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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/519 - Sicherheitsregeln für Kipptische für Flachglas

(Ausgabe 01/1975 zurückgezogen)



1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf den Bau und den Betrieb von Kipptischen für Flachglas.

2 Begriffsbestimmung

Kipptische für Flachglas im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Tische, Rahmen oder andere Auflageflächen, auf die Flachglas aufgelegt wird, und die gekippt werden können.

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Allgemeines

3.1.1 An Kipptischen muss ein leicht erkennbares und dauerhaftes Fabrikschild angebracht sein mit Angaben über:

Hersteller oder Lieferer,

Baujahr,

Fabrik-Nummer,

Typ,

Tragkraft, Gewicht,

Betriebsdruck, bei hydraulisch oder pneumatisch betriebenen Kipptischen

3.1.2 Kraftbetriebene Kipptische müssen so eingerichtet sein, dass bei Energieausfall oder -wiederkehr sowie Unregelmäßigkeiten in der Energiezufuhr Personen nicht durch ungewollte Bewegungen und unwirksam werdende Sicherheitseinrichtungen gefährdet werden können.

3.1.3 Für Kipptische muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein. Sie muss alle erforderlichen Angaben für das sichere Transportieren, Aufstellen, Bedienen, Warten und Instandsetzen enthalten.

3.2 Druckanlagen

3.2.1 Bei Bau und Ausrüstung von Kipptischen sind die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften "Verdichter" (VBG 16) und "Druckbehälter" (VBG 17) einzuhalten.

3.2.2 Leitungen in Druckanlagen, deren Verbindungen und Armaturen müssen so beschaffen, bemessen und verlegt sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2.3 Werden pneumatisch betriebene Kipptische an ein betriebsseitiges Druckluftnetz angeschlossen, so ist durch Sicherheitsventile sicherzustellen, dass der Druck in der Druckanlage der Tische nicht über den zulässigen Betriebsdruck ansteigt.

3.3 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abkippen des Tisches

3.3.1 Kipptische müssen so gebaut oder eingerichtet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt abkippen können.

Unbeabsichtiges Abkippen kann verhindert werden z.B. durch Zweikreissysteme, doppelte Seilaufhängung, möglichst nahe am Zylinder angebrachte Rückschlagventile, selbsthemmende Antriebe.

3.3.2.1 Kipptische müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Reinigungsarbeiten am Fußboden hochgestellte Kipptische abkippen können.

3.3.2.2 An der Unterseite der Tische ist an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass unter hochgestellten Tischen nicht gearbeitet werden darf, ohne dass die Feststelleinrichtungen wirksam sind.

3.4 Sicherung von Quetsch- und Scherstellen

3.4.1 Quetsch- und Scherstellen zwischen

sind gemäß Abschnitt 3.2.2 zu vermeiden oder nach Abschnitt 3.4.3 zu sichern.

Feste Teile der Umgebung sind z.B.:

Bauwerkteile (auch der Fußboden), Maschinen Stapel u.Ä.

Zusatzeinrichtungen sind z.B.:

Abhebeeinrichtungen, Vakuumheber (Sauger), Schneideeinrichtungen, Transporteinrichtungen.

3.4.2 Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 3.4.1 gelten als vermieden, wenn

  1. zur Vermeidung von Körperquetschungen beim Absenken des Kipptisches zwischen der beweglichen Tischplatte und anderen Teilen des Tisches oder dem Fußboden unterhalb der Tischkante allseitig ein waagerechter und ein senkrechter Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m,
  2. zur Vermeidung von Fußquetschungen bei höchster Kippstellung zwischen Tisch- oder Glaskante und dem Fußboden ein senkrechter Sicherheitsabstand von mindestens 12 cm,
  3. zur Vermeidung von Körperquetschungen zwischen den beweglichen Teilen des Tisches und festen Teilen der Umgebung oder Zusatzeinrichtungen ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m

eingehalten ist.

3.4.3 Lassen sich Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 3.4.1 aus betriebs- und verfahrenstechnischen Gründen nicht vermeiden, so sind diese zu sichern z.B. durch

3.5 Sicherung des Arbeitsbereiches unter hochgestelltem Tisch

Müssen betriebsmäßig Arbeiten im Kippbereich unter dem hochgestellten Tisch ausgeführt werden, so sind besondere, zwangsläufig wirkende Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Quetschgefahren und gegen Herabfallen von zerbrochenem Flachglas durchzuführen.

Zur Vermeidung von Quetschgefahren kann z.B. die Verwendung von Trittplatten oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, die ein Abkippen des Tisches beim Betreten des Kippbereiches verhindern, in Betracht kommen.

Gegen Herabfallen von zerbrochenem Flachglas kann z.B. eine Unterfangung des Kipptisches durchgeführt werden.

3.6 Überkippsicherung

Die Endstellung von Kipptischen muss durch feste Anschläge (z.B. Puffer) begrenzt sein, damit z.B. auch bei Versagen von Grenztastern die höchste zulässige Schrägstellung zuverlässig eingehalten wird.

3.7 Festhalte- und Transporteinrichtungen

3.7.1 Kipptische müssen mit einer Festhalteeinrichtung versehen sein, die die aufgelegte Glasscheibe in höchster Kippstellung sicher hält und am Abrutschen hindert.

3.7.2 Festhalteeinrichtungen sind mit der Kippbewegung des Tisches so zu verriegeln, dass Tische nur hochgekippt werden können, wenn die Festhalteeinrichtungen wirksam sind. Die Festhalteeinrichtungen dürfen bei hochgestelltem Tisch nicht wirkungslos gemacht werden.

3.7.3 An Kipptischen mit ausfahrbaren Glastransportrollen, pneumatischen Lüft- oder ähnlichen Abhebeeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass Glasplatten nicht durch das Betätigen dieser Einrichtungen abrutschen oder abstürzen können.

3.8 Bedienungseinrichtungen

3.8.1 Bedienungseinrichtungen müssen so angebracht sein, dass der Kippbereich und der Transportbereich (Gefahrenbereich) von der Einschaltstelle gut überblickt werden können und eine Gefährdung von Personen durch die Tischbewegung oder die Last weitgehend ausgeschaltet ist.

3.8.2 Bedienungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Einschalten verhindert ist.

3.8.3 Die Bedienungseinrichtung für die Senkbewegung der Tische muss als Schaltung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausgeführt sein. Dies gilt nicht, wenn der Gefahrenbereich gesichert ist.

3.9 Fahrwerk

3.9.1 Verfahrbare Kipptische müssen Feststelleinrichtungen haben, mit denen ein ungewolltes Verschieben des Tisches verhindert werden kann.

3.9.2 Bei auf Schienen fahrbaren Kipptischen müssen die Räder so eingebaut oder mit Schienenräumern versehen sein, dass Fußverletzungen durch Überrollen nicht eintreten können.

3.10 Greifzangenbetrieb

Bei Arbeiten mit Greifzangen (Zangenbetrieb) muss der Kipptisch so eingerichtet sein, dass beim Anschlagen der Zange Personen nicht gefährdet werden können.

Geeignete Einrichtungen sind z.B.: Abhebeeinrichtungen oder Aussparungen im Tisch.

3.11Zusätzliche Bestimmungen für automatische, fernbediente und unübersichtliche Kipptisch-Anlagen

3.11.1 An automatischen, fernbedienten und unübersichtlichen Kipptisch-Anlagen müssen die Schalteinrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen gesichert werden können.

Erforderlichenfalls müssen zusätzliche Warneinrichtungen (Anlaufwarnung, Laufwarnung) vorhanden sein.

3.11.2 Automatische, fernbediente oder unübersichtliche Kipptisch-Anlagen, deren Gefahrenbereich von Personen betriebsmäßig betreten wird, müssen durch Tasteinrichtungen, Trittplatten oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass Gefahr bringende Bewegungen rechtzeitig unterbrochen werden oder ihr Ingangsetzen verhindert wird.

3.11.3 An automatischen, fernbedienten oder unübersichtlichen Kipptisch-Anlagen, deren Gefahrenbereich von Personen betriebsmäßig nicht betreten werden muss, genügt eine vollständige Absperrung des Gefahrenbereiches mit elektrisch verriegelten Zugängen, bei deren Benutzung Gefahr bringende Bewegungen rechtzeitig unterbrochen werden oder ihr Ingangsetzen verhindert wird.

3.11.4 Nach dem Ansprechen einer Schutzeinrichtung nach Abschnitt 3.11.2 oder Abschnitt 3.11.3 darf ein Wiederanlauf oder eine Freigabe Gefahr bringender Bewegungen nur nach Betätigen einer zugehörigen Schalteinrichtung (Entriegelung) möglich sein. Diese muss so angeordnet sein, dass sie möglichst schnell und leicht erreicht werden kann, ein guter Überblick über den Gefahrenbereich gegeben ist und ihre Betätigung aus dem Gefahrenbereich heraus ausgeschlossen ist.

3.12 Betriebslärm

Der Entstehung von Betriebslärm durch Antriebs- und Steuereinrichtungen ist unter Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) zu begegnen.

4 Betrieb

4.1 Kipptische dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

4.2 Die Bedienung von Kipptischen darf nur unterwiesenen Personen übertragen werden.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

4.3 Verfahrbare Kipptische müssen so aufgestellt werden, dass gegenüber festen Teilen der Umgebung (Bauwerkteile, Maschinen, Stapel u.Ä.) ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist.

4.4 Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Reinigungsarbeiten am Fußboden unter hochgestellten Kipptischen müssen die Feststelleinrichtungen nach Abschnitt 3.3.2.1 eingelegt sein.

4.5 Automatische, fernbediente und unübersichtliche Kipptisch-Anlagen sind bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gegen unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen zu sichern.

4.6 Verfahrbare Kipptische sind vor Inbetriebnahme gegen Verschieben mit Feststelleinrichtungen nach Abschnitt 3.9.1 zu sichern.

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