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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/607 - Sicherheitsregeln für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie

(Ausgabe 10/1980 zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

In der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen in der keramischen Industrie" (VBG 7k) wird für Pressen und Stanzen dieser Industrie ganz allgemein gefordert, dass Vorkehrungen zu treffen sind, die Handverletzungen verhüten.

Diese Sicherheitsregeln legen die nach dem derzeitigen Stand der Technik bei der Planung, Konstruktion, Aufstellung und Betrieb zu beachtenden sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, insbesondere von Handverletzungen, sowie von Berufserkrankungen durch gesundheitsschädlichen Staub und Lärm fest.

Neben den in diesen Sicherheitsregeln genannten Bestimmungen sind die einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (siehe Anhang).

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie, bei denen die Formenschließbewegung kraftbetrieben erfolgt.

Zur keramischen Industrie gehören insbesondere Betriebe zur Herstellung von

im Sinne dieser Sicherheitsregeln gehören zur keramischen Industrie auch Betriebe zur Herstellung von Kalksandsteinen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Stempelpressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeitsmaschinen, bei denen die Formgebung keramischer Massen durch Druckeinwirkung in Formen infolge linearer Schließbewegungen von Formteilen erfolgt.

Zu den Stempelpressen zählen z.B. Exzenter-, Kurven- Kniehebel-Pressen, Spindelpressen, hydraulische Pressen, pneumatische Pressen, nach Art der Massezuführung spricht man auch von Revolverpressen, Drehtischpressen, Schiebetischpressen. Formen bestehen aus Oberform (Stempel) und Unterform (z.B. Formkasten mit Formboden).

2.2 Isostatische Pressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeitsmaschinen, bei denen die Formgebung keramischer Massen durch isostatische Druckeinwirkung in ganz oder teilweise aus elastischem Material bestehenden Formteilen erfolgt, wobei die Formenschließbewegung wie bei Stempelpressen durchgeführt wird.

Bei den Formen von isostatischen Pressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln handelt es sich nicht um Druckbehälter von Isostatpressen entsprechend Anhang II Nr. 39 der "Druckbehälterverordnung" neu: BetrSichV.

Die Druckräume von isostatischen Pressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln, die von Oberform und Unterform gebildet werden, sind jedoch Druckbehälter im Sinne der "Druckbehälterverordnung", und zwar in der Regel solcher der Gruppe V. Für Druckbehälter dieser Gruppe sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige vorgeschrieben. (Siehe § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 der "Druckbehälterverordnung" neu: BetrSichV).

2.3 Rollermaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeitsmaschinen, ,. bei denen die Formgebung plastischer keramischer Massen durch Einformen oder Oberformen der Masse in oder auf einer sich drehenden Form erfolgt. Der Formvorgang geschieht durch den feststehenden oder sich drehenden Rollerkopf (Rollerschablone) in Verbindung mit der sich drehenden Spindel (Form).

2.4 Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen werden nachfolgend - soweit für sie gemeinsame sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden - als Pressen bezeichnet.

2.5 Betriebsarten

In diesen Sicherheitsregeln werden folgende Betriebsarten unterschieden:

2.5.1 Einzelhub bedeutet, dass für jede Formenschließbewegung das Bedienteil zum Ingangsetzen erneut betätigt werden muss.

Als Einzelhub gilt auch, wenn der Hub unterbrochen wird und die Weiterführung des Hubes durch erneutes Betätigen des Bedienteiles erfolgt.

2.5.2 Programmierter Einzelhub bedeutet eine programmierte Folge von Formenschließbewegungen einer Form zur Erzeugung eines Presslings durch einmaliges Betätigen des Bedienteiles.

Zur Erzeugung eines Presslings kann ein Schließ- und Öffnungshub ausreichend sein.

Es können aber auch mehrere Entlüftungs- und Nachpresshübe zusätzlich erforderlich sein.

2.5.3 Dauerlauf bedeutet, dass Schließbewegungen ausgeführt werden, solange das Bedienteil betätigt wird.

2.5.4 Automatischer Dauerlauf bedeutet, dass nach Betätigen des Bedienteiles zum Ingangsetzen solange Formenschließbewegungen ausgeführt werden, bis durch erneutes Betätigen eines Bedienteiles der Steuerbefehl wieder aufgehoben wird.

2.5.5 Einrichten bedeutet, dass durch Betätigen des Bedienteiles zum Ingangsetzen der Schließbewegung diese in einer für den Formenwechsel erforderlichen Weise erfolgt.

Die Betriebsart "Einrichten" ermöglicht z.B. eine Formenschließbewegung, die durch Loslassen des Bedienteiles zum Ingangsetzen unterbrochen oder umgesteuert wird.

2.6 Betätigungsarten

In diesen Sicherheitsregeln werden folgende Betätigungsarten unterschieden:

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Pressen müssen in Werkstoff und technischer Ausführung so beschaffen sein, dass sie den bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.1.2 Pressen müssen so gebaut oder beschaffen sein, dass Quetsch-, Scher-, Fang-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Einzug-, Auflauf- und Absturzstellen vermieden sind. Ist dies nicht möglich, müssen die Gefahrstellen durch entsprechende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Dies gilt auch für Rohr- und Schlauchverbindungen an Bedienungsplätzen, an denen Verletzungsgefahr durch austretende Flüssigkeit besteht.

Bezüglich der Benennung der Gefahrstellen wird auf DIN 31001-1, "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" verwiesen.

Die Sicherung der Quetsch- und Scherstellen, die in Verbindung mit der Formenschließbewegung entsteht, wird in Abschnitt 3.4 geregelt.

3.1.3 Pressen müssen so beschaffen sein, dass Personen weder durch ungewollte Formenschließbewegungen noch durch Unwirksamwerden von Schutzeinrichtungen gefährdet werden können.

Ungewollte Formenschließbewegungen können ausgelöst oder Schutzeinrichtungen können unwirksam gemacht werden

Andere Fremdeinflüsse können z.B. elektrische Fremdfelder, Fremdkörper, Schwingungen, Umgebungstemperatur, Einwirkungen auf freiliegende bewegliche Anschlussleitungen für Steuerpulte sowie Schwerkraft sein.

Formenschließbewegungen auf Grund der Schwerkraft können z.B. durch selbsthemmende Antriebe oder durch selbsteinfallende druckfederbelastete bzw. ständig wirkende Bremsen sowie durch Gegenkräfte (z.B. Federn, Gegengewichte) vermieden werden.

3.1.4 An hydraulischen Pressen sollen Ventile zur Verhinderung des Absinkens der Oberform (des Stempels) infolge Eigengewichtes bei Rohrbruch möglichst unmittelbar am Zylinder angebaut sein.

3.1.5 Pressen müssen so beschaffen sein, dass eine jederzeitige Unterbrechung der Formenschließbewegung oder Bewegungsumkehr bis zum oberen Totpunkt möglich ist.

3.1.6 Hydraulische Pressen müssen mit einem Druckbegrenzungsventil als Überlastschutz versehen sein, das sicherstellt, dass der Druck im Gesamtsystem nicht unzulässig überschritten wird. Die Einstellung muss gegen unbefugte Änderung gesichert sein. Das Ventil darf nicht vom System getrennt werden können. Es muss zugänglich sein, damit es jederzeit überprüft werden kann.

3.2 Kennzeichnung

An Pressen müssen folgende Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer, bei ausländischen Maschinen: Einführer,

Baujahr,

Erzeugnisnummer,

Typ,

maximaler Überdruck in Bar für hydraulische oder pneumatische Einrichtungen.

Diese Angaben müssen zusammengefasst an einer Stelle, leicht zugänglich, dauerhaft ausgeführt und gut lesbar sein.

3.3 Schutzeinrichtungen gegen ungewollte Pressenbewegungen

3.3.1 Steuerungen von Pressen müssen den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallverarbeitung" (ZH 1/457) entsprechen. Dies gilt nicht, wenn die unter Abschnitt 3.4 Nr. 1 bis 3 genannten Handschutzeinrichtungen verwendet werden, ebenso nicht für Exzenter- und verwandte Pressen, wenn bewegliche Abschirmungen nach Abschnitt 3.4 Nr. 4 verwendet werden.

3.3.2 Pressen müssen zusätzlich zu den Forderungen der Abschnitte 3.1.3 und 3.1.4 mit einer formschlüssigen Sicherung gegen ungewollte Formenschließbewegungen ausgerüstet sein. Die Schutzstellung der formschlüssigen Sicherung muss erkennbar sein. Die Sicherung braucht nur dem Eigengewicht gewachsen zu sein, wenn zwangläufig sichergestellt ist, dass ein Ingangsetzen der Formenschließbewegung verhindert ist, solange die formschlüssige Sicherung wirksam ist.

Formschlüssige Sicherungen sind z.B. Abstützungen, Bolzen, Fanghaken, Traversen. Auf Abschnitt 4.3 wird hingewiesen.

Es empfiehlt sich, grundsätzlich die Steuerung so einzurichten, dass ein Ingangsetzen der Formenschließbewegungen nicht möglich ist, solange die formschlüssige Sicherung wirksam ist.

Darüber hinaus sollte die formschlüssige Sicherung so eingerichtet sein, dass sie beim Stillsetzen im oberen Totpunkt zwangläufig wirksam wird.

3.3.3 An Pressen, bei denen die Massezufuhr und die Abnahme (Ausstoß) des Presslings selbsttätig erfolgt, muss die Sicherung nach Abschnitt 3.3.2 zwangläufig im oberen Totpunkt beim Stillsetzen der Presse wirksam sein, wenn in die Form egriffen werden kann. Dies gilt nicht, wenn Handschutzeinrichtungen vorhanden sind, die Handverletzungen durch Fehlanlauf, Fremdeinrückung und irrtümliches Ingangsetzen verhindern.

Handverletzungen durch Fehlanlauf, Fremdeinrückung und irrtümliches Ingangsetzen sind z.B. verhindert bei der Anwendung der Handschutzeinrichtungen entsprechend Nummer 6 (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) oder Nummer 7 (Tasteinrichtung) in Abschnitt 3.4.

3.3.4 Spindelpressen müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass

  1. bei Spindelbruch ein Herabfallen des Schwungrades und
  2. ein Nachspiel des Stempels in der oberen Endstellung verhindert ist.

3.3.5 Pressen müssen so gestaltet sein, dass angebrachte oder aufgesetzte Handkurbeln nicht durch den Antrieb oder die laufende Schwungmasse in Bewegung gesetzt werden können.

3.3.6 Pressen, die ihrer Bauart nach ein Arbeiten im Einzelhub oder im programmierten Einzelhub zulassen, müssen so ausgerüstet sein, dass bei Einstellung auf Einzelhub oder auf programmierten Einzelhub auch bei Dauerbetätigung des Bedienteiles zum Ingangsetzen oder Betätigung vor Beendigung des Hubes eine weitere Formenschließbewegung (Durchlauf, erneuter Anlauf aus dem Stillstand) verhindert ist (Einzelhubsicherung).

3.4 Handschutzeinrichtungen

3.4.1 Pressen müssen so beschaffen sein, dass Handverletzungen durch die Formenschließbewegung verhindert sind, durch

  1. sichere Werkzeuge (Formen),
  2. feste Verdeckungen,
  3. öffen- und entfernbare Verdeckungen,
  4. bewegliche Abschirmungen,
  5. Zweihandschaltungen,
  6. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen oder
  7. Tasteinrichtungen.

Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig an einer Presse, so müssen die Forderungen nach Handschutzeinrichtungen für jede Person erfüllt sein.

3.4.2 Sichere Werkzeuge (Formen) müssen so gestaltet sein, dass sie auf Grund ihrer Konstruktion oder durch am Werkzeug angebaute Verkleidungen ein Hineingreifen in Gefahrstellen ausschließen.

3.4.3 Feste Verdeckungen des Gefahrbereiches dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zum Umrüsten entfernt werden müssen. Sie dürfen nur mit Werkzeugen entfernt werden können.

3.4.4 Öffen- oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeug entfernbare Verdeckungen dürfen nur zum gelegentlichen Eingriff verwendet werden. Sie müssen mit der Steuerung so verriegelt sein, dass

3.4.5 Bewegliche Abschirmungen müssen den "Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/508) entsprechen.

Auf die Verriegelung der Abschirmung in Schutzstellung (Zuhaltung) darf verzichtet werden, wenn die Steuerung den "Sicherheitsregeln für Steuerung an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) entspricht.

Eine bewegliche Abschirmung ohne Zuhaltung darf auch verwendet werden, wenn bei hydraulischen oder pneumatischen Pressen durch ein zusätzlich eingebautes, unmittelbar vor der Abschirmung betätigtes Ventil (Schließsicherung) bewirkt wird, dass der Zustrom des Druckmediums für die Formenschließbewegung zwangläufig verhindert ist.

3.4.6 Zweihandschaltungen müssen den "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) entsprechen.

3.4.7 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281) entsprechen.

3.4.8 Tasteinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie beim Einwirken von Gegenkräften einen rechtzeitigen Stillstand der Formenschließbewegung bewirken. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens eine Testung vor Einleitung der jeweils ersten Schließbewegung und bei jedem Ansprechen erfolgt.

3.5 Steuerung und Schalteinrichtungen

3.5.1 An jeder Presse muss die Energiezufuhr für die Formenschließbewegung durch eine in Schaltstellung "Aus" verschließbare Trenneinrichtung abgesperrt werden können. Dies gilt auch für die Energiezufuhr aus Druckspeichern.

Trenneinrichtungen für die Energiezufuhr sind z.B.

3.5.2 An Pressen müssen Einrichtungen zum Ingangsetzen und zum Stillsetzen vorhanden und so angebracht sein, dass die Presse von der Schaltseite aus möglichst gut überblickt werden kann.

3.5.3 An Pressen muss jede für das Einrichten erforderliche Arbeitsbewegung einzeln von Hand gesteuert werden können.

3.5.4 Für Pressen, die mit anderen Arbeitsmaschinen zusammenarbeiten (verkettete Maschinen), dürfen übergeordnete Schalteinrichtungen nur dann ein Ingangsetzen der Presse bewirken, wenn die Schalteinrichtung der Presse in die Einschalt- oder Zustimmungsstellung gebracht und die mit der Steuerung verbundenen Handschutzeinrichtungen wirksam sind.

3.5.5 Schalteinrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass der jeweilige Betriebszustand erkennbar ist.

Schalteinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Befehlsgeräte nach VDE 0113.

3.5.6 Pressen müssen Not-Aus-Schalteinrichtungen haben. Ihre Bedienteile müssen auffällig gekennzeichnet, schnell erreichbar, leicht zu betätigen und in ausreichender Zahl angebracht sein. Jede Not-Aus-Schalteinrichtungen muss so gestaltet sein, dass die Presse erst wieder in Gang gesetzt werden kann, nachdem vor Ort entriegelt ist.

3.5.7 Pressen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von leicht erreichbaren Sperren für die Einrichtung zum Ingangsetzen (Schaltsperre, Einrücksperre) ausgerüstet sein. Die Schaltstücke des Befehlsgerätes für die Schaltsperre müssen zwangläufig geöffnet werden. Nach Betätigen der Schaltsperre darf erst nach deren Entriegelung ein Ingangsetzen der Presse möglich sein.

Die Schaltsperre (Einrücksperre) soll für jeden überschaubaren Teilbereich bei kurzzeitigen Arbeiten (z.B. Störungsbeseitigung, Putzen der Formen) an der stillgesetzten aber noch eingeschalteten Presse ermöglichen, dass die Presse nicht in Gang gesetzt werden kann. Gegebenenfalls kann die Not-Aus-Schalteinrichtungen als Schaltsperre geeignet sein, wenn sie deren Funktion übernimmt.

3.5.8 Pressen, die unübersichtlich sind, bei denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist oder die von zentraler Stelle aus in Gang gesetzt werden, müssen vor Ort durch Verschließen gegen irrtümliches Ingangsetzen gesichert werden können.

3.5.9 An Pressen, die sich auf mehrere Betriebs- und Betätigungsarten bzw. auf unterschiedliche Handschutzeinrichtungen einstellen lassen, müssen die Umschalteinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen verschlossen werden können. Umschalteinrichtungen müssen so angebracht sein, dass durch ihr Betätigen eine Schließbewegung nicht ausgelöst werden kann.

Auf die "Sicherheitsregeln für Steuerung an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) wird verwiesen.

3.5.10 Steuerungen an Pressen müssen so gestaltet sein, dass bei eingeschaltetem Antrieb gegebene Steuerbefehle zum Ingangsetzen, die nicht ausgeführt werden, sofort zwangläufig unwirksam gemacht werden.

Diese Forderung bedingt, dass Schaltbefehle beim Loslassen der Einrichtungen zum Ingangsetzen selbsttätig aufgehoben werden, wenn nicht die zugehörige Bewegung eingeleitet wird.

Bei pneumatisch betätigten Bewegungen ist zusätzlich eine Zwangsentlüftung vorzusehen, sofern die gewünschte Endlage, z.B. durch Verklemmen, nicht erreicht ist.

3.5.11 Grenztaster, durch die öffen- und entfernbare Verdeckungen an Pressen mit dem Antrieb verriegelt sind, sind so anzubringen, dass deren Öffner bei Öffnen oder Entfernen der Verdeckungen zwangläufig formschlüssig geöffnet werden und geöffnet bleiben.

Zwangläufige, formschlüssige Betätigung ist gegeben, wenn Rollenstößel u. dgl. von Grenztastern nur durch das Stellglied (Auflaufkurven, Schaltkurven) bewegt werden.

3.5.12 Bei der Betriebsart "Einrichten" müssen Handschutzeinrichtungen gemäß Abschnitt 3.4 zwangläufig wirksam sein. Von Handschutzeinrichtungen darf abgesehen werden, wenn die Formenschließbewegung nicht kraftbetrieben oder nur in Tippschaltung mit einer Schließgeschwindigkeit von höchstens 1 m/min durchgeführt werden kann.

3.5.13 Werden bei der Betriebsart "Einrichten" als Handschutzeinrichtung Zweihandschaltungen verwendet, so brauchen diese hinsichtlich der Forderungen nach Gleichzeitigkeit und Selbstüberwachung nicht den Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) zu entsprechen. Anstelle einer Zweihandschaltung darf auch ein Befehlsgerät verwendet werden, das so weit von der Gefahrstelle entfernt ist, dass diese nicht erreicht werden kann.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456), Abschnitt 3.8.

4 Betrieb

4.1 An Pressen dürfen nur unterwiesene Personen beschäftigt werden.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

4.2 Das Einrichten, Rüsten und Instandhalten von Pressen und ihren Schutzeinrichtungen darf nur von fachlich geeigneten und vom Unternehmer hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

Fachlich geeignete Personen sind solche, die durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrungen, Zuverlässigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt sind.

4.3 Bei Rüst- und Instandhaltungsarbeiten sind Pressen von der Energiezufuhr zu trennen und die Einrichtungen nach Abschnitt 3.3.2 zu benutzen. Die Trenneinrichtungen für die Energiezufuhr nach Abschnitt 3.5.1 müssen gegen unbefugtes und irriges Ingangsetzen gesichert werden.

Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, Druckenergiespeicher zu entspannen oder z.B. durch 2/3- bzw. 4/3- Wegeventile abzusperren.

4.4 Bei kurzfristigen Arbeiten, wie z.B. Putzen der Formen, ist die Presse stillzusetzen; dabei ist die Schaltsperre nach Abschnitt 3.5.7 (Einrücksperre) zu benutzen. Bei hydraulischen Pressen, müssen formschlüssige Sicherungen nach Abschnitt 3.3.2 bei Arbeiten unmittelbar in der Form wirksam sein oder gemacht werden.

4.5 Werden beim Bedienen der Presse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind sie dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Stellt der Aufsichtführende eine die Sicherheit beeinträchtigende Störung fest, so ist die Presse sofort abzuschalten; sie darf erst nach Beseitigung der Störung wieder in Betrieb genommen werden.

4.6 Umschalteinrichtungen nach Abschnitt 3.5.9 dürfen nur von Aufsichtführenden oder dazu beauftragten Personen betätigt werden. Die Presse darf zum Betrieb erst freigegeben werden, wenn die erforderlichen Schutzeinrichtungen wieder wirksam sind.

5 Staubschutzmaßnahmen

5.1 Die Massezufuhr und das Beseitigen von Abfallmasse ist so zu gestalten, dass eine Staubentwicklung möglichst vermieden wird.

Eine Staubentwicklung bei der Massezufuhr lässt sich z.B. vermeiden durch Verwendung geschlossener Fördermittel und Silos. Eine Staubentwicklung durch Abfallmasse kann z.B. vermieden werden durch geringe Fallhöhe und Zusammenführen der Masse in Abfallbehältern.

5.2 Entstehender Staub ist durch lüftungstechnische Maßnahmen zu erfassen und ohne Gefährdung für die Versicherten aus dem Arbeitsraum abzuführen.

Nähere Bestimmungen enthalten die Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe TRgA 508 "Silikogener Staub" und TRgA 902 "Richtlinie für die Rückführung abgesaugter Luft in Betriebsräume der keramischen und Glas-Industrie".

5.3 Putz- und Entgrateinrichtungen an Pressen sind in die Staubschutzmaßnahmen einzubeziehen.

6 Lärmschutzmaßnahmen


Pressen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Lärm nach dem Stand der Technik vermieden wird.

Nähere Bestimmungen enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3). Diese Forderung kann erfüllt werden z.B. durch

7 Prüfung


Pressen und ihre Schutzeinrichtungen sind je nach ihrer Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Pressen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Blätter, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Pressen beurteilen können.

Bezüglich der Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, Zweihandschaltungen, Steuerungen und beweglichen Abschirmungen wird auf die besonderen Prüfbestimmungen in den entsprechenden Sicherheitsregeln verwiesen.

 

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Anhang

Für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie wird neben diesen Sicherheitsregeln insbesondere auf die nachstehenden Vorschriften und Technischen Regelwerke hingewiesen:

1. Staatliche Vorschriften

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV),

Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (ArbStoffV),

Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe, insbesondere

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Arbeitsmaschinen (Allgemeines) (VBG 7a),

Arbeitsmaschinen der keramischen Industrie (VBG 7k),

Lärm (BGV B3).

3. Sicherheitsregeln

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/281),

Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/456),

Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung (ZH 1/457),

Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/508)

4. DIN-Blätter (Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.)
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. - Dies gilt auch für die unter Nr. 5 genannten VDI-Richtlinien.)

DIN 1629Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für Leitungen, Apparate, Behälter - Rohre mit besonderen Gütevorschriften, Technische Lieferbedingungen,
DIN 20022-2Schläuche mit Drahtgeflecht-Einlage, Typ 2 ST,
DIN 2413Stahlrohre, Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,
DIN 31000Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Allgemeine Leitsätze,
DIN 31001-1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 57113/ VDE 0113VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 Volt,

5. VDI-Richtlinien

VDI 2262Staubbekämpfung am Arbeitsplatz,
VDI 3228Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; M-Mechanische Ausrüstung,
VDI 3229Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P-Pneumatische Ausrüstung,
VDI 3230Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; H-Hydraulische Ausrüstung,
VDI 3231Technische Ausrüstungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; E-Elektrische Ausrüstung für automatisierte Fertigungseinrichtungen,
VDI 3720Lärmarm konstruieren - Allgemeine Grundlagen. Blatt 1


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