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ZH 1/199 - Sicherheitsregeln für Querschneider der Papierausrüstung
(Ausgabe 10/1987 zurückgezogen)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Querschneider der Papierausrüstung.
Zu den Querschneidern der Papierausrüstung gehören auch die Sortierquerschneider.
1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Querschneider der Papier- und Pappenverarbeitung.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Einlaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen sich Walzen oder Rollen so bewegen, dass sich Verengungen bilden, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.
Einlaufstellen können z.B. entstehen zwischen
soweit Sicherheitsabstände nach DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" nicht eingehalten sind.
Nicht nur angetriebene Teile, sondern auch Teile mit großer kinetischer Energie, wie sich drehende Papierrollen, können zu Einlaufstellen führen.
Siehe § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 2 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
2.2 Auflaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen Tücher, Gurte, Bänder, Seile und dergleichen so auf Walzen, Scheiben oder ähnliche Teile auflaufen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile eingezogen werden können.
Siehe § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 2 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
3 Allgemeine Anforderungen
Querschneider müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Sicherheitsregeln zu beachtenden, im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
An jedem Querschneider müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.2 Betriebsanleitung
Für jeden Querschneider muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.
Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.3 Lärmminderung
Querschneider müssen so beschaffen sein, dass auf die Versicherten kein gehörschädigender Lärm einwirkt. Lässt sich durch Schallminderungsmaßnahmen an Schallquellen die Entstehung von Lärmbereichen nicht vermeiden, sind ergänzende Maßnahmen zu treffen.
Ergänzende Maßnahmen sind z.B. schallschluckende Hallenauskleidung, Kapselung, Unterbringung von Lärmerzeugern in besonderen Räumen, die nicht Arbeitsplätze sind, schallgeschützte Bedienungsstände. Siehe § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).
4.4 Beleuchtung
4.4.1 Querschneider, insbesondere Stellen, an denen oder in deren Nähe Arbeiten auszuführen oder mögliche Störungen zu beheben sind, müssen so beleuchtet sein, dass sich durch die Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können.
Unfallursachen können unter anderem sein: Störende Blendung, starke Schwankungen der Beleuchtungsstärke.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und DIN 5035-1 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen".
4.4.2 Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung von 1/100 der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens von einem Lux vorhanden sein.
Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung sowie § 19 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
4.5 Schutzeinrichtungen
4.5.1 Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betreiben des Querschneiders standhalten.
Siehe § 4 Abs. 2 und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
4.5.2 Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn Gefahr bringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass
Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.5.3 Grenztaster mit Schutzfunktion müssen
Grenztaster mit Schutzfunktion können sein: elektrische, magnetische, pneumatische und hydraulische Grenztaster.
Nicht zulässig ist die Verwendung von Wegfühlern mit Permanentmagnet.
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen und Beschädigen durch Lage und Anordnung besteht bei mechanisch betätigten Grenztastern z.B., wenn Stößel oder Rollen hinter Verkleidungen oder Verdeckungen angeordnet sind. Ein Umgehen auf einfache Weise wird vermieden, wenn zur Überwachung der Schutzstellung einer Schutzeinrichtung, z.B. ein elektrischer Grenztaster als Öffner geschaltet ist, oder zwei Grenztaster verwendet werden, die sich gegenseitig überwachen.
Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".
4.6 Zahn-, Ketten-, Riementriebe
Zahn-, Ketten- und Riementriebe im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, sind zulässig:
Bei Umzäunungen ist darauf zu achten, dass der Abstand von der Standfläche bis zur Unterkante höchstens 0,40 m und bis zur Oberkante mindestens 1,40 m beträgt.
Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.7 Keilnuten, hervorstehende Teile
Keilnuten, hervorstehende Teile, die sich Gefahr bringend bewegen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, sind Keilnuten und hervorstehende Teile zu verdecken.
Hervorstehende Teile sind z.B. Keile, Schrauben und ähnliche Bauteile.
4.8 Fangstellen
Wellen, Zapfen und ähnliche Fangstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich, die sich Gefahr bringend bewegen, müssen verkleidet oder verdeckt sein. Können Verkleidungen oder Verdeckungen wegen des Arbeitsverfahrens nicht angewendet werden, müssen Gefährdungen soweit wie möglich durch andere technische Maßnahmen vermieden sein.
Siehe § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.9 Quetsch-, Scherstellen
Quetsch- und Scherstellen an Querschneidern müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein. Lassen sich Quetsch- und Scherstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, müssen diese mindestens im Arbeits- und Verkehrsbereich durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert sein:
Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und - soweit erforderlich - zusätzlich mit den Gefahr bringenden Bewegungen so verriegelt oder gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen während der Gefahr bringenden Bewegungen verhindert ist.
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen.
Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.10 Einlaufstellen
Einlaufstellen an Walzen und Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Sind Schutzeinrichtungen nach Satz 1 nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sein. Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn zwischen den Walzen bzw. Rollen oder zwischen Walzen bzw. Rollen und feststehenden Maschinenteilen mindestens folgende Abstände eingehalten sind:
Hinsichtlich Sicherheitsabstände siehe DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.11 Auflaufstellen
Auflaufstellen von Gurten, Tüchern oder Bändern in Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch fest angebrachte Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein.
Siehe § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.12 Schmierstellen
Schmierstellen müssen gefahrlos erreicht und bedient werden können.
4.13 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge
4.13.1 Zum Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen sowie zum Instandhalten müssen Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein. Sie müssen ausreichende Tritt- und Standsicherheit und Schutz gegen Absturz haben.
Nach DIN 31051-1 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" gehört zur Instandhaltung der Maschinen auch deren Wartung.
Siehe § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.13.2 Als Zugänge zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen Treppen von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.
4.13.3 Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5 m breit sein. Konstruktiv bedingte örtliche Einengungen dürfen die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen. Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen gepolstert und mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein.
Siehe § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r),
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
4.13.4 Besteht Absturzgefahr in die Maschine vom Maschinenflur, von Arbeitsbühnen oder von deren Zugängen, so kann die Maschinenstuhlung die Absturzsicherung übernehmen, wenn sie die gleichen Bedingungen wie ein Geländer erfüllt und die Arbeitsbühne bis auf mindestens 0,12 m an die Stuhlung herangeführt ist.
Absturzgefahr in die Maschine besteht im Bereich der Bänderpartie im Allgemeinen nicht, wenn diese mindestens 0,4 m über der Ebene der Arbeitsbühnen liegt.
4.13.5 An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m müssen an den freien Seiten mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden sein. Bei Absturzhöhen von weniger als 1 m sind ebenfalls Absturzsicherungen vorzusehen, wenn die Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens besteht.
Gefahrbereiche mit Gefahren des Hinunterfallens oder des Hineinstürzens liegen unter anderem vor, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden.
Siehe § 9 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände".
4.13.6 Begehbare Flächen im Bereich von Querschneidern müssen rutschhemmend sein und dürfen keine Stolperstellen haben.
Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
4.14 Befehlseinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen
4.14.1 Befehlseinrichtungen müssen entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet und sinnfällig angeordnet sein.
4.14.2 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen einer Gefahr bringenden Bewegung müssen so gestaltet oder angeordnet sein oder gesichert werden können, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.
Befehlseinrichtungen sind z.B. Drucktaster, Wahlschalter.
Siehe DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" und DIN 43 602 "Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen".
4.14.3 Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass bei ihrer Betätigung die Maschine möglichst eingesehen werden kann.
Siehe § 11 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.15 Sicherung gegen Ingangsetzen
Querschneider müssen gegen irrtümliches und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.
4.16 Hauptbefehlseinrichtungen
Als Hauptbefehlseinrichtung für Querschneider mit elektrischem Antrieb muss ein abschließbarer Hauptschalter vorhanden sein.
Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.17 Anlaufwarneinrichtungen
4.17.1 Querschneider, die unübersichtlich sind, müssen eine Einrichtung haben, mit der ein deutlich wahrnehmbares Signal vor dem Anlauf gegeben werden kann. Sind mehrere Maschinen mit Anlaufwarneinrichtung in einem Raum, müssen sich die Signale deutlich voneinander unterscheiden.
Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 33 404-1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".
4.17.2 Anlaufwarneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nach ihrer Auslösung das akustische Signal mindestens 3 s lang ertönt und danach die Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen der Maschine mindestens weitere 5 s lang blockiert sind.
Die Bereitschaft zum Ingangsetzen der Maschine muss nach höchstens 30 s erlöschen.
Signalzeit | Wartezeit | Bereitschaftszeit |
3 s | 5 s | 30 s |
4.18 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile
4.18.1 Zur Abwendung unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdungen müssen Querschneider Not-Befehlseinrichtungen haben, durch die Gefahr bringende Bewegungen zum Stillstand gebracht werden können.
Siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
4.18.2 Die Stellteile der Not-Befehlseinrichtungen müssen an jedem Bedienungsstand von Querschneidern sowie in genügender Anzahl entlang der Bedienungs- und Antriebsseite angebracht sein. Sie müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sein.
4.19 Geräte, Einrichtungen zum Entfernen von Ausschuss
4.19.1 Zum Entfernen von Ausschuss müssen gegebenenfalls erforderliche Geräte und Einrichtungen vorhanden sein.
Hierzu gehören unter anderem Drucklufteinrichtungen und -geräte, Industriestaubsauger.
4.19.2 Druckluftstrahler, die von Hand geführt werden, müssen mit so langen Düsenrohren versehen sein, dass eine Gefährdung der Hände ausgeschlossen ist. Betätigungseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass sie beim Loslassen selbsttätig schließen.
4.20 Abrollung
4.20.1 Bei maximalem Rollendurchmesser müssen Verletzungsgefahren zwischen Rolle und feststehenden Maschinenteilen sowie anderen Rollen vermieden sein.
Dies wird z.B. bei Einzugsgefahr für den Körperteil Arm erreicht, wenn zwischen den betroffenen Teilen ein lichter Abstand von mindestens 120 mm vorhanden ist.
4.20.2 Tambour- und Rollstangenlager müssen so beschaffen sein, dass sich Tambour und Rollstange sicher einlegen lassen und nicht unbeabsichtigt ausgeworfen werden können.
Ein sicheres Einlegen von Rollstangen oder Tambouren wird z.B. durch eine geneigte Trennfuge des Lagers gewährleistet, so dass die Stange oder der Tambour selbsttätig ins Lager rollt.
Ein unbeabsichtigter Rollenauswurf wird z.B. durch Lagerdeckel oder ausreichend lange Lagerwangen vermieden.
Siehe § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7).
4.20.3 Tambour- und Rollstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass ein Ausheben von Tambour oder Rollstange sowohl bei geschlossenem Lagerdeckel als auch bei eingerückter Kupplung verhindert ist.
Einrichtungen, die ein Ausheben von Tambour oder Rollstange bei geschlossenem Lagerdeckel verhindern, sind z.B. Abweisbügel oder -blech am Lagerdeckel sowie an der Kupplung, so dass der Kranhaken nicht eingehängt werden kann.
Siehe § 17 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.20.4 Spannkonen oder Abrolleinrichtungen für achslose Wicklung dürfen nur im Tippbetrieb eingefahren werden können, wenn eine Gefährdung von Personen nicht durch andere technische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Siehe § 21 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.20.5 Tipp-Taster müssen so angebracht sein, dass bei Betätigung der Tipp-Taster die Bewegung der Spannkonen beobachtet werden kann.
Siehe § 21 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.20.6 Bei Abrolleinrichtungen für achslose Wicklung muss sichergestellt sein, dass nach dem Anheben oder vor Beendigung des Absenkens der Rolle sowie nach dem Einschalten des Wickelvorganges ein Auseinanderfahren der Spannkonen betriebsmäßig und bei Störungen verhindert ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn eine Verriegelung vorhanden ist, so dass betriebsmäßig ein Auseinanderfahren der Spannkonen bei angehobener Rolle nicht möglich ist und beim Eintreten einer Störung (mechanischer Fehler oder Steuerungsfehler) ein Auseinanderfahren der Spannkonen nicht erfolgt.
Siehe § 21 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.20.7 Sind durch konstruktive Maßnahmen Quetsch- und Scherstellen zwischen Maschinengestell und Wickelarmen nicht zu vermeiden, darf die Bewegung der Wickelarme nur im Tippbetrieb möglich sein. Für die Anbringung des Tipp-Tasters gilt Abschnitt 4.20.5 entsprechen.
Siehe § 21 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.21 Randstreifenzerhacker
4.21.1 Randstreifenzerhacker müssen verkleidet sein.
4.21.2 Reinigungsklappen in der Verkleidung von Randstreifenzerhackern müssen so mit dem Antrieb gekoppelt sein, dass bei geöffneter Klappe der Antrieb nicht anlaufen kann.
4.21.3 Randstreifenzerhacker müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Hand weg, Messer" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Hinsichtlich Ausführung des Warn- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.22 Kreismesser
An Kreismessern im Arbeits- und Verkehrsbereich muss der nicht zum Schneiden benutzte Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren verdeckt sein.
Messerverdeckungen, die beim Messerwechsel nicht abgebaut werden müssen, ist der Vorzug zu geben.
Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.23 Querschneidemesser
An Querschneidern muss das rotierende Querschneidemesser mit einer verriegelten Verkleidung gesichert sein.
Hinsichtlich Anforderungen an die Verrieglung siehe Abschnitt 4.5.
Hinsichtlich Sicherung von beweglichen Schutzeinrichtungen siehe Merkblatt "Sicherung von Verkleidungen und Verdeckungen durch Zuhaltungen und Verriegelungen" (ZH 1/434).
Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.24 Palettenwechseleinrichtungen
4.24.1 An Querschneidern mit automatischer Palettenwechseleinrichtung muss der Stabrost in der Ausgangsstellung von unten und auf beiden Maschinenseiten durch feste Verdeckungen gesichert sein.
Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.24.2 Kann an Querschneidern mit automatischer Palettenwechseleinrichtung der Bereich des ausfahrenden Stabrostes betreten werden, muss dieser durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder ortsbindende Schutzeinrichtungen oder deren Kombination gesichert sein. Zusätzlich muss eine zwangläufig wirkende Warneinrichtung vorhanden sein, die den Beginn des Wechselvorganges ankündigt.
Siehe § 30 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und DIN 33 404-1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten, Akustische Gefahrensignale, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".
4.25 Bogenablagebühnen
4.25.1 Für Bogenablagebühnen an Querschneidern gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).
Siehe § 30 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.25.2 Der Gefahrenbereich unter dem Lastaufnahmemittel der Bogenablagebühne muss
wo dies nicht möglich ist,
4.25.3 Arbeitsbühnen neben und hinter der Bogenablagebühne mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m, müssen auch maschinenseitig gegen Personenabsturz gesichert sein. Sind die Bogenablagebühnen in Gruben aufgestellt, die tiefer als 1 m sind, so muss das Hineinstürzen von Personen verhindert sein.
4.25.4 Wenn keine Mitfahrt von Versicherten auf dem Lastaufnahmemittel erfolgt und ein Aufenthalt von Versicherten unter dem Lastaufnahmemittel nicht erforderlich ist, gelten folgende Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) nicht:
Die Paragraphen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14), die unter den genannten Voraussetzungen nicht gelten, behandeln im Einzelnen:
§ 3 Abs. 1: | Fabrikschild, |
§ 9 Abs. 5: | Steuerplätze: Verriegelungen bei mehreren Steuerorganen, |
§ 9 Abs. 7: | Steuerplätze: Anordnung der Steuerorgane, wenn die Mitfahrt von Personen nicht gestattet ist, |
§ 10: | Programmsteuerung, |
§ 13 Abs. 1: | Betriebsgeschwindigkeiten. |
Mitfahrt im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) liegt nicht vor, wenn Versicherte zur Vermeidung von Störungen die sich betriebsmäßig absenkende Bogenablagebühne nach unten begleiten, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Siehe § 30 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.25.5 Für Bogenablagebühnen bis 3,0 m Hubhöhe gelten folgende Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) nicht:
Die Paragraphen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14), die unter den genannten Voraussetzungen nicht gelten, behandeln im Einzelnen:
§ 27 Abs. 1: | Unbeabsichtigte Hub- und Senkbewegung des Lastaufnahmemittels bei Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch, |
§ 38: | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, |
§ 40: | Außerordentliche Prüfungen, |
§ 42: | Prüfbuch. |
Siehe § 30 Abs. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.26 Lasereinrichtungen
4.26.1 Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Augenverletzungen ausgeschlossen sind.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).
4.26.2 An der Verkleidung der Lasereinrichtung muss das Warnzeichen "Warnung vor Laserstrahl" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Hinsichtlich Ausführung des Warnzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
5 Betrieb
5.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
Querschneider dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und sonstiger sicherheitstechnischer Hinweise betrieben werden.
Siehe § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.2 Beschäftigungsbeschränkung
Mit der selbstständigen Bedienung von Querschneidern dürfen nur geeignete Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Geeignet ist, wer den körperlichen Anforderungen gewachsen und durch fachliche Ausbildung und Erfahrung in der Bedienung eines Querschneiders unterwiesen ist sowie über die Kenntnis der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verfügt, um Gefahren erkennen und abwenden zu können.
5.3 Unterweisung
Versicherte sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Über die Unterweisung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Unterweisungen kommen z.B. in Betracht über:
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.4 Ingangsetzen
Querschneider dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. Wenn nicht sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, ist vor dem Ingangsetzen von Maschinen, die nach Abschnitt 4.17 mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal zu geben.
Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.5 Instandhaltung, Rüsten, Beheben von Störungen
5.5.1 Soweit Personen gefährdet werden können, darf mit dem Instandhalten, Rüsten oder Beheben von Störungen erst begonnen werden, nachdem die Maschine von der Energiezufuhr abgetrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Anlaufen gesichert worden ist.
Die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Anlaufen kann z.B. durch Abschließen des Hauptschalters in der Aus-Stellung erfolgen.
Siehe § 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.5.2 Abweichend von Abschnitt 5.5.1 darf mit dem Instandhalten, Rüsten oder Beheben von Störungen begonnen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können und geeignete Maßnahmen getroffen sind.
Siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.5.3 Arbeiten im Gefahrbereich von Maschinenteilen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst durchgeführt werden, wenn durch mechanische Einrichtungen sichergestellt ist, dass Maschinenteile keine Gefahr bringenden Bewegungen ausführen können Mechanische Einrichtungen sind z.B. Distanzstücke, Hülsen, Klemmen, Steckbolzen.
5.5.4 Zum Instandhalten, Rüsten und zum Beheben von Störungen abgenommene Schutzeinrichtungen sind vor der Inbetriebnahme der Maschine wieder anzubringen.
Siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.6 Arbeiten an laufenden Querschneidern
5.6.1 An laufenden Teilen von Querschneidern darf nur gearbeitet werden, wenn dies
unvermeidbar ist und ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.
5.6.2 Gefährliche Handlungen an laufenden Querschneidern sind vom Unternehmer zu verbieten.
Gefährliche Handlungen sind z.B.
Siehe § 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.7 Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat den Versicherten zum Bedienen, Instandhalten, Rüsten oder Beheben von Störungen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
Zu benutzen sind unter anderem:
Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
6 Prüfungen
6.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Querschneider sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Siehe Abschnitt 4.25.5 und § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Querschneider der Papierausrüstung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand der Querschneider der Papierausrüstung beurteilen können.
6.2 Regelmäßige Prüfungen
Querschneider sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Hinsichtlich Prüfung der Ablagebühne siehe Abschnitt 4.25.5 und Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).
6.3 Nachweis der Prüfungen
Über das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitten 6.1 und 6.2 und die Beseitigung etwaiger Mängel ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab Oktober 1987.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),
Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),
Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i),
Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r),
Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),
Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2),
Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),
Merkblatt: Sicherung von Verkleidungen und Verdeckungen durch Zuhaltungen und Verriegelungen (ZH 1/434).
3. Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN 5035-1 | Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und Allgemeine Anforderungen, |
DIN 31001-1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 31003 | Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe; Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, |
DIN 33404-1 | Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise, |
DIN 43602 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen. |
DIN VDE 0113 Teil 1 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
ENDE |