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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/484 - Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige

(Ausgabe 10/1988 zurückgezogen)




neu:
BGI 5069-1 / DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb
BGI 5069-2 / DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige - Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

Vorbemerkung

In den Jahren 1974 bis 1983 ist unter Berücksichtigung der berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" die europäische Norm EN 115 erarbeitet worden. Diese Norm ist bei unverändertem Titel und Text in die deutsche Norm DIN EN 115 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen" umgesetzt und als Ausgabe Januar 1985 mit einer Einführungsfrist bis zum 30. Juni 1986 herausgegeben worden.

Diese Richtlinien richten sich an die Betreiber derartiger Anlagen. Sie enthalten in Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung" Schutzziele und Sicherheitsmaßstäbe und verzichten auf konkrete Angaben zu deren Umsetzung, soweit die Details in der Norm DIN EN 115 enthalten sind und nicht vorrangig in der Verantwortung der Betreiber liegen.

Diese Richtlinien ergänzen § 18 Arbeitsstättenverordnung sowie § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Fahrtreppen und Fahrsteige.

2 Begriffsbestimmungen

Fahrtreppen und Fahrsteige im Sinne dieser Richtlinien sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder auf unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen. Hierzu zählen auch Fahrsteige, auf denen geeignete Einkaufswagen mitgeführt werden.

Hinsichtlich Einkaufswagen, die zum Mitführen auf Fahrsteigen geeignet sind, siehe DIN 32601-2 "Flurförderzeuge; Einkaufswagen für fördertechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

3 Allgemeine Anforderungen

Fahrtreppen und Fahrsteige müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Technische Regeln über Konstruktion und Einbau enthält DIN EN 115 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen". Hinsichtlich der Auswahl für Werkstoffe für Fahrtreppen enthält die Muster-Geschäftshausverordnung folgende Aussage:

"Sonstige Treppen und Fahrtreppen müssen in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen".

Die von den Bundesländern erlassenen Geschäftshausverordnungen enthalten entsprechende Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Maßnahmen zur Verkehrssicherung

4.1.1 Im Antrittsbereich der Fahrtreppen und Fahrsteige müssen Maßnahmen getroffen sein, die ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden verhindern.

Ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden ist in der Regel nur von der untersten Zugangsstelle aus möglich, da an den Zugangsstellen in den oberen Etagen der Zutritt durch Geländer oder Brüstungen verhindert ist. Ein Besteigen im Bereich der untersten Zugangsstelle wird z.B. durch glatte Balustradenaußenseiten, parallel zur Balustrade angeordnete Geländer oder rechtwinklig an der Balustrade angeordnete Zwischenstücke verhindert.

Siehe auch Abschnitt 5.1.5.2 DIN EN 115.

4.1.2 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ausreichend beleuchtet werden können.

Die Beleuchtungseinrichtungen können z.B. in den umgebenden Räumen oder an den Anlagen selbst angebracht sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Zu- und Abgänge einschließlich der Kämme der Allgemeinbeleuchtung angepasst sein. In der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" werden für Fahrtreppen in Gebäuden 100 Lux als Nennbeleuchtungsstärke gefordert. Bei außen liegenden Fahrtreppen und Fahrsteigen darf sie 15 Lux, gemessen in der Fußbodenebene, nicht unterschreiten.

Siehe auch Abschnitt 5.4 DIN EN 115.

4.1.3 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen- oder Bandoberflächen und festen Teilen der Umgebung muss mindestens 2,3 m betragen.

Der Abstand wird bei Fahrtreppen von Stufenvorderkante aus gemessen.

Feste Teile der Umgebung sind z.B. Deckendurchbruchskanten, Unterzüge, Durchlässe.

Siehe auch Abschnitt 5.2.3 DIN EN 115.

4.1.4 Fahrtreppen oder Fahrsteige, die im Verlauf eines Verkehrszuges aufeinander folgend ohne Zwischenausgänge oder Verteilerebenen angeordnet sind, müssen für die gleiche Förderleistung ausgelegt sein. Ist eine dieser Fahrtreppen oder einer dieser Fahrsteige ausgefallen, müssen, bezogen auf den Verkehrsfluss, die zurückliegenden Fahrtreppen oder Fahrsteige selbsttätig stillgesetzt werden.

Siehe auch 2. Absatz des Abschnittes 5.2.1 DIN EN 115.

4.2 Sicherung von Gefahrstellen

4.2.1 Gefahrstellen, die von Teilen der Anlage mit festen Teilen der Umgebung gebildet werden, müssen vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, gesichert sein.

Einzugstellen werden z.B. gebildet

Quetschstellen werden z.B. gebildet zwischen benachbarten Standflächen der Gliederbänder (Paletten) im oberen Übergangsbogen von geneigten Fahrsteigen.

4.2.2 Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufe, zwischen Stufen oder Bändern und Balustradensockel sowie an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder muss durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich gehalten sein.

Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufe kann durch

Die Einzugsgefahr zwischen Stufen oder Bändern und den Balustradensockeln kann durch

gering gehalten werden.

Der einseitige Abstand ist mit höchstens 4 mm, die Summe der beiderseitigen Abstände mit höchstens 7 mm festgelegt.

Die Einzugsgefahr an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder ist durch die in Fahrtrichtung verlaufenden Rillen in den Trittflächen und die in die Rillen eingreifenden Zähne der Einlaufkämme so gering wie möglich gehalten.

Siehe auch Abschnitte 5.1.5.6, 8.2.3 bis 8.3, 11.2 DIN EN 115.

4.2.3 Der Abstand zweier aufeinander folgender Stufen oder Paletten muss so gering sein, dass eine Quetschgefahr vermieden ist.

Eine Quetschgefahr wird als vermieden angesehen, wenn der Abstand zweier Stufen oder Paletten nicht mehr als 6 mm beträgt. Dabei sind bei Stufen der verzahnte Eingriff der Trittstufenkanten in die Profilierung der Setzstufen, bei Paletten Ausführungen mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten sowie ohne Verzahnung berücksichtigt. Zwischen aufeinander folgenden Paletten mit verzahnt ineinandergreifenden Vorder- und Hinterkanten darf der Abstand im oberen Übergangsbogen von Fahrsteigen bis zu 8 mm betragen.

Siehe auch Abschnitt 11.1 DIN EN 115.

4.2.4 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit Handläufen ausgerüstet sein, deren Profil so gestaltet und deren Führungen so ausgebildet oder verkleidet sind, dass die Gefahrstellen zwischen Handläufen und ihren Führungen gesichert sind.

Siehe auch Abschnitt 7.3.1 DIN EN 115.

4.2.5 Fahrtreppen, bei denen der horizontale Abstand zwischen den Handläufen kleiner ist als zwischen den unterhalb der Handläufe liegenden Balustradenverkleidungen - ausgenommen der Sockelbereich - müssen so beschaffen sein, dass

4.2.6 Fahrtreppen nach Abschnitt 4.2.5, auf denen die Mitführung von Handgepäck nicht ausgeschlossen ist, müssen mit mindestens 800 mm breiten Stufen ausgerüstet sein.

Zum Handgepäck zählen z.B. Koffer, Pakete, Reisetaschen, große Einkaufstaschen, nicht jedoch Handtaschen, Aktentaschen und Ähnliches.

4.2.7 Der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung muss zur Vermeidung von Handquetschungen mindestens 80 mm betragen.

Siehe auch Abschnitt 7.3.1 DIN EN 115.

4.2.8 Einzugstellen zwischen Fahrtreppen oder Fahrsteigen und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Balustradenunterkanten sich kreuzender Fahrtreppen oder Fahrsteige müssen vermieden oder gesichert sein.

Einzugstellen sind vermieden, wenn der horizontale Abstand zwischen Handlaufmitte und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Unterkanten der Balustraden bei sich kreuzenden Fahrtreppen oder Fahrsteigen mindestens 0,5 m beträgt. Einzugstellen sind gesichert, wenn der Gefahrbereich durch Abweiser verdeckt ist, die durch ihre Formgebung Personen vom Gefahrbereich abweisen. Schnüre, Bänder, pendelnd aufgehängte Stäbe oder Ähnliches sind keine geeigneten Abweiser.

Siehe auch Abschnitt 5.2.4 DIN EN 115.

4.3 Maßnahmen gegen Sturz von Benutzern

4.3.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen sein, dass dem Stürzen von Benutzern vorgebeugt ist.

Stürze können z.B. verursacht werden durch

4.3.2 Trittflächen von Stufen oder Bändern sowie der Fußböden an den Zu- und Abgängen müssen trittsicher ausgebildet sein.

Der Begriff "trittsicher" umfasst ausreichende Festigkeit, Ebenheit und Rutschhemmung.

Für Stufen und Paletten ist nach Abschnitt 8.2 DIN EN 115 eine Baumusterprüfung erforderlich.

4.3.3 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein, die so bemessen sind, dass die Benutzer von Fahrtreppen und Fahrsteigen durch nachdrängende Personen nicht gefährdet werden und die Anlagen unbehindert betreten und verlassen werden können.

Stauräume sind ausreichend bemessen, wenn ihre Breite mindestens dem Abstand zwischen den Handlaufmitten entspricht und ihre Tiefe mindestens 2,5 m, gemessen vom Ende der Balustrade, beträgt. Dies wird auch erreicht, wenn die Breite des Stauraums mindestens dem doppelten Abstand zwischen den Handlaufmitten entspricht und die Tiefe mindestens 2,0 m beträgt.

Siehe auch Abschnitt 5.2.1 DIN EN 115.

4.3.4 Die Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen die gleiche Laufgeschwindigkeit haben wie die zugehörigen Stufen oder Bänder. Eine Voreilung der Handläufe bis zu 2 % gegenüber der Laufgeschwindigkeit der Stufen oder Bänder ist zulässig.

Siehe auch Abschnitt 7.1 DIN EN 115.

4.3.5 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen- oder Bandoberflächen und der Handlaufoberfläche muss mindestens 0,9 m betragen.

Der Abstand wird bei Fahrtreppen von der Stufenvorderkante aus gemessen. Siehe auch Abschnitt 7.6 DIN EN 115.

4.3.6 Beim Stillsetzen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Bremsverzögerung und Bremsweg so bemessen sein, dass dem Sturz von Personen vorgebeugt ist.

Siehe auch Abschnitt 12.4 DIN EN 115.

4.3.7 Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die jeweils unmittelbar vor der Benutzung selbsttätig anlaufen und nach der Benutzung selbsttätig wieder anhalten, muss

Siehe auch Abschnitt 14.2.1 und 15.2 DIN EN 115.

Bei Anlagen mit Fahrgaststeuerung empfiehlt es sich, auf die Besonderheiten dieses Betriebes durch entsprechende Leuchtzeichen, z.B. nach StVO Zeichen Nr. 125 "Achtung Gegenverkehr", Nr. 123 "Richtungspfeil" und Nr. 267 "Verbot der Einfahrt" oder durch Ampeln hinzuweisen.

4.3.8 Werden Fahrtreppen und Fahrsteige, die für intermittierenden Betrieb mit vorgegebener Fahrtrichtung eingerichtet sind, entgegen dieser Richtung betreten, müssen sie kurzzeitig in der vorgegebenen Fahrtrichtung anlaufen.

Siehe auch Abschnitt 14.2.1.2 DIN EN 115.

4.4 Einrichtungen zum Ingangsetzen

4.4.1 Ein Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige bzw. ein Betriebsbereitschalten bei Automatikbetrieb darf nur über Schalter erfolgen, die mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen versehen sind. Sie dürfen nicht gleichzeitig Hauptschalter nach Abschnitt 4.6.1 sein.

Siehe auch Abschnitt 14.2.1 DIN EN 115.

4.4.2 Die Fahrtrichtung der Fahrtreppen und Fahrsteige muss an den Schaltern nach Abschnitt 4.4.1 eindeutig bezeichnet sein.

Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhanges zu 14.2.1 DIN EN 115.

4.4.3 Schalter nach Abschnitt 4.4.1 müssen so angeordnet sein, dass die Fahrtreppen oder Fahrsteige von der Einschaltstelle aus gut überblickt werden können, oder es müssen andere Maßnahmen getroffen sein, die ein sicheres Einschalten gewährleisten.

Andere Maßnahmen, die ein sicheres Einschalten gewährleisten, sind z.B. Fernschaltungen in Verbindung mit Fernsehübertragungsanlagen. Siehe auch Abschnitt 14.2.1 DIN EN 115.

4.4.4 Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nach einem Stillsetzen durch Betätigen eines Not-Aus-Schalters zum Anlaufen selbsttätig erst wieder bereitgeschaltet werden können, wenn durch eine Überwachungseinrichtung zuverlässig festgestellt worden ist, dass sich keine Person oder kein Gegenstand auf den Fahrtreppen oder Fahrsteigen befindet. Die Überwachungseinrichtung muss die Überwachungszone zwischen den Kammschnittlinien, verlängert um jeweils 0,4 m in Richtung des Zu- und des Abganges, erfassen.

Die Überwachungseinrichtung muss an jeder Stelle innerhalb der Überwachungszone einen zylinderförmigen, undurchsichtigen Prüfkörper mit einem Durchmesser von 0,30 m und einer Höhe von 0,30 m, der mit einer Grundfläche auf einer Stufe oder auf dem Band steht, erfassen.

Als Überwachungseinrichtung werden derzeit Lichtschranken im Balustradensockel verwendet, deren maximaler Abstand voneinander im geneigten Bereich und in den horizontalen Bereichen 0,30 m und in den Kurvenbereichen 0,20 m beträgt.

4.4.5 Die selbsttätige Wiederbereitschaltung darf nicht wirksam werden, wenn Fahrtreppen und Fahrsteige gemäß Abschnitt 4.5.6 stillgesetzt sind.

4.4.6 Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige durch den Benutzer selbst müssen in ausreichender Entfernung von den Stufen oder Bändern angeordnet sein. Durch bauliche Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Benutzer diese Einrichtungen nicht umgehen können.

Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes sind z.B. Licht- und Ultraschallschranken, Kontaktmatten.

Siehe auch Abschnitt 14.2.1.1 DIN EN 115.

4.5 Einrichtungen zum Stillsetzen

4.5.1 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Not-Befehlseinrichtungen gut sichtbar und leicht erreichbar angeordnet sein.

Siehe auch Abschnitt 14.2.2.3.1 DIN EN 115.

4.5.2 An Fahrtreppen mit Förderhöhen von mehr als 12 m müssen zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen angeordnet sein. Die Abstände dieser Not-Befehlseinrichtungen voneinander dürfen nicht mehr als 8 m betragen.

Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhanges zu 14.2.2.3.1 DIN EN 115.

4.5.3 An Fahrsteigen mit einer Länge des betretbaren Bandes von mehr als 40 m müssen zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen angeordnet sein.

Bei der Festlegung des Abstandes der Not-Befehlseinrichtungen voneinander sind die Betriebsverhältnisse des jeweiligen Fahrsteigs von Bedeutung. Im Allgemeinen sollten Abstände von nicht mehr als 25 m eingehalten sein.

Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhangs zu 14.2.2.3.1 DIN EN 115.

4.5.4 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige müssen mit unmittelbar auf den formschlüssigen Teil des Antriebssystems für Stufen, Paletten oder Gurt wirkenden Zusatzbremsen ausgerüstet sein, wenn

Siehe auch Abschnitt 12.6.1 DIN EN 115.

4.5.5 Die Zusatzbremsen nach Abschnitt 4.5.4 müssen zur Wirkung kommen, bevor die Fahrgeschwindigkeit der Fahrtreppen oder Fahrsteige den 1,4fachen Wert der Nenngeschwindigkeit überschreitet sowie spätestens dann, wenn sich die vorgegebene Fahrtrichtung ändert.

Siehe auch Abschnitt 12.6.4 DIN EN 115.

4.5.6 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgerüstet sein, dass sie bei Einwirkungen, die den sicheren Betrieb wesentlich beeinträchtigen, selbsttätig stillgesetzt werden.

Solche Einwirkungen sind z.B. gegeben, wenn

Eine Einrichtung zur Überwachung des Handlaufbruchs ist nicht erforderlich, wenn für den Handlauf eine Bruchlast von mindestens 25 kN bescheinigt ist. Die Überwachungseinrichtung muss bei Handlaufbruch während des ersten Umlaufs des Stufen- oder Palettenbandes nach einem Wiederanlaufen wirksam werden.

Siehe auch Abschnitte 7.8 und 14.2.2.4.1 DIN EN 115.

4.5.7 Nach dem Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige muss ein ungewollter Weiter- oder Rücklauf der Stufen oder Bänder auch bei Höchstbelastung verhindert sein.

4.6 Einrichtungen zum Instandhalten und zum Beheben von Störungen

4.6.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein, mit dem sie allpolig mit Ausnahme der für Prüfung und Wartung erforderlichen Steckdosen und Leuchten abgeschaltet werden können.

Siehe auch Abschnitt 13.4 DIN EN 115.

4.6.2 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit Steckdosen für Arbeitsgeräte und Leuchten sowie mit Revisionssteckdosen ausgerüstet sein, über die sie bei Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung mit Handsteuergeräten gefahren werden können.

Siehe auch Abschnitte 13.6. und 14.2.5 DIN EN 115.

4.6.3 Bei eingesetztem Handsteuergerät müssen alle übrigen Einschalter unwirksam sein. Die Sicherheitsschalter und Sicherheitsschaltungen müssen wirksam bleiben.

Siehe auch Abschnitt 14.2.5.4 DIN EN 115.

4.6.4 Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit mehreren Revisionssteckdosen müssen diese so beschaffen sein, dass, wenn mehr als ein Steuergerät angeschlossen ist, entweder alle Steuergeräte unwirksam sind oder nur wirksam werden, wenn sie gleichzeitig betätigt werden. Die Sicherheitsschalter und Sicherheitsschaltungen müssen wirksam bleiben.

Siehe auch Abschnitt 14.2.5.4 DIN EN 115.

4.6.5 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen in den Antriebs- und Umkehrstationen mit Ausschaltern ausgerüstet sein.

Siehe auch Abschnitt 6.3.3 DIN EN 115.

4.6.6 Fahrtreppen und Fahrsteige, bei denen der Antrieb zwischen oberem und unterem Stufen- bzw. stufenlosem Band oder außerhalb der Umkehrstationen angeordnet ist, müssen im Bereich des Antriebes mit zusätzlichen Ausschaltern ausgerüstet sein.

Siehe auch Abschnitt 6.3.3 DIN EN 115.

4.6.7 Sind Einrichtungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen in besonderen Räumen untergebracht, muss im Arbeitsbereich eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m eingehalten sein.

Hinsichtlich allgemeiner Sicherheitsanforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege siehe Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Siehe auch Abschnitt 6.2 DIN EN 115.

4.6.8 In Antriebs- und Umkehrstationen muss vor oder neben den Stufen- oder Bandwendelinien ein Raum mit einer ausreichend großen Grundfläche von Einbauten freigehalten sein. Die Größe der Grundfläche darf 0,5 x 0,6 m nicht unterschreiten. Sind Antriebe oder Bremsen zwischen dem oberen und unteren Stufenband oder stufenlosen Band angeordnet, muss eine Standfläche im Arbeitsbereich vorhanden sein, deren Grundfläche die Größe 0,3 x 0,4 m nicht unterschreiten darf.

Siehe auch Abschnitte 6.3.1.1 und 6.3.1.2 DIN EN 115.

4.6.9 Fernüberwachungssysteme müssen so aufgebaut und angeschlossen sein, dass die Schutzfunktion der Sicherheitseinrichtungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen nicht unwirksam wird.

5 Betrieb

5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen während der Zeit, in der sie betriebsbereit sind, ausreichend beleuchtet sein.

Siehe hierzu Abschnitt 4.1.2.

5.2 Bei der Benutzung der Fahrtreppen und Fahrsteige sind Berührungen mit feststehenden Teilen der Anlage und mit bewegten Teilen, die Relativbewegungen zueinander ausführen, zu vermeiden.

Berührungen mit feststehenden Teilen der Anlage sind z.B. Berührungen der Balustraden und Balustradensockel.

Bewegte Teile, die Relativbewegungen zueinander ausführen, sind z.B. Stufen und Setzstufen von Fahrtreppen im Ein- und Auslaufbereich.

Auf das richtige Verhalten der Fahrtreppen-Benutzer wird vielfach durch Piktogramme hingewiesen. Es empfiehlt sich hierbei die Verwendung der im Anhang 1 wiedergegebenen Piktogramme entsprechend DIN EN 115 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen".

5.3 Auf Fahrtreppen dürfen sperrige und schwere Güter nicht befördert werden.

Der Transport sperriger Güter kann zum Verklemmen dieser Güter zwischen den bewegten Teilen der Anlage und festen Teilen der Umgebung oder zu Verletzungen von Personen auf nebenliegenden Anlagen führen.

Der Transport schwerer Güter kann zu Schäden an Konstruktionsteilen und Sicherheitseinrichtungen führen, wenn die zulässige Belastung pro Stufe oder Konstruktionsteil überschritten wird. Das Versagen von Konstruktionsteilen und von Sicherheitseinrichtungen kann Verletzungen von Personen zur Folge haben.

5.4 Auf Fahrsteigen dürfen sperrige und schwere Güter nicht befördert werden.

Der Transport sperriger Güter kann zum Verklemmen dieser Güter zwischen den bewegten Teilen der Anlage und festen Teilen der Umgebung oder zu Verletzungen von Personen auf nebenliegenden Anlagen führen.

Beim Transport von Gütern in Einkaufswagen auf Fahrsteigen können in Fällen, in denen Güter über den Korbrand oder die Wagenkontur hinausragen, Personen gefährdet werden. In solchen Fällen werden Maßnahmen erforderlich, die den gefahrlosen Transport von Gütern in Einkaufswagen auf Fahrsteigen sicherstellen. Zu derartigen Maßnahmen gehören z.B. Betriebsregelungen.

Der Transport schwerer Güter kann zu Schäden an Konstruktionsteilen und Sicherheitseinrichtungen führen, wenn die zulässige Belastung je Palette oder Konstruktionsteil überschritten wird. Das Versagen von Konstruktionsteilen und von Sicherheitseinrichtungen kann Verletzungen von Personen zur Folge haben.

5.5 Auf Fahrsteigen dürfen nur geeignete Einkaufswagen mitgeführt werden,

Geeignete Einkaufswagen können z.B. nach DIN 32601-2 "Flurförderzeuge; Einkaufswagen für fördertechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" ausgewählt werden.

5.6 Stauräume vor Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind freizuhalten. Sie dürfen z.B. durch Einbauten oder abgestellte Gegenstände nicht eingeengt werden.

5.7 Vor Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung sind Fahrtreppen und Fahrsteige für den Verkehr zu sperren und im Bedarfsfall zu sichern.

5.8 Bei Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung ist sicherzustellen, dass Fahrtreppen und Fahrsteige nicht ohne Wissen und Willen der mit den Arbeiten beauftragten Personen in Gang gesetzt werden können.

5.9 Sind zur Herabsetzung des Reibungswertes von Balustradensockeln Beschichtungen aufgebracht worden, sind sie in regelmäßigen Zeitabständen zu reinigen. Die Reinigung darf nicht bei laufender Anlage erfolgen.

5.10 Die Oberflächen der Setzstufen und der Innenseiten der Balustraden dürfen durch das Aufbringen von Beschichtungen in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden.

Beschichtungen, die Schutzwirkungen beeinträchtigen können, sind z.B. Farben, Folien, Aufkleber.

5.11 Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen so gespannt werden, dass sie bei bestimmungsgemäßer Benutzung ihre Führungen nicht verlassen können.

5.12 Fahrtreppen und Fahrsteige mit Wiederbereitschaftschaltung sind aus gegebenem Anlass, mindestens jedoch monatlich, durch eine vom Unternehmer beauftragte Person durch eine Sichtkontrolle auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.

5.13 Werden an Fahrtreppen und Fahrsteigen Mängel festgestellt, die die Sicherheit der Benutzer beeinträchtigen, sind die Fahrtreppen und Fahrsteige bis zur Behebung der Mängel außer Betrieb zu setzen.

Mängel, die die Sicherheit der Benutzer beeinträchtigen, sind z.B. gebrochene Zähne von Einlaufkämmen, beschädigte Trittplatten, vergrößerter Abstand zwischen Stufen oder Bändern und Balustradensockel, abgenutzte Beschichtung der Balustradensockel, nicht mit umlaufender Handlauf, Ausfall der Beleuchtung, Ausfall von Sicherheitseinrichtungen.

6 Prüfung

6.1 Fahrtreppen und Fahrsteige sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen zu prüfen.

Für die Prüfung gilt das VdTÜV-Merkblatt 1504 "Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen".

Siehe auch Abschnitt 16 und Abschnitt des nationalen Anhanges zu 16 DIN EN 115.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrtreppen und Fahrsteige hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Fahrtreppen und Fahrsteige prüfen und gutachtlich beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine bzw. -ämter.

6.2 Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige sind mindestens in jährlichen Abständen durchzuführen.

Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.1.

6.3 Fahrtreppen und Fahrsteige sind aus gegebenem Anlass, mindestens jedoch vierteljährlich, von einem Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrtreppen und Fahrsteige hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrtreppen und Fahrsteigen beurteilen kann. Die Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen.

6.4 Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 6.1 bis 6.3 sind in ein Prüfbuch einzutragen.

Soweit für die Prüfung nach Abschnitt 6.3 ein Wartungsbuch geführt wird, tritt es an die Stelle des Prüfbuches.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab Oktober 1988. Sie ersetzen die "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1/484) vom Februar 1977.

7.2 Anforderungen dieser Richtlinien, die über die bisher geltenden hinausgehen, sind nicht anzuwenden auf Fahrtreppen und Fahrsteige, mit deren Errichtung vor dem 1. Oktober 1988 begonnen worden ist.

 

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PiktogrammeAnhang 1


Bild 1: Kleinkinder festhalten

Anmerkung: Farbliche Gestaltung der Piktogramme

Mindestgröße der Piktogramme 80 mm x 80 mm

Bild 2: In Fahrtrichtung stehen, mit den Füßen von den Seiten Abstand halten. Am Handlauf festhalten.

Bild 3: Hunde tragen

 

 

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Vorschriften und RegelnAnhang 2

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln aufgeführt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bauordnungsrecht der Länder:

Bauordnungen,

Geschäfts- und Warenhausverordnungen,

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN EN 115Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
DIN 32601-2Flurförderzeuge; Einkaufswagen für fördertechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.

4. VdTÜV-Merkblätter
(Bezugsquelle: Verlag TÜV Rheinland GmbH, Am grauen Stein 1, 51105 Köln)

VdTÜV MB 1504Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen.

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Februar 1977 wurden diese Richtlinien vollständig überarbeitet.


ENDE