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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/597 - Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

(Ausgabe 10/1979 zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die dem Schutz vor Verletzungen an Gefahrstellen kraftbetriebener Arbeitsmittel dienen.

Kraftbetriebene Arbeitsmittel, bei denen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen eingesetzt werden können, sind z.B.: spanende und umformende Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung, Pressen für die Bearbeitung von Kunststoffen, Papier, Leder, Textilien, Holz und keramischen Materialien, Funierpaketschneidemaschinen, Schweißeinrichtungen, Schneidemaschinen der Papierverarbeitung, Spritzgießmaschinen, Gießereimaschinen und -anlagen, Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Betonsteinen und Betonelementen, Kalander, Stetigförderer, Stapelautomaten, Setzmaschinen der Ziegelindustrie, Verpackungsmaschinen, Walzmaschinen der Lederindustrie, Entfleischmaschinen der Rauchwarenindustrie, Reck-, Falz- und Schermaschinen der Rauchwarenindustrie.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an Pressen der Metallbearbeitung.

Für Pressen der Metallbearbeitung gelten die "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281).

2 Begriffe

2.1Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen, bei denen ein Schaltvorgang durch Veränderung optischer, elektromagnetischer oder anderer Felder ausgelöst wird.

Zu den berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen gehören z.B. elektrooptische Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtschranken, Lichtgitter), Ultraschall-Schutzeinrichtungen und kapazitiv oder induktiv wirkende Schutzeinrichtungen.

Berührungslos wirkende Grenztaster (z.B. Näherungsinitiatoren) sind keine Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln.

Der durch die Feldveränderung ausgelöste Schaltvorgang dient dazu, die Einleitung einer Gefahr bringenden Bewegung zu verhindern oder eine Gefahr bringen Bewegung zu unterbrechen.

Die Elemente, die den Schaltbefehl der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung an die Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels geben, gehören noch zur berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung. Diese Elemente können kontaktbehaftet oder kontaktlos wirken.

2.2 Gefahrstellen

Gefahrstellen sind solche Stellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, an denen Personen verletzt werden können durch Gefahr bringende Bewegungen von

Gefahrstellen sind z.B. Quetsch- und Scherstellen durch sich schließende Werkzeuge, Einzugstellen an sich drehenden Walzen, Schnittstellen an Band- oder Kreismessern.

2.3 Gefahrbringende Bewegungen

Gefahrbringende Bewegungen sind in festgelegten Bahnen verlaufende Bewegungen, die vom Antrieb des kraftbetriebenen Arbeitsmittels ausgehen und an Gefahrstellen wirksam sind.

Gefahrbringende Bewegungen können z.B. sein: Werkzeugschließbewegungen, gegenläufige Drehungen von Walzen, Schnittbewegungen.

2.4 Gefahrbereiche

Gefahrbereiche sind begehbare Bereiche, in denen sich kraftbetriebene Arbeitsmittel mit Gefahrstellen befinden.

2.5 Schutzfeld

Schutzfeld ist der Bereich des von der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung gebildeten Feldes, durch dessen Veränderung ein Schaltvorgang ausgelöst wird.

2.6 Nachlauf

Nachlauf ist der Teil der Gefahr bringenden Bewegung, der nach dem Eindringen in das Schutzfeld noch erfolgt.

2.7 Nachlaufweg

Nachlaufweg ist der während des Nachlaufes zurückgelegte Weg (z.B. Weg eines Stößels, Weg eines Punktes auf einer Walzenoberfläche).

2.8 Nachlaufzeit

Nachlaufzeit ist die zeitliche Dauer des Nachlaufes.

2.9 Ansprechzeit

Ansprechzeit ist die Zeit vom Eindringen in das Schutzfeld bis zum Schaltvorgang (Ausgangssignal der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung).

2.10 Sicherheitsabstand

Sicherheitsabstand ist der für den Schutz vor Verletzungen erforderliche Mindestabstand zwischen Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle, der sich aus der Greif- bzw. Annäherungsgeschwindigkeit und der Nachlaufzeit ergibt.

2.11 Testung

Testung ist die Überprüfung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung auf sicherheitstechnisch einwandfreie Funktion.

2.12 Selbstüberwachung

Selbstüberwachung ist die selbsttätige Reaktion der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung bei einer Störung in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.

2.13 Hindernisgröße

Hindernisgröße ist der kleinste vom Schutzfeld der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung noch erkennbare Gegenstand, der einen Schaltvorgang auslösen kann.

2.14 Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Anbau, Anschluss und Anwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen hat und mit den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sowie mit diesen Sicherheitsregeln und anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen in Verbindung mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln beurteilen kann.

3 Allgemeine Anforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

3.1 Kennzeichnung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mindestens folgende Kennzeichnung tragen:

Hersteller oder Lieferer

Typ

Baujahr

Fabriknummer

zulässige Betriebsumgebungstemperatur Ansprechzeit

Hindernisgröße

Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

3.2 Funktion

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei einem Eindringen von Körperteilen in das Schutzfeld ein Schaltbefehl gegeben wird.

3.3 Empfindlichkeitseinstellung

Eine Einstellung der Empfindlichkeit einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf nur in den Grenzen möglich sein, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

3.4 Leuchtmelder

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mindestens zwei Leuchtmelder (Kontrollleuchten) haben, die den Schaltzustand an den Ausgängen anzeigen.

Bezüglich der Farbkennzeichnung der Leuchtmelder wird auf DIN IEC 73/ VDE 0199 "Kennfarben für Leuchtmelder und Druckknöpfe" hingewiesen.

Zu beziehen vom VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

3.5 Außerbetriebsetzen

Durch das Außerbetriebsetzen einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf keine Gefahr bringende Bewegung eingeleitet werden; eine bereits eingeleitete Gefahr bringende Bewegung muss unterbrochen werden. Lichtquellen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung einschließlich der Leuchtmelder müssen beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erlöschen.

3.6 Betriebsbedingungen

Die Bauteile der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung müssen so ausgewählt, eingebaut und miteinander verknüpft sein, dass sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen genügen, z.B. im Hinblick auf Schaltvermögen, Schalthäufigkeit und Fremdeinflüsse (Fremdeinflüsse siehe Abschnitt 3.7).

Elektrische Bauteile müssen den für sie gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Hingewiesen wird dabei auf

Zu beziehen vom VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

Weiterhin wird auf folgende Normen und Richtlinien hingewiesen:

Zu beziehen vom Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin.

3.7 Fremdeinflüsse

Fremdeinflüsse dürfen die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen. Zu den Fremdeinflüssen rechnen je nach Arbeitsprinzip der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung u.a.

3.8 Testung

3.8.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich entweder bei einem Eindringen in das Schutzfeld oder durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung testen.

3.8.2 Die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung darf die Einleitung der jeweils ersten nach dem Einschalten des kraftbetriebenen Arbeitsmittels erfolgenden Gefahr bringenden Bewegung erst freigeben, nachdem durch ein Eindringen in das Schutzfeld eine Testung erfolgt ist (Anlauftestung).

3.9 Selbstüberwachung

Bei Auftreten einer Störung in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung muss entweder ein Befehl zur Unterbrechung der Gefahr bringenden Bewegung oder unter Aufrechterhaltung der Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung bei der nächsten Testung ein Befehl zum Verhindern einer weiteren Gefahr bringenden Bewegung erfolgen. Die Gefahr bringende Bewegung darf erst wieder eingeleitet werden können, wenn die Störung beseitigt ist.

4 Anforderungen an kraftbetriebene Arbeitsmittel bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

4.1 Steuerungen und Antriebe kraftbetriebener Arbeitsmittel

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden, deren Steuerung und Antrieb so beschaffen sind, dass die von der Schutzeinrichtung ausgehenden Schaltbefehle funktionssicher verarbeitet werden.

Je nach Art des kraftbetriebenen Arbeitsmittels haben diese Schaltbefehle z.B. eine Unterbrechung der Werkzeugschließbewegung, eine Bewegungsumkehr oder ein Auseinanderfahren von Walzen zur Folge.

4.2 Einleiten der Gefahr bringenden Bewegung

4.2.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden, die so beschaffen sind, dass die Gefahr bringende Bewegung nicht eingeleitet werden kann, solange sich Körperteile im Schutzfeld befinden.

4.2.2 Das Einleiten der jeweils ersten Gefahr bringenden Bewegung nach dem Einschalten des kraftbetriebenen Arbeitsmittels darf nur durch Betätigung eines Befehlsgerätes möglich sein. Werden bei Gefahrbereichen mehrere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen verwendet, so muss für jede berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ein Befehlsgerät vorhanden sein. Es muss so in der Nähe der jeweiligen berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung angebracht sein, dass eine Betätigung aus dem Gefahrbereich heraus ausgeschlossen ist.

4.3 Unterbrechen der Gefahr bringenden Bewegung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an solchen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden, an denen beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahr bringende Bewegung an jeder Stelle unterbrochen werden kann.

4.4 Steuerungen kraftbetriebener Arbeitsmittel in Gefahrbereichen

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen zur Sicherung von Gefahrbereichen nur verwendet werden, wenn die im Gefahrbereich befindlichen kraftbetriebenen Arbeitsmittel mit einer Steuerung ausgerüstet sind, die im Falle des Durchschreitens des Schutzfeldes der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung Gefahr bringende Bewegungen unterbricht.

4.5 Wiederanlaufsperre

4.5.1 Nach Unterbrechen einer Gefahr bringenden Bewegung infolge Eindringens in das Schutzfeld bzw. bei Gefahrbereichen infolge Durchschreitens des Schutzfeldes der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf die erneute Bewegung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels nach Freigabe des Schutzfeldes nur durch Betätigen eines Befehlsgerätes der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels wieder eingeleitet werden können (Wiederanlaufsperre).

Das Befehlsgerät (z.B. Druckknopf) muss so angeordnet sein, dass von seiner Bedienungsstelle ein guter Überblick über die Gefahrstellen bzw. den Gefahrbereich gegeben ist. Die Betätigung des Befehlsgerätes aus dem Gefahrbereich heraus muss ausgeschlossen sein. Das Befehlsgerät für die Wiederanlaufsperre kann mit dem Befehlsgerät nach Abschnitt 4.2.2 identisch sein. Bei Gefahrbereichen müssen u.U. mehrere Befehlsgeräte vorhanden sein (siehe Abschnitt 5.5.2).

4.5.2 Die Funktion der Wiederanlaufsperre darf nicht auf einfache Weise umgehbar sein.

Ein Umgehen auf einfache Weise liegt z.B. vor, wenn die Funktion der Wiederanlaufsperre durch Festklemmen eines Drucktasters aufgehoben werden kann.

4.5.3 Auf die Wiederanlaufsperre kann verzichtet werden, wenn die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung zur Gefahrstelle hin nicht verlassen werden kann.

4.6 Möglichkeiten der Testung

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden, deren Steuerung so beschaffen ist, dass eine Testung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung von der Steuerung ausgelöst werden kann.

Diese Forderung bedingt im Allgemeinen eine Zusammenarbeit des Herstellers der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels mit dem Hersteller der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.

4.7 Angaben von Sicherheitsabstand und Nachlauf

4.7.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verwendet werden, an denen der Sicherheitsabstand (siehe Abschnitt 5.1)und der Grenzwert für den Nachlauf dauerhaft und gut erkennbar angegeben sind.

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln mit selbsttätiger Nachlaufüberwachungseinrichtung kann die Angabe des Grenzwertes für den Nachlauf entfallen.

Der Grenzwert für den Nachlauf ist der Wert, bei dessen Einhaltung unter Berücksichtigung von Greif- bzw. Annäherungsgeschwindigkeit und Sicherheitsabstand Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Bei Festlegung des Nachlaufes sind die Betriebsverhältnisse (z.B. Bremsverhalten nach längerer Einsatzzeit des kraftbetriebenen Arbeitsmittels) zu berücksichtigen.

4.7.2 Abschnitt 4.7.1 gilt nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel in Gefahrbereichen.

5 Anbau

5.1 Sicherheitsabstand

5.1.1 Der Sicherheitsabstand zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen muss so groß sein, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahrstelle nicht erreicht werden können, bevor die Gefahr bringende Bewegung unterbrochen oder beendet ist.

Bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes ist als Wert für die Greifgeschwindigkeit mindestens 1,6 m/s zu Grunde zu legen.

Der Sicherheitsabstand errechnet sich wie folgt: Sicherheitsabstand = Greifgeschwindigkeit x Nachlaufzeit.

5.1.2 An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln mit Werkzeugschließbewegungen muss der Sicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen.

Abb.: Sicherung gegen Untergreifen und Übergreifen des Schutzfeldes bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an Planschneidemaschinen (vgl. Abschn. 5.1.3 und 5.3.2)

 

5.1.3 Planschneidemaschinen der Holz-, Leder-, Folien- und Bahnenwarenverarbeitung sowie der Papierverarbeitung müssen neben den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Winkel zwischen Maschinentisch und Verbindungslinie Schneidleiste - vorderer Lichtstrahl (gemessen an der Mitte der Optik) muss µ 20° betragen (siehe Abbildung), und der vordere Lichtstrahl muss möglichst tief liegen, wobei der senkrechte Abstand zwischen Vordertisch und vorderem Lichtstrahl (gemessen von der Mitte der Optik) die größtmögliche Einsatzhöhe der Maschine höchstens um 30 mm übersteigen darf (siehe Abbildung).
  2. Der Abstand des der Bedienungsperson am nächsten liegenden vorderen Lichtstrahles von der Messerebene muss mindestens 450 mm betragen (siehe Abbildung). Dies gilt nicht für Planschneidmaschinen der Holzverarbeitung.

5.2 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen als Einschaltsperre

Abschnitt 5.1 gilt nicht, wenn die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ausschließlich als Einschaltsperre dient.

Die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung als Einschaltsperre bietet keinen Schutz während des Arbeitsablaufes des kraftbetriebenen Arbeitsmittels.

5.3 Sicherung gegen Untergreifen, Übergreifen und Umgreifen des Schutzfeldes

5.3.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln angebracht sein, dass die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen anzubringen. Diese dürfen nicht auf einfache Weise entfernt werden können, oder sie sind mit der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels zu verbinden.

Bei Walzmaschinen der Lederindustrie sowie bei Entfleisch-, Reck- und Falzmaschinen der Rauchwarenindustrie ist die Forderung nach Sicherheit gegen Untergreifen des Schutzfeldes erfüllt, wenn bei Gefahr für ein Körperteil das Eindringen in das Schutzfeld während der Gefahr bringenden Bewegung zwangsläufig und so rechtzeitig erfolgt, dass die Bewegung umkehrt, bevor wesentliche Verletzungen eintreten können.

5.3.2 Für Planschneidemaschinen der Holz-, Leder-, Folien- und Bahnenwarenverarbeitung sowie der Papierverarbeitung gilt Abschnitt 5.3.1 Satz 1 nicht für den Bereich zwischen Vordertisch und der unteren Begrenzung des Schutzfeldes (siehe Abschnitt 5.1.3 und Abbildung).

5.3.3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise in ihrer Lage verstellt werden können. Zusätzliche Schutzeinrichtungen gemäß Abschnitt 5.3.1 Satz 2 müssen beim Verstellen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung zwangsläufig wirksam bleiben.

5.4 Sicherung gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen

5.4.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln angebracht sein, dass sich niemand zwischen den Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne dass die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wirksam werden. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen anzubringen. Diese dürfen nicht auf einfache Weise entfernt werden können, oder sie sind mit der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels zu verbinden.

5.4.2 Bei berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, die in ihrer Lage verstellt werden können, müssen die in Abschnitt 5.4.1 Satz 2 genannten zusätzlichen Schutzeinrichtungen zwangsläufig wirksam bleiben.

5.5 Sicherung von Gefahrbereichen

5.5.1 Für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu Gefahrbereichen sichern, gilt Abschnitt 5.4 nicht. Diese Schutzeinrichtungen müssen in einer Höhe über Flur zwischen 0,75 m und 0,90 m angebracht sein.

5.5.2 Müssen Gefahrbereiche von mehreren Personen taktmäßig begangen werden, so ist für jede Person ein Befehlsgerät nach Abschnitt 4.5 erforderlich.

Die Schutzwirkung einstrahliger berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen, die nach dem Reflektionsprinzip wirken, kann auf einfache Weise umgangen werden; sie sind daher für die Sicherung von Gefahrbereichen nicht geeignet.

6 Prüfungen

Die Wirksamkeit der vorgenannten Maßnahmen ist nur sichergestellt, wenn folgende Prüfungen durchgeführt werden:

6.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme

Vor der ersten Inbetriebnahme einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung muss durch einen Sachkundigen eine Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung hat sich auf das einwandfreie Zusammenwirken der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung mit der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels und auf den Anbau entsprechend diesen Sicherheitsregeln zu erstrecken.

Als Prüfung vor der "erstmaligen Inbetriebnahme" gilt auch, wenn die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung an ein anderes kraftbetriebenes Arbeitsmittel angebaut wird oder wesentliche Änderungen am kraftbetriebenen Arbeitsmittel vorgenommen werden.

6.2 Regelmäßige Prüfung

Der Nachlauf ist je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal im Jahr zu prüfen. Die Prüfung kann entfallen, wenn eine selbsttätige Nachlaufüberwachungseinrichtung vorhanden ist, die bei Überschreiten des Grenzwertes die Steuerung der Maschine abschaltet. Satz 1 gilt nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel in Gefahrbereichen.

6.3 Sonstige Prüfungen

Nach jedem Umrüsten und nach Instandsetzungen ist festzulegen, ob

  1. die zur Sicherheit notwendigen berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wirksam sind,
  2. ein Erreichen der Gefahrstelle nur durch das Schutzfeld hindurch möglich ist,
  3. ein Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstelle nicht möglich ist, ohne die Einleitung der Gefahr bringenden Bewegung zu verhindern,
  4. der festgelegte Sicherheitsabstand zwischen dem Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle eingehalten ist und
  5. die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen äußerlich nicht beschädigt sind.

Diese Prüfungen haben durch eine beauftragte Person zu erfolgen.

6.4 Prüfergebnisse

Die Prüfergebnisse nach Abschnitten 6.1 und 6.2 sind in einem Bericht schriftlich niederzulegen, der vom Prüfer zu unterzeichnen ist. Der Bericht ist am Aufstellungsort des kraftbetriebenen Arbeitsmittels aufzubewahren.

7 Gültigkeit

Diese Sicherheitsregeln gelten für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die nach dem 31. März 1980 erstmalig in Betrieb genommen sind.

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