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RV-Leistungsverbesserungsgesetz - Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 23. Juni 2014
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.06.2014 S. 787)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte".
b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 253a Zurechnungszeit | " § 253a (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 307d (aufgehoben) | " § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung". |
1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
"Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."
2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. | "(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet." |
3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. | "3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen." |
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "60" durch die Angabe "62" ersetzt.
5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." ersetzt.
6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart."
7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."
8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:
" § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 |
".
9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. | "(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig." |
10. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zwölf Kalendermonate" durch die Angabe "24 Kalendermonate" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt." |
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ausgeschlossen, wenn für den Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war."
11. § 253a
§ 253a ZurechnungszeitBei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt.
wird aufgehoben.
12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:
Jahr | Demografiekomponente |
2014 2015 2016 2017 | 1,0192 1,0126 1,0073 1,0026 |
2018 2019 2020 2021 2022 | 0,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,9935 |
2023 2024 2025 2026 2027 | 0,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,9919 |
2028 2029 2030 2031 2032 | 0,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,9875 |
2033 2034 2035 2036 2037 | 0,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,9924 |
2038 2039 2040 2041 2042 | 0,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,0051 |
2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050 | 1,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978 |
".
13. In § 295 werden die Wörter "der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert" durch die Wörter "das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts" ersetzt.
14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter "der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost)" durch die Wörter "das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)" ersetzt.
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2017" ersetzt.
15. § 307d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 307d (aufgehoben) 04a | " § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt. (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen. (4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist." |
16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2017" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte".
b) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".
2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "62" ersetzt.
2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,".
3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."
4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
" § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
vor 1953 | 63 | 0 |
1953 | 63 | 2 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | 0 |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10 |
".
5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
" § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro."
Artikel 3
Änderung des Betriebsrentengesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden die Wörter ", in dem" durch die Wörter "der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls" ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:
" § 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind."
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE