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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2018)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes

Das Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort "einmaligen" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "einen einmaligen" werden durch die Wörter "den ersten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch
  1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden und
  2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurde.
"Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch
  1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, und
  2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bewilligt wurde."

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden."

cc) In dem neuen Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und" durch die Wörter "Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einen einmaligen" durch die Wörter "den ersten" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "eines Heizkostenzuschusses" durch die Wörter "des ersten Heizkostenzuschusses" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben auch

  1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt und
  2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie

  1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder
  2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "einmaligen" durch das Wort "ersten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Höhe des" das Wort "ersten" eingefügt und wird die Angabe " § 1 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3" ersetzt und wird das Wort "einmalige" durch das Wort "erste" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "einmaligen" durch das Wort "ersten" ersetzt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses

(1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss beträgt für

  1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro,
  2. 2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder
    540 Euro,
  3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkostenzuschuss 345 Euro.

(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "einmaligen" gestrichen.

b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "einmalige" gestrichen.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "einmaligen" gestrichen.

b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des einmaligen Heizkostenzuschusses" durch die Wörter "des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einmalige" gestrichen und wird das Wort "ihm" durch das Wort "diesem" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "einmaligen" gestrichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "einmalige" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "einmaligen" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur."Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor."

2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden."Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222388

ENDE