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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1025)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

" § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung".

b) In der Angabe zu § 124 wird das Wort "Bedarf" durch das Wort "Ausbildungsgeld" ersetzt und werden nach den Wörtern "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" die Wörter ", bei Unterstützter Beschäftigung" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

" § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".

d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

" § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung".

e) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes".

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den Wörtern " § 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "243" ersetzt.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Studierende" gestrichen und werden nach den Wörtern " § 13 Absatz 1 Nummer 1 " die Wörter "und Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 166 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 84 Euro monatlich.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 96 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "101" ersetzt.

5. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Schülerinnen und Schüler" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro monatlich zugrunde gelegt" durch die Wörter "wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "101" ersetzt.

6. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt.

7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "62" durch die Angabe "65" und die Angabe "607" durch die Angabe "649" ersetzt.

8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist."Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht."

9. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "31" durch die Angabe "60" und die Angabe "340" durch die Angabe "420" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "18" durch die Angabe "24" und die Angabe "136" durch die Angabe "168" ersetzt.

9a. In § 87 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt.

10. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 338 Euro monatlich. Er beträgt 425 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat."(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Bedarf bei Berufsausbildung

(1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbildung zugrunde gelegt

  1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 338 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen425 Euro monatlich,
  2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, bei der oder dem Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 111 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
  3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung246 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen284 Euro monatlich und
  4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf zuzüglich 166 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 84 Euro monatlich.

(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein Bedarf in Höhe von 338 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn

  1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
  2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.

§ 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung

(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

  1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,
  2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 418 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich,
  3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 184 Euro monatlich.

(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 218 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn

  1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
  2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.

(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen.

§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 84 Euro monatlich zugrunde gelegt.

" § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

  1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
  3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

  1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
  3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt."

12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "259" durch die Angabe "272" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "3113" durch die Angabe "3331" und die Angabe "1940" durch die Angabe "2076" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "1940" durch die Angabe "2 076" ersetzt.

13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Sonderfälle der" gestrichen und werden nach dem Wort "Verpflegung" die Wörter "bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung" eingefügt.

14. § 128 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung

Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

" § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."

15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 123" die Angabe "Absatz 1" sowie nach der Angabe "Nummer 1 " die Wörter "letzter Teilsatz" gestrichen.

16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:

" § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Abweichend von § 422 sind

  1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,
  2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
  3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3

anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.08.2020 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "243" durch die Angabe "247" ersetzt.

2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "101" durch die Angabe "103" ersetzt.

3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "101" durch die Angabe "103" ersetzt.

4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt.

5. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "65"durch die Angabe "66" und die Angabe "649" durch die Angabe "669" ersetzt.

5a. In § 87 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt.

6. In § 123 Nummer 2 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

8. In § 125 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

9. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "272" durch die Angabe "277" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "3331" durch die Angabe "3431" und die Angabe "2076" durch die Angabe "2138" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "2076" durch die Angabe "2138" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.08.2021 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "669" durch die Angabe "709" ersetzt.

2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "3431 " durch die Angabe "3637" und die Angabe "2138" durch die Angabe "2 266" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "2138" durch die Angabe "2266" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 61 Absatz 2 und 3"durch die Angabe " § 61 Absatz 2" und die Wörter " § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3" durch die Wörter " § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2" ersetzt.

2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern " § 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Berufsbildungsbereich" das Wort "zuletzt" gestrichen.

2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich.
  2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich.
  3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich.
  4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten," gestrichen.

2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten," gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.

ID: 191503

ENDE