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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. September 2005
(BGBl. I Nr. 57 vom 13.09.2005 S. 2725)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit § 52 Abs. 22d" gestrichen und nach der Angabe "16. April 1997 (BGBl. I S. 821)" jeweils die Wörter " , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1812)" eingefügt.
2. § 5d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berechnungen" die Wörter " , auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten," eingefügt, die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "nach Absatz 1" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - übermitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind."
Artikel 2a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen."
Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können gespeichert werden:
Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen. Das Nähere regeln der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt."
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," die Wörter "den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann," eingefügt.
Artikel 2c
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6" die Wörter "und des Absatzes 3" eingefügt.
Artikel 2e
Änderung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 3a
Änderung der Gewerbeordnung
Nach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 - 16 und 18 - 33,".
Artikel 3b
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen. | "Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auskünfte" ein Komma und das Wort "Nachweise" eingefügt.
2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
" § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen."
Artikel 4
Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-laut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
ENDE |