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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2917, ber. 2009 S. 23; 15.07.2009 S. 1939 09)



Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" § 6 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Frauenförderung" § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf".

c) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer

" § 8a (weggefallen)

§ 8b (weggefallen)".

d) (gültig ab 1.1.2010) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Freie Förderung" § 10 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung" § 35 Vermittlungsangebot".

f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung" § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung".

g) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 37b Frühzeitige Arbeitsuche

§ 37c Personal-Service-Agentur

" § 37b (weggefallen)

§ 37c (weggefallen)".

h) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39 Mitwirkung des Arbeitgebers

§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

" § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

§ 40 (weggefallen)".

i) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Erster Abschnitt
Unterstützung der Beratung und Vermittlung

§ 45 Leistungen

§ 46 Höhe

§ 47 Anordnungsermächtigung

Erster Abschnitt 
Vermittlungsunterstützende Leistungen

§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

§ 47 Verordnungsermächtigung".


j) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
 Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten

§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

§ 49 Förderungsfähigkeit

§ 50 Maßnahmekosten

§ 51 Förderungsausschluß

§ 52 Anordnungsermächtigung

"Zweiter Abschnitt

§§ 48 bis 52 (weggefallen)".

k) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

§ 53 Mobilitätshilfen

§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

§ 55 Anordnungsermächtigung

" Dritter Abschnitt

§§ 53 bis 55 (weggefallen)".

l) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme".

m) (gültig ab 18.9.2010) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69 Lehrgangskosten" § 69 Maßnahmekosten".

n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Unterabschnitt
Einstellungszuschuss bei Neugründungen

§ 225 Grundsatz

§ 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen

§ 227 Umfang der Förderung

§ 228 Anordnungsermächtigung

 "Dritter Unterabschnitt

§§ 225 bis 228 (weggefallen)".

o) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Vierter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

§ 229 Grundsatz

§ 230 Umfang der Förderung

§ 231 Arbeitsrechtliche Regelung

§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter

§ 233 Anordnungsermächtigung

§ 234 (weggefallen)

 "Vierter Unterabschnitt

§§ 229 bis 234 (weggefallen)".


p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 Zweiter Abschnitt
Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung" § 235 (weggefallen)".

r) Nach der Angabe zu § 235c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 235d Anordnungsermächtigung".

s) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
 "Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung".


t) (gültig ab 1.8.2009) Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 240 Grundsatz

§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen

§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende

§ 243 Leistungen

§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

§ 245 Maßnahmekosten

§ 246 Sonstige Kosten

" § 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen

§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche

§ 246 Leistungen".

u) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen

§ 246d Leistungen

" § 246a (weggefallen)

§ 246b (weggefallen)

§ 246c (weggefallen)

§ 246d (weggefallen)".

v) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation

§ 248 Grundsatz

§ 249 Förderungsausschluß

§ 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen

§ 251 Anordnungsermächtigung

 "Zweiter Abschnitt

§§ 248 bis 251 (weggefallen)".

w) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Förderung von Jugendwohnheimen

§ 252 Grundsatz

§ 253 Anordnungsermächtigung

 "Dritter Abschnitt

§ 252 (weggefallen)

§ 253 (weggefallen)".

x) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Abschnitt
Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen

§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung

 "Siebter Abschnitt

§ 279a (weggefallen)".

y) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter "der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen" durch die Wörter "zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.

z) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" § 416 (weggefallen)".

z1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 421h (weggefallen)" § 421h Erprobung innovativer Ansätze".

z2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen" § 421i (weggefallen)".

z3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen

" § 421m (weggefallen)

§ 421n (weggefallen)".

z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende Angabe eingefügt:

" § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

  1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,
  2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
  3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern,
  4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
  5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen.

(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen.

" § 1 Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

  1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
  2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
  3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
  4. die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft."

3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 37b" durch die Angabe " § 38 Abs. 1" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

3. Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung,

"2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,

3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Arbeitnehmern" das Komma und die Wörter "bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung" gestrichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,"3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,"

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,"1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,"

bb) (gültig ab 1.8.2009) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,"2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,"

cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime,

4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

"3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,

4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen."

dd) Die Nummern 5 und 6

5. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung,

6. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten" durch die Wörter "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit" ersetzt und nach dem Wort "Berufsausbildungsbeihilfe," die Wörter "Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses," eingefügt.

5. § 6

§ 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

(1) Die Agentur für Arbeit hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Die Agentur für Arbeit und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungssuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen.

wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Frauenförderung

(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.

(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.

" § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

(2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten."

7. Die §§ 8a und 8b

§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer

Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

werden aufgehoben.

8. (gültig ab 1.1.2010) § 10

§ 10 Freie Förderung

(1) Die Agenturen für Arbeit können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.

wird aufgehoben.

9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger, über die Einschaltung Dritter bei der Vermittlung sowie Aufschluss über die Zahl der in Personal-Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und deren weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt gibt."Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gibt."

10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Für Leistungen" werden die Wörter "der aktiven Arbeitsförderung" gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung,"1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,"

c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Zeiten einer Krankheit" ein Komma und die Wörter "einer Pflegebedürftigkeit" eingefügt.

11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o und 421p werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht."Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k, 421o und 421p werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht."

b) In Satz 5 wird die Angabe "37 Abs. 4" durch die Angabe "46 Abs. 3" ersetzt und nach der Angabe "111" die Angabe "sowie dem § 223 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

12. (weggefallen)

13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,"5. Beschäftigung, die
  1. als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260,
  2. als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches oder
  3. mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e des Zweiten Buches

gefördert wird."

b) Nummer 6

Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a des Zweiten Buches gefördert wird.

wird aufgehoben.

14. § 35 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
altneu
  § 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung" § 35 Vermittlungsangebot".

b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungssuchende" durch das Wort "Ausbildungsuchende" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Kann die Agentur für Arbeit nicht feststellen,
  1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungsuchende oder
  2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende

vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll sie die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.

"(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln."

d) Absatz 4

(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen.

wird aufgehoben.

15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Staatsangehörigkeit" durch die Wörter " , Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden" durch die Wörter "Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden" ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren.

(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.

(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig.

(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.

" § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

  1. das Eingliederungsziel,
  2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
  3. welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat,
  4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden.

(3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nichtbeendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden."

17. Die §§ 37b und 37c

§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

§ 37c Personal-Service-Agentur

(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal- Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.

(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal- Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Personal- Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen.

werden aufgehoben.

18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

(1a) Ausbildung- und Arbeitsuchende haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildung- oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

  1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
  2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

  1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
  2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,
  3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder
  4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.

§ 39 Mitwirkung des Arbeitgebers

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an sie begrenzen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, daß sie den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Sie kann die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen kann sie sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

" § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen

  1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
  2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder
  3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm
nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen

  1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
  2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie begrenzen.

(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einstellen, wenn

  1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
  2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird,
  3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.

Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen."

19. § 40

§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

wird aufgehoben.

20. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden."Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden."

bb) Die Sätze 3 und 4

Er kann auch die Aufnahme seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden.

werden aufgehoben.

21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
Erster Abschnitt
Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Erster Abschnitt
Vermittlungsunterstützende Leistungen".


22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 45 Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten

  1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
  2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)

übernommen werden.

§ 46 Höhe

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.

(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

§ 47 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden.

" § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

§ 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung sind ausgeschlossen.

(3) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.

(4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig.

§ 47 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen."

23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels

Zweiter Abschnitt
Verbesserung der Eingliederungsaussichten

§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

  1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und
  2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.

Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden.

(3) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

§ 49 Förderungsfähigkeit

(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist.

(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die

  1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen,
  2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.

(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des

1. Absatzes 1vier Wochen,
2. Absatzes 2 Nr. 1zwei Wochen,
3. Absatzes 2 Nr. 2acht Wochen

nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

§ 50 Maßnahmekosten

Maßnahmekosten sind

  1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,
  2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und
  3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.

§ 51 Förderungsausschluß

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

  1. der den Arbeitslosen oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat,
  2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
  4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

§ 52 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

§ 53 Mobilitätshilfen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

  1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
  2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
  3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
    1. die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
    2. tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
    3. eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
    4. einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

§ 55 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

§ 56 (weggefallen)

wird aufgehoben.

24. (gültig ab 18.9.2010) In § 59 Nr. 3 wird das Wort "Lehrgangskosten" durch das Wort "Maßnahmekosten" ersetzt.

25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort "außerbetrieblich" die Wörter "oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich" eingefügt.

26. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
  1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
  2. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.
"(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Vergaberecht findet Anwendung."

27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei."

28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat und" eingefügt.

29. (gültig ab 18.9.2010) § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei einer beruflichen Ausbildung werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 17 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
  1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbildungsziels zweckmäßig ist und
  2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird.
"(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde gelegt."

b) In Absatz 2 werden die Nummer 1

1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 9 Euro monatlich,

aufgehoben und die Angabe "2." gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro monatlich zugrunde gelegt.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Außerdem" durch die Wörter "Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" ersetzt.

cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und nach dem Wort "übernommen" das Wort "werden" gestrichen.

30. (gültig ab 18.9.2010) § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69 Lehrgangskosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden die Lehrgangskosten einschließlich der Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen übernommen. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

" § 69 Maßnahmekosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten."

31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.

32. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen."(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie
  1. die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
  2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend."(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert."

34. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten" durch die Wörter "Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten."

35. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "hat" durch das Wort "kann" ersetzt und jeweils das Wort "zu" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Agentur für Arbeit und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

36. In § 99 werden nach den Wörtern "des ersten" die Wörter "und vierten" eingefügt.

37. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 100 Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur

  1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
  2. Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,
  4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
  5. Förderung der Berufsausbildung,
  6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.
" § 100 Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen

  1. vermittlungsunterstützende Leistungen,
  2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
  3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung,
  4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."

38. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann."(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung können auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermittlungsunterstützende Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann."

b) (gültig ab 1.8.2009) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen."Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen."

38a. (gültig ab 1.8.2009) § 109 Abs. 2 Satz 2

Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.

wird aufgehoben.

39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter "der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme" durch die Angabe "nach § 46" ersetzt.

40. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

"(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, das in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde."

b) Absatz 3

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

wird aufgehoben.

41. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "(§ 37b)" durch die Angabe "(§ 38 Abs. 1)" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme" durch die Angabe "nach § 46" ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "nicht nachkommt" die Wörter "oder nicht nachgekommen ist" eingefügt.

dd) In Nummer 7 wird die Angabe " § 37b" durch die Angabe " § 38 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
  1. drei Wochen
    1. im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
    2. im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder
    3. im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
  2. sechs Wochen
    1. im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
    2. im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder
    3. im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
  3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.

Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

"(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
  1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
  2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
  3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend."

41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld."

42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels

Dritter Unterabschnitt
Einstellungszuschuss bei Neugründungen
08e

§ 225 Grundsatz

Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt erhalten.

§ 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen

(1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn

  1. der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate
    1. Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat,
    2. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
    3. an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder
    4. die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,
  2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.

(3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

§ 227 Umfang der Förderung

(1) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.

§ 228 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Vierter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

§ 229 Grundsatz

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

§ 230 Umfang der Förderung

Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 220 Abs. 1 geleistet. Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Agentur für Arbeit soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.

§ 231 Arbeitsrechtliche Regelung

(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt.

(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen.

§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter

Die Agentur für Arbeit kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden.

§ 233 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen.

§ 234 (weggefallen)

werden aufgehoben.

43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
"Zweiter Abschnitt
Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

44. § 235

§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
(1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, soweit von der Agentur für Arbeit geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird.

(2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.

wird aufgehoben.

45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "entfallenden" das Wort "pauschalierten" eingefügt.

46. § 235b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "oder des Seemannsgesetzes" durch die Wörter " , des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsbildungsgesetz" die Wörter " , im Falle der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Wörter "Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden das Wort "Auszubildende" durch das Wort "Ausbildungsuchende" und die Wörter "Ausbildungsbefähigung verfügen und" durch die Wörter "Ausbildungsreife verfügen, und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Auszubildende" durch das Wort "Ausbildungsuchende" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt:

" § 235d Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."

48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
"Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung".

49. (gültig ab 1.8.2009) Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 240 Grundsatz

Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

  1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder
  2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder
  3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.

§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen

(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen

  1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
  3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.

(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn

  1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,
  2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und
  3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.

Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusammenwirken mit den Trägern der Maßnahmen sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von vier Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme möglich.

(3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die ausbildungsbegleitende Hilfen

  1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder
  2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses

fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Ausbildung oder die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungsfähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden sind.

(3a) Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen.

(4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie

  1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und
  2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind.

§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung.

(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.

§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende

(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

  1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder
  2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder
  3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder
  4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.

Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.

(2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 3 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.

" § 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche

  1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren betrieblicher Berufsausbildung unterstützen oder deren Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern,
  2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden,
  3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder
  4. durch die Unterstützung mit administrativen und organisatorischen Hilfen in die Berufsausbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die Einstiegsqualifizierung eingliedern.

(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.

(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.

§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen

(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Jugendliche während einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützen (ausbildungsbegleitende Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbegleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen

  1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
  3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.

§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung

(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn

  1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,
  2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen hat und
  3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.

(2) Während der Durchführung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern.

(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann der Auszubildende seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen."

50. (gültig ab 1.8.2009) Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender" durch die Wörter "förderungsbedürftiger Jugendlicher" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von Klein- oder Mittelbetrieben" durch die Wörter "von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftigten" und die Wörter "lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender" durch die Wörter "förderungsbedürftiger Jugendlicher" ersetzt.

51. (gültig ab 1.8.2009) Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.

§ 245 Maßnahmekosten

Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sachund Verwaltungskosten übernommen werden.

§ 246 Sonstige Kosten

Als sonstige Kosten können übernommen werden

  1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,
  2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen und
  3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung eine Pauschale an den Träger. Die Pauschale beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
" § 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243 Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche

(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

  1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können,
  2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen können oder
  3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht oder die eine abgebrochene betriebliche Berufsausbildung unter den Voraussetzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen.

(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.

§ 246 Leistungen

(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.

(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.

(3) Als Maßnahmekosten können

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie
  3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 242 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung

übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

(4) Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei."

52. Die §§ 246a bis 246d

§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).

§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen

Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen

  1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
  3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

§ 246d Leistungen

(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden.

(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

werden aufgehoben.

53. § 247 Satz 2

Sie kann auch bestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten sind.

wird aufgehoben.

54. Die §§ 248 bis 253

§ 248 Grundsatz

(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für

  1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und
  2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.

(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird.

§ 249 Förderungsausschluß

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

§ 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen

Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen.

§ 251 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

§ 252 Grundsatz

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.

§ 253 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

werden aufgehoben.

55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter "Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen" gestrichen.

56. § 279a

§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung

(1) Öffentlichrechtliche Träger können bis zum 31. Dezember 2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden, wenn

  1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden,
  2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen,
  3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer weit überwiegend bei der Erledigung der geförderten Arbeiten einsetzt,
  4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigt,
  5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und
  6. der Verwaltungsausschuss der Förderung nicht widerspricht.

Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschritten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind.

(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "berücksichtigen" das Komma und die Wörter "soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen bezieht" gestrichen.

58. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen" durch die Wörter "zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern "oder eine Maßnahme" die Angabe "nach § 48" durch die Angabe "nach § 46" ersetzt.

59. (weggefallen)

59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Agentur für Arbeit" durch das Wort "Regionaldirektion" ersetzt.

60. § 416

§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

(1) Der Zuschuß kann den Zuschuß nach § 264 Abs. 2 übersteigen, wenn

  1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen,
  2. die Maßnahme in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit durchgeführt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und
  3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

(3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn

  1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder
  2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet.

Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet.

wird aufgehoben.

61. § 417 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 77 Abs. 3" durch die Angabe " § 77 Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbildungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2006 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der Teilnahme an der Maßnahme errechnet.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.

62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels" durch die Angabe "nach § 46" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" ersetzt.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt."

63. § 421h wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 421h (weggefallen)" § 421h Erprobung innovativer Ansätze

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte."

64. § 421i

§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen 08e

(1) Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme

  1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und
  2. bis zum 31. Dezember 2007 begonnen hat.

(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen.

(3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliederung kann ein Honorar vereinbart werden.

(4) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

65. § 421j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1

1.die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Antragstellung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches gehandelt hat,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in ihr werden die Wörter "oder in einer Personal-Service-Agentur" gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Absatz 7 werden die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2011" und die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.

66. Die §§ 421m und 421n

§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz 08e

(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007 durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen 08e

Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.

werden aufgehoben.

67. § 421o wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt:

  1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches,
  2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
  3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
  4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
  5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend."

b) (gültig ab 1.8.2009) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Während der Förderdauer sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungsfähig."

c) (gültig ab 1.8.2009) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 6 bis 11.

d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort "Eingliederungszuschuss" durch das Wort "Qualifizierungszuschuss" ersetzt.

e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Beschäftigungszeitraums" durch das Wort "Förderzeitraums" ersetzt.

f) (gültig ab 1.8.2009) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe "Die Absätze 1 bis 8" durch die Angabe "Die Absätze 1 bis 9" ersetzt.

68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

69. § 421r wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "oder dem Seemannsgesetz" durch die Wörter " , dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landesrecht zuständige Stelle."

70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe " § 244" durch die Angabe " § 246 Abs. 2" ersetzt.

71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt:

" § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.

(2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt.

(4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation."

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Leistungen zur Eingliederung" § 16 Leistungen zur Eingliederung".

b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung" § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen".

c) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 16b Einstiegsgeld

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 16f Freie Förderung

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit".

d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 29 Einstiegsgeld" § 29 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 66 (weggefallen)" § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit".

f) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente".

2. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

  1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
  2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
  3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

    an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen."

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe " § 16a" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann."

5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Leistungen zur Eingliederung 04a 06a 07a 07c 07e 07f 07g 08d

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die Übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen gehören insbesondere

  1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  2. die Schuldnerberatung,
  3. die psychosoziale Betreuung,
  4. die Suchtberatung,
  5. das Einstiegsgeld nach § 29.
  6. (aufgehoben)
  7. Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a.

(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.

(5) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 können auch für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung 07e 08d

(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass

  1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
  3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
  4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.

(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind

  1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
  2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.

Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.

(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden

  1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie
  2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.

(4) Die Förderdauer beträgt

  1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
  2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer.

(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.

(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.

(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden

  1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
  2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.

(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

  1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder
  2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011.

" § 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

  1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  2. die Schuldnerberatung,
  3. die psychosoziale Betreuung,
  4. die Suchtberatung."

6. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d eingefügt:

" § 16b Einstiegsgeld

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

7. Der bisherige § 16a wird § 16e.

8. Nach dem neuen § 16e werden die folgenden §§ 16f und 16g eingefügt:

" § 16f Freie Förderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend."

9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "bis dahin zu tragenden" das Wort "angemessenen" eingefügt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 6 Abs. 1b)" durch die Angabe "(§ 6 Abs. 1b des Sechsten Buches)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Bezieher von Arbeitslosengeld II" werden die Wörter "oder Sozialgeld" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden."

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 19 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern "nichterwerbsfähige Personen" die Wörter " , die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 19 Satz 2" durch die Angabe " § 19 Satz 3" ersetzt.

12. § 29

§ 29 Einstiegsgeld 04a 06a 08d

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.

wird aufgehoben.

13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."

14. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

  1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
  2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
" § 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

  1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
  2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
  3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
  4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung."

15. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch die Angabe " § 19 Satz 1 und 3" ersetzt.

16. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 16a" durch die Angabe " § 16e" ersetzt.

17. § 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;"2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;".

17a. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden."

18. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 66(aufgehoben)" § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  1. der Anspruch entstanden ist,
  2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften."

18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2.007 keine Berücksichtigung finden."(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden."

19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 16a" durch die Angabe " § 16e" ersetzt.

20. Folgender § 73 wird angefügt:

" § 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen."

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

  1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
altneu
 "a) Vermittlungsunterstützung".
  1. Buchstabe b wird aufgehoben.

2. (gültig ab 1.1.2010) Die Nummer 4 wird aufgehoben

3. (gültig ab 1.1.2010) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 248 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 434s Abs. 5 des Dritten Buches" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten."Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget)."

Artikel 4a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt gefasst:

altneu
 "7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches," .

Artikel 5
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

(gültig ab 1.8.2009) In § 70 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe " § 421m" durch die Angabe " § 243 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung

(gültig ab 1.8.2009) In § 42q Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe " § 421m" durch die Angabe " § 243 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung von Verordnungen

(1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Grundsatz

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden."

2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Arbeitserlaubnis" durch die Angabe "Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.

b) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und das Wort "Arbeitserlaubnis" durch die Angabe "Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

(2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die Wörter "für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs" durch die Wörter "abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen" ersetzt.

(3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die Wörter "für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs" durch die Wörter "abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere Dienststellen" ersetzt.

(4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte" eingefügt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t, Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buchstabe b, Nummer 38a, Nummer 49 bis 51, Nummer 67 Buchstabe b, c und f sowie Artikel 5 und Artikel 6 treten am 1. August 2009 in Kraft.

(2a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 8 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m, Nummer 24, 29 und 30 tritt am 18. September 2010 in Kraft.

(4) Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.