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PlanZV - Planzeichenverordnung
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

Vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I 1991 S. 58; 22.07.2011 S. 1509 11; 04.05.2017 S. 1057 17; 14.06.2021 S. 1802 21)
Gl.-Nr.: 213-1-6



§ 1 Planunterlagen

(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen): Die Maßstäbe sind so zu verwenden, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.

(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Feststetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.

§ 2 Planzeichen

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

§ 3 Überleitungsvorschrift

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden sind für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs.5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.

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Anlage 11 17 21


1. Art der baulichen Nutzung
5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
schwarz / weiß farbig : Rot mittel
1.1 Wohnbaufläche
1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)

1.1.1 Kleinsiedlungsgebiete
2 BauNVO)

1.1.2 Reine Wohngebiete
3 BauNVO)

1.1.3 Allgemeine Wohngebiete
4 BauNVO)

1.1.4 Besondere Wohngebiete
4a BauNVO)
1.2 Gemischte Bauflächen
1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
schwarz / weiß farbig : Braun mittel

1.2.1 Dorfgebiete
5 BauNVO)
1.2.2. Dörfliche Wohngebiete
(§ 5a BauNVO)
1.2.3 Mischgebiete
6 BauNVO)
1.2.4 Urbane Gebiete
6a BauNVO)
1.2.5.Kerngebiete
7 BauNVO)
 
1.3 Gewerbliche Bauflächen
1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)
schwarz / weiß farbig : Grau mittel

1.3.1 Gewerbegebiete
8 BauNVO)

1.3.2 Industriegebiete
9 BauNVO)

 
1.4 Sonderbauflächen
1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)
schwarz / weiß farbig : Orange mittel

1.4.1 Sondergebiete die der Erholung dienen
10 BauNVO)
z.B.: Wochenendhausgebiete
1.4.2 Sonstige Sondergebiete
11 BauNVO)
z.B.: Klinikgebiete
Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbabstufungen zulässig.
Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden.
Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1 bis 1.4 bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen.
1.5 Beschränkung der Zahl der Wohnungen
9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden durch Ergänzungen der planzeichen festgesetzt werden.


2. Maß der baulichen Nutzung
5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
2.1 GeschoßflächenzahlDezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß z.B.
als Mindest- und Höchstmaß z.B.
 oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß z.B.GFZ 0,7
als Mindest- und Höchstmaß z.B.GFZ 0,5 bis 0,7
2.2 GeschoßflächeGF mit Flächenangabe, als Höchstmaß z.B.GF 500 m2
als Mindest- und Höchstmaß z.B.GF 400 m2 bis 500 m2
2.3 BaumassenzahlDezimalzahl im Rechteck z.B.
oder BMZ mit Dezimalzahl z.B.
2.4 BaumasseBM mit Volumenangabe z.B.BM 4000 m³
2.5 GrundflächenzahlDezimalzahl z.B.0,4
oder GRZ mit Dezimalzahl z.B.GRZ 0,4
2.6 GrundflächeGR mit Flächenangabe z.B.GR 100 m2
2.7 Zahl der Vollgeschosse
  als Höchstmaßrömische Ziffer, z.B.III
  Als Mindest- und Höchstmaßrömische Ziffer, z.B.III - IV
  zwingendrömische Ziffer in einem Kreis, z.B.
2.8 Höhe der baulichen Anlagen
als Höchstmaß
in ____ m über einem Bezugspunkt
Traufhöhe TH z.B.

TH 12,4 m über Gehweg
Firsthöhe FH z.B.FH 53,5 m über NN
Oberkante OK z.B.OK 124,5 m über NN
  Als Mindest- und Höchstmaßz.B.OK 116,0 m bis 124,5 m über NN
  zwingendz.B. 124,5 m über NN
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1 Offene Bauweise O
3.1.1 nur Einzelhäuser zulässig 
3.1.2 nur Doppelhäuser zulässig 
3.1.3 nur Hausgruppen zulässig 
3.1.4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 
3.2 Geschlossene Bauweise g
3.3 Abweichende Bauweise
Im Bebauungsplan ist die von 3.1 oder 3.2 abweichende Bauweise näher zu bestimmen.
  
3.4 Baulinie 
3.5 Baugrenze 
 Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4 und 3.5 können bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien ausgeführt werden.


4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen
und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen

5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB
4.1 Flächen für Gemeinbedarf
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Einrichtungen und Anlagen:
Öffentliche VerwaltungSportlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
SchulePost
Kirchen und kirchlichen Zwecke
dienende Gebäude und Einrichtung
Schutzbauwerk
Sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
Feuerwehr
Gesundheitlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
Kulturellen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die Vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.
4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge
5 Abs.2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)
5.1 Straßenverkehr
5.1.1 Autobahnen und autobahnähnliche Straßen
5.1.2 Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen
5.1.3 Ruhender Verkehr
5.2 Bahnen
5.2.1 Bahnanlagen
5.2.2 Straßenbahnen
5.2.3 Seilbahnen
5.3 Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege z.B. Hauptwanderwege
5.4 Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Zweckbestimmung:
Flughafen
Segelfluggelände

6. Verkehrsflächen
9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
6.1 Straßenverkehrsflächen
6.2 Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt
6.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung:
Öffentliche Parkfläche
Fußgängerbereich
Verkehrsberuhigter Bereich
6.4 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verklehrsflächen
z.B. Einfahrt
z.B. Einfahrtsbereich
z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt



6.5 BahnenPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.2
6.6 LuftverkehrPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.4

7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)

Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:
Elektrizität

Abwasser

Gas

Abfall
Fernwärme

Ablagerung
Wasser

Erneuerbare Energien

Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)

oberirdisch
unterirdisch

Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.

9. Grünflächen
5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen.
Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.

Zweckbestimmung:
ParkanlageZeltplatz
DauerkleingärtenBadeplatz. Freibad
SportplatzFriedhof
Spielplatz
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
10.1 Wasserflächen
Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden

Zweckbestimmung z.B.:

Hafen
10.2 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
Zweckbestimmung z.B.:
Hochwasserrückhaltebecken
Überschwemmungsgebiet
10.3 Umgrenzung der Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen
Zweckbestimmung z.B.:
Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung
Schutzgebiet für Oberflächengewässer


11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen
5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
11.1 Flächen für Aufschüttungen
11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen
Bei kleine Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.

12. Flächen für die Landwirtschaft und Wald
5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)
12.1 Flächen für die Landwirtschaft
12.1 Flächen für Wald
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.
Zweckbestimmung z.B.:
Erholungswald

13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
13.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können
9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.
13.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen:Bäume
Sträucher
Sonstige Bepflanzungen
Erhaltung:Bäume
Sträucher
Sonstige Bepflanzungen
Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen sind im Bebauungsplan
näher zu bestimmen.
13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen:Bäume
Sträucher
Sonstige Bepflanzungen
13.2.2 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)
Erhaltung:Bäume
Sträucher
Sonstige Bepflanzungen
13.2.3 Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes
5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.
Schutzgebiete und Schutzobjekte:
NaturschutzgebietNaturpark
NationalparkNaturdenkmal
LandschaftsschutzgebietGeschützter Landschaftsbestandteil


14. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz
5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
14.1 Umgrenzung von Erhaltungsbereichen, wenn im Bebauungsplan bezeichnet
172 Abs. 1 BauGB)
14.2 Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen
5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
14.3 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

15. Sonstige Planzeichen
15.1 Umgrenzung der Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist
5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)
15.2 Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke
9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Mindest-/HöchstgrößeF mind./höchst.z.B. F mind./höchst. 1000 m2
Mindest-/Höchstbreiteb mind./höchst.z.B. b mind./höchst. 20 m
Mindest-/Höchsttiefet mind./höchst.z.B. t mind./höchst. 60m
15.3 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Zweckbestimmung:
StellplätzeStGemeinschaftsstellplätzeGSt
GaragenGAGemeinschaftsgaragenGGa
Spielplatz
15.4 Besonderer Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erforderlich wird
9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
15.5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
bei schmalen Flächen
15.6 Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen
15.7 Umgrenzung der Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht oder nr beschränkt verwendet werden dürfen
9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)
 
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete näher zu bestimmen
15.8 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
 Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen
9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
 
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen
15.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich
9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
 
Aufschüttung
Abgrabung
Stützmauer


15.10 Höhenlage bei Festsetzungen
9 Abs. 2 und 6 BauGB)
z.B. OK (Oberkante)
Gehweg 124,5 m ü. NN
z.B. UK (Unterkante)
Brücke 116,0 m ü. NN
15.11 Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind
5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB )
Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Materialien bestimmt sind
5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB )
 
15.12 Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB )
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB )
 
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden
15.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
9 Abs. 7 BauGB )
15.14 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
(z.B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO)
ENDE