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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Vom 29. April 2021
(GMBl Nr. 27 vom 07.05.2021 S. 622)



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 2020, S. 484), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 227 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird durch die Angabe "Anhang 1: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" ersetzt.

b) Unter die Angabe "Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird folgende neue Angabe angefügt:

"Anhang 2: Einsetzbare Atemschutzmasken"

2. Der Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 1 Satz 4 wird am Satzanfang nach der Wortgruppe "Neben den" das Wort "seinerzeit" eingefügt.

b) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 2 werden in Satz 3 die Wörter "normalen Gesprächsabstand oder darunter" durch die Wörter "Unterschreiten des Mindestabstands" ersetzt.

c) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

altneu
Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl und der Dauer der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten."Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl, der Dauer und der Nähe der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten."

d) In Abschnitt 2.3 "Mund-Nase-Bedeckung" wird folgender neuer Hinweis angefügt:

"Hinweis:
Eine MNB ist kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine Atemschutzmaske."

e) Der Abschnitt 2.4 "Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel nach DIN EN 14683)" wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2.4 Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken
(zum Beispiel nach DIN EN 14683)

Mund-Nase-Schutz (MNS)/medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie dienen dem Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. Medizinische Gesichtsmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

"2.4 Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken

Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmasken (MNS, zum Beispiel nach DIN EN 14683) sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie bieten einen definierten Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. MNS muss einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein."

f) Die Abschnitte 2.5 "Filtrierende Halbmaske (zum Beispiel nach DIN EN 149)" und 2.6 "Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter (zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143)" werden gestrichen und zu folgendem neuen Abschnitt 2.5 gefasst:

altneu
2.5 Filtrierende Halbmaske
(zum Beispiel nach DIN EN 149)

(1) Filtrierende Halbmasken (beispielweise FFP) sind Atemschutzmasken. Sie schützen als PSA den Träger/die Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

(2) Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil schützen nur den Träger (Eigenschutz) und sind deshalb für den gegenseitigen Infektionsschutz (Fremdschutz) nicht geeignet.

2.6 Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter
(zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 166)

Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter sind Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft strömt durch die Partikelfilter in den Atemanschluss. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Die Atemschutzgeräte haben somit keine Fremdschutzwirkung. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter dienen zum Schutz des Trägers/ der Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

"2.5 Atemschutzmasken

(1) Atemschutzmasken sind filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter.

(2) Filtrierende Halbmasken (beispielweise FFP2 nach DIN EN 149, siehe Anhang 2) können mit und ohne Ausatemventil ausgestattet sein. Sie schützen bestimmungsgemäß als Persönliche Schutzausrüstung die Trägerin/den Träger vor Tröpfchen und gegen Aerosole (Eigenschutz). Filtrierende Halbmasken ohne Ausatemventil bieten darüber hinaus im Sinne des Infektionsschutzes auch einen gewissen Fremdschutz. Atemschutzmasken mit Ausatemventil schützen nur die Trägerin/den Träger. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein.

(3) Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter (zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143, siehe Anhang 2) sind Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft wird durch die Partikelfilter eingeatmet. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Diese Atemschutzmasken bieten keinen Fremdschutz. Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter dienen zum Schutz der Trägerin/des Trägers vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein.

Hinweis:
Die Zusammenfassung der Begriffe "Atemschutzgeräte" und "filtrierende Halbmasken" unter dem Begriff "Atemschutzmasken" dient der besseren Lesbarkeit dieser Regel. Andere Definitionen bleiben hiervon unberührt."

g) Der Abschnitt 2.7 "Gesichtsschutzschilde (zum Beispiel nach DIN EN 166)" wird wie folgt gefasst:

altneu
2.7 Gesichtsschutzschilde
(zum Beispiel nach DIN EN 166)

Bei Gesichtsschutzschilden (Gesichtsschilden/-visieren) handelt es sich um Persönliche Schutzausrüstung. Sie bestehen üblicherweise aus einem geeigneten Kopfband, Stirnschutz, Helm/Kopfschutz, einer Schutzhaube oder einer anderen geeigneten Haltevorrichtung. Träger/-innen eines Gesichtsschutzschildes sollen gegen Gefahren von außen, wie zum Beispiel Tropfen und Spritzer, geschützt werden. Gesichtsschutzschilde müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

"2.6 Gesichtsschutzschilde

Bei Gesichtsschutzschilden, Gesichtsschilden/-visieren (zum Beispiel nach DIN EN 166) handelt es sich um Persönliche Schutzausrüstung. Sie bestehen üblicherweise aus einem geeigneten Kopfband, Stirnschutz, Helm/Kopfschutz, einer Schutzhaube oder einer anderen geeigneten Haltevorrichtung. Trägerinnen und Träger eines Gesichtsschutzschildes sollen gegen Gefahren von außen, wie zum Beispiel Tropfen und Spritzer, geschützt werden. Gesichtsschutzschilde müssen einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein."

h) Die Nummerierung der Überschrift des Abschnitts 2.8 "Abstandsregel/Mindestabstand" wird in "2.7" geändert.

i) Der Abschnitt 2.9 "Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen" wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2.9 Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen

Entsprechend den Hinweisen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei Atemwegserkrankungen durch das SARS-CoV-2 sind Kurzzeitkontakte oder Kurzzeitbegegnungen Kontakte zwischen Personen, die von Angesicht zu Angesicht (Faceto-face) kumulativ weniger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten.

"2.8 Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen

Entsprechend den Hinweisen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei Atemwegserkrankungen durch das SARS-CoV-2 haben Personen mit ungeschütztem Kontakt (ohne Schutzmaßnahmen) bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m oder bei sonstigen Kontakten in Räumen mit hoher Aerosolkonzentration, die jeweils länger als 10 Minuten andauern, ein erhöhtes Infektionsrisiko. Als Kurzzeitkontakt wird in dieser Regel daher die Summe aller entsprechenden Personenkontakte bezeichnet, die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt, zum Beispiel kurze Begegnungen auf dem Flur. Unabhängig von der Kontaktdauer handelt es sich bei der Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m nicht um einen Kurzzeitkontakt, wenn dabei ohne Schutzmaßnahmen gesprochen wird."

j) Nach Abschnitt 2.9 "Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen" (nach voriger Änderung in Nummer 2 j) Abschnitt 2.8) wird folgender neuer Abschnitt 2.9 angefügt:

"2.9 Desinfektionsmittel

SARS-CoV-2 zählt zu den behüllten Viren. Desinfektionsmittel im Sinne dieser Regel sind Mittel mit mindestens dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid", also einer ausreichenden Wirksamkeit gegen behüllte Viren [4]."

3. Der Abschnitt 3 "Gefährdungsbeurteilung" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 3 Absatz 1 wird die Angabe des Literaturhinweises "[4]" durch die Angabe des Literaturhinweises "[5]" ersetzt.

b) In Abschnitt 3 Absatz 6 wird die Angabe des Literaturhinweises "[5]" durch die Angabe des Literaturhinweises "[6]" ersetzt.

c) Der Abschnitt 3 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(7) Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden (zum Beispiel Belastungen durch das Tragen von MNB oder Medizinischen Gesichtsmasken unter klimatisch ungünstigen Raumbedingungen)."(7) Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden (zum Beispiel Belastungen durch das Tragen von MNS oder Atemschutzmasken unter klimatisch ungünstigen Bedingungen oder Arbeitsschwere)."

4. Der Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 "Grundlegende Maßnahmen" Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Abstandsregel," folgende neue Wortgruppe "Reduzierung der Raumbelegung," eingefügt.

b) In Abschnitt 4.1 "Grundlegende Maßnahmen" werden die Absätze 3 und 4 gestrichen und durch folgende neue Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar [6]) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

(4) Für die grundlegenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege,
  2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice,
  3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen,
  4. Allgemeine Verhaltensregeln, zum Beispiel Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.
"(3) Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNS zum gegenseitigen Schutz tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in Anhang 2 bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn
  1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (zum Beispiel lautes Sprechen oder Singen oder andere Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsschwere zu einem deutlich erhöhten Atemvolumen führen) oder
  2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person keine Maske tragen muss.

(4) Müssen MNS oder Atemschutzmasken getragen werden, sind diese vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen. Die Beschäftigten haben diese zu tragen [7].

(5) Für die grundlegenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege,
  2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Festlegung von Mindestgrundflächen für die im Raum befindlichen Personen zur Reduktion der Personenbelegung, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice,
  3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten Handdesinfektionsmitteln und rückfettenden Hautpflegemitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen,
  4. Allgemeine Verhaltensregeln, zum Beispiel Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen."

c) Der Abschnitt 4.2.2 "Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume" Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind gegebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen."(2) Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind gegebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Händewaschregeln sind auszuhängen. Wie beim Einsatz von Sekundärluftgeräten (siehe Abschnitt 4.2.3 Absatz 9) ist auch bei der Verwendung von Warmlufttrocknern die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und für eine verstärkte Lüftung gemäß ASR A4.1 "Sanitärräume" zu sorgen."

d) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 1 Satz 2 wird nach dem letzten Wort "Lüftung" folgender Klammerzusatz angefügt:

"(sowohl für freie Lüftung als auch für raumlufttechnische Anlagen)"

e) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 3 wird der Hinweis durch folgenden Hinweis ersetzt:

altneu
Hinweis:
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Außenluft in Bezug auf SARS-CoV-2 kontaminationsfrei ist.
"Hinweis:
Berechnungshilfen für notwendige Lüftungsintervalle sind zum Beispiel hier zu finden:
  1. BGN-Lüftungsrechner [8],
  2. IFA-CO2-App (Rechner und Timer) [9],
  3. FBHM-114 Fachbereich AKTUELL des Sachgebiets Oberflächentechnik und Schweißen der DGUV "Möglichkeiten zur Bewertung der Lüftung anhand der CO2-Konzentration" [10]."

f) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 6 Nummer 2 wird nach dem Wort "Umluft" die Wortgruppe "der RLT-Anlage" eingefügt.

g) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 6 wird im Hinweis die Angabe des Literaturhinweises "[10]" durch die Angabe des Literaturhinweises "[11]" ersetzt.

h) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 7 wird der Hinweis durch folgenden Hinweis ersetzt:

altneu
Hinweis:
Weitere Informationen können der Empfehlung der Bundesregierung "Infektionsschutzgerechtes Lüften" [11] sowie den Hinweisen und Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften der BAuA [12] entnommen werden.
"Hinweis:
Weitere Informationen können der Empfehlung der Bundesregierung "Infektionsschutzgerechtes Lüften" [12], den Hinweisen und Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften der BAuA [13] sowie FBVW-502 "SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV [14] entnommen werden."

i) In Abschnitt 4.2.3 "Lüftung" Absatz 10 wird der Hinweis durch folgenden Hinweis ersetzt:

altneu
Hinweis:
Nähere Informationen finden sich in "Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2" [13] sowie in FBVW-502 "SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV [14].
"Hinweis:
Nähere Informationen finden sich in
  1. "Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2" (Stand: 27.10.2020) [15],
  2. "Hinweise der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luftreinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie" (4.3.2021) [16],
  3. baua: Fokus "Erweiterter Infektionsschutz durch mobile Raumluftreiniger?" (März 2021) [17],
  4. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt "Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie" (16.11.2020) [18],
  5. BMAS/BAuA-Broschüre "Mobile Luftreiniger - Hinweise zur Auswahl und zum Betrieb" (März 2021) [18a]."

j) In Abschnitt 4.2.5 "Dienstreisen und Besprechungen" Absatz 2 werden die Angabe "MNB" durch die Angabe "MNS" und die Angabe "FFP-Halbmasken" durch das Wort "Atemschutzmasken" ersetzt.

k) In Abschnitt 4.2.5 "Dienstreisen und Besprechungen" Absatz 3 wird nach dem Wort "beispielsweise" das Wort "geeignete" eingefügt.

l) In Abschnitt 4.2.6 "Sicherstellung ausreichender Schutzabstände" wird in Absatz 1 Satz 2 durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Ersatzweise ist bei ausschließlich kurzzeitigen Begegnungen auf den Verkehrswegen die Erforderlichkeit einer verstärkten Lüftung (siehe Abschnitt 4.2.3) zu prüfen."Ersatzweise ist zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen mindestens MNS bei der Nutzung der Verkehrswege zu tragen, sofern es sich nicht um Kurzzeitkontakte nach Abschnitt 2.8 handelt. Zusätzlich ist bei hoher Nutzungsfrequenz der Verkehrswege die Erforderlichkeit einer verstärkten Lüftung (siehe Abschnitt 4.2.3) zu prüfen, um hohe Aerosolkonzentrationen zu verhindern."

m) In Abschnitt 4.2.6 "Sicherstellung ausreichender Schutzabstände" werden in Absatz 4 die Wörter "sind MNB oder medizinische Gesichtsmasken" durch die Wörter "ist mindestens MNS" ersetzt.

n) In Abschnitt 4.2.10 "Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände" Absatz 1 wird Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

altneu
4. Verwendung von MNB oder medizinischen Gesichtsmasken, wenn die Abstandsregel nicht einzuhalten ist und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind."4. Verwendung von MNS, wenn die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind."

o) In Abschnitt 4.2.12 "Berücksichtigung psychischer Belastungen" Absatz 3 wird die Angabe des Literaturhinweises "[15]" durch die Angabe des Literaturhinweises "[19]" ersetzt.

p) Der Abschnitt 4.2.13 "Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung" wird wie folgt neu gefasst:

altneu
4.2.13 Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung

(1) Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und die betroffenen Personen darin zu unterweisen.

(2) Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von MNB der beteiligten Personen nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierzu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

(3) Die Verwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es ist insoweit zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen. MNB, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind.

(4) Aufgabe eines Gesichtsschutzschildes ist, den Träger/die Trägerin gegen Gefahren von außen zu schützen (Eigenschutz). Ein Nachweis des Schutzes für andere Personen (Fremdschutz) ist nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Eine Filterwirkung ist nicht gegeben. Gesichtsschutzschilde können aber bestimmungsgemäß als PSA zum Spritzschutz eingesetzt werden, insbesondere in Verbindung mit filtrierenden Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten. Sie können so den persönlichen Schutz des Trägers/der Trägerin ergänzen.

"4.2.13 Mund-Nase-Schutz, Atemschutzmasken und Gesichtsschutzschilde

(1) Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und können auch die Anwendung von MNS oder Atemschutzmasken sowie gegebenenfalls zusätzliche Gesichtsschutzschilde umfassen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum richtigen Anlegen, Tragen und Ablegen sowie zur maximalen Verwendungshäufigkeit und sachgerechten Entsorgung zu beachten und umzusetzen sowie die betroffenen Personen zu unterweisen.

Hinweis:
Mund-Nase-Bedeckung, Klargesichtsmasken sowie Gesichtsschutzschilde sind kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken.

(2) Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von MNS der beteiligten Personen nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierzu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

(3) Ist die regelmäßige Benutzung von Atemschutzmasken als Maßnahme des betrieblichen Infektionsschutzes unumgänglich, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Gefährdungen mit dem Tragen der Masken verbunden sind. Hierbei hat er neben der maskenspezifisch höheren Belastung (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Masken) insbesondere folgende Einsatzbedingungen zu beachten:

  1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitsdauer, die Körperhaltung und die Arbeitsschwere (leichte, mittlere oder schwere körperliche Belastung),
  2. die Umgebungsbedingungen (insbesondere die Raumtemperatur, Hitze, Kälte, hohe oder niedrige Luftfeuchtigkeit, Verschmutzungen),
  3. die Dauer der Arbeitsverrichtung im Rahmen einer Arbeitsschicht und die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung,
  4. zusätzliche Belastungen durch das Tragen weiterer persönlicher Schutzausrüstung,
  5. die arbeitsablaufbedingte Möglichkeit zur kurzfristigen Unterbrechung der Trageverpflichtung oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit ohne Trageverpflichtung für die Beschäftigten,
  6. das Vorliegen von Vorerkrankungen (zum Beispiel Atemwegserkrankungen) oder individuellen Faktoren (zum Beispiel Schwangerschaft).

Sowohl bei der Ermittlung und Bewertung möglicher Gefährdungen für Beschäftigte durch das Tragen einer Maske als auch bei der Abschätzung von Tragezeitbegrenzungen kann die individuelle Disposition der Beschäftigten eine Rolle spielen. Auf die Ausführungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Abschnitt 5.2) wird verwiesen.

Im Ergebnis sind Vorgaben für die Begrenzung von Tragezeiten, die die Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken auf ein gesundheitlich zuträgliches Maß beschränken, abzuleiten und praktisch umzusetzen. Hierzu sind die zu verrichtenden Tätigkeiten möglichst abwechslungsreich (zum Beispiel mit unterschiedlichen Niveaus der Belastung oder Infektionsgefährdung) und mit der Möglichkeit zur Unterbrechung der Tragezeit durch andere Tätigkeiten oder Tragzeitpausen zu gestalten.

Hinweise:

  1. Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen finden sich in der Stellungnahme des AfAMed zur Benutzung von FFP2-Masken vom 24.03.2021 [20].
  2. Auch MNS kann tätigkeitsabhängig den Atemwiderstand oder die Wärmebelastung erhöhen.

(4) MNS und Atemschutzmasken sind zur Aufrechterhaltung ihrer Wirksamkeit spätestens dann zu wechseln, wenn sie durchfeuchtet sind.

(5) Aufgabe eines Gesichtsschutzschildes ist, den Träger/die Trägerin gegen Gefahren von außen zu schützen (Eigenschutz). Ein Nachweis des Schutzes für andere Personen (Fremdschutz) ist nicht Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Eine Filterwirkung ist nicht gegeben. Gesichtsschutzschilde können aber bestimmungsgemäß als PSA zum Spritzschutz eingesetzt werden, insbesondere in Verbindung mit Atemschutzmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten. Sie können so den persönlichen Schutz des Trägers/der Trägerin ergänzen."

5. Der Abschnitt 5 "Arbeitsmedizinische Prävention" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5.2.1 "Allgemeine Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

"Insbesondere bei der Nutzung von PSA (zum Beispiel Atemschutzmasken) ist die individuelle Anpassung von Bedeutung. Das Thema soll Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein."

b) In Abschnitt 5.2.1 "Allgemeine Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" Absatz 2 wird in Satz 3 nach dem Wort "Vorerkrankungen," die Wortgruppe "individuelle Dispositionen zur Nutzung und ggf. Tragezeitdauer von Atemschutz" eingefügt.

c) In Abschnitt 5.2.3 "Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern" wird die Angabe "FFP2-Halbmasken" durch die Angabe "FFP2-Atemschutzmasken" ersetzt.

d) In Abschnitt 5.4 "Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe des Literaturhinweises "[16]" durch die Angabe des Literaturhinweises "[21]" ersetzt.

6. Der Anhang: "Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird durch die Überschrift "Anhang 1: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" ersetzt.

b) In Abschnitt 1 "Baustellen" Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort "sollen" das Wort "geeignete" eingefügt.

c) In Abschnitt 2 "Landwirtschaft, Forstwirtschaft" Satz 2 wird nach dem Wort "Handhygiene" das Wort "geeignete" eingefügt.

d) In Abschnitt 3 "Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr" Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "mit" das Wort "geeigneten" eingefügt.

e) In Abschnitt 3 "Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr" Absatz 3 wird die Angabe "MNB" durch die Angabe "MNS" ersetzt.

f) In Abschnitt 4 "Unterkünfte" wird der Absatz 14 wie folgt neu gefasst:

altneu
(14) Es sind viruzide Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen (mindestens ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche)."(14) Es sind geeignete Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion (siehe hierzu Abschnitt 2.9) in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen (mindestens ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche)."

7. Nach dem Anhang: "Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird folgender neuer Anhang 2 angefügt:

"Anhang 2: Einsetzbare Atemschutzmasken

Folgenden Maskentypen können ausgewählt und benutzt werden:

MaskentypStandard (Teil der Kennzeichnung)Weitere KennzeichnungsmerkmaleZielländer
FFP2 oder vergleichbar 1Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbarCE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
z.B. Schutzklasse FFP2
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben

EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information

EU
Vollmasken, gebläseunterstützte Masken, Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter 2Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN 12942 oder vergleichbar; Gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136 oder vergleichbar Partikelfilter:
EN 143 oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle

Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information

EU
N951NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und Kanada
P21AS/NZS 1716-2012Identifizierungsnummer oder Logo der KonformitätsbewertungsstellenAustralien und Neuseeland
DS21JMHLW-Notification 214, 2018https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
CPA1Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV, die vor dem 1.10.2020 ausgestellt wurde.Deutschland

Hinweis:

Der Inhalt der voranstehenden Tabelle entspricht der Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14.04.2021."

  1. Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) können zum Beispiel überprüfte KN95-Masken sein, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet worden sind.
  2. Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.

8. Im Abschnitt "Literaturhinweise" Abschnitt 1 "Im Text referenziert" werden nach der Angabe des Literaturhinweises [3] folgende Literaturhinweise neu gefasst:

altneu
[4] DGUV-Übersichtsseite: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-fuer-beschaeftigte/index.jsp - mit Tabelle zum Download

[5] Aktuelle Informationen zu Mutterschutz und SARS-CoV-2: https://www.bafza.de/programme- und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutzgeschaeftsstelle/downloads/und FAQs zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2: https://www.bafza.de/programme- und-foererungen/unterstuetzung-von- gremien/ausschuss-fuer-mutterschutzgeschaeftsstelle/faqzu-mutterschutz- und-sarscov-2/

[6] Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf

[7] BGN-Lüftungsrechner - Berechnen Sie das richtige Lüftungsintervall:
https://www.bgn.de/lueftungsrechner/

[8] CO2-App (Rechner und Timer):
https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraum arbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp

[9] FBHM-114 Fachbereich AKTUELL des Sachgebiets Oberflächentechnik und Schweißen des DGUV "Möglichkeiten zur Bewertung der Lüftung anhand der CO2-Konzentration": https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/ article/3985

[10] DIN EN 1822 Teil 1: Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 18221:2019

[11] Empfehlung der Bundesregierung "Infektionsschutzgerechtes Lüften":
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechteslueften. pdf

[12] S. Voß, A. Gritzki, K. Bux: Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus) DOI: 10.21934/baua:fokus20200918

[13] Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2: https://www.dguv.de/medien/inhalt/corona/fachbeitrag-raumluftreiniger.pdf

[14] FBVW-502 "SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/ article/3932

[15] GDA-Leitlinie - Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: https://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/ DE/broschuereempfehlunggefaehrdungsbeurteilung. html

[16] AfAMed: Arbeitsmedizinische Empfehlung "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten": https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/ Publikationen/arbeitsmedizinischeempfehlungumgangmitschutzbeduerftigen.html

"[4] Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim Robert Koch-Institut (RKI), des Fachausschusses Virusdesinfektion der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) e. V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) e. V. sowie der Desinfektionsmittelkommission des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) e. V.: "Prüfung und Deklaration der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Viren zur Anwendung im human-medizinischen Bereich"; Bundesgesundheitsblatt 2017 60:353-363; DOI 10.1007/ s00103-016-2509-2, https://edoc.rki.de/handle/176904/183

[5] DGUV-Übersichtsseite: https://www.dguv.de/de/ praevention/corona/informationen-fuer-beschaeftigte/ index.jsp - mit Tabelle zum Download

[6] Aktuelle Informationen zu Mutterschutz und SARS-CoV-2:
https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/informati-onen-zum-mutterschutz-des-bmfsfj-2 und FAQs zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2:
https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitser-gebnisse/faq-zu-mutterschutz- und-sars-cov-2

[7] Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf

[8] BGN-Lüftungsrechner - Berechnen Sie das richtige Lüftungsintervall: https://www.bgn.de/lueftungsrechner/

[9] CO2-App (Rechner und Timer): https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumar-beitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp

[10] FBHM-114 Fachbereich AKTUELL des Sachgebiets Oberflächentechnik und Schweißen des DGUV "Möglichkeiten zur Bewertung der Lüftung anhand der CO2-Konzentration" https://publikationen.dguv.de/ widgets/pdf/download/article/3985 DIN EN 1822 Teil 1: Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 1822-1:2019

[11] Empfehlung der Bundesregierung "Infektionsschutzgerechtes Lüften": https://www.bmas.de/Shared-Docs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/infektionsschutz-gerechtes-lueften.pdf

[12] S. Voß, A. Gritzki, K. Bux: Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus) DOI: 10.21934/baua:fokus20200918

[13] Sachgebiet Innenraumklima der DGUV: Fachbereich AKTUELL FBVW-502: SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen (Stand 12.10.2020). https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/ article/3932

[14] Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2 (Stand: 27.10.2020). https://www.dguv.de/medien/inhalt/corona/fachbei-trag-raumluftreiniger.pdf

[15] Hinweise der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luftreinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie (4.3.2021). https://dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/pm/pressearchiv/2021/1_quartal/dguv_hinweise_einsatz_ luftreiniger.pdf

[16] A. Gritzki, K. Bux, G. Brockt, E. Romanus, S. Voß: Erweiterter Infektionsschutz durch mobile Raumluftreiniger?.
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2021. (baua: Fokus) DOI: 10.21934/baua:fokus20210223

[17] Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt: Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie (16.11.2020).
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/2546/dokumente/201116_irk_stellungnahme_luftreiniger.pdf

[18a] BMAS/BAuA-Broschüre: Mobile Luftreiniger - Hinweise zur Auswahl und zum Betrieb (März 2021).
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/mobile-luftreiniger-hinweise-zur-auswahl- und-zum-betrieb.html

[19] GDA-Leitlinie - Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung:
https://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/DE/broschuere-empfehlung-gefaehrdungsbeurteilung.html

[20] Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken (24.3.2021).
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Stellungnahme-Tragezeit-FFP2-Masken.html

[21] AfAMed: Arbeitsmedizinische Empfehlung "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" (November 2020):
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/arbeitsmedizinische-empfehlung-umgang-mit-schutzbeduerftigen.html"

9. Im Abschnitt "Literaturhinweise" Abschnitt 2 "Weitere Literatur" 1. Anstrich wird die Angabe "BMAS-SARS-CoC-2-Arbeitsschutzstandards:" durch die Angabe "BMAS-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards:" ersetzt.

ENDE