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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Vom 3. Mai 2021
(BAnz AT 04.05.2021 V1)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12 und 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 9, 12 und 13 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
PoC-Antigen-Tests dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn sie die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. | "Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik durch PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf PoC-Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen." |
2. In § 4b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4
4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "stationäre Einrichtungen" die Wörter "und ambulante Dienste" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4" gestrichen.
4. Dem § 7 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Festlegungen und Vorgaben gemäß § 7 Absatz 6 und 7 werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst."
5. In § 8 Satz 2 werden die Wörter "in Höhe von 3,5 Prozent" durch die Wörter "bis zum 31. Mai 2021 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 6" durch die Wörter "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach regionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die durch das Testzentrum erwirtschaftet werden, sind in der Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten des Testzentrums aufzurechnen. | "Die gesamten Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach regionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die sonstige Vergütung für Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die durch das Testzentrum während des Betriebs im Sinne dieser Verordnung erwirtschaftet werden, sind in der Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten des Testzentrums aufzurechnen." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können nur Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Testzentrum für die Errichtung oder den laufenden Betrieb entstanden sind."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |