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Regelwerk

Änderungstext

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

Vom 28. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 975)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

" § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021".

b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022".

c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.

d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende Angabe eingefügt:

" § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes".

2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird."Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird."

3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach den Wörtern "des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur" das Wort "gesetzlichen" und nach den Wörtern "und des Beitragssatzes zur" das Wort "sozialen" eingefügt.

b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort "Nettoquote" jeweils die Wörter "des Durchschnittsentgelts" eingefügt.

c) In Satz 6 werden die Wörter " § 163 Absatz 10 Satz 5" durch die Wörter " § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches" ersetzt.

d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32.064 Euro."Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro."

4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert."

5. § 255e wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wörtern "Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent" wird das Wort "(Mindestsicherungsniveau)" eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

0,48 x vDEt
ARt48 =
NQtSR x 45 x 12

Dabei sind:

ARt48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,

vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,

NQtSR = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird.

Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet."

6. § 255g wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026

Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.

" § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883."

7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j eingefügt:

" § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

  1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
  2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
  3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.

§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt."

8. § 287 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1 und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlungen des Bundes nicht berücksichtigt.

wird aufgehoben.

. § 287a

§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025

Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung. Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän- dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt:

" § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
  2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt

  1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
  2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.

Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.

(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

  1. eine Rente wegen Alters folgt oder
  2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe eingefügt:

" § 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes".

2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

" § 99a

Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
  2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt

  1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,
  2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

  1. eine Rente wegen Alters folgt oder
  2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind."

Artikel 3
RWBestG 2022 - Rentenwertbestimmungsgesetz 2022
Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022

§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro.

§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000.

§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent.

§ 4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,63 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,37 Euro.

§ 5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0612.

§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2022 an

  1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 408 Euro und 1.624 Euro monatlich,
  2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 395 Euro und 1.585 Euro.

Artikel 3a
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Dem § 34a des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913 000 Euro an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10 und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

ID: 221332

ENDE