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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/499 - Sicherheitsregeln für Hohlglasherstellungsmaschinen (I. IS-Maschinen)

(Ausgabe 04/1983 zurückgezogen)




neu:
BGR 230 / DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

Vorbemerkung

Hohlglasherstellungsmaschinen vom Typ IS sind ausländische Fabrikate. Weil die maschinelle Hohlglasherstellung verfahrenstechnische Besonderheiten mit spezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren in sich birgt, für die es bisher keine unfallverhütungs- und sicherheitstechnischen Regelungen gibt, war es notwendig, diese Sicherheitsregeln aufzustellen.

Diese Sicherheitsregeln legen die nach dem derzeitigen Stand der Technik bei der Planung, Konstruktion, Aufstellung und beim Betrieb zu beachtenden sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, insbesondere von Hand- und Armverletzungen, Verbrennungen sowie von Berufserkrankungen durch gesundheitsschädlichen Lärm fest.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von IS-Hohlglasherstellungsmaschinen.

2 Begriffsbestimmung

IS-Hohlglasherstellungsmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen mit mehreren Fertigungsstationen (Individual Sections = IS), bei denen die Zuführung des Glastropfens, die Formgebung und die Abführung des geformten Hohlglases automatisch erfolgt. Die Steuerung jeder Fertigungsstation erfolgt einzeln, synchron mit der Glastropfenzufuhr durch eine mechanische oder elektrische Welle. Jede Station kann für sich von der Glastropfenzufuhr getrennt und stillgesetzt werden.

3 Allgemeine Anforderungen

Hohlglasherstellungsmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An IS-Maschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Einrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen

4.2.1 Für jede Fertigungsstation müssen Einrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen vorhanden sein. Diese sollen an der jeweiligen Station angebracht sein. Auf die Anbringung an der Station darf nur verzichtet werden, wenn beide Seiten der Maschine vom Bedienungsstand aus überblickt werden können. Ist der Überblick eingeschränkt, müssen geeignete Hilfsmittel vorhanden sein.

Geeignete Hilfsmittel sind z.B. Fernsehanlagen, Spiegel.

4.2.2 Einrichtungen zum Ingangsetzen müssen so gestaltet oder angeordnet sein, dass die Bedienungsperson bis zum Anlauf nicht in den Bereich von Maschinenbewegungen greifen kann.

Das Eingreifen in den Bereich von Maschinenbewegungen kann vermieden werden

4.3 Stellteile

4.3.1 Stellteile müssen so angeordnet, gestaltet und gekennzeichnet sein, dass

Ein unbeabsichtigtes Betätigen ist vermieden, wenn die Stellteile z.B. nicht hervorstehen, gegen Anstoßen abgedeckt sind oder mit selbsttätig wirkenden Rasten (Sicherheitsbolzen) ausgestattet sind.

Ein Verwechseln von Zuordnung und Schaltsinn kann vermieden werden z.B. durch unterschiedliche Gestaltung der Stellteile, Farbgebung, eindeutige Bildzeichen, deutliche Beschriftung. (Siehe hierzu DIN 30 602 Teil 1 "Bildzeichenanwendung; Zuordnung von Bildzeichen" und DIN 33 401 Beiblatt 1 "Stellteile; Erläuterungen zu Einsatzmöglichkeiten und Eignungshinweisen für Hand-Stellteile").

Durch die Anzeigeeinrichtungen sollen z.B. folgende Schaltzustände erkennbar sein: Startbereitschaft, Anlaufphase, Handsteuerung (Einzelbetrieb)/Automatikbetrieb, Trennung von der elektronischen Steuerung.

4.3.2 Stellteile für die Handsteuerung (Einzelbetrieb) der

müssen sich in der Anordnung oder Gestaltung von den übrigen Stellteilen unterscheiden.

4.4 Not-Aus-Einrichtung

An jeder elektrisch gesteuerten IS-Maschine müssen an beiden Seiten leicht und schnell erreichbare Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein, die bewirken, dass sich an allen Stationen der Maschine die Formen öffnen, Vorformböden und Trichter in die Grundstellung gehen, die Übergaben zumindest in Richtung Vorformseite drucklos sind, die Blasköpfe in die Grundstellung zurückgehen und die Tropfenzufuhr abgestellt wird.

Not-Aus-Einrichtungen müssen DIN 57 113/VDE 0113 "VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V" entsprechen.

4.5 Einschaltsperre

An elektrisch gesteuerten IS-Maschinen muss an beiden Seiten jeder Fertigungsstation eine verrastende Einschaltsperre angebracht sein. Nach Betätigen dieser Sperre darf ein Ingangsetzen der Station erst nach Entriegelung der Sperre möglich sein.

Unter Ingangsetzen wird der Start des Arbeitszyklus der Stationen verstanden.

Das Entriegeln der Sperre darf kein Anlaufen der Station bewirken.

4.6 Befreiungsschaltung

4.6.1 An beiden Seiten jeder Fertigungsstation muss eine Schalteinrichtung vorhanden sein, um Personen, die von bewegten Maschinenteilen (Mechanismen) erfasst und eingeklemmt worden sind, schnell befreien zu können. Die Schalteinrichtung an der Vorformseite muss bewirken, dass sich die Formen öffnen, Vorformböden und Trichter in die Grundstellung gehen, die Übergabe zumindest in Richtung Vorformseite drucklos ist und zusätzlich die Tropfenzufuhr abgestellt wird.

4.6.2 Die Befreiungsschaltung auf der Fertigformseite muss bewirken, dass sich die Formen öffnen und der Blaskopf in die Grundstellung zurückgeht. Jede der beiden Schalteinrichtungen darf auch auf beide Seiten gemeinsam wirken.

4.7 Sicherung gegen Bewegungen der Einzelmechanismen

An der entsprechenden Seite jeder Fertigungsstation müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen unbeabsichtigt oder irrtümlich ausgelöste Bewegungen der nachstehend bezeichneten Einzelmechanismen verhindert werden können, um Arbeiten an der Maschine sicher durchführen zu können. Dies gilt auf der Vorformseite für die

und auf der Fertigformseite für die

Bewegungen der Einzelmechanismen sind verhindert, wenn die Antriebsund/oder Steuerenergie für die jeweilige Bewegung besonders unterbrochen sind. Diese Unterbrechung muss so gestaltet sein, dass Fehler in der Maschinensteuerung diese Unterbrechung nicht unwirksam machen können.

Ein irrtümliches Ingangsetzen durch die Handsteuerung wird z.B. dadurch vermieden, dass die Antriebs- und/oder Steuerenergie zu den Arbeitszylindern unterbrochen ist.

4.8 Mechanische Sperren

Zur Durchführung bestimmter Arbeiten, bei denen sich die Schutzeinrichtungen nach den Abschnitten 4.5 bis 4.7 nicht anwenden lassen, z.B. im Zuge des Umbaues (Umrüstens), müssen mechanische Sperren zur Sicherung gegen das Schließen der Vorform, der Fertigform und gegen das Herüberschlagen der Übergabe vorhanden sein und bereitgehalten werden.

Mechanische Sperren sind z.B. Sperrbügel für den Vorformhalter und Sperren für die Übergabe auf der Zahnstange für den Antrieb der Übergabe.

4.9 Ausrüstung für Formenwechsel und Umbau

Soweit Formen nicht sicher von Hand gefasst werden können, müssen für Formenwechsel und Umbau Hilfsmittel zum Fassen und Transportieren vorhanden sein.

Als Hilfsmittel kommen z.B. in Betracht: Einschraubbare Griffe, Haltegriffe, Traghaken, Anschlagösen, Greifzangen für Fertigformböden, Kleinhebezeuge.

4.10 Fußböden und Trittflächen

Fußböden und Trittflächen im Bereich von IS-Maschinen müssen rutschhemmend ausgebildet sein.

Siehe § 8 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als rutschhemmende Trittflächen haben sich Gitterroste bewährt, deren rutschhemmende Eigenschaften mindestens DIN 26 015 "Kesselwagen; Gitterroste" entsprechen.

Rutschhemmende keramische Bodenbeläge müssen den Anforderungen des "Merkblatt keramische Bodenbeläge für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr" (BGR 181) entsprechen.

4.11 Arbeitspodeste

An IS-Maschinen müssen für Arbeiten, die nicht vom Fußboden aus durchgeführt werden können, erhöhte Arbeitspodeste mit sicher begehbaren Aufstiegen und Haltegriffen vorhanden sein.

5 Betrieb

5.1 Beschäftigung unterwiesener Personen

An IS-Maschinen dürfen nur unterwiesene Personen beschäftigt werden.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

5.2 Betriebsanleitung

Bei Arbeiten an IS-Maschinen sind die Betriebsanleitung des Herstellers und erforderlichenfalls zusätzlich vom Unternehmer gegebene Arbeitsanweisungen zu beachten.

5.3 Sichern gegen Bewegungen der Einzelmechanismen

Vor Arbeiten im Bewegungsbereich der Einzelmechanismen sind die Antriebsund/oder Steuerenergie mit den Einrichtungen nach Abschnitt 4.7 abzusperren. Erforderlichenfalls sind die mechanischen Sperren nach Abschnitt 4.8 zu benutzen. Wird die gesamte Station stillgesetzt, muss bei elektrisch gesteuerten IS-Maschinen vor Arbeiten an der jeweiligen Seite auch die Einschaltsperre nach Abschnitt 4.5 betätigt werden.

5.4 Schmieren der Formen

Bestimmte Formenteile dürfen an laufender Maschine von Hand geschmiert werden, wenn dies fertigungstechnisch unvermeidbar und mittels geeigneter Werkzeuge weitgehend gefahrlos durchführbar ist.

5.5 Schmierwerkzeuge

Für das gefahrlose Schmieren von bestimmten Formenteilen müssen Schmierquaste oder ähnliche geeignete Werkzeuge bereitgehalten werden. Die Schmierwerkzeuge müssen so lange Stiele haben, dass mit der Hand nicht zwischen die Formenhälften gegriffen werden muss.

5.6 Reinigungsgeräte und -mittel

Damit die rutschhemmende Eigenschaft von Fußböden und Trittflächen erhalten werden kann, müssen geeignete Reinigungsgeräte und abstumpfende Mittel bereitgehalten werden.

Als Reinigungsgeräte haben sich Dampfstrahlreiniger und Bodenwaschmaschinen bewährt. Ölaufsaugende Mittel haben gleichzeitig eine abstumpfende Wirkung.

5.7 Brennbare Stoffe

IS-Maschinen und ihre Umgebung sind zur Vermeidung von Bränden von dort nicht benötigten brennbaren Stoffen freizuhalten. Es dürfen insbesondere nur Schmiermittel mit hohem Flammpunkt verwendet werden. Schmiermittelrückstände sind an den Maschinen und in deren näheren Umgebung zu beseitigen.

5.8 Feuerlöscheinrichtungen

Zum Löschen von Bränden im Maschinenbereich und von Kleidungsbränden sind in der Nähe von IS-Maschinen geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten.

In Betracht kommen z.B.: Handfeuerlöscher, Wasser- oder CO2-Duschen, Feuerlöschdecken.

6 Hitzeschutz

6.1 Hitzeschutzeinrichtungen

IS-Maschinen müssen zur Vermeidung ungewollter Berührung mit heißem Glas und übermäßiger Hitzestrahlung Einrichtungen haben, die

Als Schutzeinrichtungen an der Fertigformseite bzw. am Austragband kommen z.B. in Betracht: durchsichtige Hitzeschutzschilde, Trenn- oder Abweisbleche bzw. Tunnel; wasserberieselte Wandflächen gegen übermäßige Hitzereflektion.

6.2 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat für die an IS-Maschinen Beschäftigten als persönliche Schutzausrüstung

zur Verfügung zu stellen

Verölte Bekleidung ist nicht mehr schwer entflammbar. Imprägnierungen sind nach dem Reinigen erforderlichenfalls zu erneuern. Baumwollkleidung muss DIN 4845 "Gewebe aus Zellulosefasern, für schwer entflammbare Arbeitsschutzkleidung" entsprechen. Kleidung aus hochtemperaturbeständiger Polyamidfaser hat sich bewährt. Als besondere Ausrüstung gegen Verletzungen durch Scherben hat sich eine Verstärkung des Oberleders im unteren Randbereich bewährt.

Die Versicherten sind dazu anzuhalten, keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z.B. Nylon, Perlon, zu tragen. Derartige Materialien schmelzen unter Hitzeeinwirkung und verursachen Verunreinigungen von Brandwunden, die dadurch schwer heilen.

6.3 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die an IS-Maschinen Beschäftigten haben die nach Abschnitt 6.2 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen.

7 Lärmschutzmaßnahmen

7.1 IS-Maschinen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Lärm, soweit es der Stand der Technik zulässt, vermieden wird.

Nähere Bestimmungen enthält die UVV "Lärm" (BGV B3).

Als Lärmminderungsmaßnahmen haben sich an IS-Maschinen nach dem derzeitigen Stand der Technik bewährt:

Im übrigen wird auf die im Anhang der UVV "Lärm" (BGV B3) aufgeführten, Lärmminderungsmaßnahmen betreffenden Vorschriften und Regeln der Technik verwiesen.

7.2 Wirkt auf die an IS-Maschinen Beschäftigten Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten wird, so hat der Unternehmer persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wirkt auf die Beschäftigten Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 90 dB (A) erreicht oder überschritten wird, so müssen die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel benutzen.

Als persönliche Schallschutzmittel kommen in Betracht: Gehörschutzwatte, Gehörschutzstöpsel oder Gehörschutzkapseln.

8 Zeitpunkt der Anwendung

8.1 Diese Sicherheitsregeln, ausgenommen die Abschnitte 4, 5.3 und 7.1, sind anzuwenden ab 1. April 1983.

8.2 Die Abschnitte 4, 5.3 und 7.1 sind anzuwenden auf Maschinen, die nach dem 31. Dezember 1983 erstmals in Betrieb genommen oder die im Rahmen einer Generalüberholung auf den Stand der Technik gebracht werden.

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LiteraturhinweiseAnhang

1. Gesetze/Verordnungen

"Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)",

"Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV)",
neu: BetrSichV

"Technische Regeln Druckbehälter (TRB)",

"Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV).

2. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1)

"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, (BGV A2),

"Arbeitsmaschinen (Allgemeines)" (VBG 7a),

"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

"Leitern und Tritte" (BGV D36),

"Lärm" (BGV B3).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln, Merkblätter

"Sicherheitsregeln für CO2-Feuerlöschanlagen" (BGR 134),

"Merkblatt keramische Bodenbeläge für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr" (BGR 181).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30)

DIN 4845"Gewebe aus Zellulosefasern, für schwerentflammbare Arbeitsschutzkleidung",
DIN 26 015"Kesselwagen-Gitterroste",
DIN 30 602-1"Bildzeichenanwendung; Zuordnung von Bildzeichen zu Stell- und Anzeigeteilen",
DIN 31 000/ VDE 1000"Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse",
DIN 31 001-1"Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder",
DIN 33 401 Beiblatt 1"Stellteile; Erläuterungen zu Einsatzmöglichkeiten und Eignungshinweisen für Hand-Stellteile",
DIN 57 113/ VDE 0113"VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V".

5. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30).

VDI 2567"Schallschutz durch Schalldämpfer",
VDI 3229"Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P-Pneumatische Ausrüstung".

6. VDE-Bestimmungen
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12

VDE 0113"VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V".


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