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Regelwerk

MBauVorlVO - Musterbauvorlagenverordnung
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren

Fassung Januar 1974
(Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, aufgehoben)




Siehe Fn. 1

zur aktuellen Fassung

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beizufügen:

  1. der Lageplan (§ 2),
  2. die Bauzeichnungen (§ 3),
  3. die Baubeschreibung (§ 4),
  4. der Nachweis der Standsicherheit und die, anderen bautechnischen Nachweise (§ 5),
  5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6).

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, so sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(3) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe von 210 mm x 297 mm (DIN A4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein. Die Bauvorlagen müssen für eine Schwarz-weiß-Mikroverfilmung geeignet sein

(4) Bei Bauanzeigen nach § 94 BauO genügen eine Beschreibung und Handzeichnungen, aus denen mindestens die Lage, die Größe, die Bauart und die Nutzung der geplanten baulichen Anlagen hervorgehen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlagen nach einheitlichen Vordrucken und in bestimmter Ordnung eingereicht werden.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll, ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Baubehörde kann einen größeren Maßstab fordern. Sie kann auch verlangen, dass der Lageplan und die Berechnung nach Absatz 5 durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle beglaubigt oder von dieser angefertigt werden 2.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Himmelsrichtung,
  2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
  3. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt,
  4. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse 2,
  5. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Dachform Und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
  7. Baudenkmale und geschützte Baumbestände dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
  8. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Ausmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Breite der Bauwiche und der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
  9. die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden und zur Landesgrenze,
  10. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden,
  11. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  12. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, ortsfeste Behälter im Freien für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage, Hydranten und andere Feuerlöschzwecke.

(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 2 Nr. 10 bis 12 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nr. 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

  1. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundfläche,
  2. die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die zulässige und die vorhandene oder geplante Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl.

(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

  1. Die Gründung der geplanten bauliche Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume, mit Einzeichnung der Schornsteine, der Feuerstätten und ihrer Art, ortsfester Behälter für Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten, der Aufzugsschächte, Lüftungsschächte und Abfallschächte, der Aborte, Badewannen, Duschen, Bodenabläufe und Wasserzapfstellen,
  3. die Schnitte, aus denen auch die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN, die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen sowie der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis ersichtlich sind, mit dem Anschnitt des vorhandenen und des künftigen Geländes,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie das Straßenlängsgefälle,
  5. Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab,
  2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
  4. die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
  5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
  6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nr. 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Sind in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile nach Nummer 2 angegeben, so ist eine Darstellung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung nicht erforderlich.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister erläutert werden.

§ 4 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angaben der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind; ferner sind etwa entstehende Einwirkungen auf die Beschäftigten oder auf die Nachbarschaft durch Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle anzugeben;
  2. die Zahl der Beschäftigten.

(3) In der Baubeschreibung sind ferner die Baukosten der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörenden Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen auf dem Baugrundstück, aufgegliedert nach Rohbau- und Ausbaukosten, und der umbaute Raum anzugeben.

§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf den Nachweis der Standsicherheit verzichten, wenn die Ausführung einer bewährten Bauart und Größe entspricht und mit außergewöhnlichen Beanspruchungen nicht zu rechnen ist.

(3) Für die Prüfung des Wärme- und Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.

(4) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.

§ 6 Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen nach § 3 zu erläutern.

(2) In dem Entwässerungsplan ist das zu entwässernde Grundstück darzustellen, soweit dies zur Prüfung der Grundstückentwässerung erforderlich ist. Der Plan muss insbesondere enthalten:

  1. die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7, soweit sie nicht für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung entbehrlich sind,
  2. die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen außerhalb Gebäude mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern,
  3. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
  4. die Lage. der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen,
  5. bei Anschluss an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle und die Abmessungen der Kanalisation.

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagswasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für für Abwasser und Niederschlagswasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Vorhandene sowie zu beseitigende Leitungen sind nach Nr. 3 der Anlage zu dieser Verordnung zusätzlich kenntlich zu machen.

(4) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen nach § 3 sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen:

  1. die Grund-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhen der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
  2. die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
  3. die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
  4. die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
  5. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe. Absatz 3 gilt sinngemäß.

(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.

§ 7 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer ein & Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte sowie der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) Paragraph 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 8 Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) Paragraph 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 9 Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 97 BauO brauchen nur die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Obersten Baubehörde einzureichen.

(3) Paragraph 1 Absatz 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 10 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 98 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 98 Abs. 3 oder 4 BauO zuständigen Baubehörde einzureichen.

(3) Paragraph 1 Absatz 3, 5 und 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

§ 11 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen,
  2. die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
  3. der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.

(2) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 zu verwenden ist, muss insbesondere enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
  2. die katastermäßigen Grenzen des Grundstückes,
  3. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
  4. festgesetzte Baulinien oder Begrenzungslinien,
  5. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
  6. den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
  7. die, Abstände der geplanten Werbeanlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse 2.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,
  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlagen, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
  4. die Art des Baugebietes,
  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(6) Bei Anzeigen für anzeigebedürftige Werbeanlagen genügen eine Beschreibung und Handzeichnungen, aus denen mindestens die in Absatz 4 Nr. 1 bis 5 geforderten Angaben hervorgehen.

(7) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... (am Tage des Inkrafttretens der Bauordnung) in Kraft.

_______________

1) Die Paragraphen beziehen sich auf die Musterbauordnung - MBO - in der 1974 geltenden Fassung

2) nach Landesrecht

ENDE

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