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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/493 - Richtlinien für Abfallzerkleinerungsmaschinen

(Ausgabe 04/1988 zurückgezogen)




1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Abfallzerkleinerungsmaschinen.

Diese Sicherheitsregeln enthalten sicherheitstechnische und ergonomische Anforderungen, die hinsichtlich der Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Instandhaltung von Abfallzerkleinerungsmaschinen zu beachten sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfallzerkleinerungsmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen, die Abfallstoffe mechanisch zerkleinern.

Abfallzerkleinerungsmaschinen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme bis zu 2,0 kW werden in der Regel in Bürobereichen betrieben und sind daher als Büromaschinen anzusehen.

Abfallzerkleinerungsmaschinen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von mehr als 2,0 kW werden als Industriemaschinen bezeichnet.

Zu den Abfallzerkleinerungsmaschinen zählen z.B. Akten- und Mikrofilmvernichter, Müllzerkleinerungsmaschinen und entsprechende Shredder.

Hinsichtlich elektrischer Ausrüstung siehe Abschnitt 4.13.

2.2 Abfallstoffe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind die in Betrieben anfallenden Materialien, die zerkleinert und innerbetrieblich nicht weiter verwendet werden.

Hierzu gehören nicht Gefahrstoffe, produktionsspezifische Abfälle, sperrige Gegenstände, Flüssigkeiten, Gartenabfälle sowie die Abfallstoffe, für deren Beseitigung besondere Bestimmungen gelten.

Zu den Abfallstoffen gehören z.B. Geschäftsmüll wie Papier, Film- und Verpackungsmaterialien, Pappe, Holz, Kantinenabfälle und kleine, nicht sperrige Gebrauchsgegenstände.

Sperrige Gegenstände sind z.B. Möbel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Teile von Bauwerken.

Siehe auch:

Gesetzgebung des Bundes und der Länder sowie Regelungen des internationalen Rechts (EG-Richtlinien) über die Beseitigung von Abfällen,

Gefahrstoffverordnung (CHV 5),

Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte" (ZH 1/401),

Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8),

Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27),

DIN 30706-1 "Begriffe der kommunalen Technik; Müllabfuhr".

3 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen zur Zerkleinerung von Abfallstoffen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

In Ausfüllung des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) hat der Unternehmer dem Hersteller oder Lieferer schriftlich aufzugeben, dass zu liefernde Abfallzerkleinerungsmaschinen den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Der Unternehmer kann im Übrigen davon ausgehen, dass die oben genannten Forderungen eingehalten sind, wenn eine anerkannte Prüfstelle ein GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) zugeteilt hat.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten Richtlinien, Sicherheitsregeln, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem Betrieb ausreichenden Schutz gegen Verletzungsgefahren gewährleisten.

Zur Abwehr von Gefahren durch sich bewegende Teile (Quetsch- und Scherstellen, Fangstellen, Einzug- und Auflaufstellen, Schneid-, Stich- und Stoßstellen) gelten insbesondere die präzisierenden Anforderungen in den Abschnitten 4.2 und 4.3.

Siehe auch §§ 3 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.1.2 Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und so gebaut sein, dass sie auch im rauen Betrieb und bei häufigen Lastwechseln den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

4.1.3 Festangebrachte Schutzeinrichtungen dürfen nicht ohne Werkzeug entfernt werden können.

Festangebrachte Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen und Verdeckungen. Münzen gelten nicht als Werkzeuge.

4.2 Materialzuführung

4.2.1 Sicherung von Gefahrstellen

Im Bereich der Materialzuführung von Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen Gefahrstellen so gesichert sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Verletzungsgefahren bestehen.

Gefahrstellen ergeben sich z.B. an Werkzeugen, Einzug- und Zuführeinrichtungen.

Geeignete Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen, die einzeln oder kombiniert Anwendung finden, sind z.B.

4.2.2 Ausreichende Sicherheitsabstände

Ausreichende Sicherheitsabstände von Gefahrstellen für das Hinaufreichen, Hinunterreichen und Hinüberreichen müssen den Abstandsmaßen nach DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entsprechen.

Abstandsmaß für das Hinaufreichen:

Bei aufrechtstehendem, gestrecktem Körper beträgt beim Hinaufreichen der Sicherheitsabstand für Erwachsene und für Kinder nach oben 2500 mm.

 

Abstandsmaß für das Hinunterreichen, Hinüberreichen:

Beim Hinüberreichen über eine Kante, z.B. von Maschinengestellen oder Schutzeinrichtungen, ergibt sich der Sicherheitsabstand aus:

 

  1. Abstand der Gefahrstelle vom Boden
  2. Höhe der Kante der Schutzeinrichtung
  3. Waagerechter Abstand der Kante von der Gefahrstelle


Bodenabstand der Gefahrstelle aHöhe der Kante der Schutzeinrichtung b1)
24002200200018001600140012001000
Waagerechter Abstand c von der Gefahrstelle
2400-100100100100100100100
2200-250350400500500600600
2000--3505006007009001100
1800---60090090010001100
1600---50090090010001300
1400---10080090010001300
1200----50090010001400
1000----30090010001400
800-----6009001300
600------5001200
400------3001200
200------2001100
1) Werte für die Kante b unter 1000 mm nicht aufgeführt, weil die Reichweite nicht mehr größer wird und außerdem die Gefahr des Hineinstürzens in den Gefahrbereich besteht.

Maße in mm

4.2.3 Festangebrachte Schutzeinrichtungen mit begrenzter Öffnungsweite

4.2.3.1 Fest angebrachte Schutzeinrichtungen mit begrenzter Öffnungsweite müssen dem Sicherheitsabstand "b" im Verhältnis zur Öffnungsweite "a" gemäß nachfolgender Tabelle entsprechen. Bei der Öffnungsweite "a" über 150 mm, bei der ein Hineinbeugen des Körpers nicht auszuschließen ist, gelten die größeren Sicherheitsabstände (b1) nach der Tabelle in Abschnitt 4.2.2.

Öffnungsweite "a" (längliche Öffnung mit parallelen Seiten)> 4 µ 8> 8 µ 12> 12 µ 20>20 µ 30> 30 µ 80> 80 µ 150
Sicherheitsabstand "b"* 15* 80* 120* 200*(10a * 60)* 850

Maße in mm

Die Maße für Öffnungsweiten von mehr als 30 mm weichen unter Beachtung des Informationsblattes CIS 10 "Ergonomie und Maschinenschutz" des Internationalen Arbeitsamtes Genf von der Norm DIN 31001-1 ab. Maßgebend hierfür ist unter anderem, dass bei den größeren, ausschließlich gewerblich eingesetzten Abfallzerkleinerungsmaschinen eine ausreichende Funktionsfähigkeit nur auf der Grundlage der angegebenen Grenzmaße, die sich in der Vergangenheit als arbeitssicher bewährt haben, gegeben ist. Dabei ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass in diesen Anwendungsbereichen nicht mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist und dass insbesondere im vorliegenden Fall nicht die Körpermaße von Kindern mit den Reichweiten Erwachsener kombiniert werden können.

 

Als Bezugsebene für das Messen des erforderlichen Sicherheitsabstandes gilt im Bereich der Schneidwerkzeuge im Allgemeinen deren Flugkreis. Wenn Form und Oberfläche der Werkzeuge so ausgeführt sind, dass nur die Einzugstelle dieser Werkzeuge als alleinige Gefahrstelle anzusehen ist, so kann die Bezugsebene bei einer Öffnungsweite der Schneidwerkzeuge von 4 mm angenommen werden.

4.2.3.2 Bei der Bemessung von Sicherheitsabständen können Zuführeinrichtungen und Dosierwalzen vernachlässigt werden, wenn sie beweglich ausgeführt sind und durch geringe Anpresskräfte oder ausreichende Ausweichräume Verletzungen vermieden werden können.

Die Prüfung von Sicherheitsabständen in Verbindung mit Aufgabetischen erfolgt unter Einbeziehung auch der seitlichen Begrenzungskanten der Aufgabetische.

4.2.3.3 Bei Zerkleinerungsmaschinen mit Aufgabetischen und kraftbetriebenen Fördereinrichtungen für die Materialzuführung kann bei einer Tischhöhe von mindestens 0,8 m ein Sicherheitsabstand von 1200 mm ausreichen, wenn die Sicht auf die Gefahrstellen gegeben ist sowie eine Umkehr der Bewegungsrichtung von Werkzeugen und Fördereinrichtungen durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung möglich ist. Sind zusätzlich zwangläufig wirkende Sicherheitsschalteinrichtungen vorhanden, so kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauart ein Sicherheitsabstand von 1000 mm ausreichen.

Eine Umkehr der Bewegungsrichtung der Werkzeuge und Fördereinrichtungen bietet die Möglichkeit der gefahrlosen Störungsbeseitigung bei überlasteten und blockierten Werkzeugen. Sicherheitsschalteinrichtungen sind z.B. Schaltleisten oder Lichtschranken.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10).

4.2.4 Trichterförmige Zuführeinrichtungen

4.2.4.1 Trichterförmige Einrichtungen für die Materialzuführung müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass mögliche Gefahrstellen ausreichend gesichert sind. Bei schräg oder horizontal verlaufenden trichterförmigen Zuführeinrichtungen müssen die Abstandsmaße nach Abschnitt 4.2.2 eingehalten sein.

Bei trichterförmigen Zuführeinrichtungen ohne zusätzliche mit dem Antrieb verriegelte oder gekoppelte bewegliche Schutzeinrichtungen sind die sicherheitstechnischen

Anforderungen erfüllt, wenn die Abstandsmaße den in Abschnitt 4.2.2 angegebenen Maßen entsprechen.

Für vertikal verlaufende Trichterwände ergeben sich die in der nachstehenden Tabelle aufgezeigten Mindestabstände:

Bodenabstand
"h" (mm)
Mindestabstand "g" von der Gefahrstelle (mm)
* 2400 
* 220080
* 2000150
* 1800450
* 1600600
* 1400750
* 1200850
* 1100900

Als Bezugsebene für den Bodenabstand "h" gelten die Standfläche des Bedieners oder andere ohne Hilfsmittel erreichbare Auftrittmöglichkeiten bis zu einer Höhe von 1 m über dieser Standfläche.

Siehe auch Abschnitt 5.2.

4.2.4.2 Gegen das Hineinfallen von Personen in trichterförmige Zuführeinrichtungen müssen bei ungünstiger Aufstellung zusätzlich zu Abschnitt 4.2.4.1 Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein, die in der Betriebsanleitung des Herstellers aufgeführt sein müssen.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen können z.B. ausreichend bemessene Umwehrungen sein.

Siehe auch Abschnitt 5.2.

4.2.5 Bewegliche Schutzeinrichtungen

Bewegliche Schutzeinrichtungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim Betreiben der Abfallzerkleinerungsmaschine standhalten. Dabei müssen Kopplungen so ausgeführt sein, dass bei Gefahr bringenden Bewegungen die Schutzfunktion gewährleistet ist. Ein Wiederanlaufen der Abfallzerkleinerungsmaschine darf erst möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen wieder in Schutzstellung befinden und die Befehlseinrichtung erneut betätigt worden ist. Es muss sichergestellt sein, dass bewegliche Schutzeinrichtungen ausreichende Festigkeit und Haltbarkeit haben, richtig bemessen sind, keine neuen Gefahrstellen bilden und eine eindeutig festgelegte Schutzstellung haben.

Eine eindeutig festgelegte Schutzstellung kann z.B. durch Scharniere, Anschläge, Führungen oder dergleichen gegeben sein.

Siehe auch:

Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN 31005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen".

4.2.6 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und erforderlichenfalls zusätzlich mit den Gefahr bringenden Bewegungen so gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen während der Gefahr bringenden Bewegung verhindert ist.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. Schaltleisten, Pendelklappen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Lichtgitter.

Siehe auch:

Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

"Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

4.3 Materialabführung

4.3.1 Allgemeines

Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren sind an den Schneidwerkzeugen auch im Bereich der Materialabführung von Abfallzerkleinerungsmaschinen Sicherheitsmaßnahmen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich.

Verletzungsgefahren können sich im Bereich der Materialabführung insbesondere während der Umkehr der Bewegungsrichtung der Schneidwerkzeuge (Einzuggefahr) oder auf Grund der Gestaltung und Ausführung der Werkzeuge (Gefahr durch Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang- und Einzugstellen) ergeben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich gefährliche Bewegungen an Schneidwerkzeugen mit unregelmäßigen Schneidkanten (Abrissschnitt, Partikelschnitt) bei allen Bewegungsrichtungen ergeben können.

4.3.2 Schutzmaßnahmen bei nicht fangenden Schneidkanten

Abweichend von Abschnitt 4.3.1 gelten bei Schneidwerkzeugen mit nicht fangenden Schneidkanten Verletzungsgefahren im Bereich der Materialabführung von Abfallzerkleinerungsmaschinen auch als vermieden, wenn

Schneidwerkzeuge mit nicht fangenden Schneidkanten sind z.B. Schneidwerkzeuge für den Längsstreifenschnitt.

Ein unmittelbarer Zugriff zur Gefahrstelle wird z.B. verhindert durch entsprechend gestaltete Abführeinrichtungen, bewegliche Schutzeinrichtungen, bestimmungsgemäß verwendete Materialbehälter oder Aufnahmeeinrichtungen.

4.4 Schutzmaßnahmen gegen das Herausfliegen von Teilen

Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen so gestaltet und ausgeführt sein, dass ein Herausfliegen von Bruchstücken oder Teilen des Abfallgutes vermieden wird.

Dies wird z.B. erreicht durch die Gehäuseform und -ausführung sowie zusätzlich durch den Einbau von Gummischürzen, Kettenvorhängen oder besonderen Prallwänden.

Siehe auch §§ 2 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.5.1 Abfallzerkleinerungsmaschinen, die auf Grund ihrer Leistungsaufnahme und der Verwendungsart nicht als Büromaschinen anzusehen sind, müssen mit einer oder mehreren Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen sollen für eine unmittelbare Handbetätigung vorzugsweise als Pilzdruckknopf ausgebildet sein.

Siehe auch:

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN VDE 0113-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" sowie Abschnitt 4.13.2.

4.5.2 Not-Befehlseinrichtungen müssen leicht, schnell und gefahrlos erreichbar sein.

4.6 Oberflächengestaltung und Formgebung

4.6.1 Ecken und Kanten an Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

4.6.2 Griffe, Schlüssel und Stellteile müssen ergonomisch gestaltet und angeordnet sein.

Siehe auch:

"Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535), DIN 33401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise".

4.7 Reinigungsgerechte Gestaltung

Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen so gestaltet sein, dass eine aus betriebstechnischen oder hygienischen Gründen erforderliche Reinigung leicht und gefahrlos erfolgen kann.

4.8 Standsicherheit

Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen so gestaltet oder mit Einrichtungen versehen sein, dass ein Umstürzen oder andere ungewollte Lageveränderungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht eintreten können. Die ausreichende Standsicherheit muss in jedem Betriebszustand gewährleistet sein.

Im Regelfall kann eine ausreichende Standsicherheit angenommen werden, wenn die Abfallzerkleinerungsmaschine unter Berücksichtigung der ungünstigsten betriebsmäßigen Gewichtsbelastung, z.B. auch mit geöffneten Türen, bei einer Schrägstellung von mindestens 10° nicht umkippt.

Für mit Rollen bestückte Abfallzerkleinerungsmaschinen kann wegen der besonderen Kippgefahr beim Anfahren an Kanten oder Überfahren von Kabeln eine ausreichende Standsicherheit nur angenommen werden, wenn die Abfallzerkleinerungsmaschine bei ungünstiger Rollenstellung und bei einer Schrägstellung von mindestens 15° nicht umkippt.

Siehe auch:

§ 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535).

4.9 Vermeidung von Stolperstellen

Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen so ausgeführt sein, dass Stolperstellen vermieden sind. Können Stolperstellen aus konstruktiven oder funktionellen Gründen nicht vollständig vermieden werden, so müssen die hervorstehenden Teile deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies wird durch eine gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung nach Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) erreicht.

4.10 Transporthilfen

Abfallzerkleinerungsmaschinen oder ihre Teile müssen, wenn Gewicht, Form oder Abmessungen dies erfordern, mit Griffen oder Anschlagmöglichkeiten für den Transport ausgerüstet sein.

Siehe auch § 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.11 Kenndaten

An Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.12 Betriebsanleitung

Für Abfallzerkleinerungsmaschinen muss eine leicht verständliche Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält. Insbesondere muss auf die Art der Aufstellung, den vorgesehenen Einsatzort und falls erforderlich auf Einmannbedienung sowie das Verbot des Anstellens an erhöhte Standflächen und Rampen hingewiesen sein.

Siehe auch DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen.

4.13 Elektrische Ausrüstung

4.13.1 Abfallzerkleinerungsmaschinen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme bis zu 2,0 kW müssen DIN IEC 380/VDE 0806 "Sicherheit elektrisch versorgter Büromaschinen (VDE-Bestimmung)" entsprechen.

4.13.2 Abfallzerkleinerungsmaschinen mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 2,0 kW müssen DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstungen von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" entsprechen.

4.14 Lärmminderung

Abfallzerkleinerungsmaschinen müssen nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so ausgeführt und aufgestellt sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Schallemission so niedrig wie möglich ist.

Siehe auch:

§ 15 Arbeitsstättenverordnung,

Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),

"Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535),

DIN 45641 "Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge",

VDI 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm unter Berücksichtigung von Anforderungen des Arbeitsplatzes".

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung des Herstellers Anweisungen für den sicheren Betrieb von Abfallzerkleinerungsmaschinen in schriftlicher Form zu erstellen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen zu beachten.

Betriebsanweisungen enthalten, soweit erforderlich, z.B. Angaben über zulässige Abfallstoffe, Aufstellungsbedingungen, Beseitigen von Störungen sowie über Reinigungs- und Wartungsfristen, wobei hygienische Gründe unter anderem tägliche Reinigungen erforderlich machen können.

5.2 Aufstellung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfallzerkleinerungsmaschinen so aufgestellt werden, dass eine Personengefährdung vermieden wird. Das Anstellen an Rampen oder andere erhöhte Standflächen sowie die Verwendung von Aufstiegen und Leitern zur Beschickung von Abfallzerkleinerungsmaschinen mit offenen Materialzuführeinrichtungen sind ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen nicht zulässig.

Hinsichtlich zusätzlicher Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.2.4.2.

5.3 Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion

Die Versicherten haben Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion, die einen sicheren Betrieb der Abfallzerkleinerungsmaschine gewährleisten, bestimmungsgemäß zu benutzen und dürfen diese nicht funktionsunfähig machen.

Dies gilt gleichermaßen für alle elektrischen Bauteile sowie für Trichter, Aufgabetische und Anbauten, die durch ihre Bauart und Anbringung der Sicherheit dienen. Siehe auch §§ 2, 14 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.4 Sicherung gegen Einschalten

Das Einsteigen in Zuführeinrichtungen von Abfallzerkleinerungsmaschinen ist unzulässig. Ist abweichend hiervon bei Instandhaltungsarbeiten das Einsteigen in die Zuführeinrichtung oder das Arbeiten in Gefahrbereichen erforderlich, muss der Hauptschalter der Abfallzerkleinerungsmaschine vorher zuverlässig gegen Einschalten gesichert werden.

Siehe auch:

Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27),

DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

5.5 Aussondern von besonderen Stoffen und Materialien

Gefahrstoffe und für die Zerkleinerung ungeeignete Materialien sind vor der Zerkleinerung aus den Abfallstoffen auszusondern und getrennt zu entsorgen.

Im Hinblick auf eine bestimmungsgemäße Verwendung von Abfallzerkleinerungsmaschinen sind z.B. Glasflaschen und Spraydosen ungeeignete Materialien für die Zerkleinerung in Papierzerkleinerungsmaschinen.

5.6 Aufbereiten von Abfallstoffen

Abfallstoffe oder deren Bestandteile, die Schlingen bilden können, sind durch geeignete Maßnahmen so weit aufzubereiten, dass Verletzungsgefahren durch Einzug in die Schneidwerkzeuge vermieden werden.

Schlingen bilden z.B. Bänder und Verschnürungen.

5.7 Sammeln von zerkleinerten Abfallstoffen

5.7.1 Für die Aufnahme zerkleinerter Abfallstoffe sind vom Unternehmer geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu verwenden.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Behälter oder Packmittel, die einen erhöhten Staubaustritt verhindern.

5.7.2 Bei der Lagerung der Abfallstoffe sind auch die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes sowie sonstige Sonderbestimmungen zu beachten.

Siehe auch:

§ 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),

"Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

6 Prüfungen

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfallzerkleinerungsmaschinen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion

durch Sachkundige auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Angemessene Zeitabstände ergeben sich z.B. auf Grund von

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abfallzerkleinerungsmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Abfallzerkleinerungsmaschinen beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen.

Siehe auch:

§ 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen",

DIN VDE 0701 Teil 1 "Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen".

6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 ist die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entbehrlich, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass die Abfallzerkleinerungsmaschine den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entspricht.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1988. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Papierzerkleinerungsmaschinen" (ZH 1/493) vom Januar 1974.

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Vorschriften und RegelnAnhang 1

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG).

(Bezugsquelle: Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Postfach 40 02 63, 50939 Köln)

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG),

Abfallgesetze der Bundesländer, z.B.:

Abfallgesetz für Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfg),

Gesetz über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Bayerisches Abfallgesetz),

Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen (Berlin),

Bremisches Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (BremAGAbfG),

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (HAAbfG),

Gesetz über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Hessisches Abfallgesetz - HAbfG),

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG),

Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG),

Landesgesetz zur Ausführung des Abfallbeseitigungsgesetzes (Landesabfallgesetz - LAbfG) (Rheinland-Pfalz),

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (AG AbfG),

Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (AG-AbfG) (Schleswig-Holstein),

Richtlinien des Rates über Abfälle (75/442/EWG).

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV),

Technische Regeln für Gefahrstoffe; TRGS 900 Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Stetigförderer (VBG 10),

Gesundheitsdienst (BGV C8),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),

Müllbeseitigung (BGV C27).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln
(Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze (ZH 1/535),

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 8418Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen,
DIN 15220Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,
DIN 30706-1Begriffe der kommunalen Technik; Müllabfuhr,
DIN 31000-1Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 31001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31005Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen,
DIN 31051Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 32541Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten,
DIN 32757 -1Büro- und Datentechnik; Vernichten von Informationsträgern; Maschinen und Einrichtungen; Anforderungen und Prüfung,
DIN 32757-2Büro- und Datentechnik; Vernichten von Informationsträgern; Maschinen und Einrichtungen; Mindestangaben,
DIN 33401Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN 33401 Beiblatt 1Stellteile; Erläuterungen zu Einsatzmöglichkeiten und Eignungshinweisen für Hand-Stellteile,
DIN 33402-1Körpermaße des Menschen; Begriffe, Messverfahren, Körpermaße des Menschen; Werte,
DIN 33402-2Körpermaße des Menschen;
DIN 33402-2 Beiblatt 1Werte; Anwendung von Körpermaßen in der Praxis,
DIN 33402-3Körpermaße des Menschen; Bewegungsraum bei verschiedenen Grundstellungen und Bewegungen,
DIN 40050IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 45635-1Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen,
DIN 45635-19Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren; Luftschallmessung, Hüllflächen-Verfahren; Büromaschinen,
DIN 45641Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge,
DIN 55465Packmittel; Säcke für Müll; Bauart, Maße, Anforderungen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN IEC 73/ VDE 0199Kennfarben für Leuchtmelder und Druckknöpfe,
DIN IEC 380/ VDE 0806Sicherheit elektrisch versorgter Büromaschinen (VDE-Bestimmung),
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Anwendungsbereich, Allgemeine Anforderungen,
DIN VDE 0105-1Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0113-1Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0701-1Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen.

6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 2058 Blatt 2Beurteilung von Arbeitslärm am Arbeitsplatz hinsichtlich Gehörschäden,
VDI 2058 Blatt 3Beurteilung von Lärm unter Berücksichtigung von Anforderungen des Arbeitsplatzes.

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Januar 1974 wurden diese Sicherheitsregeln vollständig überarbeitet.


ENDE