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Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1167)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 (weggefallen) | " § 30 Berechtigte Selbsthilfe". |
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden."
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 (weggefallen) | " § 30 Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt." |
5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück."
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 34a folgende Angabe eingefügt:
" § 34b Berechtigte Selbsthilfe".
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden."
b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen."
4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
" § 34b Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt."
Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. | "Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind."
3. In Absatz 3 wird nach der Angabe " §§ 29" die Angabe ", 30" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.