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ZH 1/515 - Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen
(Ausgabe 10/1974 zurückgezogen)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln gelten für Rettungs- und Arbeitskörbe, Rettungs- und Arbeitsbühnen sowie ähnliche Einrichtungen (im folgenden Körbe genannt) an Hubrettungsfahrzeugen.
Hubrettungsfahrzeuge sind Geräte, die aus einem Fahrzeug und einem auf dem Fahrzeug aufgebauten Hubrettungssatz bestehen (siehe DIN 14 700 "Hubrettungsfahrzeuge", in Vorbereitung). Hierzu zählen z.B. Drehleitern mit maschinellem Antrieb nach DIN 14 701 1), Gelenkmastbühnen oder Teleskopmastbühnen.
Arbeitskörbe und Arbeitsplatten, die auf einem sonstigen Fahrzeug oder einem Untergestell aufgebaut sind und mittels einer Hubeinrichtung auf die jeweilige Arbeitshöhe eingestellt werden können, sind in den "Richtlinien für fahrbare Hubarbeitsbühnen" 2) geregelt.
2 Begriffsbestimmungen
Körbe sind umwehrte Plattformen, die am Kopf des oberen Tragarmes von Hubrettungsfahrzeugen befestigt sind. Die Art der Befestigung kann so beschaffen sein, dass die Körbe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug abgenommen werden können (abnehmbare Körbe).
Die Körbe werden eingesetzt bei der Rettung von Menschen und Tieren, bei Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistungen, ferner bei Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs-, Reinigungs-, Sicherungs- und ähnlichen Arbeiten.
3 Allgemeine Anforderungen
Körbe dürfen nur in Verbindung mit solchen Hubrettungsfahrzeugen verwendet werden, die den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und von der Konstruktion her für die Aufnahme der Körbe geeignet sind.
Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften "Leitern und Tritte" (BGV D36) 3) "Feuerwehren" (in Vorbereitung) "Fahrzeuge" (BGV D28) 4)
4 Bau und Ausrüstung der Körbe
4.1 Ausführung
4.1.1 Der Boden der Körbe muss trittsicher und gleithemmend sein.
4.1.2 Die nutzbare Fläche der Korbböden muss mindestens 0,20 m2 je Person betragen. Der Raum über dieser Fläche muss frei von Einbauten sein.
4.1.3 Die Körbe müssen durch Geländer oder durch Schutzwände allseitig umwehrt sein. Die Umwehrung muss eine Höhe von mindestens 1,10 m haben. Die Umwehrung muss fest mit dem Korbboden verbunden sein.
Hiervon sind Teile der Umwehrung im Bereich der Einstiegsöffnungen ausgenommen (bewegliche Teile der Umwehrung). Geländer müssen mindestens 2 Knieleisten haben.
Als unterer Abschluss der Umwehrung muss eine Fußleiste von mindestens 0,15 m Höhe vorhanden sein, sofern die Umwehrung nicht den gleichen Zweck erfüllt. Im Bereich der Einstiegsöffnung in der Umwehrung darf die Höhe der Fußleiste 3 cm nicht über- und 2,5 cm nicht unterschreiten.
Ketten und Seile als Umwehrungen sind nicht zulässig.
4.1.4 Sind Teile der Umwehrung zum Zweck des Durchstiegs nach außen klappbar oder schwenkbar, so darf sich der obere Teil der Umwehrung, z.B. Rahmen oder Handlauf, im Bereich der Einstiegsöffnung nicht bewegen lassen.
4.1.5 Bewegliche Teile der Umwehrung müssen sicher befestigt und in Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen, z.B. Umklappen, Herunterfallen oder Ausheben, durch selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein.
4.1.6 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Öffnen und Schließen beweglicher Teile der Umwehrung gefahrlos ermöglichen.
Das Öffnen und Schließen beweglicher Teile der Umwehrung ist z.B. mit Gefahren verbunden, wenn sich die Bedienungsperson hierzu aus dem Korb hinauslehnen muss.
4.1.7 Die lichte Weite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung darf 0,45 m nicht unter- und 0,60 m nicht überschreiten.
4.1.8 Der Handlauf der Umwehrung muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass Quetschstellen zwischen Handlauf und Gegenständen, an die der Korb heranfahren kann, weitgehend vermieden werden.
4.1.9 Öffnungen, z.B. Schlitze, im Boden des Korbes oder in der Fußleiste, dürfen in keiner Richtung größer als 1,5 cm sein.
4.1.10 Körbe, deren Standfläche nicht mindestens 0,50 m über Bodenhöhe abgesenkt werden kann, müssen eine fest angebrachte Einstiegshilfe haben.
Als Einstiegshilfe eignet sich z.B. eine absenkbare Leiter.
4.2 Befestigung der Körbe an den oberen Tragarmköpfen
4.2.1 Bei abnehmbaren Körben muss unbeabsichtigtes Lösen der Körbe von den Tragarmen durch selbsttätig wirkende Verriegelung verhindert sein.
4.2.2 Der Bewegungsraum der Körbe darf durch die Art ihrer Befestigung an den oberen Tragarmköpfen nicht eingeschränkt sein.
4.2.3 Sofern Auf- und Abstiegsmöglichkeiten zu bzw. von den Körben über die Tragarme bestehen, muss in allen Stellungen der Tragarme ein sicheres Übersteigen zwischen Körben und Tragarmen gewährleistet sein. Die lichte Weite zwischen Körben und Tragarmen darf nicht mehr als 0,28 m betragen. Ferner müssen seitliche Führungen vorhanden sein, die beim Übersteigen Haltemöglichkeiten bieten.
4.2.4 Quetsch- und Scherstellen zwischen Körben und Tragarmen müssen vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, gesichert sein.
4.3 Führungseinrichtung der Körbe
4.3.1 Die Führungseinrichtung der Körbe muss so beschaffen sein, dass in allen Bewegungszuständen der Tragarme und in allen Benutzungsstellungen der Körbe eine waagerechte Lage des Korbbodens gewährleistet ist, wobei eine Abweichung von maximal ± 7° zulässig ist.
4.3.2 Ist die Führungseinrichtung mit Parallelführungselementen ausgerüstet, so muss sichergestellt sein, dass auch bei Ausfall eines Führungselementes keine zusätzliche Neigung des Korbbodens um mehr als 5° möglich ist.
4.4 Steuerstand
4.4.1 Die Körbe müssen mit einem Steuerstand ausgerüstet sein.
Bei Hubrettungsfahrzeugen wird nach DIN 14 700 "Hubrettungsfahrzeuge" (in Vorbereitung) ein weiterer Steuerstand (Hauptsteuerstand) am Fahrzeug gefordert.
4.4.2 Kann der Fahrzeugmotor vom Steuerstand aus angelassen werden, darf dies nur bei ausgeschaltetem Fahrgetriebe möglich sein.
4.4.3 Die Steuerungseinrichtungen müssen staubdicht und spritzwassergeschützt, lösbare Steckverbindungen der Steuerleitungen spritzwassergeschützt ausgeführt sein. Die Steckverbindungen müssen so ausgebildet sein, dass falsches Anschließen ausgeschlossen ist; sie sind zusätzlich sinnfällig zu kennzeichnen.
4.4.4 Die Steuerungseinrichtungen des Steuerstandes müssen gewährleisten, dass alle Bewegungen der Tragarme sicher und ruckfrei gesteuert werden können.
4.4.5 Die Steuerungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Bewegungen des Korbes nach dem Loslassen der Steuerorgane selbsttätig zum Stillstand kommen. Wiederanfahren darf nur aus Nullstellung der Steuerorgane möglich sein.
4.4.6 Steuerungsorgane und Kontrollleuchten müssen sinnfällig gekennzeichnet sein. Als Bedienungshebel ausgebildete Steuerungsorgane sollen sich im Sinne der gewünschten Bewegungseinrichtung bewegen lassen.
4.4.7 Steuerungsorgane müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
4.4.8 Am Steuerstand der Körbe und am Hauptsteuerstand der Hubrettungsfahrzeuge muss eine Notabschaltvorrichtung vorhanden sein, mit der jede eingeleitete Bewegung unterbrochen werden kann. Sie ist so zu schalten, dass sie am Hauptsteuerstand aufgehoben werden kann. Die Notabschalteinrichtung muss leicht zugänglich und auffällig gekennzeichnet sein.
4.4.9 Der Hauptsteuerstand an Hubrettungsfahrzeugen muss vorrangig gegenüber dem Steuerstand in Körben geschaltet sein.
4.4.10 Es muss eine zwangsläufig zur Wirkung kommende Einrichtung vorhanden sein, die im Korb das Erreichen der Freistandsgrenze optisch und akustisch anzeigt.
4.5 Verständigungseinrichtung
Hubrettungsfahrzeuge und Körbe müssen mit einer fest angebrachten Verständigungseinrichtung ausgerüstet sein, die eine einwandfreie Sprechverbindung zwischen der Korbbesatzung und der Bodenmannschaft, insbesondere dem Maschinisten am Hauptsteuerstand, ermöglicht.
4.6 Hinweise
In den Körben müssen an gut sichtbarer Stelle folgende Hinweise in dauerhafter Ausführung vorhanden sein:
4.6.1 "Nur bei Stillstand der Tragarme absteigen"
4.6.2 Höchstzulässige Belastung und höchstzulässige Seitenkraft entsprechend Ziffer 4.7 d) u. e).
4.7 Typschild
An abnehmbaren Körben muss ein dauerhaftes und leicht erkennbares Typschild mit folgenden Angaben fest angebracht sein:
5 Betrieb
5.1 Das selbstständige Arbeiten mit dem Korb, insbesondere das Steuern des Korbes, darf nur Personen übertragen werden, die mindestens 18 Jahre alt sowie in diesen Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren unterwiesen sind.
5.2 Solange sich Personen im Korb aufhalten, muss der Hauptsteuerstand besetzt sein.
5.3 Beim Anbringen des Korbes ist zu überprüfen, ob die hierfür vorgesehenen Befestigungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Lösen wirksam sind.
5.4 Die höchstzulässige Belastung des Korbes darf nicht überschritten werden.
5.5 Bevor der Korb bewegt wird, müssen die beweglichen Teile der Umwehrung in Schutzstellung gebracht werden; dabei ist zu überprüfen, ob die hierfür vorgesehenen Befestigungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Lösen wirksam sind.
5.6 Beim Fahren des Korbes ist darauf zu achten, dass für die Korbbesatzung keine Quetschgefahr mit Gegenständen der Umgebung besteht; hartes Anstoßen des Korbes an Gegenstände der Umgebung ist zu vermeiden.
5.7 Bei festgestellten Mängeln darf der Korb nicht betrieben werden.
6 Prüfung
6.1 Funktionsprüfungen
Steuer-, Anzeige- und Verständigungseinrichtungen im Korb und am Hubrettungsfahrzeug sind monatlich mindestens einmal sowie zusätzlich nach der Beseitigung von Mängeln auf ihre Funktion zu überprüfen.
6.2 Sicht- und Belastungsprüfungen
6.2.1 Aus gegebenem Anlass, mindestens jedoch einmal jährlich muss ein Sachkundiger die tragenden Teile der Korbaufhängung und des Korbes sowie die Sicherheitseinrichtungen einer Sichtprüfung unterziehen. Außerdem müssen der Korb und dessen Aufhängung einer Belastungsprobe mit der 1,25fachen Nutzlast unterzogen werden.
Ein gegebener Anlass liegt z.B. vor, bei Beschädigung oder Verformung der Korbaufhängung oder nach Ausfall der Sicherheitseinrichtungen. Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Blätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Rettungs- und Arbeitskörben an Hubrettungsfahrzeugen beurteilen können.
6.2.2 Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Der Nachweis kann erbracht werden im "Prüfnachweis für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen" 5) oder im "Prüfbuch für die mechanische Leiter" 6).
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1) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
2) Zu beziehen unter Bestell-Nr. ZH 1/467 (BGI 658) beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3) Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
4) Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
5)Zu beziehen bei Formularverlag W. Kohlhammer Stuttgart, Deutscher Gemeindeverlag GmbH.
6) Zu beziehen unter Bestell-Nr. ZH 1/157 beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
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