Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 2. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 55 vom 06.12.2006 S. 2670)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen".
b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter "und Berichtszeitpunkte" angefügt.
c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006".
Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.
wird aufgehoben.
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter "Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden. | "In besonderen Härtefällen können Leistungen nachdem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden." |
4. In § 23 Abs.3 Satz 1 werden nach dem Wort "erlangen," die Wörter "oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen" eingefügt.
5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern festgesetzt werden. | "(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres,in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert." |
6. In § 29 Abs.1 Satz 7 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden." angefügt.
7. In § 30 Abs.1 wird die Angabe "einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen," durch die Angabe "durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen," ersetzt.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Lebensunterhalt in" das Wort "stationären" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 91 ist anzuwenden."
10. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, | "2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,". |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen Bedarf des Leistungsberechtigten zu decken, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend § 37 erbracht werden. | "Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasst er und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." |
11. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger der Einrichtung und der1 für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend."
12. In § 80 Abs.1 werden die Wörter "bei der zuständigen Landesbehörde" gestrichen.
13. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Leistungen nach diesem Buch," die Angabe "des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches," eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "abzusetzen" der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
"höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes."
c) Absatz 4
(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
wird aufgehoben.
14. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "erforderlich sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
wird gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf."
15. Nach § 92 wird der § 92a eingefügt.
16. In § 93 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die1 Wörter "diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels" ersetzt.
17. In § 94 Abs.1 Satz 6 und § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort "Dritten" die Wörter "und Vierten" eingefügt.
18. § 98 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. | "Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre." |
§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung 05Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. II 1953 S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die 1Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.
wird aufgehoben.
20. § 102 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 103 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
21. In § 105Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter "Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel" ersetzt.
22. § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt. | " § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
|
23. § 121 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 121 Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
| " § 121 Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
|
24. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil,Art des Trägers, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. (3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget, bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel erhalten. | "(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen. (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsberechtigten:
|
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 45 Satz 2" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.
25. In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Leistungsempfänger" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
26. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Berichtszeitraum" die Wörter "und Berichtszeitpunkte" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis c" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.
d) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.
27. In § 125Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
28. § 129 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 129 Verordnungsermächtigung 06b
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
| " § 129 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
|
29. Nach § 133a wird der § 133b eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
In der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe zu § 109a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | " § 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. April 2007 in Kraft.