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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 69 vom 27.12.2011 S. 2854)


Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (sofort) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 389  Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 390  Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

" § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen".

b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende Angabe eingefügt:

" § 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt".

2. (sofort) In § 3 Absatz 5 wird das Wort "Gründungszuschuss," gestrichen.

3. (sofort) § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "haben" durch das Wort "können" und die Wörter "Anspruch auf einen Gründungszuschuss" durch die Wörter "einen Gründungszuschuss erhalten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "wird geleistet" durch die Wörter "kann geleistet werden" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "90" durch die Angabe "150" ersetzt.

bb) Satz 3

Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

wird aufgehoben.

4. (sofort) § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet."(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

5. (sofort) In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "Anspruch auf einen" gestrichen und das Wort "erfüllt" durch das Wort "geleistet" ersetzt.

6. (sofort) § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen" durch die Wörter "der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen."

7. (1.01.2012) Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden."

8. (sofort) Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen."

9. (gültig ab 01.05.2011) § 284 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind."(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 1148) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

10. (gültig ab 31.12.2012 § 366 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11. (sofort) § 387 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Leiter" durch das Wort "Leitungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Arbeitsverhältnis" durch die Wörter "Arbeits- oder Anstellungsverhältnis" ersetzt und nach dem Wort "soweit" die Wörter "das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist."

cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist."

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Arbeitsvertrag" durch die Wörter "Arbeits- oder Anstellungsvertrag" ersetzt.

12. (sofort) Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit 09 11g

(1) Sofern die Ämter

  1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit,
  2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen,
  3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorinnen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der Bundesagentur mit leitender Funktion,
  4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwaltungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbereichs einer besonderen Dienststelle und
  5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufforschung

Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.

(2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
  2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 darf nur berufen werden,

wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes führen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer leitender Funktion versetzt werden.

(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amt.

(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt. Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vorgesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellenzulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss zu fassen.

(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Ämter entsprechend.

§ 390 Beamtenverhältnis auf Zeit 09 11g

(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit

  1. der Übertragung eines höheren Amtes,
  2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die §§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

" § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

(1) Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:

  1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur,
  2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,
  3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion,
  4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie
  5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.

(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.

§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

(1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften und Arbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagentur gilt (obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftigten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren Tätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter Titel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stellenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die dieser entsprechende Spannbreite der Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Vergütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zulagen gezahlt werden können. Zusätzlich können ein individueller leistungsbezogener Bestandteil sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bundesagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete geschäftspolitische Ergebniskomponente geleistet werden.

(3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen A und B auszurichten. Für die Zuordnung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der übertragenen Funktion verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung, die Schwierigkeit der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder der Grad der Anforderungen und Belastungen maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zulagen darf für oberste Führungskräfte die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in vergleichbaren Funktionen nicht übersteigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bundesbesoldungsordnung B zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt.

(4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leistung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts betragen. Die geschäftspolitische Ergebniskomponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigsten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leistungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden, die für die geschäftspolitische Ergebniskomponente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.

(5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt an den Änderungen des höchsten Festgehalts für tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.

(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:

  1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und
  2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan."

13. (sofort) In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. März 2012" ersetzt.

13a. (sofort) In § 421f Absatz 5 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. März 2012" ersetzt.

14. (sofort) In 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. März 2012" ersetzt.

15. (sofort) § 421t wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "31. März 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt und in Nummer 1 nach der Angabe " § 170 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

16. (sofort) Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt:

" § 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgeführt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ab 1. April 2012

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit" § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eingliederungsbilanz" § 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht".

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Heimarbeiter" § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter".

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer" § 17 Drohende Arbeitslosigkeit".

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Berufsrückkehrer" § 20 Berufsrückkehrende".

f) Die Angaben zum Dritten bis Fünften Kapitel werden wie folgt gefasst:

"Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung

Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung

Erster Unterabschnitt
Beratung

§ 29 Beratungsangebot

§ 30 Berufsberatung

§ 31 Grundsätze der Berufsberatung

§ 32 Eignungsfeststellung

§ 33 Berufsorientierung

§ 34 Arbeitsmarktberatung

Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung

§ 35 Vermittlungsangebot

§ 36 Grundsätze der Vermittlung

§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 40 Allgemeine Unterrichtung

§ 41 Einschränkung des Fragerechts

§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit

§ 43 Anordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt
Aktivierung und berufliche Eingliederung

§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

§ 47 Verordnungsermächtigung

Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung

Erster Unterabschnitt
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen

§ 49 Berufseinstiegsbegleitung

§ 50 Anordnungsermächtigung

Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung

§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

§ 52 Förderungsbedürftige junge Menschen

§ 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

§ 54 Maßnahmekosten

§ 54a Einstiegsqualifizierung

§ 55 Anordnungsermächtigung

Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe

§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe

§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung

§ 58 Förderung im Ausland

§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis

§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen

§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

§ 63 Fahrkosten

§ 64 Sonstige Aufwendungen

§ 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform

§ 66 Anpassung der Bedarfssätze

§ 67 Einkommensanrechnung

§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

§ 69 Dauer der Förderung

§ 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

§ 71 Auszahlung

§ 72 Anordnungsermächtigung

Vierter Unterabschnitt
Berufsausbildung

§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen

§ 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

§ 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen

§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 78 Förderungsbedürftige junge Menschen

§ 79 Leistungen

§ 80 Anordnungsermächtigung

Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime

§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen

§ 80b Anordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung

§ 81 Grundsatz

§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 83 Weiterbildungskosten

§ 84 Lehrgangskosten

§ 85 Fahrkosten

§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

§ 87 Kinderbetreuungskosten

Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

§ 88 Eingliederungszuschuss

§ 89 Höhe und Dauer der Förderung

§ 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

§ 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung

Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit

§ 93 Gründungszuschuss

§ 94 Dauer und Höhe der Förderung

Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung

Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld

Erster Titel
Regelvoraussetzungen

§ 95 Anspruch

§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall

§ 97 Betriebliche Voraussetzungen

§ 98 Persönliche Voraussetzungen

§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls

§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

§ 101 Saison-Kurzarbeitergeld

§ 102 Ergänzende Leistungen

§ 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Dritter Titel
Leistungsumfang

§ 104 Dauer

§ 105 Höhe

§ 106 Nettoentgeltdifferenz

Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften

§ 107 Anwendung anderer Vorschriften

Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld

§ 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld

Sechster Titel
Verordnungsermächtigung

§ 109 Verordnungsermächtigung

Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen

§ 110 Transfermaßnahmen

§ 111 Transferkurzarbeitergeld

Siebter Abschnitt
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben

§ 113 Leistungen zur Teilhabe

§ 114 Leistungsrahmen

Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen

§ 115 Leistungen

§ 116 Besonderheiten

Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen

Erster Titel
Allgemeines

§ 117 Grundsatz

§ 118 Leistungen

Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

§ 119 Übergangsgeld

§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 122 Ausbildungsgeld

§ 123 Bedarf bei Berufsausbildung

§ 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung

§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

§ 126 Einkommensanrechnung

Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen

§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

§ 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung

Vierter Titel
Anordnungsermächtigung

§ 129 Anordnungsermächtigung

Achter Abschnitt
Befristete Leistungen

§ 130 Erweiterte Berufsorientierung

§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

§ 132 Übergangsregelung zum Gründungszuschuss

§ 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk

§ 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen

§ 135 Erprobung innovativer Ansätze

Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld

Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld

Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen

§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

§ 138 Arbeitslosigkeit

§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit

§ 140 Zumutbare Beschäftigungen

§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung

§ 142 Anwartschaftszeit

§ 143 Rahmenfrist

§ 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung

Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes

§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit

§ 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer

§ 147 Grundsatz

§ 148 Minderung der Anspruchsdauer

Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 149 Grundsatz

§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

§ 151 Bemessungsentgelt

§ 152 Fiktive Bemessung

§ 153 Leistungsentgelt

§ 154 Berechnung und Leistung

Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonsti-
gem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen

§ 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

§ 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

§ 159 Ruhen bei Sperrzeit

§ 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs

§ 161 Erlöschen des Anspruchs Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld

§ 162 Teilarbeitslosengeld

Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung

§ 163 Verordnungsermächtigung

§ 164 Anordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld

§ 165 Anspruch

§ 166 Anspruchsausschluss

§ 167 Höhe

§ 168 Vorschuss

§ 169 Anspruchsübergang

§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt

§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld

§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung

Dritter Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

§ 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

§ 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

§ 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen

§ 176 Grundsatz

§ 177 Fachkundige Stelle

§ 178 Trägerzulassung

§ 179 Maßnahmezulassung

§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

§ 181 Zulassungsverfahren

§ 182 Beirat

§ 183 Qualitätsprüfung

§ 184 Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie folgt gefasst:

altneu
Leistungen an Träger "Sechstes Kapitel (weggefallen)".

h) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ausländerbeschäftigung"Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern".

bb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer" § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkverragsarbeitnehmer".

cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden" § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden".

i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen" § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld".

j) Die Angabe zu § 362 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Übergangsregelung" § 362 (weggefallen)".

k) Die Angaben zum Dreizehnten Kapitel werden wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§ 417 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 419 Sonderregelung zu Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld

§ 420 Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit

§§ 421 bis 421 u (weggefallen)"

bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst: " § 427 (weggefallen)".

cc) Die Angaben zu den §§ 431 und 432 werden wie folgt gefasst:

" § 431 (weggefallen)

§ 432 (weggefallen)".

dd) Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§ 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

§ 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

§ 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

§ 442 Beschäftigungschancengesetz

§ 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von Arbeitgebern und Arbeitnehmern" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "und Arbeitnehmer" durch die Wörter ", Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Ausbildungssuchende" durch das Wort "Ausbildungsuchende" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Entlassungen von" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Qualifizierungsmaßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung" ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Arbeitsplätze"
durch das Wort "Arbeitsstellen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "einzustellenden" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "Die" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3 Leistungen der Arbeitsförderung 08 08e 09e 11g 11h

(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

  1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,
  2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,
  3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
  5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,
  7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,
  8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
  9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
  11. Wintergeld,
  12. Transferleistungen.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

  1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,
  2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
  3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,
  4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung,
  5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

  1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,
  2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,
  3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,
  4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld.

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.

" § 3 Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

  1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
  2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
  5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
  6. des Wintergeldes,
  7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
  8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

  1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers."

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Berufsrückkehrer" durch das Wort "Berufsrückkehrende" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "insbesondere den" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt und die Wörter "und Arbeitnehmer" durch die Wörter "sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Jede Agentur für Arbeit erstellt über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Abschluß eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.

(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

  1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
  2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte,
  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
  4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
  5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im Anschluss an die Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
  8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,
  9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung.

(3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gibt.

(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen.

" § 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht

(1) Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.

(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

  1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
  2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation,
  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
  4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
  5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  6. dem Verhältnis
  1. der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie
  2. der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,

jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

  1. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
  2. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,
  3. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.

(3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

(4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundesgebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliederungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der Eingliederungsbericht wird über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

(5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Heimarbeiter" durch die Wörter "Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter" ersetzt.

b) Im Wortlaut wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und das Wort "Heimarbeiter" durch die Wörter "Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter" ersetzt.

8. In § 14 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmende" ersetzt.

9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos."(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer" § 17 Drohende Arbeitslosigkeit".

b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "bedrohte Arbeitnehmer" durch das Wort "bedroht" ersetzt.

12. In § 20 wird in der Überschrift und im einleitenden Satzteil jeweils das Wort "Berufsrückkehrer" durch das Wort "Berufsrückkehrende" ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Eingliederungszuschüsse" durch die Wörter "Der Eingliederungszuschuss", die Angabe "nach § 219" durch die Wörter "für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4" und die Angabe " § 235a" durch die Angabe " § 73" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k, 421n, 421o, 421p und 421t Absatz 4 bis 6 werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht."Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
  1. Leistungen nach § 35,
  2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
  4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach § 131 a,
  5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131,
  6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117,118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesagentur" die Wörter "für Arbeit" gestrichen.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 46 Abs. 3, den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 sowie dem § 223 Abs. 1 Satz 2 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben."Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den
§§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben."

14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "ausgebildet werden, und" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.
Anm. der Red. "nicht mit dem Änderung nicht mit dem Ursprungstext kompartibel

15. § 26 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners."Satz 1 gilt nur für Kinder
  1. der oder des Erziehenden,
  2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
  3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners."

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Lehrer" durch die Wörter "Lehrerin oder Lehrer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 126 Abs. 1" durch die Angabe " § 146 Absatz 1 " ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Heimarbeiter" durch die Wörter "Heimarbeiterin oder Heimarbeiter" und jeweils das Wort "Zwischenmeister" durch die Wörter "Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "als" die Wörter "ausländische Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort "von" die Wörter "Ausländerinnen oder" eingefügt.

ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Wohnlandes" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" und nach dem Wort "Wohnland" die Wörter "der oder" eingefügt.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter,

4. Beschäftigung, die

  1. als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260,
  2. als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches oder
  3. mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e des Zweiten Buches

gefördert wird.

"4. Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,

5. Beschäftigung, die nach § 16e des Zweiten Buches gefördert wird."

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.

17. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt und die Wörter " § 116 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
"wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "durch Kündigung" die Wörter "der oder" eingefügt.


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