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M-PPVO - Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO

Fassung März 2006
(ARGEBAU)



Aufgrund § 85 Abs. 2 MBO wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz;

Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der MBO oder in Vorschriften aufgrund der MBO vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Land ... haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

    oder

  3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes des Bewerbers.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine beglaubigte Abschrift (§ 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] 1 der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  3. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
  4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 4) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 VwVfG 1 kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 48 VwVfG 1 bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens 5 Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land ...; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Zweiter Teil
Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Erster Abschnitt
Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus ... 1 Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein Prüfingenieur/Prüfsachverständiger und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung 1 sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nrn. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Nr. 3 Halbsatz 1. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und/oder mündlich 1 nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 13 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs und die Bescheinigung des Prüfsachverständigen ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften/bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich der Bauherr nur aus wichtigem Grund eines anderen Prüfsachverständigen für Standsicherheit als desjenigen bedienen, der den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zuvor bescheinigende Prüfsachverständige verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach Absatz 3 und 4 nicht vor, unterrichtet der Prüfsachverständige die Bauaufsichtsbehörde.

(6) Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land ...

§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Abs. 3 MBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden. 1

Dritter Teil
Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus ... 1 Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer 1 vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nrn. 2 bis 6.

(2) § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle 1 zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften/bescheinigten Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 der Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 3 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen 2

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPrüfVO),
  2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MPrüfVO),
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 MPrüfVO),
  4. Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MPrüfVO),
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 MPrüfVO),
  6. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 MPrüfVO).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 15 MGarVO) beschränkt werden.

§ 22 Aufgabenerledigung 3

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 MPrüfVO. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Fünfter Teil
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Beirat

Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle 1 gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Sechster Teil
Vergütung

Erster Abschnitt
Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines

(1) Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht

  1. bei den Prüfingenieuren aus der Gebühr,
  2. bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar sowie den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur oder vom Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde 1 gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4) nach Maßgabe der Gebührentafel bzw. der Honorartafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte sind die Grundgebühr und das Grundhonorar durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. 4

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr und das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, sowie nach Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 29 Höhe der Gebühren

(1) Der Prüfingenieur und der Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten:

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
    die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht
    die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues
    je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr oder zum Honorar nach Nr. 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
  4. für die Prüfung
    4.1. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile
    ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
    4.2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd. Nr. 3.1 der Musterliste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist,
    ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern
    eine Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr oder ein Honorar nach den Nrn. 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren oder die Honorare nach den Nrn. 1, 2 oder 3,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich
    ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht; die Gebühr und das Honorar dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nrn. 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 % des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde 1 gibt den jeweils der Gebührenberechnung bzw. der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

§ 30 Abrechnungsstelle

Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Honorare einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedienen.

§ 31 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Vorschriften.

(2) Für die Typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

§ 32 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Der Prüfsachverständige für Standsicherheit hat die in seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Abs. 4) geltend gemacht werden.

Zweiter Abschnitt
Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz

§ 33 Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz

Der Prüfingenieur und der Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nr. 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
  3. für die Überwachung der Bauausführung

eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 26, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 1, 3 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 6 und Sätze 2 bis 6, § 30, § 32 sowie § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 und Abs. 6, § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 sowie § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 35 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 und Abs. 6, § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 sowie § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.

Siebter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt oder wer ohne Prüfsachverständiger zu sein Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der MBO oder aufgrund der MBO nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen.

(2) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 26 Abs. 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsvorschriften 1

§ 38 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Muster einer Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO),
  2. das Muster einer Verordnung über bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen (Mustersachverständigenverordnung - MSSVO),
  3. die Muster-Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht (MSEGVO),
  4. die Muster-Gebührenordnung für Prüfingenieure und Prüfämter (M-GOPI).

§ 39 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-RauminhaltAnlage 1
(zu § 27 Abs. 1 Satz 1 M-PPVO)

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1.Wohngebäude95
2.Wochenendhäuser83
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen128
4.Schulen121
5.Kindertageseinrichtungen108
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten108
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten126
8.Krankenhäuser141
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos108
10.Hallenbäder117
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 146
sonstige Bauart39
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
Bauart schwer 139
sonstige Bauart32
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 132
sonstige Bauart25
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten72
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude64
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt97
15.Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt84
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen70
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen84
18.Tiefgaragen130
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude34
20.Gewächshäuser 
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt25
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v.H., bei Hochhäusern um 10 v.H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v.H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 2 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerte hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 - 1; 1987-06 (Anlage 4) maßgebend.

.

BauwerksklassenAnlage 2
(zu § 27 Abs. 4 M-PPVO)


Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

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Gebührentafel und Honorartafel in Euro 1Anlage 3
(zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 33 M-PPVO)


Anrechenbare BauwerteGrundgebühr und Grundhonorar
Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
Euro12345
10.00091137182228285- 2
15.000126189252315395-
20.000159238317396496-
25.000190284379473594-
30.000219329439548687-
35.000248372496620777-
40.000276414552690865-
45.000303455606758950-
50.0003304956608251 034-
75.0004566859131.1411.430-
100.0005748621.1491.4361.800345
150.0007951.1921.5891.9862.489477
200.0001.0001.5002.0002.5003.134600
250.0001.1951.7932.3912.9893.746717
300.0001.3832.0752.7673.4584.334830
350.0001.5652.3473.1303.9124.903939
400.0001.7412.6123.4824.3535.4561.045
450.0001.9132.8703.8274.7845.9951.148
500.0002.0813.1224.1635.2046.5231.249
1.000.0003.6245.4367.2489.06111.3562.174
1.500.0005.0137.52010.02612.53215.7063.008
2.000.0006.3109.46612.62015.77619.7723.786
3.500.0009.87414.81219.74724.68630.9375.924
5.000.00013.13519.70026.27032.83541.1557.881
7.500.00018.16527.24736.33045.41256.91810.901
10.000.00022.87034.30045.73057.17071.65013.079
15.000.00031.63547.44563.25579.08099.10516.257
20.000.00039.82059.72079.62099.540124.76018.153
25.000.00047.60071.40095.200119.000149.12519.040
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnen sich die Gebühr und das Honorar aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren
 1,9042,8563,8084,7605,9650,762
1) In der Gebühr und in dem Honorar ist die Umsatzsteuer enthalten.
2) Vergütung nach Zeitaufwand

.

Abschnitte der DIN 277-1; 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1Anlage 4
(zu Anlage 1, letzter Absatz, M-PPVO)

2. Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

3. Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.


1) Nach Landesrecht.
2) In der Fassung Oktober 2003 waren die selbsttätigen und nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen noch als eigenständige Fachrichtungen aufgeführt. In der Fassung März 2006 werden beide in der Fachrichtung Feuerlöschanlagen zusammengefasst.
3) Die Fassung Oktober 2003 wurde in der Fassung März 2006 um Satz 2 ergänzt.
4) Die Grundgebühr und das Grundhonorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten und der Bauwerksklasse können auch mit einer mathematischen Gleichung ermittelt werden (nach Landesrecht).

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