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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/473 - Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge

(Ausgabe 10/1972 aufgehoben)



zurückgezogen

1 Geltungsbereich

1.1 Die Richtlinien gelten für zum Gütertransport1 bestimmte fahrerlose Flurförderzeuge2 und deren Anhänger, die auf vorgegebenen Fahrbahnen zwangsgeführt werden.

1.2 Die Richtlinien gelten nicht für Förderzeuge, die durch stetig umlaufenden Antrieb bewegt und gelenkt werden.

2 Bau und Ausrüstung

2.1 An fahrerlosen Flurförderzeugen ist ein Fabrikschild mit folgenden Angaben anzubringen:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Typ
  3. Baujahr,
  4. Fabriknummer,
  5. höchstzulässige Belastung,
  6. Eigengewicht.

    Zusätzlich sind dauerhaft und leicht erkennbar anzugeben3:

  7. die höchstzulässige Anhängerlast,
  8. bei Flurförderzeugen mit Fahrerplatz: das Verbot des Mitfahrens Unbefugter,
  9. die höchstzulässige Breite und Höhe der Ladung.

2.2 Fahrerlos betriebene Flurförderzeuge müssen so eingerichtet sein, dass die Bereitschaft zum selbsttätigen Anfahren optisch am Flurförderzeug gut erkennbar ist.

Fahrerlose Flurförderzeuge müssen so eingerichtet sein, dass die Fahrbewegung durch eine Warneinrichtung angezeigt wird, die sich von der in Abs. 1 genannten unterscheidet.

2.3 Fahrerlose Flurförderzeuge müssen selbsttätig wirkende Bremsen haben.

2.4 Die Geschwindigkeit muss den jeweiligen Betriebsverhältnissen angepasst sein, soll jedoch 6 km/h nicht überschreiten können.

Bei höheren Geschwindigkeiten muss durch besondere, vom sonstigen Verkehrsbereich getrennte Fahrbahnen mit Sicherungen an Kreuzungen und Einmündungen durch Schranken, Ampeln u.dgl. einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer entgegengewirkt werden.

2.5 Fahrerlose Flurförderzeuge, die mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind, dürfen sich vom Fahrer nur mit einem besonderen Schlüssel in Betrieb nehmen lassen.

2.6 Fahrerlose Flurförderzeuge, die für den wahlweisen Mitgängerbetrieb zusätzlich mit einer Deichsel ausgerüstet sind, müssen so eingerichtet sein, dass die Deichsel bei fahrerlosem Betrieb Personen nicht gefährdet.

2.7 Fahrerlose Flurförderzeuge müssen an leicht erreichbarer Stelle Start- und Stoppschalter haben.

2.8 Fahrerlose Flurförderzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie beim Verlassen des Fahrkurses zwangsläufig abgeschaltet und gebremst zum Stillstand kommen. Beim Wiederaufsetzen auf den Fahrkurs darf ein Anfahren nur nach einem am Flurförderzeug von Hand gegebenen Befehl möglich sein.

Fahrerlose Flurförderzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie zwangsläufig abgeschaltet und gebremst zum Stillstand kommen, wenn das Leitfeld ausfällt oder so weit geschwächt ist, dass ein einwandfreies Lenken nicht mehr erfolgt. Sofern mit dem Wiedereinschalten des Leitfeldes auch gleichzeitig der Anfahrbefehl gegeben wird, muss die Bereitschaft zum Anfahren während des Stillstandes angezeigt werden.

2.9 Müssen fahrerlose Flurförderzeuge und deren Anhänger von Hand beladen oder gekuppelt werden, so darf sich das Flurförderzeug erst nach einem von einer verantwortlichen Person im Bereich der Kuppel- oder Ladestelle gegebenen Kommando wieder in Bewegung setzen können.

2.10 Fahrerlose Flurförderzeuge müssen in Fahrtrichtung eine Auffahrsicherung haben, die beim Auffahren eine Notbremsung bewirkt. Die Auffahrsicherung muss mindestens die Breite des Flurförderzeuges und den Bereich von 10 bis 30 cm über dem Fußboden abschirmen. Sie muss auch bei Störungen am Fahrschütz wirksam sein.

Die Auffahrsicherung muss gegebenenfalls den Breiten der Anhänger und Lasten angepasst werden können.

Werden Fahrbewegungen mit fahrerlosen Flurförderzeugen ausgeführt, bei denen Auffahrsicherungen aus arbeits- oder funktionstechnischen Gründen nicht angewendet werden können, sind die Bereiche für diese Fahrbewegungen besonders zu sichern.

2.11 Antriebsräder und Schwenkrollen fahrerlos betriebener Flurförderzeuge müssen so im Fahrzeugrahmen angeordnet oder gesichert sein, dass Fußverletzungen entgegengewirkt wird.

2.12 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die vor Abzweigungen Fahrtrichtungsänderungen der fahrerlosen Flurförderzeuge rechtzeitig selbsttätig anzeigen. Dies gilt nicht für besondere vom übrigen Personen- und Fahrzeugverkehr abgesicherte Bereiche.

2.13 Die Fahrbahn4 fahrerloser Flurförderzeuge muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.

Zwischen den am weitesten ausladenden Teilen des fahrerlosen Flurförderzeuges, seiner Anhänger oder Lasten und festen Teilen der Umgebung sowie anderen zwangsgeführten Förderzeugen muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,5 m bis in eine Höhe von 2 m eingehalten sein.

Steigungs- und Gefällestrecken sind mit einem besonders griffigen Belag zu versehen.

Sofern sich Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall nicht einhalten lassen, ist den Gefahren auf andere Weise vorzubeugen, z.B. durch

  1. vom übrigen Verkehr getrennte und gesicherte Fahrbahnen,
  2. Kontaktbügel seitlich am Flurförderzeug, die bei Berührung den Schleppzug durch Notstopp stillsetzen,
  3. Kommandoleisten an Profileinschränkungen, die Notstopp bei Berühren auslösen.

Je nach den örtlichen Gegebenheiten können mehrere dieser oder auch noch zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.

2.14 An unübersichtlichen Stellen im Verlauf des Fahrkurses sind besondere Maßnahmen, z.B. zusätzliche Warnschilder, Warnleuchten, Ampeln oder Schranken vorzusehen.

3 Betrieb

3.1 Die Vorfahrt fahrerloser Flurförderzeuge ist sicherzustellen und zu beachten.

3.2 Die Fahrbahn fahrerloser Flurförderzeuge ist frei von Hindernissen zu halten.

Die Fahrbahn ist griffig zu erhalten. Sie muss von Stoffen, die die Bremswirkung beeinträchtigen, z.B. Eis, Schnee, Öl oder dgl. freigehalten werden.

3.3 Auf fahrerlosen Flurförderzeugen ohne Fahrerplatz ist Mitfahren verboten.

Auf fahrerlosen Flurförderzeugen mit Fahrerplatz dürfen nur die vom Unternehmer beauftragten Personen mitfahren.

3.4 Arbeiten dürfen an fahrerlosen Flurförderzeugen und deren Anhängern nur vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein selbsttätiges Anfahren verhindert ist.

3.5 Bedienungspersonen, welche fahrerlose Flurförderzeuge in Gang setzen, müssen sich überzeugen, dass beim Anfahren niemand gefährdet wird.

3.6 Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Anhänger sind so zu beladen, dass Personen durch Verrutschen, Umfallen oder Herabfallen der Ladung nicht gefährdet werden.

4 Prüfung

4.1 Fahrerlose Flurförderzeuge sind nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen 5 zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch einzutragen.

 

.

 Anhang

 

 

 

"Höchstzulässige Anhängerlast 1 t"
Abmessungen und Farben entsprechend DIN 4844

 

 

 

"Mitfahrverbot"
Abmessungen und Farben entsprechend DIN 4844

 

 

 

"Verbot des Mitfahrens Unbefugter"
Abmessungen und Farben entsprechend DIN 4844

 

 

 

"Höchstzulässige Gesamtbreite 1,5 m"
Abmessungen und Farben entsprechend DIN 4844

 

 

 

"Höchstzulässige Gesamthöhe 2 m"
Abmessungen und Farben entsprechend DIN 4844

Erläuterungen
zu den "Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge"
(Ausgabe 10.72)

Zu Abschnitt 1.1

Der Begriff "zwangsgeführt" im Sinne dieser Richtlinien bedeutet, dass die Lenkung des Flurförderzeuges nicht von einer Bedienungsperson, sondern durch technische Mittel erfolgt. Dies kann sowohl eine mechanische als auch eine optische oder elektromagnetische Führung sein. Hierunter werden verstanden Führungsschienen für ein Lenkrad, Leitlinien, die optisch abgetastet werden oder elektrische Leitfelder, die elektromagnetisch abgetastet werden. Die Laufräder des Flurförderzeuges sind auch beim fahrerlosen Betrieb in der Regel nicht durch Schienen geführt.

Der fahrerlose Betrieb setzt nicht voraus, dass keine Bedienungsperson mit dem Flurförderzeug mitfährt. Fahrerlos im Sinne dieser Richtlinien bedeutet, dass die Bedienungsperson keinen Einfluss auf die Lenkbewegung des Flurförderzeuges ausübt. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus möglich, dass eine Person mit dem fahrerlos betriebenen Flurförderzeug mitfährt (besonderer Platz muss vorhanden sein), um beim Aufnehmen oder Absetzen von Lasten an bestimmten Haltestellen von Hand eingreifen zu können.

Zu Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung:

Diese Richtlinien können nur in enger Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller der Anlage für die fahrerlosen Flurförderzeuge und dem späteren Betreiber erfüllt werden. So können insbesondere die Forderungen der Abschnitte 2.4 Abs. 2, 2.7 Abs. 2, 2.9, 2.13 und 2.14 nur in beidseitiger Übereinkunft zwischen den betroffenen Seiten geklärt werden. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft zur Beratung hinzuzuziehen.

Zu Abschnitt 2.1

Die Angabe des Baujahres kann auch, durch einen Schrägstrich von der Fabriknummer getrennt, in deren Zeile erfolgen, z.B ...../1972.

Die höchstzulässige Anhängelast ist unter Berücksichtigung der im Betrieb vorhandenen Steigungen zu wählen. Außerdem sind die Bremsleistung des fahrerlosen Flurförderzeuges und die Tatsache zu berücksichtigen, ob die Anhängelasten gebremst oder ungebremst befördert werden.

Zu Abschnitt 2.2

Da fahrerlos betriebene Flurförderzeuge fern- oder programmgesteuert anfahren können, muss an ihnen eine optische Anzeige gefordert werden, die Personen davor warnt, in den Fahrbereich hineinzutreten. Die Forderung nach guter Erkennbarkeit bedeutet, dass die Bereitschaft zum Anfahren aus mehreren Metern Entfernung wahrnehmbar ist.

Die Fahrbewegung der fahrerlos betriebenen Flurförderzeuge soll durch eine besondere Warneinrichtung angezeigt werden, um unaufmerksame Personen, die sich im Bereich der Fahrbahn aufhalten, rechtzeitig warnen zu können. Die Warneinrichtung kann deshalb sowohl akustisch als auch optisch sein. Für die Fahrbewegung wird der akustischen Anzeige der Vorrang eingeräumt, da sie auch dann wahrnehmbar ist, wenn die gefährdete Person nicht in Richtung des ankommenden Flurförderzeuges blickt. Um eine Unterscheidung zwischen der Anzeige für die Bereitschaft zum selbsttätigen Anfahren und der Fahrbewegung möglich zu machen, müssen zwei verschiedene Anzeigen vorhanden sein.

Zu Abschnitt 2.4

Höhere Fahrgeschwindigkeiten als 6 km/h (entsprechend den Geschwindigkeiten für Flurförderzeuge, die durch Mitgänger bedient werden) sollen nur ausnahmsweise verwendet werden. In diesem Fällen ist es erforderlich, besondere, vom sonstigen Verkehrsbereich getrennte Fahrbahnen einzurichten, die sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Zu Abschnitt 2.5

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge (Flurfördergeräte)" (VBG 12a) dürfen solche Fahrzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur von besonders ausgebildeten Fahrern bedient werden. Die Fahrer müssen die Flurförderzeuge beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichern. Aus diesem Grunde muss auch für den Betrieb der hier in den Richtlinien angesprochenen Flurförderzeuge durch einen Fahrer ein besonderer Schaltschlüssel gefordert werden. Es muss die Möglichkeit bestehen, das fahrerlos betriebene Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung außerhalb des festgelegten Fahrkurses zu sichern. Hierzu kann ein kombiniertes oder ein zusätzliches Schaltschloss Verwendung finden.

Zu Abschnitt 2.10

Durch die Forderung nach einer Auffahrsicherung soll sichergestellt werden, dass auch ein Anhalten des fahrerlos betriebenen Flurförderzeuges möglich ist, wenn das Fahrschütz schadhaft werden, z.B. kleben sollte. Bei den heutigen modernen Verkleidungen an den Flurförderzeugen ist es nicht immer möglich, den Batteriestecker im Gefahrenfalle zu ziehen, um damit eine Notbremsung einzuleiten.

Das Anbringen einer Auffahrsicherung an der hinteren Seite des fahrerlosen Flurförderzeuges ist z.B. dann nicht möglich, wenn das Flurförderzeug zum Kuppeln von Anhängern auf Bahnhöfen selbsttätig rückwärts fahren muss. Diese Bahnhöfe müssen dann für den übrigen Verkehr gesperrt werden.

Zu Abschnitt 2.12

Fahrtrichtungsänderungen der fahrerlos betriebenen Flurförderzeuge müssen im Bereich des Fahrkurses vor Abzweigungen rechtzeitig selbsttätig angezeigt werden, um andere, nachfolgende, überholende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu warnen. Die Fahrtrichtungsanzeige muss nicht unbedingt am fahrerlos betriebenen Flurförderzeug erfolgen, sondern kann auch ortsfest im Bereich einer Abzweigungsstelle vorgenommen werden.

Zu Abschnitt 2.13

Die äußerste Grenze der Fahrbahn, das ist die Breite des Flurförderzeuges bzw. der Anhänger oder der Last plus erforderlichem seitlichen Sicherheitsabstand, soll anderen Verkehrsteilnehmern ermöglichen, sich aus dem Gefahrenbereich der fahrerlosen Flurförderzeuge zu halten.

Der Sicherheitsabstand zwischen fahrerlos betriebenen Flurförderzeugen, den Anhängern oder Lasten und anderen zwangsgeführten Förderzeugen - hierzu zählen auch Krane, Stetigförderer oder andere fahrerlos betriebene Flurförderzeuge - muss über die gesamte Länge des Fahrkurses gewährleistet sein. Lässt sich dies im Einzelfall nicht erfüllen, so müssen andere Sicherheitsmaßnahmen, wie sie z.B. unter Abschnitt 2.13 Abs. 4 aufgeführt sind, getroffen werden.

Zu Abschnitt 2.14

Unter unübersichtlichen Stellen werden Bereiche des Fahrkurses des fahrerlos betriebenen Flurförderzeuges verstanden, in denen eine Gefährdung durch überraschend ankommende Flurförderzeuge möglich ist. Diese Stellen werden zweckmäßigerweise gemeinsam zwischen Hersteller der Anlage und dem späteren Betreiber festgelegt. Die Hinzuziehung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes oder der Berufsgenossenschaft ist empfehlenswert.

__________________________

1) Sollen fahrerlose Flurförderzeuge für die Beförderung von Personen vorgesehen werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die im Einzelfalle von der Berufsgenossenschaft festgelegt werden.

2) Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge (Flurfördergeräte)" (VBG 12a).

3) Die Angaben von Abschnitt 2.1 Abs. 2 werden zweckmäßigerweise in Form von Symbolen gemacht. Schildermuster sind für diese Zwecke im Anhang angegeben.

4) Die Fahrbahn umfaßt die Breite des Flurförderzeuges bzw. der Last und den seitlichen Sicherheitsabstand.

5) Als Sachkundige für die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen an fahrerlosen Flurförderzeugen kommen solche Personen in Frage, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um den Zustand des fahrerlosen Flurförderzeuges und die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Regeln der Technik und dem "BG-Grundsatz: Prüfung von Flurförderzeugen" (zu beziehen unter der Bestell-Nr. BGG 918, bisherige ZH 1/306 von Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 499, 50939 Köln) beurteilen können, z.B. entsprechend ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen.

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