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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/530 - Richtlinien für Straßenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte)

(Ausgabe 10/1986)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von kraftbetriebenen Straßenwalzen und Bodenverdichtern, die zur Verdichtung oder zur Oberflächenbearbeitung von Böden und Baustoffen, z.B. im Straßenbau, Erdbau, Wasserbau, Sportplatzbau dienen. Sie werden im folgenden Verdichtungsgeräte genannt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien werden als Verdichtungsgeräte folgende Geräte bezeichnet und begrifflich bestimmt:

2.1Walzen mit Fahrerplatz sind selbstfahrende Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen der Maschinenführerplatz ein fester Bestandteil des Gerätes ist.

2.2Walzen für Mitgängerbetrieb sind selbstfahrende Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen die Betätigungseinrichtungen für das Fahren, Lenken, Bremsen und Vibrieren so angeordnet sind, dass das bestimmungsgemäße Führen der Walze durch einen mitgehenden Maschinenführer (Mitgänger) erfolgt.

2.3Anhängewalzen sind Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen kein eigener Fahrantrieb vorhanden ist und der Maschinenführerplatz sich auf einer Zugmaschine befindet.

2.4Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind Verdichtungsgeräte mit im Wesentlichen ebenen Grundplatten, die in Schwingungen versetzt werden. Sie werden von einem mitgehenden Maschinenführer geführt oder als Anbaugeräte an einem Trägergerät betrieben.

2.5Explosionsstampfer sind Verdichtungsgeräte mit einem im Wesentlichen ebenen Stampffuß, der durch Explosionsdruck zu einer vorwiegend vertikalen Bewegung angeregt wird. Er wird von einem mitgehenden Maschinenführer geführt.

3 Allgemeine Anforderungen

Verdichtungsgeräte müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

   Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinien zu beachtenden, im Anhang aufgeführten staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 An Verdichtungsgeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

   Das Betriebsgewicht der Walze ohne Ballast entspricht dem Eigengewicht in ihrer Grundausrüstung einschließlich des Gewichtes aller Werkzeuge, des halbvollen Kraftstoffbehälters, des vollen Ölbehälters, gegebenenfalls des halbvollen Wasserbehälters der Berieselung und gegebenenfalls eines Zuschlages von 75 kg für den Fahrer.

Siehe dazu auch Abschnitt 3.2.2 von "CECE-Sektion III - Europäische Richtlinie für Straßenwalzen und Bodenverdichter".

Das Maximalgewicht errechnet sich aus dem Eigengewicht einschließlich des maximalen Ballastes, aller Behälterfüllungen und aller mit dem Gerät gleichzeitig verbindbaren Ausrüstungen.

4.1.2 Für Verdichtungsgeräte müssen Betriebsanleitungen mitgeliefert werden. Sie müssen alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten. Die Betriebsanleitungen müssen in handlicher, strapazierfähiger Ausführung hergestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein.

4.1.3 Schutzeinrichtungen vor Gefahrstellen müssen unverlierbar angebracht sein.

4.1.4 Starteinrichtungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Verletzungen beim Anlassen vermieden werden.

   Dies kann erreicht werden z.B. durch:
  • Elektrische Anlasser,
  • Einrichtungen, die das Zurückschlagen von Andrehkurbeln beim Starten vermeiden,
  • Federkraftanlasser.

4.1.5 Verdichtungsgeräte mit elektrischer Starteinrichtung müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

   Die Sicherung der Starteinrichtung kann z.B. erfolgen durch Schlösser (Tür-, Zünd- oder Anlassschlösser), die sich nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel öffnen lassen.

4.1.6 Bei Verdichtungsgeräten mit elektrischem Antrieb muss die gesamte elektrische Anlage vom Maschinenführerplatz aus allpolig abgeschaltet und gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

4.1.7 Stellteile (Bedienelemente) müssen so angeordnet, beschaffen, gekennzeichnet und gestaltet sein, dass Zuordnung und Schaltsinn eindeutig erkennbar sind.

4.1.8 Stellteile (Bedienelemente) dürfen betriebsbedingt nicht wärmer als 45 °C werden können. Sie müssen von heißen Stellen so weit entfernt sein, dass Verbrennungen vermieden werden.

4.1.9 Abgasleitungen (Auspuffanlagen) innerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches müssen zum Schutz gegen Verbrennungen Schutzeinrichtungen haben.

4.1.10 Abgasendrohre müssen so gerichtet sein, dass der Maschinenführer durch Abgase nicht gefährdet wird.

4.1.11 Verdichtungsgeräte müssen mit Griffen oder Anschlagstellen für sicheres Verladen und Transportieren ausgerüstet sein. Die Anschlagstellen müssen eine einfache und sichere Befestigung der Anschlagmittel ermöglichen und so angeordnet sein, dass ein Transport in stabiler Lage stattfinden kann. Walzen müssen Anschlagstellen für das Verzurren beim Transport haben.

   Anschlagstellen sind z.B. Anschlagösen oder ähnliche Anschlagmöglichkeiten.

4.1.12 Walzen mit Knicklenkung müssen mit einer unverlierbar angebrachten, form-schlüssig wirkenden Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können.

4.1.13 An Walzen mit Knicklenkung muss der Knickbereich gekennzeichnet sein.

   Der Knickbereich ist der Raum, der bei Lenkbewegungen von den Maschinenteilen überstrichen wird und in dem dadurch Verletzungsgefahren entstehen.

Die Kennzeichnung kann z.B. erfolgen durch

  • Warnzeichen und gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder
  • Warnzeichen und elastische Bänder zur optischen Absperrung des Knickbereiches.

Warnzeichen: Warnung vor Quetschgefahr im Knickbereich (Schwarz auf gelbem Grund)

4.1.14 Leitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, dass sie vor mechanischen oder thermischen Beschädigungen geschützt sind. Leitungen und Schläuche in der Nähe des Maschinenführerplatzes müssen so verlegt oder abgedeckt sein, dass der Maschinenführer im Falle ihres Bruches nicht verletzt werden kann.

4.1.15 Teile von Verdichtungsgeräten, die der regelmäßigen Wartung dienen oder bedürfen, müssen so gebaut und angeordnet sein, dass sie gut zugänglich sind.

4.1.16 Für das auf Verdichtungsgeräten mitzuführende Werkzeug muss eine leicht zugängliche Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein. Dies gilt auch für zugehörige Motorandrehkurbeln.

4.1.17 Maschinenführerplätze von Verdichtungsgeräten müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichende Sicht über den Fahrbereich hat. Aufgrund der Bauart unvermeidbare Sichteinschränkungen müssen durch Spiegel ausgeglichen sein.

4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Walzen mit Fahrerplatz

4.2.1 Maschinenführer- und Wartungsplätze von Walzen mit Fahrerplatz müssen mit sicher begehbaren Zugängen ausgerüstet sein. Der unterste Auftritt von Zugängen zu Fahrerplätzen darf nicht höher als 0,60 m über Gelände liegen. Bei Walzen mit Knicklenkung dürfen die Zugänge zum Fahrerplatz nicht im Knickbereich angeordnet sein.

   Zugänge sind dann sicher begehbar, wenn sie z.B. DIN 24085 "Erdbaumaschinen; Zugänge, Begriffe, Gestaltung" entsprechen.

4.2.2 Fahrerplätze müssen so beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichenden Bewegungsraum hat und nicht durch Kanten, Ecken und Profile von Bauteilen verletzt werden kann. Verglasungen von Türen und Fenstern müssen aus Sicherheitsglas bestehen.

4.2.3 Fahrerstehplätze müssen mit einer Absturzsicherung ausgerüstet sein.

4.2.4 Geschlossene Fahrerkabinen müssen ausreichend belüftbar sein. Heizeinrichtungen für geschlossene Fahrerkabinen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass der Maschinenführer keinen gesundheitsgefährlichen Gasen oder Dämpfen ausgesetzt ist.

4.2.5 Türen, Fenster und Klappen müssen leicht zu bedienen und feststellbar sein. An Türen - bei zweigeteilten Türen an der oberen Türhälfte - muss die Feststelleinrichtung formschlüssig wirken und vom Fahrerplatz aus lösbar sein.

4.2.6 Fahrersitze müssen so gestaltet sein, dass Gesundheitsschäden durch Erschütterungen und falsche Körperhaltung vermieden werden. Die Sitztiefe darf 0,38 m nicht unterschreiten.

   Gestaltung und Bemessung von Fahrersitzen siehe
  • VDI-Richtlinie 2057 "Beurteilung der Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen",
  • VDI-Richtlinie 2782 "Empfehlungen für die Gestaltung von Fahrzeugführersitzen in Kraftfahrzeugen", wobei jedoch die mittlere Neigung der Rückenlehne gegenüber der Senkrechten 10°-15° betragen soll.

4.2.7 Beim Starten des Antriebsmotors darf sich die Walze nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.

4.2.8 Ein unbeabsichtigtes Betätigen des Fahrhebels bei laufendem Motor muss durch geeignete Einrichtungen ausgeschlossen werden können.

4.2.9 Es muss eine Betriebsbremse vorhanden sein. Diese muss so ausgelegt sein, dass in allen Betriebszuständen eine Bremsverzögerung von mindestens 1,5 m/s² erreicht werden kann.

4.2.10 Es muss eine vom Fahrerplatz aus bedienbare Feststellbremse vorhanden sein. Diese muss die Walze auf geneigten Flächen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung befahren werden können, sicher im Stillstand halten können. Die Abbremsung muss mindestens 15 % betragen.

Die Abbremsung a (%) ist das Verhältnis:

   
Summe der Bremskräfte am Radumfangx 100
Fahrzeuggewicht

Siehe dazu auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern" zu § 41 Abs. 3 StVZO.

4.2.11 Walzen mit hydrostatischem Antrieb, deren Bremsen bei Abfall des Betriebsdrucks selbsttätig einfallen, müssen so eingerichtet sein, dass die Bremsen für den Abschleppvorgang gelöst werden können. Dies gilt nicht für Walzen bis zu einem Gesamtgewicht von 2000 kg.

4.2.12 Walzen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 4000 kg müssen mit mindestens einem Unterlegkeil in einer dafür vorgesehenen Halterung ausgerüstet sein.

4.2.13 Es muss eine akustische Warneinrichtung vorhanden sein, die vom Fahrerplatz aus bedienbar ist. Sie muss das Betriebsgeräusch der Walze deutlich wahrnehmbar übertönen.

4.2.14 Beleuchtung und Warnblinkanlage müssen gegen unbefugtes Ein- oder Ausschalten durch verschließbare Abdeckungen oder abschließbare Fahrerkabinen gesichert werden können.

4.2.15 Für die Befestigung von Abschleppstangen müssen an der Walze für beide Fahrtrichtungen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

4.3 Zusätzliche Bestimmungen für Walzen für Mitgängerbetrieb

4.3.1 Beim Starten des Antriebsmotors von Walzen für Mitgängerbetrieb darf sich die Walze nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.

4.3.2 Stellteile (Bedienelemente) für die Fahrbewegung, Lenkung und Vibration müssen sich am Maschinenführerplatz befinden. Der Maschinenführerplatz muss mindestens 0,40 m zuzüglich des Anhalteweges von den Walzen- oder Radkörpern entfernt sein.

4.3.3 Für die Fahrbewegung muss eine Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein. Ist die Walze durch Loslassen dieser Schalteinrichtung zum Stillstand gekommen, darf ein unbeabsichtigtes Wiederanfahren nicht möglich sein.

4.3.4 Mitgängergeführte Walzen müssen so gestaltet oder eingerichtet sein, dass der Maschinenführer bei Rückwärtsfahrt vor Quetschungen zwischen dem Gerät und festen Teilen der Umgebung geschützt ist.

4.3.5 Einbandagen-Walzen müssen so beschaffen sein, dass die Deichsel (Lenkteil) nicht in gefährlicher Weise ausschlagen kann.

   Als gefährlich gelten Ausschläge in der Senkrechten tiefer als 0,20 m und höher als 1,40 m über ebenem Boden.

4.4 Zusätzliche Bestimmungen für Anhängewalzen

4.4.1 Die Anhängeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass beim Ankuppeln Verletzungen vermieden werden.

   Dies kann erreicht werden, wenn die Kupplungsöse während des Ankuppelns feststellbar und ein Handgriff an der Deichsel angeordnet ist.

4.4.2 Anhängewalzen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg müssen mit mindestens einem Unterlegkeil in einer dafür vorgesehenen Halterung ausgerüstet sein.

4.4.3 Vibrations-Anhängewalzen müssen so eingerichtet sein, dass das Ein- und Ausschalten der Vibration vom Fahrerplatz der Zugmaschine aus möglich ist.

4.5 Zusätzliche Bestimmungen für Explosionsstampfer

4.5.1 Explosionsstampfer müssen mit Handschutzbügeln ausgerüstet sein.

4.5.2 Explosionsstampfer müssen mit Einrichtungen (Zündsicherungen) ausgerüstet sein, die unbeabsichtigte Zündungen ausschließen.

5 Betrieb

5.1 Gemeinsame Bestimmungen

5.1.1 Mit dem selbständigen Führen oder Warten von Verdichtungsgeräten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen oder Warten der Geräte unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
  4. erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Verdichtungsgeräte bestimmt sein.

5.1.2 Verdichtungsgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung betrieben werden.

5.1.3 Verdichtungsgeräte müssen so eingesetzt und betrieben werden, dass ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

5.1.4 An Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern, an Grabenkanten und Absätzen müssen Verdichtungsgeräte so betrieben werden, dass keine Absturz- oder Umsturzgefahr besteht.

5.1.5 Maschinenführer dürfen Personen nur auf Plätzen mitfahren lassen, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

5.1.6 Bergab darf nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden.

5.1.7 Bei Walzen ist vor dem Befahren von Gefällstrecken der dem Gefälle entsprechende Fahrgang einzulegen. Die Gangschaltung darf bei Walzen ohne lastschaltbares Getriebe während der Fahrt im Gefälle nicht betätigt werden.

5.1.8 Beim Betrieb von Verdichtungsgeräten mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen, Tunnels, Stollen oder tiefen Gräben ist sicherzustellen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.

   Siehe dazu auch §§ 40 und 41 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.1.9 Vor Arbeitspausen und zum Arbeitsschluss hat der Maschinenführer das Verdichtungsgerät auf tragfähigem und möglichst waagerechtem Gelände abzustellen; auf geneigtem Gelände ist das Verdichtungsgerät zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

5.1.10 Die Wirksamkeit von Stellteilen (Bedienelementen) darf nicht unzulässig beeinflusst oder aufgehoben werden.

5.1.11 Das Nachfüllen von Kraftstoff ist so vorzunehmen, dass dieser nicht an heiße Motorteile gelangen kann.

5.2 Zusätzliche Bestimmungen für Walzen mit Fahrerplatz

5.2.1 Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden.

5.2.2 Betriebsbedingte Arbeiten an Walzen, die nicht vom Fahrerplatz aus vorgenommen werden können, dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Walze steht und gegen Abrollen gesichert ist.

5.2.3 Der Maschinenführer hat Fahrerplatz und Auftrittflächen in trittsicherem Zustand zu erhalten.

   Zu den Auftrittflächen gehören z.B. Aufstiege, Plattformen, Pedalflächen.

5.2.4 Antriebsmotoren dürfen erst dann gestartet werden, nachdem sichergestellt ist, dass sich die Walze nicht in Bewegung setzen kann.

5.2.5 Der Maschinenführer muss dafür sorgen, dass er ständig ausreichende Sicht auf den Fahrbereich der Walze hat. Dafür erforderliche Spiegel müssen richtig eingestellt und saubergehalten werden.

5.2.6 Ist die Sicht des Maschinenführers auf den Fahrbereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden, oder der Fahrbereich ist zu sichern. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen eingesetzt werden. Sie sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten. Einweiser müssen gut erkennbar sein. Sie haben sich im Blickfeld des Maschinenführers aufzuhalten. Zur Verständigung zwischen Maschinenführer und Einweiser sind Signale zu vereinbaren. Die Signale dürfen nur vom Maschinenführer und vom Einweiser gegeben werden.

5.2.7 Vor Verlassen des Fahrerplatzes hat der Maschinenführer die Walze gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Entfernt sich der Maschinenführer von der Walze, hat er den Motor für den Fahrantrieb stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

5.2.8 Soll die Walze bei laufendem Motor im Stillstand gehalten werden, sind die Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen des Fahrhebels zu benutzen.

   Siehe auch Abschnitt 4.2.8.

5.2.9 Feststellbremsen, die für Abschleppvorgänge gelöst wurden, sind nach Beendigung des Abschleppvorganges wieder festzusetzen.

5.3 Zusätzliche Bestimmungen für Walzen für Mitgängerbetrieb

5.3.1 Walzen dürfen nur vom vorgesehenen Maschinenführerplatz aus betrieben werden.

5.3.2 Betriebsbedingte Arbeiten an Walzen, die nicht vom Maschinenführerplatz aus vorgenommen werden können, dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Walze steht und gegen Abrollen gesichert ist.

5.3.3 Antriebsmotoren dürfen erst dann gestartet werden, nachdem sichergestellt ist, dass sich die Walze nicht in Bewegung setzen kann.

5.3.4 Walzen mit Deckel (Lenkteil) sollen bei Rückwärtsfahrt seitlich an der Deichsel geführt werden.

5.3.5 Bei Fahrt im Gefälle hat der Maschinenführer bergseitig zu gehen.

5.3.6 Vor dem Verlassen des Maschinenführerplatzes hat der Maschinenführer die Walze gegen unbeabsichtige Bewegungen zu sichern. Entfernt sich der Maschinenführer von der Walze, hat er den Motor für den Fahrantrieb stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

5.3.7 Für Fahrten über Unebenheiten ist die Geschwindigkeit so zu mindern und die Deichsel (Lenkteil) dabei so zu führen, dass Verletzungen durch Ausschlagen der Deichsel vermieden werden.

5.4 Zusätzliche Bestimmungen für Anhängewalzen

5.4.1 Das Betriebsgewicht und die Bremskraft der Zugmaschine müssen auf das Gewicht der Anhängewalze abgestimmt sein.

5.4.2 Anhängewalzen dürfen nur an Zugmaschinen mit geeigneten Anhängevorrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Auskuppeln verhindern, angekuppelt werden.

5.4.3 Betriebsbedingte Arbeiten an Anhängewalzen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Walze steht und gegen Abrollen gesichert ist.

5.4.4 Das Ein- und Ausschalten der Vibration muss vom Fahrerplatz der Zugmaschine aus erfolgen.

5.4.5 Zum Ankuppeln der Anhängewalze an die Zugmaschine muss die ankuppelnde Person seitlich neben der Deichsel stehen.

5.5 Zusätzliche Bestimmungen für Vibrationsplatten, Vibrations- und Schnellschlagstampfer

5.5.1 Der Maschinenführer darf während des Betriebes des Gerätes den Maschinenführerplatz nicht verlassen. Vor Arbeitspausen hat der Maschinenführer den Motor des Gerätes stillzusetzen.

5.5.2 Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so zu führen, dass Quetschungen des Maschinenführers zwischen Gerät und festen Gegenständen vermieden werden.

5.5.3 Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.

5.6 Zusätzliche Bestimmungen für Explosionsstampfer

5.6.1 Explosionsstampfer sind am Handgriff zu führen, damit Handverletzungen (Quetschungen) vermieden werden.

5.6.2 Explosionsstampfer sollen nur auf Böden oder Baustoffen eingesetzt werden, bei denen ein unkontrolliertes Schrägspringen nicht zu erwarten ist.

5.6.3 Bei Arbeitsunterbrechungen ist die Zündsicherung einzulegen.

5.6.4 Explosionsstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.

6 Verladen und Transport

6.1 Zum Verladen und Transportieren von Verdichtungsgeräten mit Hebezeugen sind geeignete Anschlagmittel an den dafür vorgesehenen Anschlagstellen zu befestigen.

6.2 Werden knickgelenkte Walzen mit Hebezeugen transportiert, ist vorher das Knickgelenk formschlüssig gegen Bewegen zu sichern.

6.3 Verladerampen müssen tragfähig und standsicher sein. Es ist sicherzustellen, dass Personen durch Abkippen oder Abrutschen der Geräte sowie durch Hoch- oder Herabschlagen von Geräteteilen nicht gefährdet werden.

6.4 Auf Transportfahrzeugen sind Verdichtungsgeräte gegen Abrollen, Verrutschen und Umkippen zu sichern.

6.5 Das Abschleppen von Walzen darf nur mit ausreichend bemessenen Abschleppstangen oder -seilen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen erfolgen. Das Abschleppen mit Seilen ist nur zulässig, wenn eine der Bremsen funktionsfähig ist. Für das Abschleppen sind die besonderen Anweisungen der Betriebsanleitung zu beachten.

7 Instandhaltung

7.1 Instandhaltungsarbeiten sind unter Beachtung der Betriebsanleitung durchzuführen.

   Instandhaltungsarbeiten sind Wartung, Inspektion, Instandsetzung.

7.2 Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehenden Antrieben durchgeführt werden. Davon darf nur abgewichen werden, wenn diese Arbeiten ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.

7.3 Vor Arbeiten an Hydraulikleitungen, Druckluftleitungen oder Druckspeichern sind diese drucklos zu machen.

7.4 Vor Arbeiten an nicht abgesicherten Teilen der elektrischen Anlage von Verdichtungsgeräten sind deren Verbrennungsmotoren durch Unterbrechen des elektrischen Anschlusses zur Batterie oder zum Anlasser gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen zu sichern.

7.5 Bei Walzen mit Knicklenkung ist bei Instandhaltungsarbeiten das Knickgelenk formschlüssig gegen Bewegen zu sichern, wenn durch Bewegen des Knickgelenkes Personen gefährdet werden können.

7.6 Nach Instandhaltungsarbeiten müssen Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.

8 Überwachung und Prüfung

8.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Bedien- und Sicherheitseinrichtungen sowie der ordnungsgemäße Anbringung der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

8.2 Während des Betriebes sind Verdichtungsgeräte vom Maschinenführer auf ihren betriebssicheren Zustand zu überwachen.

8.3 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die den sicheren Betrieb des Gerätes beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

8.4 Bei Mängeln, die Personen gefährden, ist der Betrieb des Gerätes sofort einzustellen.

8.5 Verdichtungsgeräte sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

   Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Straßenwalzen und Bodenverdichter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Straßenwalzen und Bodenverdichtern beurteilen kann.

Angaben zur Prüfung von Verdichtungsgeräten sind enthalten in den "Prüfhinweisen für Straßenbaumaschinen", zu beziehen beim Fachausschuss "Tiefbau", Am Knie 6, 81241 München.

9 Zeitpunkt der Anwendung

9.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab Oktober 1986. Sie ersetzen die Richtlinien vom Oktober 1982.

9.2 Abweichend von Abschnitt 9.1 finden die Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9, 4.1.11, 4.1.14, 4.1.15, 4.1.16, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.7, 4.2.10, 4.2.13, 4.2.14, 4.3.1, 4.3.2 und 4.4.3 keine Anwendung auf Verdichtungsgeräte, die bis zum 31. Dezember 1981 (Baujahr 1981) hergestellt worden sind.

9.3 Abweichend von Abschnitt 9.1 finden die Bestimmungen der Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 keine Anwendung auf Verdichtungsgeräte, die bis zum 31. Dezember 1982 (Baujahr 1982) hergestellt worden sind.

9.4 Abweichend von Abschnitt 9.1 findet die Bestimmung des Abschnittes 4.3.4 keine Anwendung auf Walzen für Mitgängerbetrieb ohne Deichsel, die vor dem 30. Juni 1986 hergestellt worden sind.

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Vorschriften und RegelnAnhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (VBG 1) (seit 1. Januar außer Kraft),

jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) (seit 1. Januar 2004 außer Kraft),

Fahrzeuge (BGV D29),

Bauarbeiten (BGV C22),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Normen

DIN 1142Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 8418Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen,
DIN 24084Erdbaumaschinen; Öffnungen für Instandhaltung,
DIN 24085Erdbaumaschinen; Zugänge, Begriffe, Gestaltung,
DIN 24533-1Geländer aus Stahl,
DIN 31001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31001-2Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung.


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