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Regelwerk

Änderungstext

PflBRefG - Pflegeberufereformgesetz
Gesetz zur Reform der Pflegeberufe

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2581)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PflBG - Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe

(wie eingefügt).

Artikel 1a
Änderung des Krankenpflegegesetzes

In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

Artikel 1b
Änderung des Altenpflegegesetzes

In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "Seearbeitsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf einen" die Wörter "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern "oder nach" die Wörter "Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.

3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern "dass Angehörige der" die Wörter "im Pflegeberufegesetz," eingefügt.

2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

altneu
(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen."(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort."

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
  1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  3. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich.

"Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
  1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  4. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich."

2. § 82a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Bundesrecht in der Altenpflege oder" und die Wörter ", sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung führen kann" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Altenpflege" ein Komma und werden die Wörter "als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter "Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger" durch die Wörter "Pflegefachfrau, Pflegefachmann" ersetzt.

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter "insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003," gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzurechnen."Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anzurechnen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter "die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005 wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der Grundlage der Ausbildungskosten für das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen, insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungsplätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenentwicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Krankenhausbudget enthaltenen Ausbildungskosten werden zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhausbudget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 4a wird das Komma und werden die Wörter "für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget" gestrichen.

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.

bb) Satz 4

Die Landesregierungen in Ländern, in denen eine entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden ermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlassen.

wird aufgehoben.

Artikel 6a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

Artikel 6b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter "sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" ein Komma und werden die Wörter "dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581,2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" die Wörter "oder dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe

In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, werden nach dem Komma am Ende die Wörter "Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner," eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

In der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in der Spalte "Bildungsvoraussetzungen" in der ersten Zeile nach dem Wort "-pfleger" ein Komma und werden die Wörter "als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" eingefügt.

Artikel 11
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "oder Gesundheits- und Krankenpfleger," die Wörter "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann," eingefügt.

Artikel 12
Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter "oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau" eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach den Wörtern "Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter "oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter "oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Gesundheits- und Krankenpflegern," die Wörter "von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern," eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes wahr."

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten die Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, und das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

ID: 17/1245

ENDE