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MBeVO - Muster-Beherbergungsstättenverordnung
Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

- Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz -

- Fassung Dezember 2000 -
(zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014 1)



zur Begründung

Siehe Fn. *

Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Begründung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.

§ 2 Begriffe
Begründung

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege
Begründung

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken
Begründung

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5 Trennwände
Begründung

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

  1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
  2. zwischen Beherbergungsräumen und
    1. Gasträumen,
    2. Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§ 6 Notwendige Flure
Begründung

(1) § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MBO ist nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen
Begründung

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
  3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
Begründung

(1) Beherbergungsstätten müssen

  1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
  2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
  3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
  4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungseinrichtungen und
  3. der Brandmeldeanlage.

§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
Begründung

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.

(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.

(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§ 10 Weitergehende Anforderungen
Begründung

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
Begründung

Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Abs. 3 MBO entsprechend.

§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
Begründung

(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über

  1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer,

zu belehren.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
Begründung

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. die Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Alarmierungseinrichtungen,
  4. die Brandmeldeanlage,
  5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr,
  6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11.

§ 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
Begründung

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Begründung

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
  2. entgegen § 12 Abs. 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt.

§ 16 In-Kraft-Treten ...

Als Folgeänderung:

Änderung der Muster-Prüfverordnung

1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

" 4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) - Fassung Dezember 2000 -,"

____________________________
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (Abl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

1)  Grün markiert sind die durch Beschluss der Fachkommission vom Mai 2014 erfolgten Änderungen.

Begründung

- Fassung Dezember 2000 -
(zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014)

Siehe FN 1

I. Allgemeines

Die Überarbeitung der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung, Fassung Juni 1982, wurde notwendig, weil sie aus heutiger Sicht sowohl in Breite als auch in Tiefe der gestellten Anforderungen weiter geht als erforderlich. Es war geboten, den Regelungsgehalt am Maßstab des derzeitigen Erkenntnisstandes zu überprüfen, die Anforderungen auf das heute zu stellende Niveau zu bringen, dabei zu weit gehende Anforderungen herabzusetzen oder gar zu eliminieren.

Bei der Überarbeitung sind auch die "Technischen Leitlinien" der Empfehlung 86/666/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (ABl. Nr. L 384 S. 60) berücksichtigt worden, die ein Mindestniveau hinsichtlich des Brandschutzes für die Hotels in den Mitgliedstaaten beschreiben.

Die Überarbeitung der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung aus dem Jahre 1982 erbrachte die Erkenntnis, dass es aus heutiger Sicht nicht erforderlich ist, in einer Muster-Sonderbauverordnung Anforderungen an Gaststätten schlechthin zu erheben. Das Brandrisiko und das sich daraus ergebende Gefahrenpotential in Schank- und Speisewirtschaften ist - auch wenn man mit inhomogen zusammengesetzten, ortsunkundigen, mitunter angetrunkenen Nutzern rechnen muss - nicht so herausgehoben hoch. Soweit an Gaststätten mit Gasträumen für eine große Gästezahl Anforderungen nach den für Versammlungsstätten geltenden Maßstäben gestellt werden müssen, wird dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung zu tun sein. Für Gaststätten, für die wegen ihrer besonderen Lage besondere Anforderungen erhoben werden müssen, wie bei Lokalen in Kellern oder in oberen Geschossen höherer Gebäude, kann dies besser im Wege der bauaufsichtlichen Entscheidung im Einzelfall geschehen. Für die in der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung enthaltenen, eher dem Gaststättenrecht als dem Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht zu-zuschreibenden Regelungen zu Anforderungen an bestimmte Räume, wie Gasträume, Toilettenräume oder Küchen, sind nicht mehr erforderlich, weil sie einen Standard beschreiben, der heute überall gang und gäbe ist. Sie sind nicht mehr notwendig.

Die vorliegende Muster-Behebergungsstättenverordnung enthält somit nur noch die bauaufsichtlich zu stellenden Anforderungen an Beherbergungsstätten. Dabei ist als angemessen angesehen worden, kleine Pensionen, deren Bettenzahl sich noch im Größenbereich von Wohnungen bewegt, aus dem Anwendungsbereich herauszuhalten. Es wurde bestimmt, die Musterverordnung erst auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung finden zu lassen. Die in der alten Muster-Gaststättenbauverordnung enthaltene Größenschwelle 8 Gastbetten wurde als zu klein angesehen.

Auf Gebäude nur mit Ferienwohnungen und auf Ferienwohnungen selbst soll die Musterverordnung keine Anwendung finden, weil Ferienwohnungen doch eher den Charakter einer Wohnung im allgemeinen Sinne haben und die Anforderungen der MBO dafür ausreichen. Eine Anwendungsbereichsregelung für Berghütten enthält die Musterverordnung nicht mehr, weil Berghütten einen so seltenen Anwendungsfall darstellen, dass es der Musterregelung nicht bedarf.

Beherbergungsstätten dienen überwiegend dem wohnähnlichen Aufenthalt von Gästen. Die Gefahr der Brandentstehung ist geringer als in Wohnungen. Der Personenkreis der Gäste ist innerhalb der Beherbergungsstätte überwiegend nur eingeschränkt ortskundig. Es muss auch mit einer eingeschränkten Reaktionsfähigkeit der Gäste gerechnet werden. Die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig in einer Beherbergungsstätte aufhalten ist nicht außergewöhnlich hoch; die "Belegungsdichte" in einer Beherbergungsstätte entspricht etwa der in einem Bürogebäude.

Das Ziel der Musterverordnung ist es, im notwendigen Umfang eine möglichst frühzeitige Branderkennung und Alarmierung der Gäste zu gewährleisten. Der Feuerwiderstand der tragenden und raumabschließenden Bauteile muss im Vergleich zum Anforderungsniveau der MBO für Wohngebäude partiell etwas erhöht werden, um auch bei verzögerten Reaktionen der Gäste zu gewährleisten, dass ihre Rettung sicher ermöglicht wird. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trennwände, die Beherbergungsräume und auch Gasträume untereinander und von anderen Räumen trennen, sind erforderlich, um im Brandfall der Brandausbreitung vorzubeugen. Für Beherbergungsstätten ab einer bestimmten Gastbettenzahl müssen zwei bauliche Rettungswege vorhanden sein, damit die sichere Rettung der Personen gewährleistet ist. Für Beherbergungsräume in kleinere Beherbergungsstätten reicht ein baulicher Rettungsweg aus, wenn der Beherbergungsraum selbst anleiterbar, also mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Zur Eindämmung der Rauch- und Feuerausbreitung müssen Anforderungen an bestimmte Türen gestellt werden. So müssen die Türen von den Beherbergungsräumen zu den Fluren, um die Flure soweit wie möglich rauchfrei zu halten, (bei Raucheinwirkung) selbstschließend sein. Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung und Alarmierungseinrichtungen für alle Beherbergungsstätten, darüber hinaus Brandmeldeanlagen für größere Beherbergungsstätten sind für den Personenschutz unverzichtbar. Bei größeren Beherbergungsstätten müssen die Aufzüge auch eine Brandfallsteuerung haben.

Mit der Änderung der Mustervorschrift im Mai 2014 werden gegenüber der Fassung vom Dezember 2000 Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Beherbergungsräumen einschließlich der zugehörigen Sanitärräume aufgenommen. Dabei wird auf die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen Bezug genommen.

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich beginnt - anders als bei der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung - erst bei 13 Gastbetten, weil für Beherbergungsstätten mit bis zu 12 Gastbetten, also etwa für kleinere Gasthöfe oder Pensionen, ein Regelungsbedürfnis nicht besteht. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern soll die Muster-Beherbergungsstättenverordnung nicht gelten, weil die dafür zu erhebenden Anforderungen im Einzelfall bestimmt werden müssen (vgl § 10) .

Gastbetten im Sinne des Bauordnungsrechts sind Betten, die Gästen einer Beherbergungsstätte als Schlafplätze dienen. Die Anzahl der Betten bzw. Schlafplätze ist ausschlaggebend für die bauordnungsrechtliche Einstufung von Beherbergungsstätten als Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 8 Muster-Bauordnung (MBO) und im Weiteren für die Anwendung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), deren Vorschriften für mehr als 12 Gastbetten gelten. Über die Anzahl der Gastbetten wird indirekt die Anzahl der Übernachtungsgäste bestimmt, die für die Nutzung einer Beherbergungsstätte regelmäßig vorgesehen sind. Dabei können ein Gastbett oder mehrere Gastbetten in einem Beherbergungsraum liegen. Ist ein Beherbergungsraum beispielsweise als Zweibett- bzw. Doppelzimmer ausgewiesen, ist regelmäßig mit zwei Gastbetten für zwei Übernachtungsgäste zu rechnen. Die Möglichkeit, im Betrieb Zustellbetten (z.B. für Kinder) anzubieten, kann dabei außer Betracht bleiben. Verantwortlich für die Bestimmung der Anzahl der Gastbetten ist der Bauherr.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die weiteren Vorschriften anwenden zu können.

Zu § 3:

Der Anforderung nach zwei baulichen Rettungswegen für jeden nicht ebenerdig gelegenen Beherbergungsraum liegt eine Abwägung des Erfordernisses der sicheren Rettung der Gäste und des Personals einerseits und der Aufwendungen für die bauliche Umsetzung andererseits zugrunde. Bei der Bestimmung der Größenschwelle, unterhalb derer lediglich ein baulicher Rettungsweg genügt, wurde auch die Situation, wie sie bei Wohngebäuden auftreten kann (etwa 60 Bewohner in einem viergeschossigen Wohngebäude mit vier Wohnungen pro Geschoss), vergleichsweise berücksichtigt. Der zweite Rettungsweg führt in diesen Fällen über eine anleiterbare Stelle des Beherbergungsraumes selbst. Bei mehr als 30 Gastbetten je Geschoss tritt aber eine Situation für die Rettungskräfte ein, die - unabhängig von der Gesamtbettenzahl - eine sichere Rettung der Insassen eines solchen Geschosses nicht mehr erwarten lassen kann; deshalb werden auch für diesen Fall zwei bauliche Rettungswege vorgeschrieben.

Die Vorschrift des Absatzes 2 dient der Orientierung der Gäste insbesondere im Brandfalle.

Zu § 4:

Die besonderen Anforderungen an den Feuerwiderstand sind erforderlich, um dem nicht auszuschließenden längeren Zeiträumen zwischen einer Brandentstehung und der Evakuierung wie auch der Brandbekämpfung Rechnung zu tragen. Tragende Wände, Stützen und Decken sind nur in ein- und zweigeschossigen Beherbergungsstätten (kürzere Wege bis ins Freie) sowie in obersten Geschossen von Dachräumen (vertretbare Erleichterung für Dachgeschossnutzung) in feuerhemmender Bauart zulässig, sonst müssen sie feuerbeständig sein.

Zu § 5:

Die Trennwandanforderungen wie auch die Anforderungen an die Türen in den Trennwänden dienen der Eindämmung einer Brandausbreitung durch Zellenbildung. Die Abstufung der Feuerwiderstandsanforderungen folgt der Gefährdungssituation.

Zu § 6:

Die mit § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO verbundene Erleichterung, wonach die Anforderungen an notwendige Flure nicht gestellt werden für Flure innerhalb von Wohnungen oder (andersgearteten) Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, ist für Beherbergungsstätten nicht vertretbar. Es kommt hier- selbst bei vergleichbarer Größe - dem Flur wegen der üblicherweise größeren Zahl angeschlossener Beherbergungsräume die Bedeutung eines notwendigen Flurs zu.

Die in Absatz 2 gestellten Anforderungen sollen bewirken, dass in notwendigen Fluren baulicherseits möglichst wenig Brandlast eingetragen wird.

Die Begrenzung der Länge von Fluren, die nicht in beiden Richtungen zu jeweils einem notwendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie führen, also von Stichfluren, ist erforderlich, damit sich auch bei Verrauchung Personen aus den am Stichflur liegenden Beherbergungsräumen selbst in Sicherheit bringen können.

Stufen werden in notwendigen Fluren allgemein nicht erwartet. Zur Vermeidung von Stolper- und Sturzgefahr müssen dennoch vorhandene Stufen (nach MBO eine Folge von mindestens drei) deshalb beleuchtet sein.

Zu § 7:

Die Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Rauchdichtigkeit von Türen - zusätzlich zu den Anforderungen der Musterbauordnung - sollen die möglichst weitgehende Unberührtheit der Rettungswege von Rauch und Feuer erreichen. Es sollen die notwendigen Treppenräume vor Brandrauch aus notwendigen Fluren und vor Brandauswirkungen aus anderen, direkt an den Treppenraum angeschlossenen Räumen geschützt werden. Es sollen weiter die notwendigen Flure vor Brandeinwirkungen aus Beherbergungsräumen und aus Gasträumen geschützt werden, und es sollen die notwendigen Flure in Kellergeschossen vor Brandeinwirkungen aus Räumen, die für eine Benutzung durch Gäste nicht vorgesehen sind, geschützt werden,.

Zu § 8:

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für bestimmte Bereiche in jeder Beherbergungsstätte zum Zweck einer ausreichenden Orientierung vor allem der Gäste bei Dunkelheit und Ausfall der allgemeinen Beleuchtung - besonders im Gefahrenfall - unverzichtbar.

Für den Fall des Ausfalls der allgemeinen Stromversorgung müssen die für die Sicherheit wesentlichen technischen Anlagen und Einrichtungen durch eine Sicherheitsstromversorgungsanlage gespeist werden.

Zu § 9:

Die Anforderung, dass jede Beherbergungsstätte eine Einrichtung zur Alarmierung der Betriebsangehörigen und der Gäste im Gefahrenfall haben muss - bei größeren Beherbergungsstätten rauchmeldergesteuert - dient der Warnung und der Aktivierung, Hilfe zu leisten und sich in Sicherheit zu bringen. Abs. 1 Satz 3 ist in Ergänzung der Regelung in § 11 erforderlich. Eine barrierefreie Gestaltung von Beherbergungsräumen nach § 11 setzt voraus, dass die generell geforderte Alarmierung der Gäste im Gefahrenfall in den Beherbergungsräumen nicht nur akustisch, sondern nach dem Zwei-Sinne-Prinzip auch durch optische Signale (Lichtblitze) erfolgt. Dadurch wird ermöglicht, dass auch Gehörlose und schwerhörige Menschen selbst im Schlaf geweckt werden.

Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen haben, damit Brände möglichst frühzeitig erkannt und die Feuerwehr alarmiert wird. Eine Betriebsart, die mittels technischer Maßnahmen Falschalarme vermeidet, ist notwendig, um Fehlalarmierungen und damit verbunden Minderungen der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zu verhindern. Die neu vorgeschriebene, mit den automatischen Brandmeldern zu verknüpfende Brandfallsteuerung der Aufzüge in größeren Hotels ist die notwendige Schlussfolgerung eines folgeschweren Brandereignisses in Deutschland.

Zu § 10:

Die an Beherbergungsstätten in Hochhäusern zu stellenden Anforderungen lassen sich wegen des meist in solchen Gebäuden vorhandenen Nutzungs-Mixes und des sich daraus ergebenden Erfordernisses eines "maßgeschneiderten" Brandschutzkonzeptes nicht normieren. Deshalb enthält § 10 ein Öffnung zu weitergehenden Anforderungen an Beherbergungsstätten in Hochhäusern.

Zu § 11:

Mit dem 2014 eingefügten § 11 wird - anlässlich der durch die neue DIN 18040 "Barrierefreies Bauen" ausgelösten Überarbeitung des § 50 MBO - die Forderung nach einer Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Beherbergungsräumen aufgenommen. Damit im Hinblick auf den Tourismus in den Flächenländern eine Verbesserung der Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in kleineren Ortschaften mit ggf. nur kleinen Beherbergungsstätten erreicht werden kann, wird auf eine Bagatellgrenze, abgesehen vom Anwendungsbereich nach § 1, verzichtet.

Regelungsbedarf besteht insbesondere deshalb, weil die neue DIN 18040-1, anders als noch die Vorgängernorm DIN 18024-2, keine Quote und keine Standards für barrierefreie Beherbergungsräume enthält. Zwar besteht eine Zielvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 12.03.2005, ergänzt durch Vereinbarung vom 01.07.2010, zwischen den Interessenvertretern des Hotel- und Gaststättengewerbes und den Vertretern von Menschen mit Behinderung zur Schaffung von Standards für die Erfassung, Bewertung und Darstellung barrierefreier Angebote im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Allerdings ist damit keine bauaufsichtlich verbindliche Verpflichtung zum barrierefreien Bauen verbunden. Wie aus der Vereinbarung hervorgeht, sollen die dort kategorisierten Standards insbesondere auch für bereits bestehende Betriebe praktikabel sein, während die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf neue Bauvorhaben abzielen.

Die Regelung in § 11 umfasst die Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume - unabhängig davon, ob sie in die Beherbergungsräume integriert oder (ggf. z.B. bei Jugendherbergen) separiert sind. Die barrierefreie Nutzbarkeit dieser Räume schließt die barrierefreie Erreichbarkeit ein (z.B. stufenlose Erreichbarkeit der betroffenen Gebäudeebenen, Dimensionierung der Flure). Die Erschließungsbereiche sind wie z.B. auch die Rezeption und andere Räume mit hotelspezifischen Nutzungen zu den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen von Beherbergungsstätten zu rechnen. Sie müssen bereits aufgrund § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MBO in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Für diese Bereiche ist die in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I aufgeführte DIN 18040-1 mit Anlage 7.3/1 einschlägig.

Die in Satz 1 geforderte Barrierefreiheit der Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume setzt eine Dimensionierung und Ausstattung voraus, die sich an den Grundanforderungen barrierefrei nutzbarer Räume in Wohnungen nach DIN 18040-2 - ohne die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" - orientiert, ausgehend davon, dass Räume nach diesem Standard in ihren Mindestabmessungen für Türen, Bewegungsflächen und in der Sanitärausstattung auch für eine Zugänglichkeit und eingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl genügen.

Für Beherbergungsräume, die einschließlich ihrer zugehörigen Sanitärräume die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen nach DIN 18040-2 für eine barrierefreie und un-eingeschränkte Rollstuhlnutzung erfüllen müssen, gilt nach Satz 2 eine Einstiegsschwelle von mehr als 60 Gastbetten. Somit ist in größeren Beherbergungsstätten regelmäßig ein zusätzliches Angebot an Räumen zu schaffen, das über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen hinausgeht, wohingegen kleinere Beherbergungsstätten (wie z.B. Frühstückspensionen oder Urlaubsquartiere auf dem Bauernhof) insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur Räume nach Satz 1 nachweisen müssen. Die in Satz 2 festgelegte Quote von mindestens 1 v. H. wird nicht mehr, wie noch nach DIN 18024-2, auf die Zahl der Beherbergungsräume, sondern, entsprechend der Regelungssystematik der MBeVO, auf die Zahl der Gastbetten bezogen. Damit die prozentualen Mindestbeträge erfüllt werden können, müssen die ermittelten Zahlen auf ganze Zahlen aufgerundet werden. Da es sich in den meisten Fällen um Doppel- bzw. Zweibettzimmer handeln wird, bleibt die Anzahl der Beherbergungsräume für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung dadurch faktisch die gleiche (siehe Anhang "Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume"). Dass Beherbergungsräume nach Satz 2 für zwei Gastbetten geeignet sein müssen, trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen mit Behinderung, die auf eine un-eingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl angewiesen sind, oftmals mit Begleitperson verreisen.

Die nach den Sätzen 1 und 2 einzufordernden Standards für die dort genannten Räume müssen im Detail konkretisiert werden. In welchem Umfang DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" auf Beherbergungsräume und ihre zu-gehörigen Sanitärräume anzuwenden ist, wird in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I durch die Anlage 7.3/2 bestimmt.

Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch die Anforderungen des § 11 an die Beherbergungsräume nicht gelten, wenn die in § 50 Abs. 3 MBO genannten Ausnahmetatbestände greifen. Für die übrigen Besucher- und Benutzerbereiche einer Beherbergungsstätte gilt § 50 Abs. 3 MBO ohnehin.

Zu § 12:

Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Gäste im Gefahrenfall das Haus schnell und ungehindert verlassen können und dass die Feuerwehr Personenrettung und Brandbekämpfung durchführen können. In Beherbergungsräumen müssen ein Rettungswegplan und Verhaltenshinweise angebracht sein, damit Gäste sich orientieren können. Die hausbezogene Brandschutzordnung ist ein geeignetes und erforderliches Instrument, um eine Brandentstehung vermeiden zu helfen und Gäste wie auch Personal zu einem vernünftigen Handeln im Brandfall anzuhalten. Dem dient auch die Belehrung der Betriebsangehörigen. Damit Besucher und Benutzer im Notfall Hilfe in Anspruch nehmen können und durch das Personal evakuiert werden, ist es erforderlich, dass die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich auch über die Rettung für Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, belehrt werden. Die Feuerwehrpläne erleichtern der Feuerwehr die Orientierung bei der Brandbekämpfung. Die Bestimmung der verantwortlichen Personen ist für den Vollzug der Betriebsvorschriften erforderlich.

Zu § 13:

Die zusätzlichen Bauvorlagen sind erforderlich, um der Bauaufsichtsbehörde zu ermöglichen, die Beherbergungsstätte bauordnungsrechtlich zu beurteilen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Mit der neuen Nummer 6 werden zusätzliche Angaben in den Bauvorlagen verlangt, aus denen die Anzahl der Gastbetten insgesamt und die Zuordnung bestimmter Gastbetten zu den barrierefreien Beherbergungsräumen hervorgeht; eine konkrete Zuordnung ist also nur in Bezug auf barrierefreie Beherbergungsräume, zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen erforderlich (z.B. durch Bezeichnungen wie barrierefreies Einbett-, Zweibettzimmer usw.).

Zu § 14:

Die Vorschriften der Verordnung, die nicht mit investivem Aufwand verbunden sind, aber dem sicheren Betrieb und der Rettung der Personen im Brandfall dienen, sollen auch für bestehende Beherbergungsstätten Anwendung finden, um das damit verbundene Plus an Sicherheit wirksam zu machen.

Zu § 15:

Die Nichtbefolgung der wichtigsten, der Personenrettung dienenden, Betriebsvorschriften soll eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen, um zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten, aber auch um deutlich zu machen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch solches pflichtwidriges Handeln nicht geduldet wird.

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Für den beispielhaften Anwendungsfall von Doppel- bzw. Zweibettzimmern enthält die nach-folgende informative Übersicht die erforderliche Mindestanzahl barrierefreier Beherbergungsräume. Diese Anzahl steht in Abhängigkeit von der Anzahl der Gastbetten insgesamt und der Anzahl der Betten in einem Raum. Der Anteil der Betten, die in barrierefreien Beherbergungsräumen liegen müssen, wird ermittelt durch Aufrunden der nach § 11 geforderten prozentualen Mindestbeträge auf ganze Zahlen. So müssen z.B. bei insgesamt 200 Betten zwei Betten (1 von 100 der Betten) in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum (nach DIN 18040-2 mit R- sowie ergänzenden Anforderungen) liegen. Die beiden Betten können in einem Zweibett- bzw. Doppelzimmer untergebracht werden. Bei insgesamt 201 Betten müssen bereits drei Betten in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum liegen, da der prozentuale Betrag von 2,01 aufgerundet werden muss. Ein Zweibett- bzw. Doppelzimmer genügt in diesem Fall nicht mehr.

Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume

(Annahme: Beherbergungsräume mit zwei Gastbetten als Doppel- bzw. Zweibettzimmer)

Zahl der GastbettenBarrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) gesamtBarrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN 18040-2 mit R + ergänzende AnforderungenBarrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN 18040-2 ohne R
13-201-1
21-402-2
41-603-3
61-80413
81-100514
101-120615
121-140716
141-160817
161-180918
181-2001019
201-2201129
221-24012210
241-26013211
261-28014212
281-30015213
301-32016214
321-34017215
341-36018216
361-38019217
381-40020218
401-42021318
421-44022319
441-46023320
461-48024321
481-50025322
501-52026323
521-54027324
541-56028325
561-58029326
580-60030327

_____

1) Zugrunde gelegt ist die Begründung der Fassung 2000, ergänzt um die Begründung der mit Fassung 2014 erfolgten Änderungen (Grün markiert).

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