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KJVVG - Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
Vom 29. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3464)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gültig ab 1. Januar 2014
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem Wort "Leistungen" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "1685" die Angabe "und 1686a" eingefügt.
3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 35a Absatz 2" die Angabe "Satz 2" gestrichen.
4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit."
5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "in diesen Fällen" eingefügt.
6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort "bleibt" die Wörter "oder wird" eingefügt.
(gültig ab 03.12.2013)
8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "schwanger ist oder" die Wörter "der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person" eingefügt.
(gültig ab 03.12.2013)
9. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort "Leistungen" die Wörter "Kindergeld und" vorangestellt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird Satz 4.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kosten beitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Harte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich."
(gültig ab 03.12.2013)
10. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "dieser" die Wörter "unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" eingefügt und das Wort "mindestens" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kostenbeitrag" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen."
11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit, | "10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,". |
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ", Art der Maßnahme" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Staatsangehörigkeit" durch das Wort "Migrationshintergrund" ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, | "a) nach nationaler Adoption und internationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes,". |
bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und die Wörter "Geburtsmonat und" werden gestrichen.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
dd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch der Adoption und nach Herkunftsland,".
ee) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe e.
c) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter "der Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt geworden ist," gestrichen.
d) In Absatz 6a werden die Wörter ", eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist" gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "verfügbaren" durch das Wort "genehmigten" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter ", Art der Beschäftigung" eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung."
f) Absatz 7a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kindertagespflege."
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland. | "(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhalt, gegliedert nach
|
h) In Absatz 9 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter ", Art der Beschäftigung" eingefügt.
13. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | "3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,". |
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. | "Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014." |
bb) Satz 4
Die Erhebung nach § 99Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter "und 8" gestrichen.
bb) In Nummer 11 wird nach dem Wort "Gefahrdungseinschätzung" ein Komma angefügt.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr".
15. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Maßnahmen durchgeführt werden" durch die Wörter "Angebote gemacht wurden" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Absatz 2, 3, 7, 8 | "6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,". |
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 9. | "7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,". |
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2018" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 8 bis 10 und Artikel 2 treten am 3. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE