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Begründung der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO
Fassung September 2008
(ARGEBAU)
A. Allgemeines
Die überarbeitete Musterbauordnung (MBO) - Stand November 2002 - enthält ein neues System der Kompensation entfallender bauaufsichtlicher Prüfungen durch Prüfsachverständige für die Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz (vgl. insbesondere §§ 66 Abs. 3, 82 Abs. 2 Satz 2). Neben die herkömmliche bauaufsichtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch hoheitlich (bauaufsichtlich) tätig werdende Private als beliehene Unternehmer (Prüfingenieure) tritt damit - nach Wahl der Länder - ein System ausschließlich privatrechtlich tätiger (Prüf-) Sachverständiger, das gleichwertig neben den bisherigen Varianten der bauaufsichtlichen Prüfung stehen soll. Dies setzt - um die Qualität von Planung und Bauausführung zu sichern und die wechselseitige Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen unter den Ländern zu ermöglichen - voraus, dass für Prüfingenieure und Prüfsachverständige einheitliche Qualitätsanforderungen gestellt und einheitliche Anerkennungsvoraussetzungen geschaffen werden sowie für gleiche Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit Sorge getragen wird.
Die Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) fasst
zusammen, integriert sie in das neue System der MBO und schafft die erforderlichen zusätzlichen Regelungen. Dabei orientiert sie sich an den genannten vorliegenden Mustervorschriften, aber auch an in den Ländern bestehenden Sachverständigenverordnungen. Daneben enthält sie eine Vielzahl von Detailänderungen des derzeitigen Rechtsstandes. Die aktuelle Fassung - August 2008 - setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR) um.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Der Erste Teil (Allgemeine Vorschriften) legt den Anwendungsbereich (§ 1) der M-PPVO fest. Er definiert die Rechtsstellung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 2) und regelt die Voraussetzungen für deren Anerkennung (§ 3), die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 4), die allgemeinen Pflichten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 5), das Anerkennungsverfahren (§ 6), Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (§ 7), die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 8) sowie die Gleichwertigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen und deren gegenseitige Anerkennung in den Ländern (§ 9).
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der M-PPVO, nämlich die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner - ergänzend und konkretisierend zu den insoweit in der MBO enthaltenen Vorschriften - die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung (Satz 1). Zunächst werden nach Satz 2 Halbsatz 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige in den Fachbereichen Standsicherheit (Nummer 1) und Brandschutz (Nummer 2) anerkannt. Dabei werden die Begriffe "Standsicherheit" und "Brandschutz" im Sinne des Sprachgebrauchs der MBO benutzt. Standsicherheit bedeutet danach Standsicherheit unter allen Belastungszuständen, also auch im Brandfall, so dass sie die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile einschließt. Der Begriff "Brandschutz" bezieht sich auf die Anforderungen des § 14 MBO und mithin auf den vorbeugenden Brandschutz.
Nach Halbsatz 2 werden darüber hinaus Prüfsachverständige in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen (Nummer 1) sowie Erd- und Grundbau (Nummer 2) anerkannt. Für die Anerkennung von Prüfingenieuren in diesen beiden Fachbereichen besteht kein Bedürfnis, da dort bereits bisher Sachverständige ausschließlich auf privatrechtlicher Basis und nicht als beliehene Unternehmer tätig waren: Nach § 1 Abs. 1 MSEGVO war Aufgabe der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person zu "beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen". § 4 Abs. 1 Satz 1 MSVVO sah für technische Anlagen und Einrichtungen (vgl. näher § 1 MSSVO) eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Sachverständigen vor; auch im Übrigen ergibt sich aus den Regelungen des § 4 MSSVO, dass es sich bei der Tätigkeit der Sachverständigen auf deren Grundlage nicht um eine bauaufsichtliche (hoheitliche) Tätigkeit handelte.
Absatz 1 Satz 1 umschreibt die hoheitliche Tätigkeit der Prüfingenieure als beliehene Unternehmer dadurch, dass diese bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO wahrnehmen (vgl. auch § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO). Die Vorschrift schreibt zusätzlich fest, dass Prüfingenieure (ausschließlich) im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig werden (vgl. schon bisher § 1 Abs. 1 Satz 1 MBauPrüfVO). Auch wenn die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch den Bauherrn nicht darüber entscheidet, ob der Prüfingenieur hoheitlich (bauaufsichtlich) oder privatrechtlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1993 - III ZR 34/92 -, NJW 1993, 1784), soll damit eine klare systematische Trennung zwischen den allein im Auftrag des Bauherrn und im (privaten) Rechtsverhältnis zu ihm tätig werdenden Prüfsachverständigen einerseits und den gleichsam als "verlängerter Arm" der Bauaufsichtsbehörde arbeitenden Prüfingenieuren andererseits bewirkt werden.
Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Prüfingenieure Bestandteil der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind und unterstellt sie der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Der Begriff der Fachaufsicht wird verwendet, um klarzustellen, dass sich die Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit - und nicht nur die Rechtmäßigkeit - der Aufgabenwahrnehmung durch den Prüfingenieur erstreckt. Für die Prüfsachverständigen kommt - da sie nicht Bestandteil der Staatsverwaltung sind - eine entsprechende Regelung nicht in Betracht. Das bedeutet freilich nicht, dass die Ordnungsmäßigkeit ihrer Aufgabenerfüllung keiner öffentlich-rechtlichen Überwachung unterläge; sie ist Aufgabe der Anerkennungsbehörde und wird insbesondere über die Widerrufsbefugnis nach § 7 Abs. 2 sanktioniert. Die Befugnis zum Widerruf der Anerkennung als ultima ratio schließt auch die Befugnis der Anerkennungsbehörde zu vorbereitenden Maßnahmen und milderen Mitteln ein, etwa zur Anforderung von Auskünften und Aufzeichnungen oder zu Abmahnungen.
Die Vorschrift unterstellt die Prüfingenieure der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Dabei verwendet die Verordnung den Behördenbegriff im (weiten) verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG und das entsprechende Landesverwaltungsverfahrensrecht). Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 - und der Verordnung im Übrigen - muss daher nicht notwendig eine staatliche Stelle, sondern kann z.B. auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - etwa eine berufsständische Kammer - sein.
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 umschreibt die ausschließlich privatrechtliche Tätigkeit der Prüfsachverständigen, deren Charakter sich auch darin niederschlägt, dass diese allein vom Bauherrn oder dem sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen beauftragt und für ihn - nicht für die Bauaufsichtsbehörde - tätig werden (vgl. auch § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MBO). Die Beauftragung durch einen sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen kommt immer dann in Betracht, wenn eine sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn nicht mehr besteht, etwa durch den Eigentümer. Halbsatz 2 unterstreicht die ausschließlich privatrechtliche Stellung des Prüfsachverständigen durch die klarstellende Aussage, dass die Prüfsachverständigen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Aufgaben wahrnehmen.
Satz 2 sichert die fachliche Unabhängigkeit der Prüfsachverständigen gegenüber ihren Auftraggebern. Die ausdrückliche Regelung ist hier - anders als bei den Prüfingenieuren - erforderlich, da deren Unabhängigkeit gegenüber den Bauherrn durch die ausschließliche Abhängigkeit von der sie beauftragenden Bauaufsichtsbehörde sichergestellt wird. Die Vorschrift soll auch auf die zwischen Prüfsachverständigen und Bauherrn abzuschließenden privatrechtlichen Verträge insofern ausstrahlen, als sie eine Kündigung dieser Verträge wegen fachlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrn und Prüfsachverständigen (als wichtigen Grund) ausschließen soll.
Die (personenbezogene) Verantwortlichkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für die von ihnen vorgenommenen Prüfungen und Bescheinigungen schließt nicht aus, dass sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige, wenn ihre Fachkunde im Einzelfall nicht ausreicht, insoweit kompetenter Dritter bedienen können und ggf. auch müssen. § 13 Abs. 3 Satz 3 regelt lediglich eine typische Fallkonstellation; aus der Vorschrift kann aber kein Umkehrschluss dahingehend gezogen werden, dass in allen anderen denkbaren Fällen der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige weitere sachverständige Dritte - unbeschadet seiner Außenverantwortung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Bauherrn - nicht hinzuziehen dürfte.
§ 3 enthält Grundsätze für die Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen.
Absatz 1 regelt die grundsätzliche Verbindlichkeit der Anerkennungsvoraussetzungen des
§ 4 vorbehaltlich abweichender Regelungen in Einzelvorschriften der M-PPVO.
Absatz 2 lässt in Satz 1 die Versagung der Anerkennung für Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, bei fehlender Gegenseitigkeit zu, es sei denn, es handelte sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder um nach deren Recht diesen gleichgestellte Personen (Satz 2).
§ 4 enthält die allgemeinen - fachbereichsübergreifenden - Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen. Dabei wird die - systematisch wenig befriedigende - Unterscheidung zwischen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1 MBauPrüfVO) und zwingenden Versagungsgründen (§ 4 Abs. 3 MBauPrüfVO) zugunsten eines einheitlichen Katalogs von Anerkennungsvoraussetzungen aufgegeben.
Satz 1 Nr. 1 entspricht in der Sache § 4 Abs. 1 Nr. 3 MBauPrüfVO. Nummer 2 entspricht § 4 Abs. 3 Nr. 2 MBauPrüfVO. Nummer 3 greift bisher verstreut in der MBauPrüfVO (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 3 und 4) enthaltene sachliche Anliegen zusammenfassend auf. Nummer 4 entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 9 MBauPrüfVO; Geschäftssitz ist diejenige Niederlassung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen, für die er als solcher anerkannt wird. Die - neue - Anforderung der Nummer 5, dass Prüfingenieure und Prüfsachverständige die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssen, resultiert aus dem Verzicht auf das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 5 MBauPrüfVO. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist für eine sachgerechte Anwendung des Bauordnungsrechts einschließlich des technischen Regelwerks und für den Umgang mit Bauaufsichtsbehörden, Bauherrn und sonstigen am Bau Beteiligten erforderlich.
Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3. Nummer 1 entspricht der 1. Alternative des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MBauPrüfVO. Nummer 2 präzisiert insoweit, unter welchen Voraussetzungen "Selbstständigkeit" auch vorliegt, wenn der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige innerhalb eines Zusammenschlusses - einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder auch einer Genossenschaft - tätig ist. Buchstabe a soll sicherstellen, dass die Tätigkeit eines einem solchen Zusammenschlusses angehörenden Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen keinen fachfremden Einflüssen unterliegt. Buchstabe b zielt auf die Sicherstellung einer einem Selbstständigen vergleichbaren Rechtsstellung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen innerhalb eines solchen Zusammenschlusses. Buchstabe c soll die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger innerhalb dieses Zusammenschlusses gewährleisten. Nummer 3 entspricht der 2. Alternative in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MBauPrüfVO; der Begriff der "Beratung" umfasst auch Nachweiserstellung und Planung (vgl. die Beschreibung der Berufsaufgaben des Architekten in § 3 des Musterarchitektengesetzes bzw. des Beratenden Ingenieurs in § 6 des Entwurfes eines Musteringenieurgesetzes). Dabei erscheint die zusätzliche Forderung, dass auch der Hochschullehrer ein eigenes Ingenieurbüro unterhalten solle, nicht gerechtfertigt. Ein Verzicht darauf führt auch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu anderen Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, da der Hochschullehrer - als Beamter - bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen darf, das sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten hat und den besonderen Vorteil berücksichtigen muss, der dem Hochschullehrer durch die Inanspruchnahme entsteht (§ 42 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [BRRG]).
Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen und greift insofern das in § 4 Abs. 3 Nr. 3 MBauPrüfVO enthaltene Anliegen auf. Die Vorschrift konkretisiert zugleich generalisierend die Verpflichtung zur Unparteilichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und die allgemeine Befangenheitsregelung in § 5 Abs. 3.
Entbehrlich erscheinen die bisher in § 4 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 MBauPrüfVO enthaltenen zwingenden Versagungsgründe. In den Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 5 MBauPrüfVO liegt ohnehin fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 vor. Das Schutzziel des § 4 Abs. 3 Nr. 6 MBauPrüfVO, Prüfingenieur solle nur sein, wer über ein (verfügbares) Vermögen als Basis seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit verfügt, wird von dieser bisherigen Anforderung allenfalls unvollkommen erreicht; insbesondere kann auch dem Vermögensverfall des Prüfingenieurs nach Anerkennung auf diese Weise nicht vorgebeugt werden. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen seine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden, ist vielmehr eine Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1.
§ 5 regelt die allgemeinen Pflichten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen.
Absatz 1 Satz 1 entspricht grundsätzlich § 11 Abs. 1 MBauPrüfVO. Die allgemeinen Pflichten werden - systemgerecht - um die bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 6 MSVVO bzw. § 4 Nr. 5 MSEGVO enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des Anerkennungsantrags hinsichtlich der Prüfgeräte und Hilfsmittel ergänzt. Dabei versteht sich von selbst, dass die Prüfgeräte geeignet, u. a. kalibriert und kalibrierfähig sein müssen. Satz 2 stellt sicher, dass analog den Regelungen für die Prüftätigkeit bei einem Zusammenschluss nach § 4 Satz 2 Nr. 2 die Prüfung am Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen muss. Satz 3 entspricht in der Sache § 11 Abs. 2 Satz 1 MBauPrüfVO. Soweit es bei einer Prüfung - wie bei technischen Anlagen und Einrichtungen - auf die spezifische Sachkunde des Prüfsachverständigen ankommt und dies eine Anwesenheit vor Ort voraussetzt, kann diese Anwesenheit vor Ort nicht durch einen mitwirkenden Mitarbeiter ersetzt werden. Satz 4 Halbsatz 1 nimmt § 5 Abs. 2 Nr. 7 MBauPrüfVO auf und gleicht die Mindestdeckungssummen für Sach- und Personenschäden an; die Haftpflichtversicherung muss auch solche Schadensfälle abdecken, deren Ursache zwar während des Bestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses gesetzt worden ist, die aber erst nach Beendigung dieses Verhältnisses eintreten (Nachhaftung). Für differenzierte Anforderungen an die Haftpflichtversicherung von Prüfingenieuren einerseits, Prüfsachverständigen andererseits besteht nach den bisherigen Erfahrungen keine Veranlassung. Satz 4 Halbsatz 2 bestimmt die zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Damit wird einerseits dem Interesse der Versicherer Rechnung getragen, da bei Erlöschen der Haftpflichtversicherung der Versicherer zwar im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer frei wird, aber nur bei Bekanntgabe des Erlöschens gegenüber einer zuständigen Stelle auch im Außenverhältnis; andererseits erhält so die Anerkennungsbehörde zeitnah die Mitteilung des Versicherers über das Erlöschen der Haftpflichtversicherung. Aus § 7 Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich, dass die Anerkennung noch vor der Mitteilung des Versicherers erlischt.
Absatz 2 verpflichtet Prüfingenieure und Prüfsachverständige, Änderungen hinsichtlich etwaiger Niederlassungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) und etwaiger Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5), der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. In der Begründung einer Niederlassung kann ggf. ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und damit ein Widerrufsgrund nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 liegen, in der Beteiligung ein Verstoß gegen § 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 und damit ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann indiziell für die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 sein.
Absatz 2a regelt eine Genehmigungspflicht bei der Errichtung von weiteren Niederlassungen (Zweitniederlassung) als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger. Die Genehmigungspflicht resultiert aus der Tatsache, dass die Anerkennung ausschließlich an die Person des Prüfingenieurs bzw. des Prüfsachverständigen gebunden ist. Der Prüfingenieur und der Prüfsachverständige sind damit persönlich für die Prüfung verantwortlich und haben die Prüftätigkeit ihrer Mitarbeiter in besonderem Maße persönlich zu überwachen. Sie müssen über den Stand der Prüfung jederzeit Bescheid wissen und der Behörde bzw. dem Aufsteller der Standsicherheitsnachweise und dem Bauherrn darüber und über eventuelle Problempunkte bei der Prüfung kurzfristig verbindlich Auskunft geben können. Der Bewerber hat deshalb in seinem Genehmigungsantrag anzugeben, in welcher Weise er seine Aufgaben von mehreren Niederlassungen aus erfüllen wird. Insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen und zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet werden kann. Dabei ist ausreichend, wenn insoweit begründete Bedenken bestehen. Soweit eine Zweitniederlassung in einem anderen Land errichtet werden soll, werden auch die Interessen des anderen Landes berührt. Die Zweitniederlassung soll daher im Einvernehmen mit dem anderen Land durch das Land des Geschäftssitzes genehmigt werden. Bei Verfehlungen in anderen Ländern ist wie bisher das Land des Geschäftssitzes für die Ahndung zuständig.
Absatz 3 enthält eine mit Regelbeispielen versehene allgemeine Befangenheitsvorschrift, die an § 11 Abs. 3 MBauPrüfVO anknüpft und zusätzlich die in § 4 Satz 2 Nr. 2 angesprochene Fallkonstellation einbezieht.
Absatz 4 Satz 1 knüpft an § 10 Abs. 3 MBauPrüfVO an, lässt aber - was zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems privater Prüfsachverständiger erforderlich ist, die Ablehnung eines Auftrags nur aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe im Sinne der Vorschrift können nur sachbezogene sein, einschließlich einer Arbeitsüberlastung, die andernfalls eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinträchtigt. Sätze 1 und 2 sollen den Auftraggeber vor (Verzögerungs-) Schäden schützen, die dadurch entstehen, dass der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige den Auftraggeber in dem Glauben belässt, er nähme den Auftrag an, und erst nach längerem Zeitablauf gleichwohl den Auftrag ablehnt. Die Regelung entspricht § 44 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Absatz 5 entspricht - mit den sich aus der Einbeziehung der Prüfsachverständigen ergebenden Modifikation - § 11 Abs. 5 Satz 1 MBauPrüfVO. Für die bisher in § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 enthaltenen Regelungen besteht im Verhältnis zwischen hoheitlich im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätigem Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde kein Bedürfnis; im Falle des Prüfsachverständigen ergeben diese bisherigen Vorschriften keinen Sinn, sondern es hat bei der Verpflichtung des Prüfsachverständigen sein Bewenden, nicht außerhalb des Fachbereichs tätig zu werden, für den er anerkannt ist.
§ 6 regelt die allgemeinen Grundsätze des Anerkennungsverfahrens.
Nach Absatz 1 Satz 1 ist - in der Sache übereinstimmend mit § 5 Abs. 1 MBauPrüfVO - für die Anerkennung die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde sachlich zuständig, die als "Anerkennungsbehörde" legal definiert wird. Der von der Verordnung verwendete (weite) verwaltungsverfahrensrechtliche Begriff der Behörde lässt eine Übertragung der Anerkennung auch auf berufsständische Kammern (als Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu. Das erforderliche Anforderungsniveau im Anerkennungsverfahren wird dadurch sichergestellt, dass der Prüfungsausschuss stets durch die oberste Bauaufsichtsbehörde gebildet wird (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2), in ihm mit einem Mitglied aus ihrem Geschäftsbereich vertreten ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) sowie ein Teilnahme- und Mitberatungsrecht hat (§ 11 Abs. 2 Satz 6, § 17 Abs. 2). Neu geregelt wird in Satz 2, dass örtlich zuständig die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes des Bewerbers ist. Daraus folgt - zusammen mit § 4 Satz 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Satz 2 -, dass die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem anderen Land als demjenigen, in welchem der Bewerber seinen Geschäftssitz hat, nicht möglich ist.
Absatz 2 regelt den Inhalt des Antrags.
Satz 1 Nummer 1 entspricht in der Sache § 5 Abs. 3 MBauPrüfVO, jedoch entfällt die Angabe der Gemeinde, in welcher der Bewerber sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt, da die Anerkennung nur für den Geschäftssitz möglich ist (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2). Nummer 2 korrespondiert mit §§ 12 Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 2 und 24 Satz 2. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Beschränkung der möglichen Prüfungswiederholungen durch Ausweichen in andere Länder umgangen wird.
Satz 2 zählt die notwendigen Unterlagen auf, die dem Antrag auf Anerkennung zwingend beigegeben werden müssen. Nummer 1 entspricht § 5 Abs. 2 Nr. 1 MBauPrüfVO, Nummer 2 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a MBauPrüfVO, Nummer 3 - präzisiert - § 5 Abs. 2 Nr. 3 MBauPrüfVO; dabei erscheint die gewählte Art des Führungszeugnisses auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es Freiheitsstrafen unter drei Monaten und Geldstrafen unter 90 Tagessätzen nicht erfasst, ausreichend. Nummer 4 präzisiert § 5 Abs. 2 Nr. 5 MBauPrüfVO. Nummer 5 schließt an § 5 Abs. 2 Nr. 6 MBauPrüfVO an, schließt aber alle Fälle des § 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 ein. Nummer 6 entspricht in der Sache - redaktionell gestrafft - § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b MBauPrüfVO. Die Aufzählung ist - im Unterschied zu § 5 Abs. 2 MBauPrüfVO - abschließend, um dem Bewerber eine unzweifelhafte Beurteilung der für einen vollständigen Antrag erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen. Satz 3 räumt der Anerkennungsbehörde aber die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls weitere Unterlagen anzufordern. Vor diesem Hintergrund erscheint § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c MBauPrüfVO entbehrlich. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 4 und ist durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert; den Nachweis - wie bisher in § 5 Abs. 2 Nr. 7 MBauPrüfVO - bereits für die Antragstellung bei noch ungewissem Ausgang des Anerkennungsverfahrens zu fordern, erscheint nicht sachgerecht.
Absatz 2a setzt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der DLR für das Anerkennungsverfahren um. Die danach erforderlichen Erleichterungen sollen auch den "inländischen" Bewerber zugute kommen.
Satz 1 regelt die Eingangsbestätigung; Satz 2 die Angaben, die die Eingangsbestätigung enthalten muss (Art. 13 Abs. 5 DLR). Satz 3 Halbsatz 1 bestimmt die nach Art. 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DLR vorab festzulegende und bekannt zu machende angemessene Frist für die Bearbeitung des Antrags nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit drei Monaten. Die nach Satz 3 Halbsatz 2 mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal zwei Monate soll im Einzelfall denkbaren besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen (Art. 13 Abs. 3 Satz 5 DLR). Da diese nicht hinreichend klar vorhergesehen werden können, werden keine konkreten Verlängerungsgründe bestimmt. Eine Fristverlängerung ist nur einmal möglich unabhängig davon, ob durch die Verlängerung die mögliche Höchstdauer der Bearbeitung von fünf Monaten erreicht wird. Satz 4 bestimmt, dass sowohl die Verlängerung der Frist als auch der Verlängerungszeitraum ausreichend zu begründen sind und die Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen ist (Art. 13 Abs. 3 Satz 4 DLR). Satz 5 regelt die Genehmigungsfiktion (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 DLR). Da eine aufgrund dieser Fiktion vorgenommene unberechtigte Eintragung einer Person nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann, besteht nicht der erforderliche zwingende Grund des Allgemeininteresses einschließlich eines berechtigten Interesses eines Dritten, von der Fiktionswirkung abzusehen. Satz 6 verweist auf die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a VwVfG um sicherzustellen, dass das Anerkennungsverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden kann (Art. 6 DLR).
Absatz 3 legt fest, dass die Anerkennungsbehörde nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen führt. Ferner wird vorgeschrieben, dass die Listen in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind. Die Wahl der Form der Veröffentlichung bleibt der Anerkennungsbehörde überlassen; sie kann beispielsweise auch durch Einstellen in das Internet erfolgen.
Absatz 4 regelt das Verfahren, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in ein anderes Land verlegt. Da die örtliche Zuständigkeit der Anerkennungsbehörde durch Abs. 1 Satz 2 strikt an das Land des Geschäftssitzes gebunden ist und die Anerkennungsbehörde des ursprünglichen Geschäftssitzlandes nicht außerhalb der Landesgrenzen tätig werden kann, muss mit der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Land eine entsprechende Änderung der örtlich zuständigen Anerkennungsbehörde einhergehen. Andererseits widerspräche es dem Grundsatz der Gleichwertigkeit und gegenseitigen Anerkennung (§ 9), wenn ein Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger zwar in einem anderen Land als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger tätig werden könnte, aber bei einem Geschäftssitzwechsel in das andere Land einem erneuten Anerkennungsverfahren unterworfen würde. Vor diesem Hintergrund verpflichtet Satz 1 den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen, die (beabsichtigte) Verlegung seines Geschäftssitzes in ein anderes Land der bisherigen Anerkennungsbehörde anzuzeigen, die sodann die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen geführten Akten an die neue Anerkennungsbehörde abgibt (Satz 2). Die Anerkennungsbehörde des neuen Sitzlandes trägt den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr nach Absatz 3 geführte Liste ein (Satz 3); damit erwirbt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige zugleich die Befugnis, die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger nach dem Recht des neuen Geschäftssitzlandes zu führen. Satz 4 stellt klar, dass im Übrigen ein neues Anerkennungsverfahren nicht stattfindet.
§ 7 regelt die Bestandskraft der Anerkennung.
Absatz 1 zählt die Fälle auf, in denen die Anerkennung unmittelbar aufgrund der M-PPVO erlischt, ohne dass es einer Entscheidung der Anerkennungsbehörde bedarf. Nummer 1 (Verzicht) entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 2 (Altersgrenze) § 9 Abs. 1 Nr. 2 MBauPrüf-VO. Nummer 3 lässt die Anerkennung erlöschen, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert. Sie nimmt damit den zwingenden Widerrufsgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MBauPrüfVO auf, gestaltet ihn aber systemgerecht als Erlöschensgrund aus, weil es einer gesonderten Feststellung der Voraussetzungen nicht bedarf und ein Widerrufsermessen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht eingeräumt war. Entsprechendes gilt für den zwingenden Widerrufsgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 5 MBauPrüfVO aufnehmenden Erlöschenstatbestand der Nummer 4 (fehlender Versicherungsschutz).
Absatz 2 zählt Regelfälle des Widerrufs der Anerkennung auf. Dabei entspricht Nummer 1 § 9 Abs. 3 Nr. 2 MBauPrüfVO. Nummer 2 knüpft an § 9 Abs. 3 Nr. 4 MBauPrüfVO an, präzisiert diesen Widerrufsgrund aber dahingehend, dass sowohl ein schwerwiegender als auch ein wiederholter (aber ggf. auch schuldloser) als auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß (unabhängig von Schwere und Wiederholung) dem Grunde nach für den Widerruf ausreicht. Nummer 3 sanktioniert den Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 und stellt darüber hinaus sicher, dass auch der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige selbst nicht in einem Umfang Aufträge annimmt, die von ihm ordnungsgemäß nicht bearbeitet werden können. Nummer 4 entspricht - präzisiert - § 9 Abs. 3 Nr. 3 MBauPrüfVO, stellt jedoch nicht mehr auf das Zweiniederlassungsverbot als solches ab sondern auf das Vorhandensein der erforderlichen Genehmigung für die Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist Absatz 2 als Ermessensvorschrift ausgestaltet, um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den ggf. besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können. Das schließt nicht aus, dass namentlich bei den in der Vorschrift genannten Regelbeispielen eine Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen nahe liegen wird. Die Wendung "unbeschadet des § 49 VwVfG" stellt klar, dass ein Widerruf auch aus anderen als den in Absatz 2 aufgezählten Gründen in Betracht kommen kann. Daher besteht für die bisher in § 9 Abs. 3 Nr. 1 MBauPrüfVO enthaltene Generalklausel ebenso wenig ein Bedürfnis mehr wie für den bisherigen § 9 Abs. 4 MBauPrüfVO.
Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 9 Abs. 2 MBauPrüfVO durch den Verweis auf die allgemeine Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG, die ohnehin bereits ergänzend zu der bisherigen Regelung gegolten hat. Die Eröffnung eines Ermessensspielraums erfolgt aus denselben Gründen wie in Absatz 2.
Absatz 4 räumt der Anerkennungsbehörde die Möglichkeit ein, in Abständen von mindestens fünf Jahren nach Anerkennung nachzuprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. Die Regelung verursacht im Vergleich zu einer generellen Befristung der Anerkennung weniger Verwaltungsaufwand, entlässt indessen Prüfingenieure und Prüfsachverständige nicht gänzlich aus jeglicher formalisierten, von konkreten Anlässen losgelösten Überwachung.
§ 8 regelt die Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger.
Die Regelung entspricht in der Sache § 2 Abs. 2 Satz 3 MBauPrüfVO. Sie ist durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 36 Abs. 1 bußgeldbewehrt.
§ 9 regelt die Gleichwertigkeit und die gegenseitige Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen zwischen den Ländern. Gleichwertigkeit und - in deren Folge - gegenseitige Anerkennung setzen eine Anerkennung auf der Grundlage der M-PPVO, insbesondere des von ihr festgelegten Anforderungs- und Tätigkeitsprofils voraus (vgl. im Übrigen zu § 37).
Absatz 1 Satz 1 regelt für den jeweiligen Fachbereich und ggf. die jeweilige Fachrichtung die Gleichwertigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, Satz 2 Halbsatz 1 in sachlicher Übereinstimmung mit § 8 MBauPrüfVO die gegenseitige Anerkennung in den Ländern. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften folgt, dass in Ländern, die sich für ein Prüfingenieursystem entscheiden, wegen der in Satz 1 festgelegten Gleichwertigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen Prüfsachverständige anderer Länder als Prüfingenieure tätig werden dürfen, in Ländern, die sich für ein Prüfsachverständigensystem entscheiden, Prüfingenieure anderer Länder als Prüfsachverständige; die gegenseitige Anerkennung ist also nicht jeweils auf Prüfingenieure einerseits, Prüfsachverständige andererseits beschränkt. Folgerichtig verzichtet Satz 2 Halbsatz 2 auch auf eine nochmalige Eintragung in die Liste nach § 6 Abs. 3.
Absatz 2 betrifft Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, und dafür hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches vergleichbare Berechtigungen besitzen sowie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (Satz 1). Nach Satz 2 ist das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, die es der Anerkennungsbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Berechtigung zu überprüfen. Eine Prüfung oder Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde ist jedoch nicht erforderlich. Nach Satz 3 Halbsatz 1 soll die Anerkennungsbehörde das Tätigwerden untersagen, wenn sie aufgrund einer stichprobenartigen Kontrolle oder aus sonstigen Gründen feststellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich nicht erfüllt sind. Die Bestätigung nach Satz 3 Halbsatz 2 über die erfolgte Anzeige soll Nachfragen von Bauaufsichtsbehörden oder Bauherren vermeiden.
Absatz 3 betrifft Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, da sie dort geringere Anforderungen erfüllen mussten, tatsächlich aber die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen können. Nach Satz 1 dürfen diese Personen erst tätig werden, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt, dass sie tatsächlich die Anforderungen erfüllen. Satz 2 regelt, dass die Bescheinigung auf Antrag erteilt wird und dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Satz 3 erklärt die Vorschriften über die Eingangsbestätigung (§ 6 Abs. 2a Sätze 1und 2), die Frist für die Bearbeitung des Antrags (§ 6 Abs. 2a Satz 3), das Erfordernis der Begründung und den Zeitpunkt der Fristverlängerung (§ 6 Abs. 2a Satz 4) sowie die Genehmigungsfiktion (§ 6 Abs. 2a Satz 5) für entsprechend anwendbar.
Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass Anzeigen und Bescheinigungen nicht erforderlich sind, wenn sie bereits in einem anderen Land erfolgt sind (Art. 10 Abs. 3 und 4 DLR). Satz 2 verweist auf die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a VwVfG um sicherzustellen, dass die vor der Dienstleistungserbringung gegebenenfalls erforderlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können (Art. 6 DLR).
Zum Zweiten bis Fünften Teil
Der Zweite bis Fünfte Teil regelt die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung, die Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens und die Aufgabenerledigung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den einzelnen Fachbereichen und ggf. Fachrichtungen.
Der Zweite Teil enthält im 1. Abschnitt die besonderen Regelungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Der 2. Abschnitt regelt die Rechtsverhältnisse der Prüfämter, die Typenprüfung und die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.
§ 10 Satz 1 regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Die Festlegung der Fachrichtungen entspricht § 3 Abs. 1 MBauPrüfVO.
Nummer 1 entspricht grundsätzlich § 4 Abs. 1 Nr. 6 MBauPrüfVO, stellt aber ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule dem Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule gleich. Das bisherige achtsemestrige Studium - im Hinblick auf die künftigen sechssemestrigen Bachelor-Studiengänge - festzuschreiben, besteht keine Veranlassung, da die übrigen Zulassungsvoraussetzungen die fachliche Qualifikation des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen hinreichend gewährleisten.
Nummer 2 präzisiert die Anforderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MBauPrüfVO dahingehend, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig gewesen ist. Das Erfordernis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit vor Anerkennung soll sicherstellen, dass sich der künftige Prüfingenieur bzw. der künftige Prüfsachverständige bereits innerhalb eines angemessenen Zeitraums in einer solchen beruflichen Stellung bewährt hat und nicht erst nach Anerkennung bewähren muss. Die Regelung entspricht auch - bis auf Baden-Württemberg - der Rechtslage in den Ländern.
Nummer 3 entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 7 MBauPrüfVO. Die erstellten Standsicherheitsnachweise sollen auch statischkonstruktiv schwierige Bauvorhaben der jeweiligen Fachrichtung beinhalten. Das weitergehende Erfordernis, solche Standsicherheitsnachweise müssten in erheblichem Umfang und für Bauvorhaben aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) erstellt worden sein, ginge indessen zu weit und wäre auch - etwa im ländlichen Raum - bei der dort geringen Zahl solcher Vorhaben unrealistisch. Als mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder der technischen Bauleitung vergleichbare Tätigkeiten zählt z.B. die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen. Die Erfüllung der Anforderung wird durch die Vorlage eines Bautenverzeichnisses nachgewiesen, aus dem zugleich auch Schlüsse auf die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5 gezogen werden können.
Nummer 4 entspricht - redaktionell gestrafft - § 4 Abs. 1 Nr. 8 MBauPrüfVO.
Nummer 5 entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 MBauPrüfVO. Leistungen, durch die der Antragsteller seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten als Ingenieur nachweisen kann sind z.B. von ihm selbst, unter seiner Mitarbeit, Leitung oder Anleitung angefertigte Standsicherheitsnachweise für statischkonstruktiv überdurchschnittlich schwierige oder sehr schwierige Bauwerke (Bauwerklasse 4 und 5) der beantragten Fachrichtung.
Nummer 6 entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4 MBauPrüfVO. Das Erfordernis "überdurchschnittlicher Fähigkeiten" bedeutet, dass der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige nachweisen kann, dass er in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und der Stabilität der Tragwerke sowie auf dem Gebiet des (konstruktiven) Brandschutzes verfügt sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauwerken besitzt. Nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen der bautechnischen Nachweise. Erforderlich sind auch Kenntnisse der Baustofftechnologie.
Satz 2 definiert das erfolgreich abgeschlossene Prüfungsverfahren in Anlehnung an die Regelung bei den Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 3 bis 6, das durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen ist.
§ 11 regelt die Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Während § 6 MBauPrüfVO die Bildung eines Gutachterausschusses vorsah, von dem die Anerkennungsbehörde ein - naturgemäß rechtlich unverbindliches - Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers einholen konnte, entscheidet sich die M-PPVO für ein System gestufter Teilentscheidungen, innerhalb dessen der Prüfungsausschuss eine verbindliche Teilentscheidung über die fachliche Eignung des Bewerbers trifft (vgl. näher zu § 12 Abs. 1).
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss bildet.
Absatz 2 Satz 1 überlässt zwar grundsätzlich die Zahl der von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu berufenden (Satz 2, bisher § 6 Abs. 3 Satz 1 MBauPrüfVO) Mitglieder des Prüfungsausschusses dem Landesrecht. Aus Satz 3 ergibt sich jedoch mittelbar - als Regelanforderung - eine Mindestzahl von sechs Mitgliedern. Die Regelung soll die Mitwirkung der Wissenschaft (Nummer 1), der Bauwirtschaft (Nummer 2), der Prüfingenieure bzw. Prüfsachverständigen (Nummer 3) und der Bauaufsicht (Nummer 4) sicherstellen, wobei letzteres Mitglied nicht aus der obersten Bauaufsichtsbehörde kommen muss, sondern nur aus deren Geschäftsbereich. Satz 4 Halbsatz 1 befristet - übereinstimmend mit § 6 Abs. 3 Satz 1 MBauPrüfVO - die Berufung in den Prüfungsausschuss auf fünf Jahre; Halbsatz 2 lässt Wiederberufungen zu. Die Mitgliedschaft endet aber wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen (Satz 5 Halbsatz 1 Nummer 1) oder - wie die Anerkennung selbst (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) - jedenfalls mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs (Satz 5 Halbsatz 1 Nummer 2), wobei das nach dieser Vorschrift ausscheidende Mitglied noch ein bereits eingeleitetes Prüfungsverfahren, an dem es mitwirkt, abschließen kann (Halbsatz 2). Satz 6 gewährleistet der obersten Bauaufsichtsbehörde ein Teilnahme- und Mitberatungsrecht ohne Stimmrecht, um - unabhängig von dem aus ihrem Geschäftsbereich kommenden Mitglied nach Satz 3 Nr. 4 - aus ihrer Sicht wesentlich erscheinende Gesichtspunkte in die Beratungen einzubringen und zu erläutern.
Absatz 3 Satz 1 entspricht § 6 Abs. 3 Satz 2 MBauPrüfVO, Satz 2 § 6 Abs. 3 Satz 3 MBauPrüfVO, Satz 3 - nur redaktionell verändert - § 6 Abs. 3 Satz 4 MBauPrüfVO.
Absatz 4 Satz 1 regelt die Bestellung des vorsitzenden und des dieses vertretenden Mitglieds. Satz 2 sieht vor, dass sich der Prüfungsausschuss (selbst) eine Geschäftsordnung gibt. Eine Regelung der Geschäftsführung (vgl. bisher § 6 Abs. 3 Satz 1 MBauPrüfVO) erscheint entbehrlich, da die sächlichen und personellen Mittel, deren der Prüfungsausschuss bedarf, ohnehin von dem Rechtsträger der Anerkennungsbehörde zu stellen sind, bei welcher der Prüfungsausschuss gebildet ist.
§ 12 regelt das Prüfungsverfahren.
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Anerkennungsbehörde, die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 (zunächst) dem Prüfungsausschuss zuzuleiten. Nach Satz 2 trifft dieser gegenüber der Anerkennungsbehörde eine Entscheidung in Form einer Bescheinigung über das Vorliegen der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nrn. 3 bis 6. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses bindet die Anerkennungsbehörde; damit wird eine klare (interne) Zuständigkeitsverteilung zwischen der Anerkennungsbehörde und dem bei ihr gebildeten Prüfungsausschuss angestrebt. Diese Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss aber lediglich "gegenüber der Anerkennungsbehörde"; sie entfaltet also keine Außenwirkung gegenüber dem Bewerber, der sie deshalb auch nicht isoliert angreifen kann, und geht lediglich in die von der Anerkennungsbehörde nach außen zu vertretende Entscheidung über den Anerkennungsantrag ein. Die Begründungspflicht nach Satz 3 ist erforderlich, da die verwaltungsverfahrensrechtliche Begründungspflicht des § 39 VwVfG mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts - da die Außenwirkung fehlt - nicht eingreift.
Absatz 2 enthält Regelungen zu Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens. Dabei überlässt Satz 1 - angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen und Erfahrungen in den Ländern - dem Landesrecht, ob der Bewerber seine Kenntnisse schriftlich und/oder mündlich nachzuweisen hat. Sätze 2 bis 6 tragen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. grundsätzlich BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132) Rechnung, die - sofern (wie hier wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) kein Widerspruchsverfahren stattfindet - bei Prüfungsentscheidungen ein eigenständiges "Überdenkensverfahren" fordert. Satz 2 soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses gegenüber dem Bewerber zeitnah und damit noch unter dem Eindruck des Prüfungsgeschehens selbst ihre Bewertung begründen können. Satz 3 verpflichtet den Bewerber, dazu wiederum möglichst zeitnah seine Rügen vorzubringen. Adressat der Beanstandungen der Bewertung schriftlicher Leistungen ist die Anerkennungsbehörde, die diese dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zuleitet (Satz 4). Satz 5 stellt klar, dass - sofern die Anerkennungsbehörde bereits gegenüber dem Bewerber entschieden hat - der Lauf der verwaltungsgerichtlichen Klagefrist von der Durchführung des Überdenkensverfahrens unberührt bleibt.
Absatz 3 Satz 1 beschränkt die Zahl der möglichen Wiederholungen der Prüfung nach Absatz 2 (auch in einem anderen Land, vgl. insoweit auch § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) auf zwei; dies entspricht Regelungen in anderen Prüfungsordnungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass nach drei erfolglos durchgeführten Prüfungen mit einer durchgreifenden Veränderung des Leistungsbildes nicht mehr zu rechnen ist. Satz 2 schreibt vor, dass bei Wiederholungen die Prüfung in vollem Umfang erneut abzulegen ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtbild der Fähigkeiten den Anforderungen an einen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen entspricht.
§ 13 regelt die Aufgabenerledigung durch die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit.
Absatz 1 Satz 1 entspricht - mit den sich aus der Einführung des Systems der Prüfsachverständigen ergebenden Modifikationen - § 10 Abs. 2 MBauPrüfVO. Satz 2 enthält eine Lockerung der Bindung des Prüfingenieurs bzw. Prüfsachverständigen an die jeweilige Fachrichtung, die durch die fachrichtungsübergreifende Qualifikation der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen gerechtfertigt ist (vgl. in der Sache ähnlich bisher § 11 Abs. 5 Satz 3 MBauPrüfVO). Satz 3 greift thematisch § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 MBauPrüfVO auf und passt diese Regelungen an die Erfordernisse an, die sich aus der Einführung des Systems der Prüfsachverständigen ergeben.
Absatz 1a enthält die Verpflichtung, bereits bei der Auftragsannahme zu prüfen, ob die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung auch unter Berücksichtigung des Umfangs bereits angenommener Prüfaufträge und der Zeit, die benötigt wird, um auf der Baustelle anwesend zu sein, sichergestellt werden kann. Da zur Tätigkeit der Prüfingenieure/Prüfsachverständigen auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften/bescheinigten Nachweise gehört, ist eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nur möglich, wenn der Prüfingenieur/Prüfsachverständige gewährleisten kann, dass er ausreichend schnell auf der Baustelle sein kann, falls auf einer von ihm zu überwachenden Baustelle kurzfristige Entscheidungen notwendig werden. Es hängt dabei insbesondere von den zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln ab, in welcher Zeit eine Baustelle erreicht werden kann. Der angemessene Zeitraum bestimmt sich nach der Art und Größe des Bauvorhabens, der angewandten Technik, der Planbarkeit einzelner Teilarbeiten und anderen Rahmenbedingungen. Schließlich kann die notfalls kurzfristige Verfügbarkeit des Prüfingenieurs/Prüfsachverständigen auch von seiner Belastung durch weitere Prüfaufträge abhängen.
Absatz 2 konkretisiert die Berechtigung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, sich bei der Aufgabenerledigung befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter zu bedienen (§ 5 Abs. 1 Satz 3), hinsichtlich des wissenschaftlichen Personals der Hochschullehrer (Satz 1) und für die Fälle des Zusammenschlusses im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 2 (Satz 2). Die Regelung in Satz 1 schränkt die Befugnis der Hochschullehrer, wissenschaftliches Personal für die Prüftätigkeit heranzuziehen, auf das ihnen jeweils zugewiesene Personal ein, schließt also die Heranziehung von Personal eines anderen Lehrstuhls aus. Satz 2 stellt sicher, dass auch die - zulässigerweise - für die Prüftätigkeit herangezogenen Angehörigen eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 gegenüber dem Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen weisungsunterworfen sind.
Absatz 3 Satz 1 schließt an § 66 Abs. 2 Satz 1 MBO an. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht (bisher § 11 Abs. 4 MBauPrüfVO) niederzulegen, für den - was praktischen Bedürfnissen entspricht und die Vollständigkeit des Prüfberichts sicherstellt - die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben kann; Entsprechendes gilt für die Bescheinigung des Prüfsachverständigen (Satz 2). Auf die detaillierten Regelungen des Inhalts des Prüfberichts in § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 MBauPrüfVO kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Satz 3 regelt die ergänzende Heranziehung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau, die nicht selbstständig im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde oder zum Bauherrn tätig werden, sondern dem Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen für Standsicherheit zuarbeiten.
Absatz 4 füllt § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO aus, wonach die Bauaufsichtsbehörde - was den Prüfingenieur einschließt - bzw. der Prüfsachverständige nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 MBO die Bauausführung bei den baulichen Anlagen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 MBO hinsichtlich des von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweises überwacht. Satz 1 nimmt diesen Grundsatz auf; in der Regelung liegt ein gesetzliches Verbot (auch im Sinne des § 134 BGB), das dem Prüfsachverständigen und dem Bauherrn den Abschluss eines auf eine der beiden "Leistungsphasen" beschränkten Vertrags verbietet. Sätze 2 und 3 modifizieren - aufgrund der in § 81 Abs. 2 Satz 1 MBO enthaltenen Öffnungsklausel zugunsten der Verordnung nach § 85 Abs. 2 MBO - das dort festgelegte und auch in Satz 1 enthaltene Prinzip, dass Prüfung des Standsicherheitsnachweises und Bauüberwachung in einer Hand liegen müssen, dahingehend, dass davon aus wichtigem Grund Ausnahmen möglich sind, für die Satz 3 Regelbeispiele enthält, an denen sich die Handhabung der Vorschrift auch im Übrigen orientieren kann. Satz 4 lässt im Rahmen der Bauüberwachung eine stichprobenartige Überprüfung ausreichen; wie engmaschig diese Überprüfung sein muss, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalls - wie der Schwierigkeit des Bauvorhabens, der fachlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens usw. - und ist jeweils vom Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen zu beurteilen.
Nach Absatz 5 unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach Absatz 3 und 4 nicht vorliegen; dies ist dann der Fall, wenn abschließend feststeht, dass eine positive Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann und der Bauherr nicht bereit ist, die erforderlichen Änderungen des bautechnischen Nachweises vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Regelung begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Prüfsachverständigen und stellt damit -flankierend zu § 69 Abs. 6 Nr. 2 und § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MBO - sicher, dass die erforderlichen Prüfungen und Überwachungen auch tatsächlich beauftragt und durchgeführt und die Bauarbeiten ohne die erforderlichen Bescheinigungen nicht fortgesetzt werden oder ohne sie die Nutzung des Bauvorhabens aufgenommen wird. Die Begründung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung stellt zugleich klar, dass insoweit eine Pflichtenkollision zu den zivilrechtlichen Pflichten des Prüfsachverständigen aus seinem Vertragsverhältnis zum Bauherrn nicht besteht. Die Informationspflicht des Prüfsachverständigen tritt nur ein, wenn die Erteilung der jeweiligen Bescheinigung endgültig nicht in Betracht kommt, also nicht schon dann, wenn sich zunächst behebbare Mängel in Planung oder Ausführung zeigen und der Bauherr auch zu deren Beseitigung bereit ist. Einer Einbeziehung der Prüfingenieure in diese Regelung bedarf es nicht, da diese ohnehin im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde und gleichsam als deren "verlängerter Arm" tätig werden.
Absatz 6 entspricht im Wesentlichen § 13 MBauPrüfVO.
§ 14 regelt die Rechtsverhältnisse der Prüfämter.
Absatz 1 Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Prüfämter als Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Bestehende oder beabsichtigte Regelungen, z.B. im Bereich des Brandschutzes, bleiben dem Landesrecht überlassen. In Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 MBauPrüfVO wird die Anerkennung der Prüfämter der obersten Bauaufsichtsbehörde zugewiesen. Satz 2 regelt, dass ergänzend zu Satz 1 Organisationen der Technischen Überwachung als Prüfämter anerkannt werden können, beschränkt dies aber gleichzeitig auf den Bereich der Fliegenden Bauten. Diese Regelung entspricht dem Status quo der Mehrzahl der Länder. Bestehende oder beabsichtigte Regelungen, z.B. für den Bereich der Windenergieanlagen, bleiben ebenfalls dem Landesrecht überlassen.
Die Regelung der Aufsicht (zum Begriff "Aufsicht" s. zu § 2 Satz 2) in Satz 3 schließt an § 2 Abs. 3 Satz 1 MBauPrüfVO an. Auf § 2 Abs. 3 Satz 2 MBauPrüfVO kann verzichtet werden, da es sich um ein nicht in einer Rechtsverordnung regelungsbedürftiges binnenorganisatorisches Problem handelt.
Absatz 2 entspricht § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 MBauPrüfVO.
Absatz 3 regelt die Gleichwertigkeit der Anerkennung der Prüfämter zwischen den Ländern.
§ 15 regelt - im Anschluss an § 66 Abs. 4 Satz 3 MBO - die Typenprüfung sowie die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.
Absatz 1 entspricht in der Sache § 14 Abs. 1 MBauPrüfVO, beschränkt jedoch wegen § 66 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 MBO die sachliche Reichweite der Typenprüfung auf die Standsicherheit und ist redaktionell verbessert gefasst. Dadurch wird insbesondere klargestellt, dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen eine Typenprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern der Standsicherheitsnachweis auch bei jedem einzelnen Bauvorhaben geprüft bzw. bescheinigt werden kann.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 2 MBauPrüfVO. Satz 1 verzichtet jedoch auf einen (obligatorischen) Widerrufsvorbehalt, da insoweit die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf (§ 49 VwVfG) ausreichen. Satz 2 legt - klarstellend - fest, dass auch die Verlängerung der Typenprüfung auf jeweils höchstens fünf Jahre zu befristen ist.
Absatz 3 entspricht § 14 Abs. 4 MBauPrüfVO.
Die Gegenseitigkeitsklausel des § 14 Abs. 3 MBauPrüfVO findet sich bereits in § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 MBO, so dass eine entsprechende Regelung in der M-PPVO entbehrlich ist.
Der Dritte Teil regelt die besonderen Anforderungen an die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz (im Sinne des § 14 MBO) und deren Aufgabenerledigung.
§ 16 Satz 1 regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Nummer 1 geht bei der Festlegung der Vorbildungsvoraussetzungen von einer Zweispurigkeit aus: Die Qualifikation für den Prüfingenieur und Prüfsachverständigen für Brandschutz kann entweder von der Seite der Planung und Bauausführung oder von derjenigen des (abwehrenden) Brandschutzes her erworben werden; dabei wird für die letztere Alternative bewusst an die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und nicht an die Laufbahngruppe angeknüpft, sodass die Anforderung von einem Aufstiegsbeamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht erfüllt wird. Entsprechend kann die nach Nummer 2 erforderliche fünfjährige Berufserfahrung nach Studien- bzw. Ausbildungsabschluss ebenfalls sowohl auf dem Feld der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen oder auf demjenigen ihrer Prüfung erworben worden sein. Die - vom Bewerber in geeigneter Weise, etwa durch Objektlisten - nachzuweisende Erfahrung muss sich - entsprechend seiner sich aus § 66 Abs. 3 Satz 2 MBO ergebenden Aufgabenstellung - in erster Linie auf Sonderbauten beziehen, wobei die Vorschrift fordert, dass die Erfahrungen vor allem bei unterschiedlichen Arten von "großen" Sonderbauten mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad wie Krankenhäuser, Verkaufsstätten oder Industriegebäude gewonnen worden sein sollen. Der für die erforderliche Erfahrung vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren ist auch im Vergleich zu § 10 Nr. 3 gerechtfertigt, da es dort um die Erfahrung mit Standsicherheitsnachweisen schlechthin geht, hier aber der Akzent auf schwierigeren Vorhaben (Sonderbauten) liegt. Dass entsprechende Erfahrungen auch (nur) in der Prüfung der bautechnischen Nachweise ausreichen, rechtfertigt sich mit Blick auf die Prüftätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. Auch wäre es nicht sachgerecht, aus der Bauaufsicht kommenden Bewerbern, die im Übrigen das Anforderungsprofil erfüllen, den Zugang zur Tätigkeit als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger zu verschließen; eine Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen einer Nebentätigkeit scheidet schon wegen § 4 Satz 1 Nr. 3 und (im Umkehrschluss) § 4 Satz 2 Nr. 3 aus. Nummern 3 bis 6 fordern die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse (entsprechend § 10 Nrn. 4 und 6). Bauordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Nummer 6 sind dabei nur Regelungen der MBO, Rechtsverordnungen aufgrund der MBO und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO eingeführten Technischen Baubestimmungen. Im Übrigen kommen technische Regelwerke lediglich als Orientierungspunkte und Leitlinien für die Auslegung und Konkretisierung unbestimmter bauordnungsrechtlicher Rechtsbegriffe in Betracht.
Satz 2 definiert das erfolgreich abgeschlossene Prüfungsverfahren in Anlehnung an die Regelung bei den Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6, das durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen ist.
Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in vergleichbarer Weise wie § 11 Abs. 2 für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz berücksichtigt, dass nur sehr wenige Hochschulen über Fachbereiche für Brandschutz verfügen und in den meisten Ländern noch keine Prüfingenieure/Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt worden sind, so dass dieser Personenkreis - anders als beim Prüfungsausschuss für Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit - für eine Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss nur bedingt zur Verfügung steht. Die Alternative in Satz 2 Nr. 4 soll den jeweiligen Besonderheiten der Verwaltungsstrukturen in den Ländern Rechnung tragen.
Absatz 2 erklärt die Vorschriften über die Bildung des Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 1), die Berufung der Mitglieder (§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6), die Rechtsstellung der Mitglieder (§ 11 Abs. 3), die Vorsitzendenwahl und die Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 4) für entsprechend anwendbar.
§ 18 regelt das Prüfungsverfahren.
Absatz 1 Satz 1 enthält die Regelung über die Zuleitung der Antragsunterlagen. Satz 2 entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2.
Nach Absatz 2 sind die Regelungen über die Begründungspflicht (§ 12 Abs. 1 Satz 3), das Verfahren für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und das Überdenkensverfahren (§ 12 Abs. 2) sowie die Prüfungswiederholung (§ 12 Abs. 3) entsprechend anzuwenden.
§ 19 regelt die Aufgabenerledigung durch die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 sieht die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise - d. h. der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des § 14 MBO und damit der technischen Umsetzung des (umfassenden) Brandschutzkonzepts (vgl. auch § 51 Satz 3 Nr. 19 MBO) - durch Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz im Anschluss an § 66 Abs. 3 Satz 2 MBO vor. Klarstellend wird hervorgehoben, dass dabei (auch) die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu beachten ist; dabei bleibt dem Prüfingenieur/Prüfsachverständigen überlassen, auf welche Weise er sich die erforderlichen Informationen verschafft. Halbsatz 2 sieht ergänzend vor, dass - zur Sicherstellung der Anforderungen an den (abwehrenden) Brandschutz - die Brandschutzdienststelle zu beteiligen ist und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen sind. Der Brandschutzdienststelle ist damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anliegen in das Prüfungs-/Bescheinigungsverfahren einzubringen, ohne dass dadurch die Verantwortlichkeit des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen geschmälert würde; insoweit wird durch den Begriff "würdigen" zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht unverändert übernommen werden sollen, sondern kritisch zu bewerten sind. Die Vorschrift des Musters ist hinsichtlich der zu beteiligenden Stelle durch einen entsprechenden Vorbehalt der Ausgestaltung nach Maßgabe landesrechtlicher Besonderheiten geöffnet. Satz 2 schließt an § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MBO an.
Nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Beschäftigung von Mitarbeitern (§ 13 Abs. 2), den Prüfbericht (§ 13 Abs. 3 Satz 2) und die ausnahmsweise Bauüberwachung durch einen anderen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen als denjenigen, der den Nachweis geprüft hat (§ 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4), sowie über das Prüfverzeichnis (§ 13 Abs. 6) entsprechend.
Der Vierte Teil regelt die besonderen Anforderungen an Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen (§ 20), die insoweit gebildeten Fachrichtungen (§ 21) und die Aufgabenerledigung (§ 22).
Absatz 1 regelt die fachlichen Anforderungen an die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen.
Nummer 1 entspricht in der Sache den einschlägigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MSVVO. Nummer 2 schließt an § 2 Nr. 3 MSVVO an, verlangt aber obligatorisch einen auf die jeweilige Fachrichtung bezogenen Fachkundenachweis, der durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen ist; die Regelung eröffnet damit sowohl die Möglichkeit der Betrauung weiterer Industrie- und Handelskammern als bisher (lediglich IHK Stuttgart und Saarbrücken) als auch anderer Stellen, nachdem die Einheitlichkeit der Beurteilungskriterien durch die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige (Dezember 2001) sichergestellt werden kann. Nummer 3 nimmt § 2 Abs. 1 Nr. 2 MSVVO auf und ergänzt diese bisherige Regelung durch das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Mitwirkung an Prüfungen innerhalb der geforderten fünfjährigen fachspezifischen Berufserfahrung.
Absatz 2 enthält eine Ausnahme von dem Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, wenn die Prüfsachverständigen Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und der Beschäftigte weisungsfrei ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage auf der Grundlage der MSVVO wurde Eigenverantwortlichkeit von diesen Sachverständigen nicht gefordert.
Absatz 3 Satz 1 entspricht der Sache nach § 1 Nr. 3 MSVVO. Dabei enthält der Begriff "öffentliche Verwaltung" keine Aussage über die Rechtsform, in der die jeweiligen Verwaltungsaufgaben erfüllt werden; er umfasst daher auch Eigenbetriebe. Satz 2 stellt klar, dass diese Personen, da sie keine Prüfsachverständigen sind und nicht mit Außenwirkung tätig werden, nicht in der Liste nach § 6 Abs. 3 geführt werden.
§ 21 regelt in Satz 1 in Anlehnung an den Katalog des § 3 Abs. 1 MPrüfVO die Fachrichtungen, für die Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen anerkannt werden können. Nach Satz 2 kann die Anerkennung für Lüftungsanlagen (Satz 1 Nr. 1) auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 15 MGarVO) beschränkt werden; dies entspricht einem praktischen Bedürfnis.
§ 22 regelt die Aufgabenerfüllung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen. Die Beschränkung der Aufgabe in Satz 1 auf die "öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 MPrüfVO" stellt sicher, dass sich die Prüfung - und die damit einhergehende Verantwortlichkeit des Prüfsachverständigen - lediglich auf die bauaufsichtlich relevanten Anforderungen erstreckt. Satz 2 verpflichtet den Prüfsachverständigen sich von der Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel zu überzeugen und gegebenenfalls die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Der Fünfte Teil regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau (§ 23), den - anstelle eines Prüfungsausschusses zu beteiligenden - Beirat (§ 24) und die Aufgabenerledigung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau (§ 25).
§ 23 regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nimmt § 4 Nr. 1 MSEGVO auf, ergänzt ihn durch eine Gleichwertigkeitsklausel hinsichtlich des Studiums an einer ausländischen Hochschule und passt ihn - durch Aufnahme der Geotechnik und der Ingenieurgeologie - an die neuere Entwicklung der einschlägigen Studiengänge an. Nummer 2 entspricht § 4 Nr. 2 MSEGVO. Nummer 3 entspricht in der Sache - allerdings ohne die nunmehr in § 24 Satz 1 geregelten Details der Nachweisführung vorzuschreiben - § 4 Nr. 3 MSEGVO. Nummer 4 entspricht in der Sache § 4 Nr. 4 MSEGVO. Satz 2 entspricht im Grundsatz § 9 Satz 1 MSEGVO und sieht - anstelle eines Prüfungsausschusses - die fachgutachterliche Einschaltung eines Beirats vor, der nach Maßgabe des Landesrechts bei einer Stelle z.B. bei einer Ingenieurkammer angesiedelt werden soll; dabei ist es im Interesse eines bundesweit einheitlichen Anforderungsniveaus wünschenswert, dass sich die Länder auf eine Stelle/Ingenieurkammer verständigen. Satz 3 regelt nunmehr die besondere Erklärungspflicht.
Absatz 2 enthält eine im Wesentlichen § 20 Abs. 2 nachgebildete Ausnahme von dem Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2. Auch nach der bisherigen Rechtslage aufgrund der MSEGVO war die Eigenverantwortlichkeit dieser Sachverständigen nicht gefordert.
Satz 1 schreibt die Details der Nachweisführung vor. Satz 2 stellt klar, dass sich das Fachgutachten des Beirats (nur) auf die fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht. Nach Satz 3 sind die Vorschriften für das Prüfungsverfahren (§ 12) über die Begründungspflicht (§ 12 Abs. 1 Satz 3) und die Wiederholung (hier: der Begutachtung) entsprechend anzuwenden.
§ 25 regelt die Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau.
Satz 1 schließt an § 1 MSEGVO an, präzisiert die Gegenstände der Tätigkeit des Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau und passt ihn in das System der Prüfsachverständigen ein. Nach Satz 2 gilt die Regelung über die Heranziehung von Mitarbeitern in § 13 Abs. 2 entsprechend.
Der Sechste Teil regelt die Vergütung für die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen in den einzelnen Fachbereichen. Der erste Abschnitt umfasst die Vergütungsregelungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit sowie für die Prüfämter. Der zweite Abschnitt enthält Vergütungsregelungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz, der dritte Abschnitt die für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und der vierte Abschnitt die für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau.
§ 26 baut auf § 1 M-GOPI auf. Nachdem in ihm allgemeine Grundlagen für die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen geregelt sind, wird die bisherige Überschrift "Vergütung der Prüfingenieure" durch "Allgemeines" ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 dokumentiert, dass Prüfingenieure und Prüfsachverständige für ihre Leistungen einen Anspruch auf Vergütung haben. Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass die Vergütung der hoheitlich tätigen Prüfingenieure aus einer Gebühr (Nummer 1) und die Vergütung der privatrechtlich tätigen Prüfsachverständigen aus einem Honorar (Nummer 2) besteht, jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen.
Absatz 2 stellt klar, dass - entsprechend dem Äquivalenzprinzip - neben der Vergütung auf der Basis von anrechenbaren Bauwerten und der Bauwerksklasse grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand in Frage kommen kann. Abweichend von der M-GOPI wird nunmehr bei der Gebührenermittlung nicht mehr auf anrechenbare Kosten, sondern auf anrechenbare Bauwerte Bezug genommen. Diese Änderung in der Terminologie soll zur Versachlichung der Gebührenabrechnung beitragen. Die in Anlage 1 enthaltenen durchschnittlichen Kubikmeterpreise, die auf Erfahrungswerten beruhen und daher generalisierend als bei den jeweiligen Gebäudearten regelmäßig entstehende Kosten angesehen werden können, werden jetzt treffender als "anrechenbare Bauwerte" und nicht mehr - wie bisher - als "anrechenbare Kosten" bezeichnet. Dadurch soll eine Verwechselung der "anrechenbaren Kosten" mit den tatsächlichen Baukosten vermieden werden, was in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Gebührenermittlung geführt hat. Die generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung ist erwünscht, weil eine bestimmte Prüfleistung landesweit denselben Wert hat und haben muss, da andernfalls ein unerwünschter Wettbewerb unter den Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen einsetzte. Satz 2 begründet eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung, für jeden Auftrag den zeitlichen Prüfaufwand festzuhalten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand ohne Schwierigkeiten möglich ist, wenn sich bei der Abrechnung nach anrechenbaren Bauwerten und Bauwerksklassen herausstellen sollte, dass die ermittelte Vergütung in einem groben Missverhältnis zum Aufwand steht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1).
Absatz 3 entspricht - redaktionell überarbeitet - inhaltlich § 1 Absatz 4 M-GOPI.
Absatz 4 entspricht inhaltlich § 1 Absatz 5 M-GOPI.
Absatz 5 Satz 1 macht deutlich, dass ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar nicht zulässig ist. Dass ein solcher Nachlass den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, regelt § 36 Abs. 2. Satz 2 stellt klar, dass hiervon die Regelungen des § 29 - beispielsweise der abweichenden Gebührenbemessung nach Abs. 4 - unberührt bleiben.
§ 27 orientiert sich im Wesentlichen an § 2 M-GOPI.
Absatz 1 entspricht in der Sache § 2 Abs. 1 M-GOPI, ist jedoch präziser gefasst und aktualisiert. Zum einen sind die in der Anlage 1 enthaltenen anrechenbaren Bauwerte (bisher anrechenbare Kosten) je Gebäudeart vom bisherigen Bezugsjahr 1991 hochgerechnet und beziehen sich nunmehr - zeitnah - auf das Basisjahr 2000. Zum Anderen wird bei der Ermittlung der Indexzahl nicht mehr auf die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, sondern für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden abgestellt; denn die beiden letztgenannten Gebäudearten sind in der Anlage 1 enthalten, während zu den Nichtwohngebäuden außer den Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden auch sonstige Bauwerke zählen, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind. Schließlich ist noch klargestellt, dass die Indexzahl aus dem arithmetischen Mittel der drei Preisindizes (für Wohngebäude, Bürogebäude, gewerbliche Betriebsgebäude) zu ermitteln ist.
Absatz 2 entspricht mit einigen Änderungen und Ergänzungen § 2 Abs. 2 M-GOPI. In Satz 2 ist die letzte Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aktualisiert. § 2 Abs. 2 Satz 2 M-GOPI regelt, dass die Kosten für Außenwandverkleidungen nicht zu den für die Gebührenermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen sind, weil die auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten ermittelten Gebühren in diesen Fällen zumeist nicht angemessen sind. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand. Das gilt gleichermaßen für Fassaden, so dass Satz 2 insoweit ergänzt wird. Satz 6 ist neu angefügt. Durch ihn wird klargestellt, dass Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen beim Ansatz der anrechenbaren Bauwerte nicht zu berücksichtigen sind. Dadurch wird eine einheitliche Vergütung gewährleistet, unabhängig davon, ob ein Bauherr in diesen Fällen billiger baut. Ansonsten würden sich in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Gebühren oder Honorare ergeben, obwohl die Prüfleistung gleich ist.
Absatz 3 wird von "Deutsche Mark" auf "Euro" umgestellt. Die Aufrundung auf "tausend" bleibt, da dies der leichteren Ermittlung der Gebühren bzw. der Honorare nach der Anlage 3 dient (§ 28 Abs. 1).
Absatz 4 fasst die Regelungen aus § 1 Abs. 2, Halbsatz 2, § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 MGOPI aus systematischen Gründen zusammen.
Absatz 5 entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1 M-GOPI.
§ 28 entspricht - systematisch ergänzt - im Wesentlichen § 3 M-GOPI.
Absatz 1 Satz 1 entspricht sinngemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 M-GOPI, wobei der dortige Verweis auf die alternative Vergütung nach Zeitaufwand bereits in § 26 Abs. 2 übernommen wurde. In Satz 1 wird auch klar gestellt, dass sich aus der Anlage 3 zunächst eine Grundvergütung ergibt, die je nach Auftragsverhältnis als Grundgebühr bzw. als Grundhonorar benannt ist. Satz 2 entspricht bis auf eine redaktionelle Anpassung § 3 Abs. 1 Satz 3 M-GOPI.
Absatz 2 entspricht - redaktionell angepasst - § 3 Abs. 2 M-GOPI.
Absatz 3 entspricht im Grunde den Regelungen des § 4 Abs. 6 M-GOPI, die aus Gründen der Systematik vorgezogen werden. Die dort enthaltene Vergütung für die Prüfung der Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes entfällt, da diese Nachweise nach der MBO nicht mehr geprüft werden.
Absatz 4 präzisiert die Regelungen des § 4 Abs. 7 M-GOPI, die wiederum aus systematischen Gründen vorgezogen werden.
Absatz 5 entspricht § 3 Abs. 4 M-GOPI.
Absatz 6 beinhaltet die Reisekostenvergütung in Anlehnung an § 1 Abs. 3 M-GOPI. Die bisher in § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 M-GOPI enthaltenen Regelungen für Reisekostenvergütungen und für die Entschädigung über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge waren auf für Landesbeamte geltende Vorschrift abgestellt. Im Hinblick darauf, dass die Regelung künftig sowohl für Prüfingenieure als auch für im Auftrag des Bauherrn tätige Prüfsachverständige gilt, wird auf die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 der HOAI für die Erstattung von Fahrkosten geltenden Bestimmungen abgestellt. Die dort gegen Nachweis zugelassene höhere Erstattung wird jedoch nicht übernommen (Satz 1). Fahr- und Wartezeiten werden - wie bisher - nach dem Zeitaufwand abgerechnet (Satz 2). Der neu angefügte Satz 3 dient der Klarstellung, um zu verhindern, dass die Erstattung weiterer nachträglicher Auslagen nachgeschoben wird.
§ 29 orientiert sich im Wesentlichen - mit Ausnahme der nach § 28 vorgezogenen Regelungen und redaktioneller Anpassungen - an § 4 M-GOPI.
Absatz 1 Nummer 1 entspricht - redaktionell angepasst und präzisiert - § 4 Abs. 1 Nr. 1 MGOPI,
Nummer 2 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 1 Nr. 2 M-GOPI,
Nummer 3 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 1 Nr. 3 M-GOPI,
Nummer 4 übernimmt in 4.1. die redaktionell überarbeiteten Vergütungsregelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 5 M-GOPI für die Prüfung von Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile. In dieser Vergütungsregelung ist die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bis zur Feuerwiderstandsfähigkeit F 30 eingeschlossen. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen bei einer Feuerwiderstandsfähigkeit höher als F 30 wurde der Aufwand bisher unterschätzt. Dem wird nunmehr mit der Gebührenregelung in 4.2. Rechnung getragen. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 M-GOPI enthaltene Regelung für die Prüfung der Nachweise des Schallschutzes ist - ebenso wie die bisher in § 4 Abs. 1 Nr. 4 M-GOPI enthaltene Regelung für die Prüfung der Nachweise des Wärmeschutzes - wegen Wegfalls der Prüfpflicht in der MBO entfallen.
Nummer 5 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 1 Nr. 6 M-GOPI,
Nummer 6 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 1 Nr. 7 M-GOPI,
Absätze 2 und 3 entsprechen - redaktionell angepasst - den Absätzen 2 und 3 des § 4 MGOPI. Absatz 4 ist aus § 4 Abs. 4 M-GOPI übernommen und redaktionell angepasst. Diese Gebührenregelung kann in besonderen Fällen z.B. bei Kernkraftwerken zum Tragen kommen. Beim besonderen Fall soll zum einen der besondere Schwierigkeitsgrad einer Prüfung - also ein Schwierigkeitsgrad, der auch gegenüber dem Schwierigkeitsgrad der höchsten Bauwerksklasse außergewöhnlich ist - und zum anderen die erweiterte Leistung, die über die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Leistungen hinausgeht, berücksichtigt werden. Hierfür sollte in erster Linie die Prüfung neuartiger Konstruktionen in Betracht kommen, deren statisches Verhalten besonderer, über das Übliche weit hinausgehender Untersuchungen und wissenschaftlicher Überlegungen bedarf. Der besondere Fall stellt eine eigene Regelung dar und ist - auch im Falle niedriger Gebühren oder Honorare - unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden. Die Abgrenzung des besonderen Falles gegenüber Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Vergütung nach Zeitaufwand) ergibt sich durch den besonderen Aufwand und das besondere Risiko, das mit der Vergütung nach Zeitaufwand nicht abgegolten werden kann.
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird redaktionell angepasst und entspricht dem berichtigten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 M-GOPI,
Nummer 2 entspricht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 M-GOPI, ergänzt durch Fassaden, deren Prüfung der Standsicherheit auch nach Zeitaufwand vergütet wird, wie unter Hinweis zu § 27 Abs. 2 Satz 2 dargelegt,
Nummer 3 präzisiert die Formulierung in § 4 Abs. 5 Nr. 3 M-GOPI,
Nummer 4 regelt die Vergütung für die Prüfung zusätzlicher Nachweise, die bisher in § 4 Abs. 1 Nr. 8 M-GOPI entsprechend dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung ermittelt wurde und in der Praxis teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Die Vergütung erfolgt nunmehr nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand.
Nummer 5 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 5 Nr. 4 M-GOPI,
Nummer 6 entspricht vollinhaltlich § 4 Abs. 5 Nr. 5 M-GOPI.
Absatz 5 Satz 2 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 5 Satz 2 M-GOPI.
Absatz 5 Satz 3 regelt die Ermittlung des Stundensatzes. Gegenüber § 4 Abs. 5 Satz 3 MGOPI wird der Prozentsatz des Monatsgrundgehalts von 1,3 % auf 1,5 % angehoben und damit der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst.
Absatz 5 Satz 4 behält die Rundungsregelung in § 4 Abs. 5 Satz 4 M-GOPI bei, wobei "Deutsche Mark" durch "Euro" ersetzt wird,
Absatz 5 Satz 5 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 5 Satz 5 M-GOPI,
Absatz 5 Satz 6 ist neu angefügt und soll verdeutlichen, dass in dem Stundensatz - ebenso wie in der Gebühren- und Honorartafel nach Anlage 3 - die Umsatzsteuer enthalten ist. Bezüglich der unterschiedlichen Modalitäten bei der Abgeltung bzw. der Ausweisung der Umsatzsteuer bei den Prüfingenieuren bzw. bei den Prüfsachverständigen für Standsicherheit siehe § 32.
Absatz 6 entspricht - redaktionell angepasst - § 4 Abs. 8 M-GOPI.
§ 30 gibt vor, dass sich die Prüfsachverständigen für Standsicherheit zur einheitlichen Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Honorare einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedienen sollen. Durch die Abrechnungsstellen soll ein einheitlicher Vollzug der in den einschlägigen Bestimmungen der M-PPVO vorgegebenen Vergütungsregelungen in allen Ländern gewährleistet werden. Dabei sollen sie bei der Abwicklung von Prüfungen zu strikter Neutralität und Verschwiegenheit sowohl gegenüber dem verantwortlichen Prüfsachverständigen für Standsicherheit als auch dem Bauherrn verpflichtet werden.
§ 31 entspricht - redaktionell gestrafft - § 5 M-GOPI. Dabei handelt es sich bei der für die Typenprüfung nach Absatz 2 zu erhebenden Gebühr um eine Wertgebühr, die den wirtschaftlichen Gegenwert der Typenprüfung - der höher ist als bei einer herkömmlichen Einzelprüfung - berücksichtigen soll.
§ 32 enthält Regelungen für die anfallende Umsatzsteuer, die Fälligkeit der Gebühr und des Honorars.
Absatz 1 Satz 1 übernimmt sinngemäß die in § 4 Abs. 9 M-GOPI enthaltene Regelung, dass die Gebühr die Umsatzsteuer einschließt. Klargestellt wird, dass diese Regelung ausschließlich für den Prüfingenieur für Standsicherheit gilt. Eine gesonderte Ausweisung der anfallenden Umsatzsteuer erfolgt - im Gegensatz zu den Prüfsachverständigen für Standsicherheit - nicht. Ein Vorsteuerabzug kann in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass der Prüfsachverständige für Standsicherheit, der im privaten Auftrag des Bauherrn tätig wird, die in seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen hat. In diesem Fall ist die Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben, sofern der beauftragende Bauherr dazu berechtigt ist. Aus diesem Grund ist in Anlage 3 der Hinweis enthalten, dass in der Gebühr und (insbesondere) in dem Honorar die Umsatzsteuer enthalten ist. Die Verweisung auf § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes erfolgt aus Gründen der Vollständigkeit.
Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass die dem Prüfingenieur und Prüfsachverständigen für Standsicherheit zustehende Vergütung mit Eingang der Rechnung fällig wird. Es wird verdeutlicht, dass der Prüfingenieur und der Prüfsachverständige sofortigen Anspruch auf Bezahlung ihrer erbrachten Leistung haben. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Auftraggeber, seien es Behörden oder Bauherrn, in unzumutbarer Weise - wie in manchen Fällen geschehen - auf ihre Vergütung warten müssen.
Absatz 2 Satz 2 entspricht - redaktionell angepasst - § 2 Abs. 5 Satz 2 M-GOPI.
§ 33 enthält Vergütungsregelungen für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Satz 2 regelt, dass bestimmte für Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit geltende Regelungen analog für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz gelten. Unter anderem sind dies die unzulässige Gewährung von Nachlässen (§ 26 Abs. 5), die Regelungen für Reisen, Fahrt- und Wartezeiten und die Erstattung von Auslagen (§ 28 Abs. 6), die Grundlagen für die Berechnung nach Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5 Sätze 2 bis 6), der Ansatz und die Berechnung der Mindestgebühr und des Mindesthonorars (§ 29 Abs. 6), die Regelungen für den Ansatz und die Ausweisung der Umsatzsteuer, für die Fälligkeit der Gebühr und des Honorars (§ 32).
§ 34 regelt die Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen,
§ 35 die der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau. Die Ausführungen zu § 33 gelten sinngemäß. Da diese Prüfsachverständigen ausschließlich im privaten Auftrag tätig werden, wird nur die Vergütung von Honoraren angesprochen.
§ 36 regelt Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Absatz 1 übernimmt der Sache nach den bisher in § 15 MBauPrüfVO enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestand und ergänzt ihn um eine Sanktion für die unberechtigte Ausstellung von Bescheinigungen, die nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen. Einer entsprechenden Regelung für Prüfingenieure bedarf es nicht, da diese lediglich im Auftrag und gegenüber der Bauaufsichtsbehörde tätig werden.
Absatz 2 enthält einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der den Verstoß gegen § 26 Abs. 5 sanktioniert. Die Regelung ist erforderlich, weil Prüfsachverständige unmittelbar gegenüber dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggeber abrechnen und sich auch die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zwingend einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedienen müssen (vgl. § 30); insoweit muss etwaigen Missbräuchen wirksam vorgebeugt werden.
Absatz 3 regelt, dass die Anerkennungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.
Der Achte Teil enthält Übergangsregelungen für bereits anerkannte Prüfingenieure und Sachverständige (§ 37); ferner regelt er die Aufhebung von Vorschriften (§ 38) und das In-Kraft-Treten (§ 39).
Das neue System der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach MBO 2002 findet ein vielfältig und höchst unterschiedlich ausdifferenziertes System von Prüfingenieuren und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor. Die Überleitung alter Anerkennungen in die neuen Kategorien von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen muss daher dem Landesrecht überlassen bleiben.
§ 38 hebt die MBauPrüfVO, die MSSVO, die MSEGVO und die M-GOPI auf, die durch die Integration in die M-PPVO überflüssig geworden sind.
§ 39 regelt das In-Kraft-Treten.
Zu den Anlagen:
Zu Anlage 1 (§ 27 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 1 entspricht im Grunde der Anlage 1 M-GOPI (Stand: Oktober 1998), jedoch mit folgendem Unterschied:
Die in Anlage 1 der M-GOPI für bestimmte Gebäudearten vorgegebenen m3-Preise basieren auf dem Bezugsjahr 1991 mit dem Baupreisindex = 100. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt auf das neue Bezugsjahr 2000 und die Indexzahl 1,000 ab (s. a. Hinweis zu § 27 Abs. 1 Satz 2). Aus diesem Grunde werden die in der M-GOPI enthaltenen Werte auf das neue Bezugsjahr hoch- und auf den Euro umgerechnet. Konkret errechnen sich die in der Anlage 1 aufgeführten m3-Preise somit zunächst aus dem Baupreisindex 1991, multipliziert mit dem Steigerungsfaktor, der sich aus den vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2000 veröffentlichten Preisindizes (s. a. Hinweis zu § 27 Abs. 1 Satz 3 M-PPVO) ergibt. Anschließend werden die so ermittelten (gerundeten) Werte exakt auf Euro umgerechnet, d. h. durch 1,95583 dividiert. Außerdem entfällt die abweichende Regelung für die Berechnung des Rauminhalts des Dachraums. Im Übrigen ist die Anlage 1 redaktionell überarbeitet.
Zu Anlage 2 (§ 27 Abs. 4 Satz 1)
Anlage 2 entspricht vollinhaltlich der Anlage 2 der M-GOPI. Zu Anlage 3 (§ 28 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 3 enthält anstelle der in Anlage 3 M-GOPI aufgeführten mathematischen Gebührenfaktoren eine Tabelle, aus der sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten die Grundgebühr bzw. das Grundhonorar für die jeweiligen Bauwerksklassen ablesen lässt (§ 28 Abs. 1 Satz 1). Die anrechenbaren Bauwerte in der ersten Spalte der Tabelle werden in Euro in analoger Staffelung wie bisher aufgeführt. Die zugehörigen Grundgebühren und Grundhonorare sind entsprechend den den jeweiligen Bauwerksklassen zugrunde liegenden nicht linearen Formeln ermittelt und exakt zum festgeschriebenen Wechselkurs von DM auf Euro umgerechnet. Die Überschrift ist redaktionell angepasst. In einer Fußnote wird verdeutlicht, dass die Tabellenwerte als Bruttowerte, d. h. inklusive Umsatzsteuer, angegeben sind (s. a. Hinweise zu § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2).
Zu Anlage 4 (zu Anlage 1, letzter Absatz)
Anlage 4, in der auszugsweise die Norm DIN 277-1; 1987-06 wiedergegeben ist, entspricht vollinhaltlich der Anlage 4 der M-GOPI.
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