Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Hinweise zur Privilegierung von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

Vom 23. März 2012
(ARGEBAU)



Vorbemerkung

Durch die nachfolgenden Hinweise werden die am 22. März 2006 durch die Fachkommission Städtebau beschlossenen Hinweise ersetzt.

Die Überarbeitung der Hinweise wurde erforderlich, da zum einen das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) geändert wurde und sich dadurch im § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d BauGB die Bezugsgröße für den dort genannten Leistungswert geändert hat. Dieser wird nachfolgend unter Ziffer 5 erläutert. Zum anderen haben sich bei der praktischen Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und durch die Rechtsprechung neue Auslegungsfragen ergeben, auf die mit den nun vorliegenden Hinweisen eingegangen werden soll. Die Hinweise gelten für sämtliche Arten von Biomasseanlagen (Anlagen zur Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse). Die nachfolgend unter Ziffer 1-5 ausgeführten Privilegierungsmerkmale müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigung, sondern dauerhaft vorliegen.

1. Energetische Nutzung der Biomasse "im Rahmen eines Betriebes" nach § 35 Abs. 1 Nr. 6, 1. Halbsatz BauGB

Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB steht unter dem Vorbehalt, dass die energetische Nutzung von Biomasse im Rahmen des betreffenden Betriebs erfolgt. Verlangt wird also eine Zuordnung der Biomasseanlage zu dem Basisbetrieb, z.B. zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, vergleichbar den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, bei denen eine Zuordnung der Bauvorhaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben vorausgesetzt wird.

Diese Zuordnung liegt jedenfalls vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem Inhaber des Basisbetriebs. Darüber hinaus ist die erforderliche Zuordnung aber auch nicht schon deshalb zu verneinen, weil die zu beurteilende Biomasseanlage nicht im (Allein-) Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine Biomasseanlage kann dem Basisbetrieb vielmehr auch dann noch zugeordnet werden, wenn sie sich im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betreibergesellschaft dauerhaft nur aus Gesellschaftern im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BauGB besteht, die die Anlage beschicken. Der Inhaber des Basisbetriebs muss dabei allerdings maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.

2. Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Biomasseanlage mit dem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BauGB

Die baulichen Anlagen zur Herstellung und Nutzung der Energie aus Biomasse müssen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BauGB in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, in dessen Rahmen die Anlage errichtet werden soll. Damit soll eine Zersplitterung des Außenbereichs verhindert werden.

Dies erfordert die räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist regelmäßig von der Hofstelle als Bezugspunkt für den räumlich-funktionalen Zusammenhang auszugehen. In besonders gelagerten Einzelfällen können - über die Hofstelle hinaus - Standorte für die Biomasseanlage in Betracht kommen, die als Betriebsschwerpunkt bzw. Betriebsstandort erkennbar und durch bauliche Anlagen des Betriebs von einigem Gewicht geprägt sind. Denkbar als Anknüpfungspunkt sind z.B. große Stallgebäude oder große Maschinenhallen, nicht jedoch untergeordnete bauliche Anlagen wie z.B. Fahrsilos, landwirtschaftliche Feldscheunen oder vergleichbare untergeordnete Anlagen. Nicht ausreichend ist auch die räumliche

Nähe zu Betriebsflächen bzw. zu den die Biomasse produzierenden Flächen. Vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Zwecks der Bestimmung, die Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern, knüpft der Begriff des Betriebes an dessen baulichen Bestand an.

Soll die Biomasseanlage im Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen (Absatz 1 Nr. 1), gartenbaulichen (Absatz 1 Nr. 2) oder tierhaltenden Betrieb (Absatz 1 Nr. 4) errichtet werden, ist die räumliche Zuordnung zu einem Betriebsstandort erforderlich.

Für die Auslegung des räumlichen Zusammenhangs ist eine allgemein gültige Bestimmung der Entfernung nicht möglich. Sie bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c BauGB je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden darf (siehe Ziffer 4).

Der funktionale Zusammenhang der Biomasseanlage mit dem Betrieb erfordert eine Verknüpfung der Biomasseverwertung mit der vorhandenen Betriebsstruktur. Dieser Zusammenhang besteht insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben entweder in der Nutzung von Produkten oder Reststoffen des Hofs als Rohstoff der Biomasseanlage oder in der Nutzung der aus Biomasse gewonnenen Energie zu betrieblichen Zwecken der Hofstelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6/08).

3. Herkunft der Biomasse nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BauGB

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BauGB muss die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb selbst oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen (Absatz 1 Nr. 1), gartenbaulichen (Absatz 1 Nr. 2) oder tierhaltenden (Absatz 1 Nr. 4) Betrieben stammen. Damit wird ausdrücklich die Kooperation verschiedener Betriebe eröffnet, die sämtlich die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB aufweisen müssen. Die Privilegierung ist nicht gegeben, wenn der Betrieb, in dessen Rahmen die Anlage betrieben werden soll, selbst keine Biomasse einbringt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Biomasse nachhaltig, also auch bei etwaigen Produktionsschwankungen, zum überwiegenden Teil aus dem eigenen Betrieb, der die Biomasseanlage betreibt, oder überwiegend - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - aus diesem Betrieb und kooperierenden nahe gelegenen Betrieben stammt.

Zum Nachweis verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung im Regelfall Kooperationsvereinbarungen, die Ausführungen über die Lage der Betriebsflächen, die Menge der zu liefernden Biomasse sowie die Bezugsdauer enthalten. Im Hinblick auf das Erfordernis einer gesicherten Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und Dauerhaftigkeit des Betriebs hält das BVerwG eine zumindest mittelfristige Sicherung für erforderlich (vgl. BVerwG a.a.O.).

Die nahe gelegenen Anlieferungsbetriebe müssen nicht zwangsläufig Mitbetreiber der Anlage sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass kooperierende nahe gelegene Betriebe, die die privilegierte Betriebsqualität nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB aufweisen, zusätzlich noch eigene Biomasseanlagen betreiben.

Mit der Beschränkung auf "nahe gelegene" Betriebe soll aus ökologischen und auch aus volkswirtschaftlichen Gründen ein überregionaler Transport des Rohmaterials verhindert werden. Wann ein Betrieb als "nahe gelegen" anzusehen ist, muss der Beurteilung im Einzelfall überlassen werden. Als Bewertungskriterien können Entfernungen, die bei landwirtschaftlichen Betriebsabläufen und Verflechtungen zu Betrieben in der Umgebung üblich sind, herangezogen werden. Dabei sind siedlungsstrukturelle und betriebsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

4. Eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c BauGB

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c BauGB darf nur eine Biomasseanlage je Hofstelle oder Betriebsstandort betrieben werden. Die Begrenzung dient dem Schutz des Außenbereichs. Während sich die "Hofstelle" auf den landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, spricht man bei forstwirtschaftlichen Betrieben, Gartenbaubetrieben oder tierhaltenden Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von "Betriebsstandorten". Dabei ist davon auszugehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nur über eine Hofstelle verfügt.

5. Grenzwerte nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d BauGB

Zum Schutz des Außenbereichs wird die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d BauGB auf Biomasseanlagen beschränkt, deren Feuerungswärmeleistung * nicht 2,0 Megawatt überschreitet; weitere Voraussetzung ist, dass die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter ** (Roh-)Biogas pro Jahr überschreitet. Mit der Umstellung des Grenzwerts von zuvor 0,5 Megawatt installierter elektrischer Leistung auf 2,0 Megawatt Feuerungswärmeleistung wird die Einheit der zu beachtenden Bezugsgröße im Baugesetzbuch der in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) verwendeten Einheit angeglichen 1. Bei Zugrundelegung der Feuerungswärmeleistung können zudem technische Verbesserungen und Erhöhungen des Wirkungsgrades *** von Biomasseanlagen sachgerechter abgebildet werden. Zugleich darf die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr nicht überschreiten; dieser Grenzwert dient dabei indirekt der Begrenzung der Kubatur der Anlage.

Anlagen zu Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d müssen im Außenbereich den vorgegebenen Grenzwert für die Feuerungswärmeleistung von höchstens 2,0 Megawatt einhalten. Dieses Kriterium gilt für alle Biomasseanlagen, also für

  1. Biogasanlagen,
  2. Anlagen zur Verbrennung oder thermochemischen Vergasung von fester Biomasse (z.B. Holzhackschnitzel) und
  3. für Anlagen zur Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse (z.B. Pflanzenöl).

Für Biogasanlagen ist kumulativ zu dem Grenzwert für die Feuerungswärmeleistung auch der zweite neue Grenzwert nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d zur Kapazität der Biogaserzeugungsanlage von höchstens 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr einzuhalten. Eine Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk, deren Feuerungswärmeleistung (hier ist auf die Verstromungseinheit abzustellen) unterhalb von 2,0 Megawatt bleibt, wäre daher dennoch unzulässig, wenn die Kapazität der Biogaserzeugungsanlage (hier ist auf den Fermentationsprozess abzustellen) 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogaserzeugung pro Jahr überschreitet 2.

Die Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich der Begrenzung der Feuerungswärmeleistung und der Biogaserzeugungskapazität müssen kumulativ vorliegen. Soweit eine Anlage im Außenbereich Biogas lediglich zur Aufbereitung und Einspeisung in ein Erdgasnetz erzeugt, ohne am Anlagenstandort selbst Strom aus Biogas zu gewinnen, kommt es im Ergebnis nur auf den Grenzwert für die Biogaserzeugungskapazität (2,3 Millionen Normkubikmeter - Rohgas - pro Jahr) an. Gleiches gilt für Anlagen, die Biogas ohne Aufbereitung in eine reine Biogasleitung einspeisen.

Bei der Nachrüstung von genehmigten Anlagen müssen die neuen Grenzwerte von 2,0 Megawatt Feuerungswärmeleistung und 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogaserzeugungskapazität pro Jahr eingehalten werden.

6. Abschließender Charakter des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

Die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zielt darauf ab, Biomasseanlagen weitergehend zu privilegieren, als dies unter den Voraussetzungen der Privilegierung als "mitgezogene" Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig war. Wie im EAG Bau - Mustererlass der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU dargestellt, bildet die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gegenüber der zuvor nur möglichen Privilegierung von Biomasseanlagen nach Nummer 1 auf Grund der "dienenden Funktion" oder als "mitgezogene Nebennutzung" die speziellere Vorschrift und ist insofern abschließend (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EAG Bau vom 17.12.2003 - BT-Drs. 15/2250, S. 55); entsprechendes gilt für mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs.1 Nr. 2 BauGB. Aufgrund des spezifischen Regelungsumfangs von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gilt der Vorrang auch gegenüber § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

7. Rückbauverpflichtung

Auch bei Biomasseanlagen ist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückgebaut und Bodenversiegelungen beseitigt werden. Die Einhaltung dieser Rückbauverpflichtung soll durch die Baugenehmigungsbehörde in geeigneter Weise sichergestellt werden.

8. Zulässigkeit von Satellitenblockheizkraftwerken im Außenbereich

Satellitenblockheizkraftwerke gehören mangels Ortsgebundenheit nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegierten Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Im Einzelfall kommt eine Zulässigkeit im Außenbereich als dienende Anlage z.B. eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB privilegierten Vorhabens in Betracht.

9. Bauleitplanung

  1. Die Zulassung von Biomasseanlagen darf nicht ausschließlich nach den Vorschriften über das Bauen im Außenbereich betrachtet werden. Als sachgerecht für die Errichtung bzw. Erweiterung einer Biomasseanlage kann sich neben der Angebotsplanung insbesondere auch der des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) erweisen. Er kann sich insbesondere deshalb anbieten, da mit ihm durch Vorhabenträger und Gemeinde in enger Abstimmung miteinander, zielgenau und zügig das erforderliche Baurecht geschaffen wird. Dabei kann durch ergänzende vertragliche Regelungen der Betrieb der Anlage genauer gesteuert werden, beispielsweise im Hinblick auf die Erschließung, Substratanlieferung und Zusammensetzung der Substrate. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann eine Biomasseanlage insbesondere in folgenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig sein:
  2. Zur Standortsteuerung von privilegierten Biomasseanlagen können die Gemeinden im Flächennutzungsplan Bauflächendarstellungen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verknüpfen. Dadurch können die Gemeinden Biomasseanlagen an bestimmten Hofstellen oder Betriebsstandorten konzentrieren und gleichzeitig an anderen Hofstellen oder Betriebsstandorten ausschließen. Voraussetzung für derartige Konzentrationsflächendarstellungen werden regelmäßig schlüssige gesamtgemeindliche Planungskonzeptionen sein, aus denen sich ergibt, warum eine Konzentration der Nutzung auf den vorgesehenen Flächen erfolgt und die übrigen Flächen dafür nicht zur Verfügung stehen.
________
*) Die Feuerungswärmeleistung ist der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird; sie wird angegeben in Megawatt (MW). Obwohl die physikalische Einheit MW als zugeführter Wärmeinhalt (= Energieinhalt) je Sekunde definiert ist, wird als Maßstab für den Dauerbetrieb im Regelfall der Zeitraum von einer Stunde zugrunde gelegt. Die Angabe der Feuerungswärmeleistung im Dauerbetrieb bezieht sich daher auf die je Stunde in die Feuerung einzubringende Brennstoffmenge, die zur Erzielung der maximalen Dauerlast erforderlich ist. Die tatsächliche Ausnutzung des eingebrachten Wärmeinhalts in verwertbare Energie ist nicht maßgebend. Die Feuerungswärmeleistung errechnet sich aus dem unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffes, multipliziert mit der stündlich einzubringenden Brennstoffmenge.

**) Nm3 (Normkubikmeter) ist die Einheit für das Normvolumen eines Gases nach DIN 1343 und ISO 2533. Ein Normkubikmeter ist die Menge, die einem Kubikmeter Gas bei einem Druck von 1,01325 bar, einer Luftfeuchtigkeit von 0 % und einer Temperatur von 0 Grad Celsius (DIN 1343) bzw. 15 Grad Celsius (ISO 2533) entspricht.

***) Der Wirkungsgrad eines Prozesses ist der Quotient aus der nutzbar abgegebenen Energie und dem Energieeinsatz in einer Messzeit.

1) Die Menge der erzeugten elektrischen Energie ist abhängig

  1. vom Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerkes,
  2. von der Anzahl der Jahresvollbenutzungsstunden (max. 8760° Stunden = 24° Stunden x 365 Tage) sowie

der Höhe des Methangehaltes des Biogases, die sich aus der Art und Menge der verwendeten Einsatzstoffe ergibt.

2) Bei der Ermittlung der Werte sind Rundungen nicht zulässig. Die Menge der erzeugten Energie ist abhängig vom Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerkes, von der Anzahl der Jahresvollbenutzungsstunden (max. 8760 Stunden = 24 Stunden x 365 Tage) sowie der Höhe des Methangehaltes des Biogases, die sich aus der Art und Menge der verwendeten Einsatzstoffe ergibt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen