umwelt-online: Leitlinie ETAG Nr. 006 Mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme (4)

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6.1.2 Brandschutz (ER 2)

6.1.2.1 Flugfeuerwiderstand

Beurteilung des Ergebnisses der Versuche nach 5.1.2.1.

6.1.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

6.1.3.1 Äußere Umwelt

Abgabe gefährlicher Stoffe:

Bei Vorhandensein von Werkstoffen, die in der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einschränkungen bei der Vermarktung und Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (in der ergänzten Fassung) und in dem Dokument CONSTRUCT 99/348 Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission; Bauprodukte und Vorschriften für gefährliche Stoffe aufgelistet sind und mit CONSTRUCT 99/363 Leitpapier über ein harmonisiertes Konzept für Schadstoffe im Sinne der Bauproduktenrichtlinie übereinstimmen, gibt es drei Möglichkeiten:

Sind derartige Werkstoffe nicht vorhanden, so ist dies anzugeben.

6.1.4 Nutzungssicherheit (ER 4)

6.1.4.1 Widerstand gegen Abheben durch Windsogkräfte

Bemessungslast ermittelt aus dem Ergebnis des Windsogversuchs und ggf. durch Versuche an Komponenten.

6.1.5 Schallschutz (ER 5)

Nicht relevant.

6.1.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Nur in Verbindung mit Bausätzen mit einer Wärmedämmung als Komponente zu berücksichtigen (siehe 6.4.6.1).

6.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

Nicht relevant.

6.2 Komponente/Dachabdichtungsbahn

6.2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Nicht relevant.

6.2.2 Brandschutz (ER 2)

6.2.2.1 Brandverhalten

Die Klassifizierung der Dachabdichtungsbahn im Hinblick auf ihr Brandverhalten erfolgt gemäß prEN 13501-1 (Klassifizierung aufgrund von Versuchsdaten aus Prüfungen des Brandverhaltens). Der folgende Bereich von EUROKLASSEN wird verwendet: von A1 - F, wobei Klasse F eine Option für "keine Leistung festgestellt" anbietet.

6.2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

Mit *) markierte Versuche dienen auch dem Zweck der Bestimmung der Dauerhaftigkeit, wie in 6.2.7 beschrieben.

6.2.3.1 Schälwiderstand der Fügenähte *)

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.2 Scherwiderstand der Fügenähte *)

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.3 Weiterreißwiderstand *)

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.4 Widerstand gegen Kaltbiegen/Kaltfalzen *)

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.5 Wasserdichtheit

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.6 Wasserdampfdurchlässigkeit

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.7 Zug-Dehnungsverhalten Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.3.8 Widerstand gegen statische und stoßartige Beanspruchung

Angabe des vorgegebenen Wertes.

6.2.4 Nutzungssicherheit (ER 4)

6.2.4.1 Rutschhemmung

Angabe des charakteristischen Wertes oder "keine Leistung festgestellt".

6.2.5 Schallschutz (ER 5)

Nicht relevant.

6.2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Nicht relevant.

6.2.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.2.7.1 Schälwiderstand der Fügenähte nach Langzeitbeanspruchung durch Wärme und Wasser

Ist die Abnahme des Schälwiderstandes nach Alterung gleich oder kleiner als 20 Wo, kann man daraus auf eine erwartete Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren schließen, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

Beträgt die Abnahme des Schälwiderstandes nach Alterung mehr als 20 %, so sind weitere Untersuchungen (z.B. Bestimmung weiterer Punkte auf der Abminderungs-Kurve und/oder des vorgegebenen Wertes nach Alterung) von der Zulassungsstelle zu veranlassen. Diese Beurteilung sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EOTA-Leitpapiers für die Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, Endgültiger Entwurf März 1997, Abschn. 4.3.4, Bedingungen für eine beschleunigte Alterung, erfolgen.

6.2.7.2 Scherwiderstand der Fügenähte nach Langzeitbeanspruchung durch Wärme und Wasser

Ist die Abnahme des Scherwiderstandes nach Alterung gleich oder kleiner als 20 %, kann man daraus auf eine erwartete Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren schließen, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

Beträgt die Abnahme des Scherwiderstandes nach Alterung mehr als 20 %, so sind weitere Untersuchungen (z.B. Bestimmung weiterer Punkte auf der Abminderungs-Kurve und/oder des vorgegebenen Wertes nach Alterung) von der Zulassungsstelle zu veranlassen. Diese Beurteilung sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EOTA-Leitpapiers für die Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, Endgültiger Entwurf März 1997, Abschn. 4.3.4, Bedingungen für eine beschleunigte Alterung, erfolgen.

6.2.7.3 Weiterreißwiderstand nach Langzeitbeanspruchung durch Wärme

Ist die Abnahme des Weiterreißwiderstandes nach Alterung gleich oder kleiner als 20 %, so kann man daraus auf eine erwartete Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren schließen, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

Beträgt die Abnahme des Weiterreißwiderstandes nach Alterung mehr als 20 %, so sind weitere Untersuchungen (z.B. Bestimmung weiterer Punkte auf der Abminderungs-Kurve und/oder des vorgegebenen Wertes nach Alterung) von der Zulassungsstelle zu veranlassen. Diese Beurteilung sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EOTA-Leitpapiers für die Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, Endgültiger Entwurf März 1997, Abschn. 4.3.4, Bedingungen für eine beschleunigte Alterung, erfolgen.

6.2.7.4 Widerstand gegen Kaltbiegen/Kaltfalzen nach Langzeitbeanspruchung durch Wärme, UV und Wasser

Ist die Abnahme des Widerstandes gegen Kaltbiegen/Kaltfalzen nach Alterung gleich oder kleiner als 15 °C, so kann man daraus auf eine erwartete Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren schließen, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

Beträgt die Abnahme des Widerstandes gegen Kaltbiegen/Kaltfalzen nach Alterung mehr als 20 %, so sind weitere Untersuchungen (z.B. Bestimmung weiterer Punkte auf der Abminderungs-Kurve und/oder des vorgegebenen Wertes nach Alterung) von der Zulassungsstelle zu veranlassen. Diese Beurteilung sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EOTA-Leitpapiers für die Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, Endgültiger Entwurf März 1997, Abschn. 4.3.4, Bedingungen für eine beschleunigte Alterung, erfolgen.

6.2.7.5 Maßhaltigkeit

Die Maßhaltigkeit von Dachabdichtungsbahnen ohne Verstärkung muss < 2 % betragen.

Die Maßhaltigkeit von Dachabdichtungsbahnen mit Verstärkung muss < 0,6 % betragen.

6.3 Komponente/Mechanische Befestigungselemente

6.3.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Nicht relevant.

6.3.2 Brandschutz (ER 2)

Nicht relevant.

6.3.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

Nicht relevant.

6.3.4 Nutzungssicherheit (ER 4)

6.3.4.1 Beanspruchung der Befestigungselemente durch zentrischen Zug

Mittelwert und Vorsagensart.

6.3.4.2 Widerstand gegen Rückdrehen

Alle Befestigungselemente müssen die unten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Für jedes Befestigungselement sind anzugeben:

Drehung, die beim Befestigungselement nach 500 Zyklen festzustellen ist. Die Drehung des Kopfes des Befestigungselementes darf höchstens 1/4 Umdrehung betragen.

Drehung, die beim Befestigungselement nach 900 Zyklen (Versuchsende) festzustellen ist. Die Drehung des Kopfes des Befestigungselementes darf höchstens 1/2 Umdrehung betragen.

Jede vertikale Bewegung, die vom Kopf des Befestigungselementes nach 900 Zyklen ausgeführt wurde. Unter Berücksichtigung der Gewindeneigung des Befestigungselementes muss die berechnete vertikale Verschiebung kleiner oder gleich 1 mm pro Umdrehung des Befestigungselementes sein.

6.3.4.3 Mechanische Festigkeitlsprödigkeit von Befestigungselementen aus Kunststoff

Angabe der Fallhöhe bei neuen Befestigungselementen.

6.3.5 Schallschutz (ER 5)

Nicht relevant.

6.3.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Nicht relevant.

6.3.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.3.7.1 Korrosionsbeständigkeit von Befestigungselementen aus Metall

Befestigungselemente, die ohne Einschränkungen im Hinblick auf Korrosions- oder Kondenswasserbildung verwendet werden können, müssen aus Werkstoffen bestehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die Anforderung der Korrosionsbeständigkeit erfüllen, z.B. Befestigungselemente aus austenitischem nichtrostendem Stahl mit den Werkstoffnummern 1.4301 oder 1.4401 nach EN 10088.

Andere Befestigungselemente aus Metall müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz aufweisen. In diesem Fall sind der Feuchtigkeitsgehalt des Materials des Dachsystems (z.B. des Dämmstoffs) sowie jede mögliche Kondenswasserbildung zu berücksichtigen.

Nach der Prüfung gemäß 5.3.7.1 dürfen die Metallteile nicht mehr als 15 % Oberflächenkorrosion (Rostbildung) oder Korrosionsbildung unter der Korrosionsschutzbeschichtung aufweisen.

Befestigungselemente, die die oben genannten Anforderungen nach Prüfung gemäß 5.3.7.1 erfüllen, dürfen nur auf Dächern verwendet werden, die nur ein geringes Risiko im Hinblick auf Korrosions- und Kondenswasserbildung aufweisen (z.B. über Räumen mit niedriger Feuchtigkeit, in nicht aggressiver Atmosphäre und/oder in einer Umgebung, die für das Befestigungselement nicht schädlich ist).

Befestigungselemente zur Verwendung in Beton, deren Metallschaft über der Betonoberfläche bis zum Kopf des Metallteils vollständig mit einer Kunststoffhülse geschützt ist, können auch ohne Einschränkungen verwendet werden, wenn sie die oben genannten Anforderungen nach Prüfung gemäß 5.3.7.1 erfüllen.

6.3.7.2 Älterungsbeständigkeit von Befestigungselementen aus Kunststoff

Angabe der Fallhöhe nach Alterung.

Ist die Abnahme der Fallhöhe nach Alterung gleich oder kleiner als 20 %, so kann man daraus auf eine erwartete Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren schließen, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

Beträgt die Abnahme der Fallhöhe nach Alterung mehr als 20 %, so sind weitere Untersuchungen (z.B. Bestimmung weiterer Punkte auf der Abminderungs-Kurve und/oder des vorgegebenen Wertes nach Alterung) von der Zulassungsstelle zu veranlassen. Diese Beurteilung sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EOTA-Leitpapiers für die Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, Endgültiger Entwurf März 1997, Abschn. 4.3.4, Bedingungen für eine beschleunigte Alterung, erfolgen.

6.4 Komponente/Wärmedämmung

6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Nicht relevant.

6.4.2 Brandschutz (ER 2)

6.4.2.1 Brandverhalten

Die Klassifizierung des Wärmedämmprodukts im Hinblick auf sein Brandverhalten erfolgt gemäß prEN 13501-1 (Klassifizierung aufgrund von Versuchsdaten aus Prüfungen des Brandverhaltens). Der folgende Bereich von EUROKLASSEN wird verwendet: von A1 - F, wobei Klasse F eine Option für "keine Leistung festgestellt" anbietet.

6.4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

6.4.3.1 Zusammendrückbarkeit von Wärmedämmplatten Angabe der Kategorie gemäß EN 826 und EN 12430.

Die nach EN 826 ermittelte Druckfestigkeit (bei einer Stauchung von 10 %) muss > 0,06 N/mm2 sein (die Anforderung gilt für homogene Werkstoffe und die obere Schicht von mehrlagigen Produkten oder Verbundprodukten).

Der nach EN 12430 ermittelte Widerstand gegenüber Punktlasten muss > 500 N sein (bei einer Verformung von 5 mm).

6.4.4 Nutzungssicherheit (ER 4)

Nicht relevant.

6.4.5 Schallschutz (ER 5)

Nicht relevant.

6.4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

6.4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Ist der Wärmedämmstoff nicht Teil des Bausatzes, wird eine Beurteilung nicht durchgeführt. Ansonsten wird der Wärmedurchlasswiderstand des im Bausatz verwendeten Wärmedämmstoffs nach den in 5.4.6.1 genannten Normen angegeben.

6.4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.4.7.1 Dauerhaftigkeit der Wärmedämmplatten

Es ist davon auszugehen, dass die Abnahme des Wärmedurchlasswiderstandes bei einer erwarteten Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren tolerabel ist, da die Gesamteignung des Bausatzes durch den Windsogversuch nachgewiesen ist.

6.8 Identifizierung des Produkts

Alle Komponenten der mechanisch befestigten Dachabdichtungssysteme müssen eindeutig identifiziert sein. Wenn möglich, muss dies durch Verweise auf europäische Normen geschehen.

Sind Komponenten nicht durch europäische Normen abgedeckt, so sind diese unter Bezugnahme auf ihre physikalischen Eigenschaften, wie in dieser Leitlinie angegeben, genau zu definieren.

Die Bestimmung der Produkteigenschaften muss auf der Grundlage der Prüfung nach den entsprechenden CEN- oder EOTA-Prüfverfahren erfolgen, soweit diese vorhanden sind.

7 Annahmen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit der Produkte beurteilt wird

7.0 Allgemeines

Kapitel 7 nennt die Vorbedingungen für Bemessung, Ausführung, Instandhaltung und Reparatur, die Voraussetzung für die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nach der Leitlinie sind (nur wenn nötig, und soweit sie Auswirkungen auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

Wenn zutreffend, müssen diese Bedingungen in den erteilten europäischen technischen Zulassungen aufgeführt sein.

7.1 Grundlagen zur Bemessung und Ausführung von mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen in Bauwerken

Planung

Bei der Planung des Daches, das mit einem mechanisch befestigten Dachabdichtungssystem abgedichtet werden soll, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Die gewünschten Eigenschaften des Daches sind zu bestimmen und entsprechend festzulegen.

Unterkonstruktion

Die Unterkonstruktion, auf der das Dachabdichtungssystem (Dachabdichtungsbahn und Wärmedämmung) verlegt werden soll, muss für eine mechanische Befestigung geeignet und ausreichend tragfähig sein. Die Art der Unterkonstruktion hat damit einen direkten Einfluss auf die Art der Befestigung.

Wärmedämmung

Um Auflasten aufzunehmen, sollten für die Verwendung bei Warmdächern geeignete Wärmedämmplatten in der Lage sein, bei Einwirkung von konzentrierten Lasten einer ständigen Verformung oder Beschädigung Widerstand zu leisten. Sie sollten über eine staubfreie Oberfläche und eine ausreichende interlaminare Festigkeit verfügen, um eine ausreichende Beanspruchbarkeit gegenüber Windsogkräften aufzuweisen.

Es muss gewährleistet sein, dass der Wärmedämmstoff auf der Baustelle mindestens die Produktmerkmale aufweist wie der beim Windsogversuch verwendete und in der ETA angegebene Wärmedämmstoff.

Werden Wärmedämmplatten mit einer Druckfestigkeit von <0,1 N/mm2 (bei 10 % Stauchung) verwendet, besteht die Gefahr, dass die Dachabdichtungsbahn durch Befestigungselemente perforiert wird. Dies kann verhindert werden, indem Befestigungselemente/Halteteller, Metallprofile oder -schienen verwendet werden, die nicht hochdrücken. Diese Ausführungen werden oft als "trittfest" vermarktet und haben häufig eine mechanische Sperre zwischen Befestigungselement und Halteteller, Metallprofil oder -schiene, die beim Einbau des Befestigungselementes aktiviert wird. Andere Ausführungen haben eine Vertiefung im Halteteller, im Metallprofil bzw. in der -schiene, oder einen Kunststoffhalteteller mit Schaft.

Werkstoffauswahl für Dächer

Die folgende Zusammenstellung enthält Empfehlungen für die Werkstoffauswahl bei Dächern mit mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen

Bestehen Zweifel an der Eignung der Unterkonstruktion der Dachabdichtung (z.B. auf der Baustelle), so sollte ein Ausziehversuch auf der Baustelle durchgeführt werden, um die Eigenschaften des Bausatzes nachzuweisen (siehe Anhang D). Außerdem sollte bei der Planung darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Kontaktkorrosion zwischen Metallteilen kommt, insbesondere zwischen der Unterkonstruktion und dem Befestigungselement (Schraube). Desgleichen ist die Verwendung von Wärmedämmstoffen zu vermeiden, die Werkstoffe enthalten, welche die Eigenschaften der Befestigung beeinträchtigen können.

Weitere Bedingungen

Weitere Bedingungen für die Bemessung und die Ausführung des Systems im Bauwerk sind der Einbauanleitung des Herstellers zu entnehmen. Die Eignung dieser Einbauanleitung ist zu beurteilen, insbesondere in Bezug auf die in Kapitel 9.1 dieser Leitlinie genannten Aspekte zur Bemessung.

In der ETA ist anzugeben, dass die Einbauanleitung Teil der ETA ist. Der Inhaber der ETA ist dafür verantwortlich, die Einbauanleitung dem Dachdeckerunternehmen auszuhändigen. Die wesentlichen Teile der Einbauanleitung können in die ETA aufgenommen werden.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Die Bestandteile des Bausatzes müssen sorgfältig transportiert und gelagert werden und vor versehentlicher Beschädigung geschützt sein.

7.3 Ausführung der Arbeiten

Der Bausatz ist gemäß den Installationsanweisungen des ETA-Inhabers von qualifizierten Dachdeckerunternehmen einzubauen.

Beim Umgang mit und Einbau von dem Wärmedämmstoff ist besonders sorgfältig vorzugehen.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck basiert auf der Voraussetzung, dass die mechanisch befestigte Dachabdichtung einer normalen Instandhaltung unterliegt.

Diese Instandhaltung sollte Folgendes einschließen:

Werden Komponenten ersetzt, müssen diese vom Hersteller zugelassen und von der ETA abgedeckt sein.

Abschnitt 3:
Konformitätsbescheinigung (AC)

8 Bescheinigung und Beurteilung der Konformität

8.1 Entscheidung der EG-Kommission

Das von der Europäischen Kommission im Mandat Construct 97/223, Anhang 3, festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 2+ gemäß Richtlinie des Rates (89/106/EWG) Anhang III, 2 (ii), Möglichkeit 1. Dieses System umfasst Folgendes:

  1. Aufgaben des Herstellers
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2 Verantwortlichkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers zur Erfassung der werkseigenen Produktionskontrolle

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller muss die ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Durch dieses Produktionskontrollsystem muss sichergestellt werden, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Hersteller, die ein System der werkseigenen Produktionskontrolle betreiben, welches EN ISO 9000 entspricht und das an die Anforderungen einer ETA gerichtet ist, gelten als die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.

8.2.1.2 Konformitätserklärung

Sind alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers zur Erfassung des Produkts

8.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsversuche werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Kapitel 5 dieser ETAG vorgenommen (dabei darf ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller, mit der Zulassungsstelle als Zeuge, durchgeführt werden). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Prüfungen in Übereinstimmung mit Kapitel 6 dieser ETAG als Teil des ETA-Erteilungsverfahrens ausgewertet haben.

Diese Versuche sollten für die Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.1

Diese Arbeit sollte vom Hersteller zum Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.

8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle.

Eine Beurteilung muss von jeder Produktionseinheit erfolgen, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werks basieren.

Von da an ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Übereinstimmung mit der ETA erforderlich.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen zweimal jährlich durchzuführen. Sind die Ergebnisse der Erstinspektion jedoch zufriedenstellend, können die Inspektionen auf einmal pro Jahr reduziert werden.

8.2.3.2 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle

Die zugelassene Stelle muss eine Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle erteilen.

8.3 Dokumentation

Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung Hilfe zu leisten, muss die die ETA erteilende Zulassungsstelle die nachfolgend aufgeführten Informationen liefern. Diese Informationen bilden im Allgemeinen zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die zugelassene Stelle.

Diese Angaben sind zunächst von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Folgendes gibt einen Hinweis auf die Art der erforderlichen

Informationen:

(1) Die ETA

Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie.

Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen ist in der ETA anzugehen.

(2) Grundlegender Herstellungsprozess

Der grundlegende Herstellungsprozess ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben, um die vorgeschlagenen Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle zu stützen.

Die verschiedenen Komponenten der -MEFAWAME werden im Allgemeinen nach herkömmlichen Techniken hergestellt. Alle kritischen Verführen oder Behandlungen der Komponenten, die eine Auswirkung auf die Produktleistung haben können, sind hervorzuheben.

(3) Produkt- und Werkstoffspezifikationen

Diese können Folgendes mit einschließen:

Detaillierte Zeichnungen (einschließlich der Herstellungstoleranzen) Spezifikationen und Erklärungen zu angelieferten Werkstoffen (Rohstoffen) Verweisungen auf europäische und/oder internationale Normen oder entsprechende Spezifikationen

Datenblätter des Herstellers.

(4) Prüfplan

Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle vereinbaren.

Ein vereinbarter Prüfplan ist erforderlich, da durch derzeitige Normen für Qualitätsmanagementsysteme (Leitpapier B, EN 29002 usw.) nicht sichergestellt ist, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt und die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Überprüfungen/Versuchen nicht angegeben werden kann.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen/Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt Überprüfungen von Eigenschaften während der Herstellung mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt. Diese erstrecken sich normalerweise auf:

Dachabdichtungsbahn:

Prüfung der Werkstoffeigenschaften des Ausgangsmaterials:

Konformitätszertifikat des Lieferanten möglichst einschließlich Versuchen und/oder in Verbindung mit einem einfachen werkstoffbezogenen Versuch, z.B. Durchstoßversuch bei Bitumen. Häufigkeit: Jede Lieferung.

Prüfung des Herstellungsverfahrens:

Die einzelnen Parameter des Herstellungsverfahrens, z.B. Dicke, Breite sowie die Überwachung von Geschwindigkeit und Temperatur müssen in der werkseigenen Produktionskontrolle mit eingeschlossen sein.

Häufigkeit: Mindestens zu Beginn, in der Mitte und am Ende jeder Schicht.

Prüfungen an den fertigen Produkten:

Prüfplan gemäß prEN (WI 00254041), wo zutreffend. Trägt die Dachabdichtungsbahn eine CE-Kennzeichnung, ist davon auszugehen, dass dieser Prüfplan durchgeführt wurde.

Einige der oben aufgeführten Versuche an fertigen Produkten sind für bestimmte Anwendungen eventuell nicht notwendig.

Befestigungselemente:
Prüfung der Werkstoffeigenschaften des Ausgangsmaterials:

Konformitätszertifikat des Lieferanten für Stahl- und Kunststoff- Werkstoffe gemäß EN 10204 einschließlich Dichte gemäß ISO 1183 und Schmelzfluss-Index (MFI) gemäß ISO 1183. Häufigkeit: Jede Lieferung.

Prüfung des Herstellungsverfahrens:

Metallteile:
Entfällt.

Kunststoffteile:
Überprüfung der wichtigsten Parameter des Herstellungsverfahrens von Kunststoffteilen.

Prüfungen an den fertigen Produkten:
Abmessungen von:

Bei Stahlteilen:

Bei beschichteten Stahlteilen:

Bei Kunststoffteilen:

Wärmedämmstoffe:
Prüfung der Werkstoffeigenschaften des Ausgangsmaterials:
Entfällt.

Prüfung des Herstellungsverfahrens:
Entfällt.

Prüfungen an den fertigen Produkten:
Zusätzlich zu dem für die CE-Kennzeichnung des Wärmedämmstoffs

erforderlichen Prüfplan:

Werden Werkstoffe/Komponenten vom Lieferanten nicht nach vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so sind diese gegebenenfalls geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller vor ihrer Abnahme zu unterziehen:

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

In der ETA sind die Begleitinformationen zur CE-Kennzeichnung und die Anordnung der CE-Kennzeichnung sowie der Begleitinformationen anzugeben (auf dem Bausatz bzw. den Bauteilen selbst, einem beigefügten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten).

Entsprechend dem EG-Leitpapier D über CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den das Symbol "CE" begleitenden Angaben um folgende:


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1) Hierbei müssen Zulassungsstellen in der Lage sein, offene Vereinbarungen mit den zuständigen, zugelassenen Stellen zur Vermeidung von Koppelarbeit zu treffen, unter Beachtung gegenseitiger Verantwortlichkeiten.