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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
Vom 29. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 38 vom 02.07.2021 S. 2246)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Telematikgebührenverordnung
Die Telematikgebührenverordnung vom 4. September 2017 (BGBl. I S. 3382) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e" durch die Wörter "den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 291b Absatz 1a" durch die Angabe " § 325" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 291b Absatz 1a und 1e" durch die Wörter " § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "operativer" durch das Wort "von" und wird die Angabe " § 291b Absatz 1c" durch die Angabe " § 324" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort "elektronischer" gestrichen, wird die Angabe " § 291b Absatz 1b" durch die Angabe " § 327" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Nummer 4" die Angabe "und 5" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst."
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, sofern bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ausdrücklich vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen informiert worden ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die vor dem 29. Dezember 2015 beantragt worden sind, dürfen die Gebühren und Auslagen die in dem am 28. Dezember 2015 geltenden Entgeltkatalog der Gesellschaft für Telematik für diese Leistungen vorgesehenen Beträge nicht übersteigen. | " § 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." |
Artikel 2
Änderung der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 837) wird nach dem Wort "beträgt" die Angabe "25" eingefügt und wird nach dem Wort "bis" das Wort "zu" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in Kraft.
ID 211446
ENDE |