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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

Vom 24. September 2008
(BGBl. I Nr. 42 vom 30.09.2008 S. 1856)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WoGG - Wohngeldgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6" durch die Angabe " §§ 9 und 10" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe "(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)" durch die Angabe "(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)" ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 224a folgende Angabe eingefügt:

" § 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".

2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 45 Abs. 1" durch die Angabe " § 45" ersetzt.

b) Satz 4 wird gestrichen.

3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:

" § 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt biszum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch."

Artikel 2c
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die Angabe " § 37b" durch die Angabe " § 33" ersetzt.

Artikel 2d
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung § 46a Bundesbeteiligung".

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Bundesbeteiligung

§ 46a Bundesbeteiligung

(1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt

im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert, im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,

im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und

ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert

der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.

(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen."

4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern "Leistungen nach § 8" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

Artikel 2e
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4a des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe " § 2 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.

Artikel 2f
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774) wird die Angabe " § 41 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.

 (gültig ab 1.1.2009 20 Abs. 1)

Artikel 2g
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die Wörter "und dem Wohngeldsondergesetz" gestrichen und die Wörter "die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes" durch die Wörter "die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Teil 2
Ermittlung der Miete

§ 2 Miete

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten

§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen

§ 7 Mietwert

Teil 3
Wohngeld-Lastenberechnung

§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 10 Fremdmittel

§ 11 Ausweisung der Fremdmittel

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst

§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten

§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung

Anlage
(zu § 1 Abs. 3)

Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002".

2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Teil 1 Anwendungsbereich".

3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Teil 2 Ermittlung der Miete".

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Zweiten Teils" durch die Angabe "Teils 2" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe "(§ 8 des Wohngeldgesetzes)" gestrichen.

5. § 1a wird aufgehoben.

6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "von § 5 Abs. 1" durch die Angabe "des § 9 Abs. 1" ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "so" gestrichen.

8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.

9. In § 5 werden die Wörter "Antrag auf Mietzuschuss" durch das Wort "Mietzuschussantrag" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2" und das Wort "sind" durch das Wort "sind:" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter "Betriebskosten für zentrale" und die Wörter "sowie zentraler" durch die Wörter "sowie zentrale" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
  1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
  2. für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
  3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird."

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.

13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.

14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.

15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.

16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.

17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.

18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "zu berücksichtigen" gestrichen und nach den Wörtern "Als Belastung ist" die Wörter "zu berücksichtigen:" angefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" und die Wörter "im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies" durch die Wörter "dies gilt" ersetzt.

19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 2" ersetzt.

20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "auszuweisen" durch das Wort "auszuweisen:" und die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.

21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort "Betriebskosten" die Wörter "ohne die Heizkosten" eingefügt.

22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Antragberechtigte" durch die Wörter "die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe " §§ 13 und 14" durch die Angabe " §§ 12 und 13" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge" durch die Wörter "die Beträge nach Satz 1" und die Wörter "vom Antragberechtigten" durch die Wörter "von der wohngeldberechtigten Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Antragberechtigte" durch die Wörter "die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 11 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter "Betriebskosten für zentrale" und die Wörter "sowie zentraler" durch die Wörter "sowie zentrale" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen" durch das Wort "Möbeln" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "so" gestrichen.

d) Absatz 4 wird aufgehoben. 24. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Anlage
(zu § 1 Abs. 3)

Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002*)".

b) Die einleitende Bemerkung "Nachstehend werden bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -,

Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -." wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),"3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen,"

.

2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der Angabe " § 88e Abs. 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "und 5 Satz 2 Nr. 1" gestrichen.

Artikel 5
Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverordnung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, außer Kraft.