Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Vom 10. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 25 vom 13.07.2018 S. 1117)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2020" ersetzt.

2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" ersetzt.

3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2021" ersetzt.

4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2021" ersetzt.

Artikel 1a
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter " § 203 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 203 Absatz 1 und 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres bis 14. Februar des Folgejahres"4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres".

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Quartalsnachweise sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen."Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres."

2. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "35." durch die Angabe "42" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "10."durch die Angabe "16." ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre 2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Meldezeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum 15. April 2020 zu zahlen."(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
  1. zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
  2. zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
  3. zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
  4. zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019."

Artikel 3
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes".

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Öffentliche Stellen des Bundes".

c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Barrierefreie Informationstechnik".

d) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit".

e) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit".

f) Nach der Angabe zu § 12c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12d Verordnungsermächtigung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
  3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten."Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach § 1 Absatz 2" gestrichen.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil vor dem Punkt "nach Absatz 1" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in Satz 1 genannten" gestrichen.

7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes".

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren.

(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

" § 12 Öffentliche Stellen des Bundes

Öffentliche Stellen des Bundes sind

  1. die Träger öffentlicher Gewalt,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    1. überwiegend vom Bund finanziert werden,
    2. hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
    3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
    1. die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
    2. die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
    3. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    4. dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt."

9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Barrierefreie Informationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.

(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten."

10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

" § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

  1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
    1. die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    2. die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
    3. gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
  2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
  3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
    1. die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
    2. die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

  1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
  2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
  3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats."

11. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,
  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und
  2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.

Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden."

12. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:

" § 12d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über

  1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
  2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
  3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
  4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes," eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

  1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
  2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
  3. die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
  4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
  5. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe "Absatz 2" wird durch die Wörter "den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

14. In § 14 Satz 1 werden die Wörter " § 12 Absatz 1" durch die Wörter " § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist," ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 57" durch die Wörter " § 78 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
(red.Anm.: Es gibt keine Angabe " § 57" in der Nummer 3)

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "nach § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 64"durch die Angabe " § 86" ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist."(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 unterbrochen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach § 1 Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Vergabeverordnung

In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 12a und 12b" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sektorenverordnung

In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 12a und 12b" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Konzessionsvergabeverordnung

In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 12a und 12b" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S.1).

ID: 181183

ENDE