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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2447)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend."
2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
| "1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint," |
3. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
| "1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen," |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
| "(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art." |
4. § 129a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Beteiligungen" durch die Wörter "bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" und jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Ländern" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend. | "(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend." |
5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 129 Absatz 4 bleibt unberührt."
6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3."
7. § 218d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 218d Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2013 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war. (3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor. | " § 218d Besondere Zuständigkeiten
(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen. (5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die durch die Regelungen des Sechsten Kapitels begründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige." |
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 360 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 360 Umlagesatz
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. | " § 360 Umlagesatz
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent." |
6. § 361 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalenderjahr festzusetzen, | "1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt," |
.
b) Die Sätze 2 und 3
Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2016" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.