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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 21. Dezember 2008

(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2933)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Angehöriger" durch die Wörter "Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling" ersetzt.

1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären."

2. § 18h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 4

4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Absatz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 8

(5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis verwenden zum automatisierten Abruf von Daten
  1. aus den Meldungen nach § 28a,
  2. über den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und
  3. über erteilte Aufenthaltstitel.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungsmissbrauch, sind die abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung mitzuführen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungspflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzulegen.

(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

3. § 23c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "50 Euro" die Wörter "im Monat" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. (weggefallen)"7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,"

bb) Die Nummern 10 und 11

10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,

11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) (gültig ab 01.11.2009) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,".

bbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,"a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,"

ccc) Nummer 3

3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,

wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) (weggefallen)"(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte Meldung unverzüglich zu löschen."

d) In Absatz 5 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben."

5. (gültig ab 01.11.2009) In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches."

5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von in § 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner."(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner."

5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen."

6. § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Träger der Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide."Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide."

7. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1a bis 1f

a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,

c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,

d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Sozialversicherungsausweis nicht mitführt,

e. entgegen § 18h Abs. 7 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder

f. entgegen § 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5 den Aufenthaltstitel nicht vorlegt,

werden aufgehoben.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9" durch die Angabe " § 28a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro," gestrichen und die Angabe "Nr. 1e und 2" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

8.   § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f" durch die Wörter " § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8" ersetzt.

d) In Nummer 4a werden die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8" ersetzt und nach dem Wort "durchgeführt" die Wörter "oder eine Meldung direkt an sie erstattet" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren".

b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbehörden" die Wörter "des Bundes und" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,".

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:

"1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.

b) In Absatz 3 werden die Angabe "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt und nach den Wörtern "dreißigtausend Euro" ein Komma und die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro" eingefügt.

5. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe "nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe "nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt.

6. In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort "Polizeivollzugsbehörden" die Wörter "des Bundes und" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die Angabe " , nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches" und die Wörter " , das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches durchführt," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e wie folgt gefasst:

altneu
  § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011" § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013".

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie
  1. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und
  2. nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, pflichtversichert oder freiwillig versichert sind,
"3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,"

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "satzungsmäßige Mitglieder" die Wörter "Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

  1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
  2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
  3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
  4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen."

c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Satz 1 Nr. 2 und 3" die Wörter "sowie nach Satz 2" eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Anstalten" und das Komma nach den Wörtern "gesichert ist" gestrichen und folgende Wörter angefügt:

"und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,".

5. (gültig ab 01.11.2009) In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Meldebehörden" gestrichen.

6. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,

8. Tag der Beschäftigungsaufnahme."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "ausgestellt werden kann" die Wörter "oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden" eingefügt und die Angabe " § 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder" gestrichen.

7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort " , Teilunterhaltsgeld" gestrichen.

8. (gültig ab 01.11.2009) § 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der Kinder mitzuteilen."(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese von ihr unverzüglich zu löschen."

9. Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei."

10. Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist."

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Einzugsstelle" die Wörter "oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:

altneu
  § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden" § 101a Mitteilungen der Meldebehörden".

1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe "oder § 18h Abs. 7" gestrichen.

2. In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesentschädigungsgesetz," die Wörter "dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz," eingefügt.

3. (gültig ab 01.11.2009) § 101a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden" § 101a
Mitteilungen der Meldebehörden".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben."(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die Sterbefallmitteilungen" werden durch die Wörter "Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden," ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus"1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus".

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Rentenversicherung und" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Beiträge für die Vorsorge

 Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Kosten übernommen werden.

" § 33 Beiträge für die Vorsorge

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere

  1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
  3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
  4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
  5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden."

2. In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der Angabe " § 32" durch die Wörter "sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33," ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2

(2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung können nur Versicherte und Arbeitgeber sein.

wird aufgehoben.

2. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Absatz 3 gilt entsprechend"Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "als Grad der Schädigungsfolgen" und die Wörter "bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert" durch die Wörter "bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag schriftlich mit."Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen."

Artikel 11
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

(gültig ab 01.11.2009)

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

1. Familienname (mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 bis 0203,
3. Vornamen0301 bis 0303,
4. Doktorgrad0401,
5. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
6. Geschlecht0701,
7. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
8. bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift1216 bis 1221,
9. Sterbetag1901.

(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung)."

2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen
oder der Hauptwohnung
1201 bis 1206,
 1208 bis 1212

".

3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter "und das Bundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG" durch die Wörter " , an das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten."

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 (weggefallen)" § 7 Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden."

2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt.

3. (gültig ab 01.11.2009) § 15

§ 15 Änderung

Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden.

wird aufgehoben.

3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung" eingefügt.

4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Angabe "und § 32 Abs. 1 gelten" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.

Artikel 14
Änderung der Renten Service Verordnung

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 36 (weggefallen)".

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Witwer" die Wörter "oder an überlebende Lebenspartner" und die Wörter "der Sterbeurkunde" durch die Wörter "eines amtlichen Sterbenachweises" ersetzt.

3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken."

4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."

6. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

7. In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern "Renten Service" das Wort "rechtzeitig" eingefügt.

8. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30 Zahlung der Vorschüsse".

b) In Absatz 5 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

9. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "0,10 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,05 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,05 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,03 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "0,025 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,013 Euro je Bestandsfall und Monat" ersetzt.

10. § 36 wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "den § 18h Abs. 7 und" gestrichen.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Artikel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.

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