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ZH 1/281 - Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung

(Ausgabe 04/1980 zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

In den Unfallverhütungsvorschriften "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1), "Hydraulische Pressen" (VBG 7n 5.2) und "Spindelpressen" (VBG 7n5.3) sind als Handschutzeinrichtungen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen aufgeführt. Ergänzend zu diesen Vorschriften legen diese Sicherheitsregeln die nach dem derzeitigen Stand der Technik bei Planung, Konstruktion, Verwendung und Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen zu beachtenden Mindestforderungen fest.

Die Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen setzt das Vorhandensein einer sicheren Pressensteuerung entsprechend den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) und die Erfüllung der Forderungen der oben genannten Unfallverhütungsvorschriften voraus.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung zum Schutz vor Verletzungen durch Gefahr bringende Schließbewegungen des Pressenwerkzeuges eingesetzt werden.

2 Begriffe

2.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen, bei denen ein Schaltvorgang durch Veränderung optischer, elektromagnetischer, elektrostatischer oder anderer Felder ausgelöst wird.

Zu den berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen gehören z.B. elektrooptische Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtschranken, Lichtgitter), Ultraschall- Schutzeinrichtungen und kapazitiv oder induktiv wirkende Schutzeinrichtungen. Berührungslos wirkende Grenztaster (z.B. Näherungsinitiatoren) sind keine Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln.

Der durch die Feldveränderung ausgelöste Schaltvorgang dient dazu, die Einleitung der Gefahr bringenden Schließbewegung des Pressenwerkzeuges zu verhindern oder eine Gefahr bringende Schließbewegung zu unterbrechen. Die Schaltelemente, die den Schaltbefehl der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung an die Steuerung der Pressen geben, gehören noch zur berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung. Diese Elemente können kontaktbehaftet oder kontaktlos wirken.

2.2 Gefahrbringende Schließbewegung

Gefahrbringende Schließbewegung ist der Teil der Bewegung des sich schließenden Pressenwerkzeuges, in dem Verletzungen möglich sind. Sie ist beendet, wenn sich bewegte und feste Teile einander soweit genähert haben, dass ein Hineingreifen in das Werkzeug nicht mehr möglich ist. (siehe DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder").

2.3 Gefahrstellen

Gefahrstellen sind die Stellen, an denen durch die Gefahr bringende Schließbewegung des Pressenwerkzeuges Verletzungen verursacht werden können.

2.4 Schutzfeld

Schutzfeld ist der Bereich des von der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung gebildeten Feldes, durch dessen Veränderung ein Schaltvorgang ausgelöst wird.

2.5 Nachlauf

Nachlauf ist der Teil der Schließbewegung, der nach dem Eindringen in das Schutzfeld noch erfolgt.

2.6 Nachlaufweg

Nachlaufweg ist der vom Stößel während des Nachlaufes zurückgelegte Weg.

2.7 Nachlaufzeit

Nachlaufzeit ist die zeitliche Dauer des Nachlaufes.

2.8 Ansprechzeit

Ansprechzeit ist die Zeit vom Eindringen in das Schutzfeld bis zum Schaltvorgang (Ausgangssignal der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung).

2.9 Sicherheitsabstand

Sicherheitsabstand ist der für den Schutz vor Verletzungen erforderliche Mindestabstand zwischen Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle, der sich aus der Greifgeschwindigkeit und der Nachlaufzeit ergibt.

2.10 Durchlauf

Durchlauf ist eine durch eine Störung verursachte Gefahr bringende Schließbewegung des Pressenwerkzeuges, die unmittelbar auf eine beabsichtigte Schließbewegung folgt.

2.11 Fehlanlauf

Fehlanlauf ist eine durch eine Störung verursachte Gefahr bringende Schließbewegung des Pressenwerkzeuges, die aus dem Stillstand des Stößels erfolgt.

2.12 Testung

Testung ist die Überprüfung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung auf sicherheitstechnisch einwandfreie Funktion.

2.13 Selbstüberwachung

Selbstüberwachung ist die selbsttätige Reaktion der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung bei einer Störung in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.

2.14 Übernahme des Steuerbefehls

Die Übernahme des Steuerbefehls ist die Stelle des Abwärtshubes, von der ab die Schließbewegung des Pressenwerkzeuges bei Eindringen in das Schutzfeld nicht mehr unterbrochen wird.

2.15 Hindernisgröße

Hindernisgröße ist der kleinste vom Schutzfeld der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung noch erkennbare Gegenstand, der einen Schaltvorgang auslösen kann.

2.16 Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Bauart, Schaltung, Anbau, Anschluss und Anwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen und über Schaltung und Steuerung von Pressen hat, mit den Unfallverhütungsvorschriften "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n 5.1), "Hydraulische Pressen" (VBG 7n 5.2) und "Spindelpressen" (VBG 7n 5.3) sowie mit diesen Sicherheitsregeln, den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) und anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen in Verbindung mit Pressen der Metallbearbeitung beurteilen kann.

3 Allgemeine Anforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

3.1 Kennzeichnung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mit einem Fabrikschild versehen sein, das folgende Angaben enthält:

Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

3.2 Funktion

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei einem Eindringen von Körperteilen in das Schutzfeld ein Schaltbefehl gegeben wird.

3.3 Empfindlichkeitseinstellung

Eine Einstellung der Empfindlichkeit einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf nur in den Grenzen möglich sein, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

3.4 Leuchtmelder

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mindestens zwei Leuchtmelder (Kontrollleuchten) haben, die den Schaltzustand an den Ausgängen anzeigen.

Bezüglich der Farbkennzeichnung der Leuchtmelder wird auf DIN IEC 73/ VDE 0199 "Kennfarben für Leuchtmelder und Druckknöpfe" hingewiesen.

3.5 Außerbetriebsetzen

Durch das Außerbetriebsetzen einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf keine Gefahr bringende Schließbewegung des Pressenwerkzeuges eingeleitet werden; eine bereits eingeleitete Schließbewegung muss unterbrochen werden. Lichtquellen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung einschließlich der Leuchtmelder müssen beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erlöschen.

3.6 Betriebsbedingungen

Die Bauteile der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung müssen so ausgewählt, eingebaut und miteinander verknüpft sein, dass sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen genügen, z.B. im Hinblick auf Schaltvermögen, Schalthäufigkeit und Fremdeinflüsse (Fremdeinflüsse siehe Abschnitt 3.7).

Elektrische Bauteile müssen den für sie gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Hingewiesen wird dabei auf

Weiterhin wird auf folgende Normen hingewiesen:

3.7 Fremdeinflüsse

Fremdeinflüsse dürfen die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen. Zu den Fremdeinflüssen rechnen je nach dem Arbeitsprinzip der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung u.a.

3.8 Testung

3.8.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich entweder bei einem Eindringen in das Schutzfeld oder durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung testen.

3.8.2 Die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung darf die Einleitung der jeweils ersten nach ihrem Einschalten erfolgenden Gefahr bringenden Schließbewegung erst freigeben, nachdem durch ein Eindringen in das Schutzfeld eine Testung erfolgt ist (Anlauftestung).

3.9 Selbstüberwachung

3.9.1 Bei Auftreten einer Störung in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung muss entweder ein Befehl zur Unterbrechung der Gefahr bringenden Schließbewegung oder, unter Aufrechterhaltung der Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung, bei der nächsten Testung ein Befehl zum Verhindern einer weiteren Gefahr bringenden Schließbewegung erfolgen. Die Gefahr bringende Schließbewegung darf erst wieder eingeleitet werden können, wenn die Störung beseitigt ist.

3.9.2 Bei berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen mit Kontaktausgängen müssen die Kontakte "zwangsgeführt" sein.

Zwangsführung ist dann gegeben, wenn die Kontakte mechanisch so miteinander verbunden sind, dass stets Öffner und Schließer nicht gleichzeitig geschlossen sein können. Dabei muss sichergestellt sein, dass über die gesamte Lebensdauer auch bei gestörtem Zustand Kontaktabstände von mindestens 0,5 mm vorhanden sind.

4 Anforderungen an Pressen bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

4.1 Pressensteuerung

4.1.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen an Pressen, bei denen die Werkstücke dem Werkzeug von Hand zugeführt oder entnommen werden, nur verwendet werden, wenn die Pressensteuerung den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) entspricht.

4.1.2 An Pressen, bei denen die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung zusätzlich eine Steuerfunktion übernimmt, ist die Pressensteuerung so auszulegen, dass sie spätestens 30 s bzw. 3,5 s (siehe Abschnitt 5.2) nach Stillstand des Stößels im oberen Totpunkt bzw. in der oberen Endlage selbsttätig abschaltet. Nach dem Abschalten der Steuerung darf eine weitere Schließbewegung nur durch Betätigung eines Befehlsgerätes eingeleitet werden können.

4.2 Befehlsgeräte

4.2.1 Werden an einer Presse mehrere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen verwendet, so muss für jede berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ein Befehlsgerät zum Einleiten einer Schließbewegung vorhanden sein. Es muss so angebracht sein, dass von seiner Bedienungsstelle aus ein guter Überblick über die Gefahrstellen gegeben ist.

4.2.2 Das Befehlsgerät nach Abschnitt 4.1.2 kann mit den Befehlsgeräten nach Abschnitten 4.3 und 4.5 identisch sein. Ebenso kann das Befehlsgerät nach Abschnitt 5.1 mit den Befehlsgeräten nach Abschnitten 4.3 und 4.5 identisch sein. Das Befehlsgerät kann je nach Betätigungsart aus einem Hand- oder Fußtaster oder einer Zweihandschaltung bestehen.

4.3 Einleiten der Schließbewegung

4.3.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Pressen verwendet werden, die so beschaffen sind, dass Gefahr bringende Schließbewegungen nicht eingeleitet werden können, solange sich Körperteile im Schutzfeld befinden.

4.3.2 Das Einleiten der jeweils ersten Gefahr bringenden Schließbewegung nach dem Einschalten der Presse oder nach dem Umstellen auf die Betriebsart "Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung" darf nur durch Betätigen eines Befehlsgerätes möglich sein.

4.4 Unterbrechen der Schließbewegung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an solchen Pressen verwendet werden, an denen die Gefahr bringende Schließbewegung an jeder Stelle unterbrochen werden kann.

4.5 Wiederanlaufsperre

4.5.1 Nach Unterbrechen einer Gefahr bringenden Schließbewegung infolge Eindringens in das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf die erneute Schließbewegung nach Freigabe des Schutzfeldes nur durch Betätigen des der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zugehörigen Befehlsgerätes der Steuerung der Presse wieder eingeleitet werden können (Wiederanlaufsperre).

4.5.2 An Pressen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, in deren Schutzfeld nicht zyklisch von Hand eingegriffen wird (siehe Abschnitt 5.3), muss die Wiederanlaufsperre auch bei Stillstand des Stößels im oberen Totpunkt bzw. in der oberen Endlage wirksam sein.

4.5.3 Die Funktion der Wiederanlaufsperre darf nicht auf einfache Weise umgehbar sein.

Ein Umgehen auf einfache Weise liegt z.B. vor, wenn die Funktion der Wiederanlaufsperre durch Festklemmen des Drucktasters aufgehoben werden kann.

4.6 Testung während des Pressenhubes

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Pressen verwendet werden, bei denen gewährleistet ist, dass während eines jeden Hubes jeweils nach Beendigung der Gefahr bringenden Schließbewegung eine Testung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erfolgt. Dies gilt nicht für Pressen, bei denen die Werkstücke nicht von Hand zugeführt oder entnommen werden und bei denen die Zahl der Hübe eine Testung nicht zulässt (siehe Abschnitt 5.3).

4.7 Übernahme des Steuerbefehls

4.7.1 Die Übernahme des Steuerbefehls darf erst dann erfolgen, wenn die Bedienungsperson die Gefahrstelle nicht mehr während der Gefahr bringenden Schließbewegung erreichen kann.

4.7.2 Der Schaltpunkt für die Übernahme des Steuerbefehls darf nicht verändert werden können, wenn hierdurch die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung aufgehoben wird. Das zugehörige Schaltorgan muss gegen selbsttätige und unbefugte Verstellung gesichert sein.

Bei Verwendung von Grenztastern müssen diese bzw. die zugehörigen Schaltnocken entweder zueinander in einem festen Abstand angeordnet werden oder gegen unbefugtes Verstellen gesichert werden können (z.B. durch ein Umstellschloss oder eine verschließbare Abdeckung).

Ist eine zeit- oder druckabhängige Umschaltung im unteren Totpunkt bzw. in der unteren Endlage notwendig (z.B. bei hydraulischen Pressen), müssen andere Maßnahmen getroffen werden (z.B. Werkzeugkontakt, Druckschalter).

4.8 Angabe von Sicherheitsabstand und Nachlauf

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Pressen verwendet werden, an denen der Sicherheitsabstand (siehe Abschnitt 6.1) und der Grenzwert für den Nachlauf dauerhaft und gut erkennbar angegeben sind.

Bei Festlegung des Nachlaufes sind diejenigen Betriebsverhältnisse (z.B. Hubhöhe, Hubzahl, Werkzeuggewicht) zu berücksichtigen, die jeweils zu dem größten Nachlauf führen. Zu berücksichtigen ist ferner die Ansprechzeit (vgl. Abschnitt 2.8) der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.

5 Art der Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

5.1 Verwendung als Schutzeinrichtung bei zyklischem Eingreifen von Hand in das Schutzfeld

Bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausschließlich als Schutzeinrichtung bei zyklischem Eingreifen von Hand in das Schutzfeld darf das Einleiten jeder Schließbewegung nur durch Betätigen eines Befehlsgerätes (z.B. Hand- oder Fußtaster) möglich sein (siehe Abschnitt 4.2).

5.2 Verwendung als Schutz- und Steuereinrichtung bei zyklischem Eingreifen von Hand in das Schutzfeld

5.2.1 Bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen als Schutz- und Steuereinrichtung bei zyklischem Eingreifen von Hand in das Schutzfeld darf nach dem Einleiten der jeweils ersten Schließbewegung (siehe Abschnitt 4.3) jede weitere Schließbewegung durch ein- oder mehrmaliges Unterbrechen und Freigeben des Schutzfeldes während des Stößelstillstandes im oberen Totpunkt bzw. in der Endlage eingeleitet werden können, wenn dies innerhalb von 30 s erfolgt (Einleiten einer weiteren Schließbewegung nach dem Abschalten der Steuerung siehe Abschnitt 4.1.2).

5.2.2 Das Steuern mit der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung ist nur zulässig, wenn

5.3 Verwendung als Schutzeinrichtung, in deren Schutzfeld nicht zyklisch von Hand eingegriffen wird

An Pressen mit berührungslos wirkender Schutzeinrichtung, in deren Schutzfeld nicht zyklisch von Hand eingegriffen wird, muss die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung auch während des Stößelstillstandes im oberen Totpunkt bzw. in der oberen Endlage wirksam sein.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen werden z.B. zur Absicherung an Stanzautomaten verwendet. Entsprechender Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.6 kann bei schnelllaufenden Pressen auf eine Testung während des Pressenhubes verzichtet werden; es ist dann lediglich eine Anlauftestung und eine Testung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nach jeder Unterbrechung der Gefahr bringenden Bewegung erforderlich.

6 Anbau

6.1 Sicherheitsabstand

6.1.1 Der Sicherheitsabstand muss so groß sein, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahrstellen nicht erreicht werden können, bevor die Gefahr bringende Schließbewegung unterbrochen oder beendet ist (vgl. Abschnitt 4.8). Bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes ist für die Greifgeschwindigkeit ein Mindestwert von 1,6 m/s zu Grunde zu legen.

Der Sicherheitsabstand errechnet sich wie folgt: Sicherheitsabstand = Greifgeschwindigkeit x Nachlaufzeit.

6.1.2 Der Sicherheitsabstand darf 100 mm nicht unterschreiten.

6.1.3 Bei horizontal verstellbarer berührungslos wirkender Schutzeinrichtung muss die Verstelleinrichtung gegen unbefugtes Verstellen gesichert werden.

6.1.4 Sind an Pressen die nach Abschnitt 4.8 erforderlichen Angaben nicht vorhanden, müssen diese entweder durch Sachkundige des Pressenherstellers, des Herstellers der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung oder des Betreibers ermittelt und angegeben werden.

6.2 Sicherung gegen Untergreifen, Übergreifen und Umgreifen des Schutzfeldes

6.2.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an der Presse angebracht sein, dass die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen anzubringen. Diese dürfen nicht auf einfache Weise entfernt werden können, oder sie sind mit der Steuerung der Presse zu verbinden.

6.2.2 Werden berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen auch als Steuereinrichtung
(vgl. Abschnitt 5.2) verwendet, dürfen sie nicht höhenverstellbar sein.

6.2.3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise in ihrer Lage verstellt werden können. Zusätzliche Schutzeinrichtungen gemäß Abschnitt 6.2.1 Satz 2 müssen beim Verstellen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zwangsläufig wirksam bleiben.

6.3 Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen

6.3.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an der Presse angebracht sein, dass sich niemand zwischen dem Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne dass die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wirksam werden. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen anzubringen (siehe Abbildung 2 bis 4). Diese dürfen nicht auf einfache Weise entfernt werden können, oder sie sind mit der Steuerung der Presse zu verbinden.

6.3.2 Bei berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, die auch als Steuereinrichtung verwendet werden, sind die in Abschnitt 6.3.1 Satz 2 genannten zusätzlichen Schutzeinrichtungen mit geeigneten Teilen der Presse zu verschweißen, wenn sie nicht mit der Steuerung der Presse verbunden sind.

7 Prüfungen

Die Wirksamkeit der vorgenannten Maßnahmen ist nur gewährleistet, wenn folgende Prüfungen durchgeführt werden:

7.1 Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme

7.1.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung muss der Betreiber von einem Sachkundigen des Herstellers der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung sowie von einem Sachkundigen des Pressenherstellers eine Prüfung am Aufstellungsort der Presse durchführen lassen. Steht bei nachträglichem Anbau einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung der Sachkundige des Herstellers der Presse nicht zur Verfügung, muss der Betreiber die Prüfung nach Abschnitt 7.1.4 durch einen anderen Sachkundigen durchführen lassen.

Als Prüfung "vor der erstmaligen Inbetriebnahme" gilt auch, wenn die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung an eine andere Presse angebaut wird oder Änderungen in der Schaltung oder Steuerung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung oder Presse vorgenommen werden. Das Auswechseln gleicher Austauschgruppen ist keine Änderung der Schaltung.

7.1.2 Die Prüfung durch einen Sachkundigen des Pressenherstellers am Aufstellungsort kann ersetzt werden durch eine Prüfung beim Pressenhersteller, wenn die Prüfung an einer fertig montierten, betriebsbereiten Maschine erfolgt und vor der Inbetriebnahme am Aufstellungsort keine sicherheitstechnischen Änderungen, z.B. an Pressensteuerung, berührungslos wirkender Schutzeinrichtung oder zusätzlicher Schutzeinrichtung gegen Über- und Untergreifen sowie Hintertreten, vorgenommen werden.

7.1.3 Der Sachkundige des Herstellers der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung hat das einwandfreie Arbeiten der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung im Zusammenwirken mit der Steuerung der Presse sowie die Erfüllung der Forderungen der Abschnitte 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.8, 5 und 6 zu prüfen.

7.1.4 Der Sachkundige des Herstellers der Presse hat die Erfüllung der Forderungen in den Abschnitten 4, 5 und 6 sowie das einwandfreie Arbeiten der Steuerung der Presse im Zusammenwirken mit der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zu prüfen und außerdem bei Pressen ohne selbsttätige Nachlaufüberwachung festzustellen, dass der Grenzwert für den Nachlauf nicht überschritten wird.

7.1.5 Die Prüfergebnisse nach Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 sind mit den notwendigen Daten in Berichten schriftlich niederzulegen, die von den jeweiligen Prüfern sowie von einem für den Einsatz der Presse Verantwortlichen des Betreibers zu unterzeichnen sind. Die Berichte sind am Aufstellungsort der Presse aufzubewahren.

Zu den in den Berichten aufgeführten Daten zählen u.a. der Hersteller der Presse, Typ der Presse, die Maschinennummer, der Hersteller der Steuerung, der Hersteller er berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung, deren Typenbezeichnung und Geräte-Nr., Datum der Prüfung, Name der Prüfer.

7.1.6 Die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 7.1.3 ist vom Hersteller der Schutzeinrichtung durch eine an der Schutzeinrichtung angebrachte Prüfplakette dauerhaft und gut sichtbar kenntlich zu machen. Auf der Prüfplakette müssen die Geräte-Nr. und der Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 7.2.1 angegeben sein.

7.2 Regelmäßige Prüfungen

7.2.1 Die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen sind durch einen Sachkundigen mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Die Prüfung muss sich erstrecken auf

Als Sachkundige gelten hier neben den Sachkundigen der Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen auch solche Personen, die beim Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen entsprechend ausgebildet, überwiegend mit Prüfungen von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen beschäftigt und vom Betreiber der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung beauftragt sind.

7.2.2 An Pressen ohne selbsttätige Nachlaufüberwachung ist vom Betreiber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 6 Monate zu prüfen, ob der an der Presse angegebene Grenzwert gemäß Abschnitt 4.8 für den Nachlauf nicht überschritten wird.

7.2.3 Die Prüfergebnisse nach Abschnitt 7.2.1 sind in einem Bericht schriftlich niederzulegen, der vom Prüfer zu unterzeichnen ist. Die Prüfplakette (vgl. Abschnitt 7.1.6) ist zu erneuern. Das Prüfbuch ist am Aufstellungsort der Presse aufzubewahren.

Zum Ergebnis der Prüfung des Nachlaufes gehört auch die Angabe des gemessenen Wertes.

7.2.4 Nach dem Einschalten der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung und vor jedem Schichtbeginn ist ihre einwandfreie Funktion zu prüfen.

Diese Prüfung wird z.B. mit einem Prüfstab durchgeführt, mit dem die Funktion der Schutzeinrichtung durch Abtasten des Schutzfeldes geprüft wird. Außerdem gehört zur Prüfung der einwandfreien Funktion die Feststellung, ob sich der Nachlauf der Presse augenscheinlich vergrößert hat.

7.3 Sonstige Prüfungen

Nach jedem Umrüsten und nach Instandsetzungen ist festzustellen, ob

Diese Prüfungen haben durch eine vom Betreiber beauftragte Person zu erfolgen.

8 Gültigkeit

Diese Sicherheitsregeln gelten für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die nach dem 30.09.1980 erstmalig in Betrieb genommen sind. Für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die vor dem 1.10.1980 erstmalig in Betrieb genommen sind, behält ZH 1/281, Ausgabe 3. 1971 Gültigkeit.

Abb. 1: Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen mit zusätzlicher Steuerfunktion (Höhe des Pressentisches < 0,75 m)

Abb. 2: Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen mit zusätzlicher Steuerfunktion (Höhe des Pressentisches < 75 m)

Abb. 3: Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen bei Verwendung einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung ohne Steuerfunktion (Höhe des Pressentisches < 0,75 m)

Abb. 4: Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen bei Verwendung einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung ohne Steuerfunktion (Höhe des Pressentisches < 0,75 m)

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Grundsätze für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung Ausgabe 3. 1971


1 Geltungsbereich

Die Grundsätze gelten für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die zum Schutz gegen Verletzungen durch gefährliche Schließbewegungen an Pressen der Metallbearbeitung eingesetzt sind.

2 Begriffe

2.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind Schutzeinrichtungen, bei denen optische, elektromagnetische oder andere Felder durch Eindringen von Körperteilen oder Gegenständen verändert werden.

Zu berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen gehören z.B. elektrooptische Schutzeinrichtungen (Lichtschranken, Lichtgitter, Lichtvorhänge), kapazitiv oder induktiv wirkende Schutzeinrichtungen.

Das Eindringen in das Feld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (Schutzfeld) löst einen Schaltvorgang in der Steuerung der Maschine aus. Dieser verhindert die Einleitung der gefährlichen Schließbewegung oder unterbricht die bereits eingeleitete Schließbewegung.

2.2 Gefährliche Schließbewegung

Gefährliche Schließbewegung ist der Teil der Bewegung sich schließender Werkzeuge, in dem Verletzungen möglich sind.

Die gefährliche Schließbewegung ist beendet, wenn sich bewegte und feste Teile einander so weit genähert haben, dass Verletzungen nicht mehr möglich sind.

2.3 Gefahrstellen

Gefahrstellen im Sinne dieser Grundsätze sind die Stellen, an denen zwischen sich schließenden Werkzeugen Verletzungen verursacht werden können.

2.4 Schutzfeld

Schutzfeld ist das von einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung gebildete Feld, durch das hindurch die Gefahrstellen zugänglich sind.

Bei einem Eindringen in das Schutzfeld wird die Schutzeinrichtung so beeinflusst, dass über die Steuerung der Maschine die Schließbewegung unterbrochen wird.

2.5 Nachlauf

Nachlauf ist der Nachlaufweg und die Nachlaufzeit des Stößels.

2.5.1 Nachlaufweg

Nachlaufweg ist der Weg, den der Stößel vom Zeitpunkt des Eindringens in das Schutzfeld bis zu seinem Stillstand zurücklegt.

2.5.2 Nachlaufzeit

Nachlaufzeit ist die Zeit, die vom Eindringen in das Schutzfeld bis zum Stillstand des Stößels vergeht.

2.6 Sicherheitsabstand

Sicherheitsabstand ist der Abstand des Schutzfeldes von der nächstgelegenen Gefahrstelle.

2.7 Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in Bauart, Schaltung und Anwendung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen hat und mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie mit diesen Grundsätzen und anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen beurteilen kann.

3 Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

3.1 Unterbrechen der Schließbewegung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn bei einem Eindringen in das Schutzfeld während der Schließbewegung diese rechtzeitig unterbrochen werden kann.

Eine rechtzeitige Unterbrechung ist nur möglich an Maschinen, bei denen die Schließbewegung stufenlos oder zumindest feinstufig unterbrochen werden kann. "Rechtzeitig unterbrechen" bedeutet, dass der Stößel zum Stillstand gekommen sein muss, bevor die Bedienungsperson auf Grund ihrer Greifgeschwindigkeit in die Gefahrstelle gelangen kann (siehe auch Nr. 5.1).

3.2 Einleiten der Schließbewegung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Maschinen verwendet werden, die so eingerichtet sind, dass sie nicht anlaufen können, solange sich Körperteile oder Gegenstände im Schutzfeld befinden.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Fremdeinflüsse

Fremdeinflüsse dürfen die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Zu den Fremdeinflüssen rechnen je nach dem Arbeitsprinzip der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung u.a.:

Schwingungen z.B. Dauerschwingungen oder durch Schläge, Stöße oder Erschütterungen verursachte Schwingungen;

Fremdkörper z.B. Staub, Nässe (Kondenswasser usw.), Öl;

Fremdfelder z.B. magnetische, elektromagnetische, elektrostatische, optische (Fremdlicht, Sonne), Felder;

Netzstörungen z.B. Netzausfall, sowie Spannungsschwankungen und Frequenzabweichungen in den für den Benutzer zu erwartenden Grenzen.

4.2 Selbstüberwachung

4.2.1 Die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung muss so eingerichtet sein, dass bei Auftreten einer Störung in der Schutzeinrichtung die Einleitung der nächsten Schließbewegung verhindert wird.

4.2.2 Bei Auftreten einer Störung in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung während der Schließbewegung darf bei gleichzeitigem Eingriff in das Schutzfeld die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht aufgehoben werden. Nach Verlassen des Schutzfeldes darf die begonnene Schließbewegung auch nach Betätigung eines Drucktasters nach 4.4 nicht mehr fortgesetzt werden können.

4.3 Anlaufsperre

Die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung darf die Einleitung der jeweils ersten Schließbewegung erst freigeben, wenn die Arbeitsbereitschaft der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung durch Eingreifen oder eine selbsttätig wirkende Einrichtung festgestellt und ein Drucktaster betätigt worden ist.

4.4 Wiederanlaufsperre

Nach Unterbrechung einer begonnenen Schließbewegung durch Eindringen in das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf die Schließbewegung der Maschine nach Freigabe des Schutzfeldes nur nach Betätigen eines Drucktasters fortgesetzt werden können.

4.5 Empfindlichkeitseinstellung

Eine Einstellung der Empfindlichkeit einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf nur in den Grenzen möglich sein, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

4.6 Außerbetriebsetzen

Durch das Außerbetriebsetzen einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf keine Schließbewegung eingeleitet und eine bereits eingeleitete Schließbewegung nicht fortgesetzt werden. Lichtquellen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung einschließlich der Kontrollleuchten müssen beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erlöschen.

5 Anbau

5.1 Sicherheitsabstand

Der Abstand zwischen dem Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle muss so groß sein, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahrstelle nicht erreicht werden kann, bevor die Schließbewegung unterbrochen ist.

In diesem Zusammenhang sind Nachlaufzeit, Sicherheitsabstand und Greifgeschwindigkeit ausschlaggebend.

Für die Nachlaufzeit ist der maximale Wert bei Dauerbetrieb einzusetzen.

Bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes sind die Dichte des Schutzfeldes und die maximale Werkzeuggröße zu berücksichtigen.

Als Mindestwert für die Greifgeschwindigkeit ist 1,6 m/sec zu Grunde zu legen.

5.2 Sicherung gegen Untergreifen, Übergreifen und Umgreifenden des Schutzfeldes

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an der Maschine angebracht sein, dass die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können.

In der Höhe verstellbar angebrachte berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen entsprechen dieser Forderung nicht.

Reicht die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung trotz ausreichender Bemessung der Schutzhöhe nicht aus, so ist es zur Erfüllung dieser Forderung notwendig, den Zugriff in die Gefahrstelle außerhalb des Schutzfeldes durch zusätzliche Einrichtungen, z.B. feste Abschirmungen, zu verhindern. Die zusätzlichen Abschirmungen erfüllen nur dann ihre Aufgabe, wenn sie nur mittels Werkzeug entfernt werden können.

5.3 Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so angebaut sein, dass sich niemand zwischen dem Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen zu beeinflussen.

Sind dazu zusätzliche Einrichtungen erforderlich, sind diese so zu gestalten, anzubauen und mit der Steuerung der Maschine zu verbinden, dass ihre Schutzwirkung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann.

Eine einfache Stange oder ein einzelnes Seil ist z.B. als auf einfache Weise umgehbar anzusehen. Die Schutzwirkung einer zusätzlichen Einrichtung kann z.B. auf einfache Weise aufgehoben werden, wenn diese nur durch einen Schließerkontakt mit der Steuerung verbunden ist.

5.4 Sicherheitsmaßnahmen bei betretbaren Gefahrstellen

Maschinen dürfen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht gesteuert werden, wenn die Gefahrstellen durch das Schutzfeld hindurch ohne weiteres betreten werden können.

Die Schließbewegung darf nur dann durch Betätigen eines Drucktasters eingeleitet werden können.

Gefahrstellen gelten als ohne weiteres betretbar, wenn der Pressentisch oder vor diesem vorhandene Abschrankungen niedriger als 750 mm sind. Seilabschrankungen oder eine einfache Stange sind unzureichend.

Abschrankungen sind so mit der Steuerung der Maschine zu verbinden, dass ihre Schutzwirkung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann (vgl. Nr. 5.3).

6 Prüfungen

Die vorgenannten Forderungen sind nur sichergestellt, wenn folgende Prüfungen durchgeführt werden:

6.1 Abnahmeprüfung

6.1.1 Die Prüfung muss am Aufstellungsort vor der erstmaligen Inbetriebnahme der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung und nach Änderungen in Schaltung und Steuerung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung oder der Maschine erfolgen.

Das Auswechseln gleicher Austauschgruppen ist keine Änderung der Schaltung im Sinne dieser Grundsätze.

6.1.1.1 Der Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung hat das einwandfreie Arbeiten der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung im Zusammenwirken mit der Steuerung der Maschine sowie Erfüllung der Forderungen von Nr. 3. bis 5. zu prüfen.

6.1.1.2 Der Hersteller der Maschine hat das einwandfreie Arbeiten der Steuerung der Maschine im Zusammenwirken mit der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zu überprüfen und außerdem festzustellen, dass der Grenzwert für den Nachlauf*) nicht überschritten wird.

6.1.2 Die Prüfung muss der Betreiber von einem mit Bauart, Schaltung und Arbeitsweise vertrauten Sachkundigen des Herstellers der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung sowie von einem Sachkundigen des Maschinenherstellers durchführen lassen.

6.1.3 Die Ergebnisse nach Nr. 6.1.1.1 und Nr. 6.1.1.2 sind in Abnahmeberichten niederzulegen, in denen die notwendigen Daten enthalten sind und die von den Sachkundigen des jeweiligen Herstellers sowie von einem für den Einsatz der Maschine

*) Das WSV-Blatt Nr. 64 "Bremsweg-Messgeräte für elektrisch gesteuerte Pressen" zeigt entsprechende Einrichtungen zum Messen des Nachlaufweges.

Verantwortlichen des Betreibers zu unterzeichnen sind. Die Abnahmeberichte sind aufzubewahren.

Zu den in den Abgabeberichten aufgeführten Daten zählen u.a. der Hersteller der Maschine, der Typ der Maschine, die Maschinennummer, der Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung, deren Typenbezeichnung und Geräte-Nummer.

6.1.4 Die Durchführung der Abnahmeprüfung nach 6.1.1.1 ist vom Hersteller der Schutzeinrichtung durch eine an der Schutzeinrichtung angebrachte Prüfplakette dauerhaft und gut sichtbar kenntlich zu machen. Auf der Prüfplakette müssen die Geräte-Nummer und der Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung nach 6.2.1 angegeben sein.

6.2 Regelmäßige Prüfungen

6.2.1 Die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen sind durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfung muss sich erstrecken:

  1. Auf die einwandfreie Funktion der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.
  2. auf den Zustand der Bauteile der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.
  3. Auf das Zusammenwirken der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen mit der Steuerung der Maschine.

Als Sachkundige gelten neben den Sachkundigen der Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen solche Personen, die im Herstellerwerk der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen entsprechend ausgebildet sind.

6.2.2 Das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Die Prüfplakette (Nr. 6.1.4) ist zu erneuern. Der Prüfbericht ist aufzubewahren.

6.2.3 Der Nachlauf ist mindestens alle zwei Monate zu messen, und es ist zu prüfen, ob der im Abnahmebericht festgelegte Grenzwert nicht überschritten ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn eine zwangsläufig wirkende Einrichtung vorhanden ist, die bei Überschreitendes Grenzwertes die Steuerung der Maschine abschaltet.

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen; der Bericht ist aufzubewahren.

Zum Ergebnis der Prüfung gehört auch die Angabe des gemessenen Wertes.

6.2.4 Nach dem Einschalten der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung und vor jedem Schichtbeginn ist eine einwandfreie Funktion zu prüfen.

Diese Prüfung wird z.B. mit einem Prüfstab durchgeführt, mit dem die Funktion der Schutzeinrichtung durch Abtasten des Schutzfeldes geprüft wird. Außerdem gehört zur Prüfung der einwandfreien Funktion die Feststellung, ob sich der Nachlauf der Maschine augenscheinlich vergrößert hat.

6.3 Sonstige Prüfungen

Nach jedem Wechsel der Arbeitsweise, z.B. Werkzeugwechsel, Umstellen auf Betätigungsart "berührungslos wirkende Schutzeinrichtung", Zuschalten einer weiteren berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung, ist festzustellen, ob

  1. die zur Sicherheit notwendigen berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen eingeschaltet sind,
  2. ein Hineingelangen in die Gefahrstelle nur durch das Schutzfeld hindurch möglich ist,
  3. ein Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstelle nicht möglich ist, ohne die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen zu beeinflussen,
  4. der Abstand zwischen dem Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle dem festgelegten Sicherheitsabstand entspricht,
  5. bei Großpressen das Steuern mit der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zulässig ist (siehe Nr. 5.4.),
  6. die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen äußerlich nicht beschädigt sind.


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