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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/520 - Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie

(Ausgabe 01/1975 zurückgezogen)



Vorbemerkung

Beim Betrieb von Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatischen Abtraggeräten in der Baustoff-Industrie haben sich wiederholt Unfälle mit schweren Körperquetschungen ereignet. Diese Unfälle traten auf bei Arbeiten wie dem Auswechseln von beschädigten Formlingen während des Arbeitsspieles oder Säubern der Auflagefläche. Dabei wurde der Maschinenführer vom Lastaufnahmemittel (Greifer) erfasst und eingequetscht.

Zur Vermeidung derartiger Unfälle mit schweren Körperquetschungen durch Greifer oder deren Last ist es erforderlich, diese automatisch arbeitenden Maschinen und Anlagen durch zwangsläufig wirkende Schutzeinrichtungen zu sichern. Die diesbezüglichen Forderungen sind in diesen Sicherheitsregeln zusammengestellt.

Neben den nachfolgenden Bestimmungen gelten für Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte die Vorschriften über den allgemeinen Maschinenschutz, z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen (Allgemeines)" (VBG 7a) sowie für Abtraggeräte die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Stapelautomaten und Setzmaschinen sowie automatische Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie. Sie regeln die Sicherung des Gefahrenbereiches, der durch die Bewegungen des Lastaufnahmemittels an diesen Geräten entsteht.

2 Begriffsbestimmungen

Stapelautomaten und Setzmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind ortsfeste maschinelle Einrichtungen, die innerhalb des Produktionsablaufes automatisch Stapel auf- oder abbauen.

Automatische Abtraggeräte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind verfahrbare, gleislose oder schienengebundene Geräte, die innerhalb des Produktionsablaufes Stapel auf- oder abbauen.

Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Abtraggeräte werden gemeinsam im folgenden Stapelautomaten genannt.

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Sicherung des Gefahrenbereiches

3.1.1 An Stapelautomaten muss der Personen unmittelbar zugängliche Bereich, in dem durch Bewegungen des Lastaufnahmemittels und der Last Körperquetschungen auftreten können (Gefahrenbereich), gesichert sein.

3.1.2 Der Gefahrenbereich ist durch mechanische Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1, durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.2 oder andere Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.3 zu sichern.

3.1.3 Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.1.2, die zwangsläufig mit dem Antrieb verriegelt sind, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie beim Eindringen von Personen in den Gefahrenbereich Gefahr bringende Maschinenbewegungen rechtzeitig unterbrechen oder deren Einleiten verhindern.

3.1.4 Die Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht unbefugt außer Funktion gesetzt oder auf einfache Weise umgangen werden können. Es darf daher nicht möglich sein, durch Festbinden, Festhalten, Festklemmen, Feststellen oder sonstiges Verändern des zweckgebundenen Zustandes eine Schutzeinrichtung außer Funktion setzen zu können.

Das unbefugte Außerfunktionsetzen lässt sich z.B. durch eine verschließbare Schalteinrichtung verhindern.

Auf einfache Weise umgehbar ist auch eine Schutzeinrichtung, deren Ansprechempfindlichkeit so verstellt werden kann, dass sie nicht mehr anspricht.

3.1.5 Durch die Anbringung von Schutzeinrichtungen dürfen keine Quetsch- und Scherstellen geschaffen werden.

3.2 Schutzeinrichtungen

3.2.1 Mechanische Schutzeinrichtungen

3.2.1.1 Mechanische Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht leicht untertaucht oder überklettert werden können. Sie müssen auch ein Hineinbeugen in den Gefahrenbereich verhindern.

3.2.1.2 Mechanische Schutzeinrichtungen müssen entweder fest angebracht oder so mit dem Antrieb verriegelt sein, dass Gefahr bringende Maschinenbewegungen beim Öffnen unterbrochen werden oder nicht eingeleitet werden können.

Mechanische Schutzeinrichtungen sind z.B. fest angebrachte Verkleidungen, Umwehrungen, Abschrankungen u.Ä. oder beweglich angebrachte Verkleidungen wie Türen, Klappen, Schiebegitter u.Ä., die mit dem Antrieb elektrisch verriegelt sind.

3.2.1.3 Werden zur Sicherung des Gefahrenbereiches elektrische Verriegelungen, z.B. elektrisch verriegelte Türen oder Schiebegitter, benutzt, so müssen mechanisch betätigte Grenzschalter so angeordnet und geschaltet sein, dass beim Öffnen die Grenztaster zwangsläufig formschlüssig betätigt werden.

Zwangsläufige, formschlüssige Betätigung ist gegeben, wenn Rollenstößel u. dgl. von Grenztastern nur durch das Stellglied (Auflaufkurven, Schaltkurven) bewegt werden.

3.2.2 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

3.2.2.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie ansprechen, wenn Personen sich in den Gefahrenbereich begeben.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind z.B. Lichtschranken, Ultraschallschranken.

Einstrahlige Reflexionslichtschranken können nicht verwendet werden, da sie im Sinne von Abschnitt 3.1.4 als auf einfache Weise umgehbar gelten.

Zweckmäßigerweise werden berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen in einer Höhe von 0,90 m bis 1,00 m über Flur und einem waagerechten Mindestabstand von 0,40 m zu Gefahrenstellen angeordnet.

Kann der waagerechte Abstand von 0,40 m nicht eingehalten werden, wird mindestens eine zweite etwa 0,40 m höher angebrachte berührungslos wirkende Schutzeinrichtung erforderlich, um ein Abschalten auch beim Überbeugen zu bewirken.

3.2.2.2 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei Versagen eines ihrer Bauelemente ausreichende Sicherheit erhalten bleibt.

Ausreichende Sicherheit ist gegeben, wenn der Stapelautomat bei Versagen eines Bauteiles

Wird infolge eines Versagens abgeschaltet, darf ein Weiterbetrieb des Stapelautomaten erst nach Beseitigung der Störung möglich sein.

3.2.3 Andere Schutzeinrichtungen

3.2.3.1 Werden zur Sicherung des Gefahrenbereiches andere Schutzeinrichtungen verwendet, so müssen diese zwangsläufig mit dem Antrieb verriegelt sein.

Solche Schutzeinrichtungen sind z.B.:

Ausrüstung der Greifer oder sonstigen Lastaufnahmemittel mit Einrichtungen, die beim Auftreten von Gegenkräften wirken (Tasteinrichtungen);

Trittschwellen, ohne deren Betreten ein Erreichen des Gefahrenbereiches nicht möglich ist.

3.2.3.2 An automatischen Abtraggeräten dürfen als Schutzeinrichtung auch Schaltleinen verwendet werden. Dabei sind mehrere Schaltleinen übereinander anzuordnen, wenn nicht deren Schutzfunktion durch bereits gesetzte Stapelreihen übernommen ist.

3.2.4 Anlaufsperre

Stapelautomaten dürfen erst anlaufen können, wenn die mit dem Antrieb verriegelten Schutzeinrichtungen in Schutzstellung sind und die Funktion der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.2 und von Tasteinrichtungen nach Abschnitt 3.2.3.1 kontrolliert sind (zwangsläufig manuelle oder automatische Testung).

3.2.5 Wiederanlaufsperre

Nach dem Ansprechen der Schutzeinrichtungen darf ein Wiederanlauf des automatischen Stapelvorganges nur nach Betätigen mindestens einer Schalteinrichtung möglich sein. Diese Schalteinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie möglichst leicht und schnell erreicht werden kann, ein Betätigen aus dem Gefahrenbereich heraus ausgeschlossen und ein guter Überblick über den Gefahrenbereich gegeben ist.

Ist der Gefahrenbereich von der Schalteinrichtung aus nicht zu überblicken oder sind mehrere Gefahrenbereiche vorhanden, so sind überschaubare Teilbereiche zu schaffen und zugehörige Schalteinrichtungen anzubringen.

Diese Schalteinrichtung kann als Zustimmungsschalter (Quittiertaster, Entriegelung, Freigabeschalter) oder auch als Einschaltorgan wirken. Auch wenn bei stillstehender Anlage weitere Schutzeinrichtungen betätigt werden, darf ein Wiederanlaufen erst möglich sein, wenn die zugehörigen Schalteinrichtungen nach Abschnitt 3.2.5 bedient wurden.

3.2.6 Zusammenwirken mit anderen maschinellen Einrichtungen

Werden als Folge des Ansprechens der Sicherheitseinrichtungen von Stapelautomaten andere vor- oder nachgeschaltete maschinelle Einrichtungen stillgesetzt, darf ein Wiedereinschalten vom Stapelautomaten her nur möglich sein, wenn alle Schutzeinrichtungen in Schutzstellung sind.

4 Betrieb

4.1 Die die Schutzeinrichtungen von Stapelautomaten betreffenden Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers sind zu beachten.

4.2 Das Umgehen und Unwirksammachen oder unbefugte Abschalten von Schutzeinrichtungen ist verboten.

4.3 Müssen zu Wartungs- und Montagearbeiten im Gefahrenbereich von Stapelautomaten die Schutzeinrichtungen ausnahmsweise außer Funktion gesetzt werden, hat der Aufsichtführende dafür zu sorgen, dass vor dem Weiterbetrieb der Anlage die Schutzeinrichtungen wieder in Funktion sind.

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