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PlanZV - Planzeichenverordnung
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
Vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I 1991 S. 58; 22.07.2011 S. 1509 11; 04.05.2017 S. 1057 17; 14.06.2021 S. 1802 21)
Gl.-Nr.: 213-1-6
§ 1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen): Die Maßstäbe sind so zu verwenden, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Feststetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§ 2 Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden sind für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs.5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.
Anlage 11 17 21 |
1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) | |
schwarz / weiß farbig : Rot mittel | |
1.1 Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) |
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1.1.1 Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) |
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1.1.2 Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) |
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1.1.3 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) |
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1.1.4 Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) | |
1.2 Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) | schwarz / weiß farbig : Braun mittel
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1.2.1 Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) | |
1.2.2. Dörfliche Wohngebiete (§ 5a BauNVO) | |
1.2.3 Mischgebiete (§ 6 BauNVO) | |
1.2.4 Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) | |
1.2.5.Kerngebiete (§ 7 BauNVO) | |
1.3 Gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) | schwarz / weiß farbig : Grau mittel
|
1.3.1 Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) |
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1.3.2 Industriegebiete (§ 9 BauNVO) |
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1.4 Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) | schwarz / weiß farbig : Orange mittel |
1.4.1 Sondergebiete die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) z.B.: Wochenendhausgebiete | |
1.4.2 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) z.B.: Klinikgebiete | |
Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbabstufungen zulässig. | |
1.5 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) | Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der planzeichen festgesetzt werden. |
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) | ||
2.1 Geschoßflächenzahl | Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. | |
oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß z.B. | GFZ 0,7 | |
als Mindest- und Höchstmaß z.B. | GFZ 0,5 bis 0,7 | |
2.2 Geschoßfläche | GF mit Flächenangabe, als Höchstmaß z.B. | GF 500 m2 |
als Mindest- und Höchstmaß z.B. | GF 400 m2 bis 500 m2 | |
2.3 Baumassenzahl | Dezimalzahl im Rechteck z.B. oder BMZ mit Dezimalzahl z.B. | |
2.4 Baumasse | BM mit Volumenangabe z.B. | BM 4000 m³ |
2.5 Grundflächenzahl | Dezimalzahl z.B. | 0,4 |
oder GRZ mit Dezimalzahl z.B. | GRZ 0,4 | |
2.6 Grundfläche | GR mit Flächenangabe z.B. | GR 100 m2 |
2.7 Zahl der Vollgeschosse | ||
als Höchstmaß | römische Ziffer, z.B. | III |
Als Mindest- und Höchstmaß | römische Ziffer, z.B. | III - IV |
zwingend | römische Ziffer in einem Kreis, z.B. | |
2.8 Höhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß | in ____ m über einem Bezugspunkt Traufhöhe TH z.B. | TH 12,4 m über Gehweg |
Firsthöhe FH z.B. | FH 53,5 m über NN | |
Oberkante OK z.B. | OK 124,5 m über NN | |
Als Mindest- und Höchstmaß | z.B. | OK 116,0 m bis 124,5 m über NN |
zwingend | z.B. | 124,5 m über NN |
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) | ||
3.1 Offene Bauweise | O | |
3.1.1 nur Einzelhäuser zulässig | ||
3.1.2 nur Doppelhäuser zulässig | ||
3.1.3 nur Hausgruppen zulässig | ||
3.1.4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig | ||
3.2 Geschlossene Bauweise | g | |
3.3 Abweichende Bauweise | ||
Im Bebauungsplan ist die von 3.1 oder 3.2 abweichende Bauweise näher zu bestimmen. | ||
3.4 Baulinie | ||
3.5 Baugrenze | ||
Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4 und 3.5 können bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien ausgeführt werden. |
4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB | |||||||||||||||||||||||||||||
4.1 Flächen für Gemeinbedarf
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
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Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge (§ 5 Abs.2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB) | |||||||||||||||||||||||||||||
5.1 Straßenverkehr | |||||||||||||||||||||||||||||
5.1.1 Autobahnen und autobahnähnliche Straßen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.1.2 Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.1.3 Ruhender Verkehr | |||||||||||||||||||||||||||||
5.2 Bahnen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.2.1 Bahnanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.2.2 Straßenbahnen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.2.3 Seilbahnen | |||||||||||||||||||||||||||||
5.3 Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege z.B. Hauptwanderwege | |||||||||||||||||||||||||||||
5.4 Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr | |||||||||||||||||||||||||||||
Zweckbestimmung: | |||||||||||||||||||||||||||||
Flughafen | |||||||||||||||||||||||||||||
Segelfluggelände | |||||||||||||||||||||||||||||
6. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||||||||||||||||||
6.1 Straßenverkehrsflächen | |||||||||||||||||||||||||||||
6.2 Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt | |||||||||||||||||||||||||||||
6.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung | |||||||||||||||||||||||||||||
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6.4 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verklehrsflächen z.B. Einfahrt z.B. Einfahrtsbereich z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt | |||||||||||||||||||||||||||||
6.5 Bahnen | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.2 | ||||||||||||||||||||||||||||
6.6 Luftverkehr | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.4 | ||||||||||||||||||||||||||||
7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)
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Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
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Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||||||||||||||||||
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Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
9. Grünflächen (§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||||||||||||||||||
Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen. | |||||||||||||||||||||||||||||
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Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||||||||||||||||||
10.1 Wasserflächen | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden | |||||||||||||||||||||||||||||
Hafen | |||||||||||||||||||||||||||||
10.2 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
Zweckbestimmung z.B.: | |||||||||||||||||||||||||||||
Hochwasserrückhaltebecken | |||||||||||||||||||||||||||||
Überschwemmungsgebiet | |||||||||||||||||||||||||||||
10.3 Umgrenzung der Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen
Zweckbestimmung z.B.: | |||||||||||||||||||||||||||||
Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung | |||||||||||||||||||||||||||||
Schutzgebiet für Oberflächengewässer |
11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
11.1 Flächen für Aufschüttungen | ||||||||||||||||||||||
11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen
Bei kleine Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen. | ||||||||||||||||||||||
12. Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
12.1 Flächen für die Landwirtschaft | ||||||||||||||||||||||
12.1 Flächen für Wald
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||
Zweckbestimmung z.B.: | ||||||||||||||||||||||
13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
13.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen. | ||||||||||||||||||||||
13.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
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13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
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13.2.2 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
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13.2.3 Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes (§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig. | ||||||||||||||||||||||
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14. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB) | |||||||||||||
14.1 Umgrenzung von Erhaltungsbereichen, wenn im Bebauungsplan bezeichnet (§ 172 Abs. 1 BauGB) | |||||||||||||
14.2 Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
14.3 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
15. Sonstige Planzeichen | |||||||||||||
15.1 Umgrenzung der Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB) | |||||||||||||
15.2 Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) | |||||||||||||
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15.3 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) | |||||||||||||
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Spielplatz | |||||||||||||
15.4 Besonderer Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erforderlich wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) | |||||||||||||
15.5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) bei schmalen Flächen | |||||||||||||
15.6 Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) | |||||||||||||
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen | |||||||||||||
15.7 Umgrenzung der Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht oder nr beschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete näher zu bestimmen | |||||||||||||
15.8 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen | |||||||||||||
15.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB) | |||||||||||||
Aufschüttung | |||||||||||||
Abgrabung | |||||||||||||
Stützmauer |
15.10 Höhenlage bei Festsetzungen (§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB) | z.B. OK (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN | |
z.B. UK (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN | ||
15.11 Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB ) | ||
Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Materialien bestimmt sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB ) | ||
15.12 Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB ) | ||
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB ) | ||
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden | ||
15.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB ) | ||
15.14 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes (z.B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO) |
ENDE |