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Regelwerk, ZH1; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/154 - Richtlinien für die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sicherheitsfilm

(Ausgabe 1955 zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Begriffsbestimmung

Nr. 1. (1) Als Sicherheitsfilm gilt der Film, der entsprechend den Deutschen Normen "DIN 15 551"1 "schwer entflammbar" und "schwer brennbar" ist.

(2) Sicherheitsfilm muss entsprechend DIN 15551 so gekennzeichnet sein, dass er als solcher leicht erkennbar ist.

Geltungsbereich

Nr. 2. (1) Die Richtlinien gelten für Räume, in denen ausschließlich Sicherheitsfilm hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt wird.

(2) Außer den Richtlinien sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen * zu beachten.

Nr. 3. Wird in einem Raum gleichzeitig oder auch wahlweise Sicherheits- und Nitrofilm hergestellt, verarbeitet oder gelagert, so müssen in diesem Raum die Bestimmungen der Zellhorn-Verordnung und die sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden 2.

Allgemeines

Nr. 4. In den Räumen gemäß Nr. 2 ist durch Aushang darauf hinzuweisen, dass jedes Vorhandensein von Nitrofilm verboten ist.

Gesundheitsschutz

Nr. 5. Räume, in denen bei der Herstellung und Verarbeitung von Sicherheitsfilm schädliche Gase und Dämpfe auftreten können, sind ausreichend, gegebenenfalls künstlich, zu be- und entlüften.

Nr. 6. (1) In Betrieben zur Herstellung und Verarbeitung von Sicherheitsfilm sind diejenigen Betriebsangehörigen in angemessenen Fristen ärztlich untersuchen zu lassen die mit gefährlichen Mengen von Stoffen in Berührung kommen die Berufskrankheiten erzeugen können. Die Berufsgenossenschaft kann den Arzt bestimmen.

(2) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen der auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsbeamten vorzulegen ist.

Feuergefahr

Nr. 7. In allen Räumen in denen mit leicht brennbaren Stoffen gearbeitet wird, ist der Gebrauch von Feuer, offenem Licht und das Rauchen verboten. Durch Anschlag ist hierauf hinzuweisen. In diesen Räumen sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.

Nr. 8. (1) Betriebsstätten, in denen brennbare Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Menge auftreten können (explosionsgefährdete Betriebsstätten), sind entsprechend den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE 0165 und 01713 einzurichten.

(2) Dies gilt auch für Nachbarräume, die mit den explosionsgefährdeten Betriebsstätten durch Türen, Wandluken oder sonstige Öffnungen direkt in Verbindung stehen.

Nr. 9. Bei allen Arbeiten mit Sicherheitsfilm in explosionsgefährdeten Betriebsstätten ist für eine geeignete und ausreichende Ableitung etwaiger elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.

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1) Perforierter Sicherheitsfilm bis 35 mm Breite

2) Die in § 4 der Zellhornverordnung angegebenen Mindestmengen für den Geltungsbereich beziehen sich ausschließlich auf Nitrofilm.

3) VDE 0165 "Vorschriften für die Errichtung elektrischer Anlagen in eyxplosionsgefährlichen Betriebsstätten".
VDE 0170/71 " Vorschhriften für schlagwetter- und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel.

*) Bundesgesetzblatt und Bundesverordnung über Sicherheitskinefilme (BGBl. 57 I S. 604; BGBl. 58 I S. 914)2) Die in § 4 der Zellhornverordnung angegebenen Mindestmengen für den Geltungsbereich beziehen sich ausschließlich auf Nitrofilm.

ENDE