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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/536 - Richtlinien für Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau

(Ausgabe 04/1984)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von Kalt-Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel.

2 Begriffsbestimmung

Kalt-Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel im Sinne dieser Richtlinien sind Geräte, die zum Verspritzen von nicht erhitzten Straßenbau-Bindemitteln unter Druck bestimmt sind. Sie werden im Folgenden Spritzmaschinen genannt.

   Spritzmaschinen mit Beheizungsanlagen für zu erhitzende Straßenbau-Bindemittel (Heiß-Spritzmaschinen) unterliegen der Unfallverhütungsvorschrift "Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten" (BGV D16).

3 Allgemeine Anforderungen

Spritzmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 An jeder Spritzmaschine müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Für jede Spritzmaschine muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein. Sie muss alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten. Die Betriebsanleitung muss in handlicher, strapazierfähiger Ausführung hergestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein.

   Bezüglich Inhalt und Gestaltung der Betriebsanleitung wird auf DIN 8418 "Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen" verwiesen.

4.3 Unter Druck stehende Bauteile müssen gegen Überschreiten des zulässigen Überdrucks gesichert sein.

4.4 Kontrollanzeigen und Ventile müssen leicht zu prüfen und gegen Beschädigungen und Verschmutzungen geschützt angeordnet sein.

4.5 In der Spritzleitung müssen mindestens zwei Absperreinrichtungen vorhanden sein, und zwar in Fließrichtung eine vor dem Schlauchanschluss und die andere am Spritzrohr.

4.6 Spritzmaschinen für Handspritzbetrieb müssen Aufhängevorrichtungen für Spritzschläuche und -rohre haben.

4.7 Spritzschläuche für Handspritzbetrieb müssen an den Schlaucheinbindungen mit unverschiebbar angebrachten Knickschutzspiralen ausgerüstet sein. Schlaucheinbindungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich beim Betrieb nicht lösen können.

4.8 Motor-Abgasleitungen müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass Beschäftigte sich nicht verbrennen können.

4.9 Abgasendrohre müssen so gerichtet sein, dass Beschäftigte durch Abgase nicht gefährdet werden.

4.10 Starteinrichtungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Verletzungen beim Anlassen vermieden werden.

   Dies kann z.B. erreicht werden durch
  • elektrische Anlasser,
  • Einrichtungen, die das Zurückschlagen von Andrehkurbeln beim Starten vermeiden,
  • Federkraftanlasser.

4.11 Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

   Die Sicherung der Starteinrichtung kann z.B. durch Sicherheitszündschlösser erfolgen.

4.12 Maschinenführer- und Wartungsplätze müssen sicher begehbare Zugänge haben.

4.13 Fahrersitze müssen so gestaltet sein, dass Gesundheitsschäden durch Erschütterungen und falsche Körperhaltung vermieden werden. Die Sitztiefe darf 0,38 m nicht unterschreiten. Für Fahrersitze müssen geeignete Fußstützen vorhanden sein.

4.14 Spritzmaschinen müssen mit einer Feststelleinrichtung (z.B. Bremse) ausgerüstet sein, mit der das Gerät gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert werden kann.

4.15 Spritzmaschinen müssen Anschlagmöglichkeiten, z.B. Anschlagösen, für sicheres Verladen und Transportieren haben. Die Anschlagstellen müssen eine einfache und sichere Befestigung der Anschlagmittel ermöglichen und so angeordnet sein, dass ein Transport in stabiler Lage stattfinden kann.

5 Betrieb

5.1 Spritzmaschinen dürfen nur von unterwiesenen Personen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

   Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

5.2 Kraftstoff darf bei laufendem Motor nicht nachgefüllt werden.

5.3 Brennbare Bindemittel dürfen in der Nähe von Zündquellen nicht eingefüllt werden.

   Zündquellen sind z.B. offene Flammen, laufende Motoren und heiße Auspuffanlagen.

5.4 Rohre, Schlauchleitungen und Pumpen müssen bei Beendigung des Spritzbetriebes vom Maschinenführer entleert und mit geeigneten Mitteln gereinigt werden. Spritzschläuche und -rohre müssen mit geöffneten Absperreinrichtungen aufgehängt und abgelegt werden.

5.5 Verschmutzte Bedienungseinrichtungen, Kennzeichnungen und Kontrollanzeigen sind umgehend vom Maschinenführer zu reinigen.

5.6 Vor Arbeitspausen und zum Arbeitsschluss hat der Maschinenführer die Spritzmaschine auf tragfähigem und möglichst waagerechtem Gelände abzustellen und gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen mit der Feststelleinrichtung nach Abschnitt 4.14 zu sichern. Auf geeignetem Gelände ist die Spritzmaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

6 Verladen und Transport

6.1 Zum Verladen und Transportieren von Spritzmaschinen mit Hebezeugen sind geeignete Anschlagmittel an den dafür vorgesehenen Anschlagstellen zu befestigen.

6.2 Verladerampen müssen tragfähig und standsicher sein. Es ist sicherzustellen, dass Personen durch Abkippen oder Abrutschen der Geräte sowie durch Hoch- oder Herabschlagen von Geräteteilen nicht gefährdet werden.

6.3 Auf Transportfahrzeugen sind Spritzmaschinen gegen Abrollen, Verrutschen und Umkippen zu sichern.

7 Instandhaltung

7.1 Instandhaltungsarbeiten sind unter Beachtung der Betriebsanleitung durchzuführen.

   Instandhaltungsarbeiten sind Wartung, Inspektion, Instandsetzung.

7.2 Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehenden Antrieben durchgeführt werden, es sei denn, dass diese Arbeiten ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.

7.3 Vor Arbeiten an Hydraulikleitungen, Druckluftleitungen oder Druckspeichern sind diese drucklos zu machen.

7.4 Vor Arbeiten an nicht abgesicherten Teilen der elektrischen Anlage von Spritzmaschinen sind deren Verbrennungsmotoren durch unterbrechen des elektrischen Anschlusses zur Batterie oder zum Anlasser gegen unbeabsichtigtes Starten zu sichern.

7.5 Nach Instandhaltungsarbeiten müssen Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.

8 Überwachung und Prüfung

8.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Bedien- und Sicherheitseinrichtungen sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

8.2 Während des Betriebes sind Spritzmaschinen vom Maschinenführer auf ihren arbeitssicheren Zustand zu überwachen.

8.3 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die die Arbeitssicherheit des Gerätes beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

8.4 Bei Mängeln, die Personen gefährden, ist der Betrieb der Spritzmaschine sofort einzustellen.

8.5 Spritzmaschinen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

   Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalt-Spritzmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kalt-Spritzmaschinen beurteilen kann.

9 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Richtlinien sind anzuwenden ab April 1984. Sie ersetzen die "Richtlinien für Spritzmaschinen von Straßenbau-Bindemitteln" (ZH 1/536) Ausgabe Mai 1978.

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