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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Vom 21. April 2021
BAnz AT 22.04.2021 V1
Gl.-Nr.: 805-3-17
Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:
- den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und Absatz 2" werden gestrichen.
bb) Die Wörter "vier Wochen" werden durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |