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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen

Vom 15. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 30 vom 18.07.2014)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 249 die Wörter "in der Bauleitplanung" gestrichen.

2. § 249 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "in der Bauleitplanung" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

ENDE