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Änderungstext
Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
Vom 6. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2072)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "49 Prozent" durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
| "(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
|
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird die Angabe "49 Prozent" jeweils durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
b) In Satz 7 wird die Angabe "49 Prozent" durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020
§ 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
52,1 Prozent für Baden-Württemberg, | "(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
77,1 Prozent für Baden-Württemberg, |
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
50,6 Prozent für Baden-Württemberg, | "(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
75,6 Prozent für Baden-Württemberg, |
Artikel 4
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021." |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 201898
ENDE |