umwelt-online: ETAG 018_1: Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte (2)

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6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Das vorliegende Kapitel enthält die von Brandschutzprodukten zu erfüllenden Leistungsanforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren oder qualitativen Begriffen, bezogen auf das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck und unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).

Allgemein ist in der ETA entweder das Ergebnis dieser Beurteilungen anzugeben, oder es ist "keine Leistung festgestellt" zu erklären. Diese Erklärung bedeutet nicht, dass die Leistung des Produkts den Anforderungen nicht genügt, sondern lediglich, dass diese spezifische Leistungseigenschaft nicht geprüft und beurteilt wurde.

Abschnitt 9.2 enthält zusätzliche Angaben zur Verwendung von ENV 13881-... im Zusammenhang mit der Verwendung von EUROCODES. Der Hersteller entscheidet, ob diese Angaben in der ETA enthalten sein sollen.

Tabelle 6.1: Beziehung zwischen der zu beurteilenden Produktleistung und deren Ausdruck in Form von Klassifizierung, Kategorie und Erklärung.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zur Beziehung zwischen der zu beurteilenden Produktleistung und ihrem Ausdruck in Form von Klassifizierung, Kategorisierung und Erklärung.

Entsprechende Angaben zu den verschiedenen Brandschutzprodukten sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

ERETAG-Absatz über die zu beurteilende ProduktleistungKlasse
Nutzungskategorie
Zahlenwert
1Diese wesentliche Anforderung ist für diese Produkte nicht relevant.
26.2.1 BrandverhaltenEuroklasse A1-F
6.2.2 FeuerwiderstandKlassifizierung gemäß Entscheidung der Kommission 2000/367/EG, in geänderter Fassung (Option "keine Leistung festgestellt" nicht zulässig)
36.3.1 Luft- und WasserdurchlässigkeitErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.3.2 Abgabe gefährlicher StoffeAngabe von schädlichen Materialien bzw. "Keine schädlichen Materialien" (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
46.4.1 Mechanische Festigkeit und StandsicherheitErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/BewegungErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.4.3 HaftfähigkeitErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
56.5.1 LuftschalldämmungEinzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.5.2 SchallabsorptionEinzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.5.3 TrittschalldämmungEinzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
66.6.1 Wärmeschutztechnische EigenschaftenErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.6.2 WasserdampfdurchlässigkeitErklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
Aspekte der Dauerhaftigkeit,
Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
6.7.1 Dauerhaftigkeit und GebrauchstauglichkeitSpezifische Anforderungen und Beurteilungen werden in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.
6.7.2 IdentifizierungSpezifische Anforderungen und Beurteilungen werden in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen/Nicht relevant.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Das Brandschutzprodukt/der Bausatz bzw. die Bestandteile ist/sind gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.

6.2.2 Feuerwiderstand

Das zusammengefügte System, in welches das Brandschutzprodukt eingebaut ist, muss gemäß dem einschlägigen Teil von EN 13501 geprüft werden. 3

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Luft- und Wasserdurchlässigkeit

Die Luft- und Wasserdurchlässigkeit des Brandschutzprodukts ist je nach Art der Beurteilung in qualitativen oder quantitativen Begriffen anzugeben.

Bei einigen Brandschutzprodukten gilt der Wert für das zusammengefügte und geprüfte System; diese Information ist in der ETA anzugeben.

6.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Brandschutzprodukt muss für die Verwendung, für die es in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die Kriterien und die Möglichkeiten, die Ergebnisse der in Kapitel 5 enthaltenen Nachweisverfahren auszudrücken, werden in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

6.4.2 Stoßfestigkeit

Die Kriterien und die Möglichkeiten, die Ergebnisse der in Kapitel 5 enthaltenen Nachweisverfahren auszudrücken, werden in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben und sind, sofern möglich, in Übereinstimmung mit vorhandenen Normen oder anderen veröffentlichten Spezifikationen zu erklären.

6.4.3 Haftfähigkeit

Die Kriterien und die Möglichkeiten, die Ergebnisse der in Kapitel 5 enthaltenen Nachweisverfahren auszudrücken, werden in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

6.5 Schallschutz

Die nachstehenden Normen für akustische Eigenschaften werden in Abhängigkeit von der jeweils verwendeten Prüfnorm (siehe Abschnitt 5.5) zum Bestimmen von Einzelzahlangaben verwendet.

6.5.1 Luftschalldämmung

Die gemessene Luftschalldämmung wird als Einzelzahlangabe Rw gemäß folgender Norm ausgedrückt:

EN ISO 717-1.

6.5.2 Schallabsorption

Die gemessene Schallabsorption wird als Einzelzahlangabe αw gemäß folgender Norm ausgedrückt:

EN ISO 11654.

6.5.3 Trittschalldämmung

Die gemessene Trittschalldämmung wird als Einzelzahlangabe in w gemäß folgender Norm ausgedrückt:

EN ISO 717-2.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedämmung

Auf der Grundlage des verwendeten Nachweisverfahrens sind der entsprechende tabellierte oder gemessene λ-Wert (in W/mK), der Wert für den Wärmedurchlasswiderstand R (in m2 K/W) oder der Wärmedurchgangskoeffizient U (in W/m2K), berechnet gemäß EN ISO 6946, zu erklären.

6.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Es sind die tabellierten oder gemessenen Wasserdampfdiffusionswiderstandszahlen (µ-Wert) anzugeben.

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Die Zulassungsstelle beurteilt die möglichen Auswirkungen der folgenden beispielhaft aufgeführten Faktoren auf die Leistung des zusammengefügten Systems auf der Grundlage der erklärten Grenzwerte:

Die ETA muss die in quantitativen oder qualitativen Begriffen ausgedrückten Ergebnisse der zum Nachweis der Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Brandschutzprodukts verwendeten Nachweisverfahren in Bezug auf eine oder mehrere wesentliche Anforderungen enthalten.

6.7.2 Identifizierung

Das Brandschutzprodukt ist eindeutig zu identifizieren. Soweit möglich, ist auf europäische Normen zu verweisen.

Alle Bestandteile sind entweder durch ihr Gewicht oder durch den prozentualen Anteil an der Masse mit geeigneten Toleranzangaben und den Handelsnamen der Rohmaterialien, soweit diese die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Bestandteile repräsentieren, zu spezifizieren.

Die ETA wird für das Brandschutzprodukt/den Bausatz auf der Grundlage von abgestimmten Daten/Angaben erteilt, die bei der Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, hinterlegt sind und die das beurteilte und bewertete Produkt bzw. den Bausatz identifizieren. Änderungen des Brandschutzprodukts/des Produktionsablaufs/des Bausatzes, die dazu führen können, dass die hinterlegten Daten/Angaben nicht mehr zutreffen, sind der Zulassungsstelle vor Einführung der Änderungen anzuzeigen. Die Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, wird entscheiden, ob solche Änderungen Einfluss auf die ETA und damit auf die Gültigkeit der auf der Grundlage der ETA erfolgten CE-Kennzeichnung haben, und wenn ja, ob eine weitere Beurteilung und/oder Änderungen an der ETA erforderlich sind.

7 Voraussetzungen und Empfehlungen zur Bewertung der Brauchbarkeit der Produkte

7.0 Allgemeines

Im vorliegenden Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Bemessung des Bauwerks

Das Brandschutzprodukt ist unter der Annahme zu beurteilen, dass das Element, an welches das Produkt angebracht ist oder die Baueinheit, in die es im Bauwerk eingefügt ist, ein ordnungsgemäßes Befestigen ermöglicht und keine übermäßige Beanspruchung in einer Weise auf das Produkt ausübt, für die es nicht bemessen wurde. Solche Beanspruchung kann zum Beispiel auf Grund von thermischer Bewegung oder Setzen des Tragwerks entstehen. Die Folgeteile dieser ETAG enthalten dazu weitere Hinweise, wo dies möglich ist, aber letztlich ist es der Benutzer, der sicherstellen muss, dass die in der ETA angegebenen Produktmerkmale unter bestimmten Montagebedingungen realisiert werden können.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Die Zulassungsstelle überprüft, ob der Hersteller geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreift, um das Risiko von Beschädigung oder Verschlechterung während Transport und Lagerung zu begrenzen.

Spezifische Anforderungen hierzu sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

7.3 Ausführung des Bauwerks

Die Montage des Brandschutzprodukts muss unter normalen Baustellenbedingungen möglich sein und ist von entsprechend geschultem Personal vorzunehmen.

Der Hersteller muss für das Produkt Montageanweisungen vorlegen. In der ETA ist auf alle besonderen, beim Montieren des Produkts erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen, wobei die Qualifikation des Montagepersonals zu berücksichtigen ist.

Spezifische, für die verschiedenen Produkte geltenden Aspekte sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit beruht auf der Annahme, dass kleinere Schäden, die beispielsweise durch Stoß verursacht wurden, repariert werden. Darüber hinaus ist eine weitere Annahme, dass der Austausch von Bestandteilen des Brandschutzprodukts bzw. des Bausatzes im Zuge der Instandhaltung unter Verwendung von Materialien erfolgt, die durch die ETA abgedeckt sind.

Spezifische Anforderungen hierzu sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

7.5 Zusatzteile

In vielen Fällen ist es notwendig, zum Prüfen eines von einem bestimmten Hersteller gefertigten Brandschutzprodukts Zusatzteile wie Befestigungen, Klebstoffe usw. in einem zusammengefügten System mit einzubeziehen. Dies ist besonders in Prüfungen zur Bestimmung des Feuerwiderstands relevant, wo die meisten Produkte nicht isoliert geprüft werden können.

Die Ergebnisse solcher Prüfungen gelten für das Produkt in der konkreten Nutzung nur dann, wenn es mit Zusatzteilen verwendet wird, welche die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen. Es ist daher entscheidend, dass die Zusatzteile in der ETA klar als solche spezifiziert werden.

Dies kann mit Hilfe eines spezifischen oder eines allgemeinen Verweises erreicht werden.

Ein spezifischer Verweis bedeutet ein Verweis auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers durch Angabe des Namens, der Typnummer usw., während ein allgemeiner Verweis Bezug nimmt auf eine Norm oder eine andere Spezifikation, welche das Produkt vollständig beschreibt. Die Zulassungsstelle legt fest, welches Verfahren zu verwenden ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Zusatzteile vollständig beschrieben werden können. Es liegt dann in der Verantwortung des Nutzers/Monteurs, zu gewährleisten, dass die richtigen Zusatzteile besorgt und im Bauwerk verwendet werden.

Der Verweis auf Zusatzteile in einer ETA darf nicht als Garantie oder Zusicherung über die Dauerhaftigkeit der Teile oder die andauernd gleichbleibende Qualität der Produktion aufgefasst werden.

Abschnitt 3
Konformitätsbescheinigung (AoC)

8 Beurteilung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

8.1.1 Brandverhalten - Brandschutztechnische Abschottung und/ oder Brandschutz

Das durch die Europäische Kommission im Mandat CONSTRUCT 98/311, Anhang 3 festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 1 nach der Ratsrichtlinie (89/106/EWG), Anhang III.

Hinsichtlich der Erstprüfung des Produkts (siehe BPR, Anhang III.1.a) sind die Aufgaben der notifizierten Stelle auf die folgenden Merkmale beschränkt, wo diese relevant sind:

Hinsichtlich der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.f) und der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.g) sind die auf folgende Merkmale bezogenen Parameter für die notifizierte Stelle von Interesse, wo sie relevant sind:

8.1.2 Verwendungszwecke, die Brandverhaltensvorschriften unterliegen

Das durch die Europäische Kommission im Mandat CONSTRUCT 98/311, Anhang 3 (unter Berücksichtigung der Kommissionsentscheidung 1999/454/EG; Änderung 2001/596/EG) festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist in Abhängigkeit von den jeweils erklärten Klassen System 1, 3 oder 4 nach der Richtlinie des Rates (89/106/EWG) Anhang III:

ProduktVorgesehener VerwendungszweckStufen oder Klasse(n) (Brandverhalten)System(e) der Konformitätsbescheinigung
Brandschutzprodukte
(einschließlich Beschichtungen)
Verwendungszwecke,
die Brandverhaltensvorschriften unterliegen
A1*, A2*,B*,C*
..........................................
A1**, A2**, B** , C** , D , E
..........................................
(A1-E)***, F
1
..................
3
...................
4
System 1: Siehe BPR, Anhang III.1.2. (i), ohne Stichprobenprüfungen
System 3: Siehe BPR, Anhang III.2. (ii), zweite Möglichkeit
System 4: Siehe BPR, Anhang III.2. (ii), dritte Möglichkeit
* Produkte/Materialien, bei denen ein genau identifizierbarer Schritt im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zugabe von feuerhemmenden Mitteln oder eine Begrenzung von organischem Material).
** Produkte/Materialien, die nicht in Fußnote (*) enthalten sind.
*** Produkte/Materialien, die keine Prüfung des Brandverhaltens erfordern (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG in der geänderten Fassung).

Bei Brandschutzprodukten, die unter die Systeme 1 und 3 fallen, beschränkt sich die Aufgabe der notifizierten Stelle im Hinblick auf die Erstprüfung des Produkts (siehe BPR, Anhang III.1.a) auf die Beurteilung der Brandverhaltenseigenschaften gemäß der Euroklassen, wie in der Entscheidung der Kommission 94/611/EG angegeben.

Bei Brandschutzprodukten, die unter System 1 fallen, sind hinsichtlich der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.f) sowie hinsichtlich der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.g) die auf die Brandverhaltenseigenschaften gemäß der Euroklassen bezogenen Parameter, wie in der Entscheidung der Kommission 94/611/ EG angegeben, für die notifizierte Stelle von Interesse.

8.1.3 Erläuterung der Systeme der Konformitätsbescheinigung

Bei Brandschutzprodukten mit mehreren der in den Produktfamilien spezifizierten vorgesehenen Verwendungszwecke sind die aus den einschlägigen Systemen der Konformitätsbescheinigung ahgeleiteten Aufgaben der notifizierten Stelle kumulativ.

Die Systeme sind in der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) im Anhang III, 2(i) ohne Stichprobenprüfung, 2(ii) Möglichkeit 2 bzw. 2(ii) Möglichkeit 3 beschrieben und bestehen im Einzelnen aus:

Zertifizierung der Konformität des Produktes durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle aufgrund von System 1:

(a) Aufgaben des Herstellers

(b) Aufgaben der notifizierten Stelle

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von System 3:

(a) Aufgaben des Herstellers

(b) Aufgaben der notifizierten Stelle

System 4

(a) Aufgaben des Herstellers

8.2 Verantwortlichkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)

8.2.1.1.1 Allgemeines

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion vornehmen. Alle vom Hersteller übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch in Form von schriftlichen Grundsätzen und Verfahren zu dokumentieren, einschließlich Aufzeichnungen von gemäß Prüfplan erzielten Ergebnissen. Dieses Produktionskontrollsystem muss gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem Qualitätssicherungssystem, das EN ISO 9001 und den Anforderungen der ETA entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.

8.2.1.1.2 Personal und Anlagen

Das im Herstellungsprozess eingesetzte Personal muss identifiziert und für den Betrieb und die Instandhaltung der Produktionseinrichtungen ausreichend qualifiziert und ausgebildet sein. Die Maschinen und Anlagen sind regelmäßig zu warten und die Wartungen sind zu dokumentieren. Alle Produktionsabläufe und Verfahren sind in regelmäßigen Abständen zu protokollieren.

8.2.1.1.3 Verfolgbarkeit der Prozesse

Der Hersteller hat eine nachvollziehbare Dokumentation des Herstellungsablaufs von der Beschaffung oder Anlieferung der Rohstoffe oder Grundmaterialien bis zur Lagerung und Auslieferung der fertigen Produkte zu führen.

8.2.1.1.4 Nichtkonforme Produkte

Produkte, die den in der ETA angegebenen Anforderungen nicht entsprechen, sind von den die Anforderungen erfüllenden Produkten zu trennen und entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller hat die Produkte, welche die Anforderungen nicht erfüllen, in seinem Verzeichnis zu erfassen und ebenso die Maßnahmen, die zur Verhinderung zukünftiger Fälle von Nichterfüllen der Anforderungen ergriffen wurden. Beschwerden von Dritten sind ebenso wie die dazu ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

8.2.1.1.5 In Produkten/Bausätzen verwendete Materialien/Bestandteile

Die Merkmale von Materialien und Bestandteilen eines Produkts/ Bausatzes, die mit einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation übereinstimmen und welche die Anforderungen des entsprechenden Systems der Konformitätsbescheinigung erfüllt haben, sind als zufriedenstellend zu betrachten und bedürfen außer bei berechtigten Zweifeln keiner weiteren Überprüfung, sofern das System der Konformitätsbescheinigung für die Verwendung des Produkts als ein Bestandteil des Bausatzes geeignet ist.

Gegebenenfalls kann die ETA zusätzliche Merkmale als Teil der Konformitätsbescheinigung von Materialien/Bestandteilen in Produkten bzw. Bausätzen enthalten, sofern dies notwendig ist, um die Gebrauchstauglichkeit des zusammengefügten Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck zu erreichen.

Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung ist das CE-Konformitätszertifikat bei jeder Lieferung nachzuweisen. Wenn andere relevante Konformitätszertifikate verfügbar sind, sind auch diese in ähnlicher Weise regelmäßig zu prüfen.

8.2.1.1.6 Kontrolle der Überwachungs- und Messgeräte

Wo dies notwendig ist, müssen die Messgeräte

Wenn sich herausstellt, dass die Geräte den Anforderungen nicht entsprechen, ist die Gültigkeit der vorherigen Messergebnisse zu beurteilen und zu protokollieren. Es sind geeignete Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen Geräte und gegebenenfalls betroffener Produkte zu treffen.

8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben - festgelegter Prüfplan (AoC-System 1)

Die Prüfungen sind nur am Endprodukt oder an Proben durchzuführen, die für das Endprodukt repräsentativ sind.

8.2.1.3 Konformitätserklärung (AoC-Systeme 1, 3 und 4)

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, gibt der Hersteller eine Konformitätserklärung ab.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der notifizierten Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung (AoC-Systeme 1, 3 und 4)

Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Kapitel 5 dieser ETAG vorgenommen (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der Zulassungsstelle durchgeführt werden kann), es sei denn, der ETA-Inhaber hat die Option gewählt, die Produktleistung nicht zu erklären (Option "keine Leistung festgestellt"). Die Zulassungsstelle beurteilt als Teil des Zulassungsverfahrens die Ergebnisse dieser Prüfungen gemäß Abschnitt 6 dieser ETAG.

Die Ergebnisse der Zulassungsprüfungen können als Erstprüfung gelten.

System 1:

Die Ergebnisse der Erstprüfung und die Erklärungen des Herstellers sollten von der notifizierten Stelle für die Zwecke der Konformitätszertifizierung des Produktes bestätigt werden.

System 3:

Die Ergebnisse der Erstprüfung sollten von einer notifizierten Stelle für die Zwecke der Konformitätserklärung durch den Hersteller bestätigt werden.

System 4:

Die Ergebnisse der Erstprüfung sollten vom Hersteller für die Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.

8.2.3 Aufgaben der notifizierten Stelle

8.2.3.1 Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle liegt in der Zuständigkeit der notifizierten Stelle.

Jede Produktionseinheit muss einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit der ETA und allen ergänzenden Angaben übereinstimmt. Diese Beurteilung muss auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen.

In der Folge ist eine laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich, um die anhaltende Übereinstimmung mit der ETA zu gewährleisten.

Spezifische, für die Überwachungsinspektionen geltende Aspekte sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

8.2.3.2 Konformitätszertifizierung

Die notifizierte Stelle stellt ein Konformitätszertifikat für das Produkt aus (System 1).

8.2.4 Bestandteile von Bausätzen

Bei Brandschutzprodukten, die als Bausätze geliefert werden, hat der ETA-Inhaber hinsichtlich der Spezifikation der Bestandteile folgende Optionen, die von der Zulassungsstelle beim Erteilen der ETA berücksichtigt werden müssen:

Der Einbau von spezifischen Bestandteilen, d.h. Bestandteile eines bestimmten Lieferanten, die von der Zulassungsstelle auf der Grundlage ihrer Leistung in der Anwendung akzeptiert wurden.

Der Einbau von allgemeinen Bestandteilen, d.h. Bestandteile, die von der Zulassungsstelle auf der Grundlage ihrer Konformität mit einer einschlägigen Norm, die das Produkt in der Anwendung vollständig abdeckt, akzeptiert wurden.

Ein Bausatz kann spezifische und/oder allgemeine Spezifikationen für Bestandteile umfassen. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass ein ETA-Inhaber während der Gültigkeitsdauer der ETA die Spezifikation eines oder mehrerer Bestandteile ändern bzw. den Lieferanten wechseln möchte.

Der Zulassungsinhaber hat den Austausch eines Bestandteils bzw. den Wechsel eines Lieferanten der Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, und der für die Konformitätsbescheinigung verantwortlichen notifizierten Stelle zu melden. Es liegt in der Verantwortung der Zulassungsstelle, die Angemessenheit der Bestandteile sicherzustellen; ein Verweis auf die Spezifikation der Bestandteile ist in die ETA aufzunehmen.

Wird ein Bestandteil durch Verweis auf ein spezifisches Produkt eines Herstellers definiert oder erfasst eine allgemeine Spezifikation nicht vollständig die Eignung eines Bestandteils für seine Verwendung in einem Brandschutzprodukt, so kann eine Änderung nur von der Zulassungsstelle genehmigt werden, welche die ETA erteilt hat, und erst nach Erbringung der für erforderlich befundenen zusätzlichen Nachweise.

Im Allgemeinen ist in solchen Fällen die Erteilung einer geänderten ETA notwendig, so dass die Anweisungen für die notifizierte Stelle geändert werden müssen.

Wird ein Bestandteil eines Brandschutzprodukts allgemein spezifiziert, z.B. durch Verweis auf eine Norm, und hat die Zulassungsstelle in der ETA die vollständige Angemessenheit dieser Spezifikation und die Eignung des Bestandteils für seine Verwendung im Brandschutzprodukt bestätigt, ist ein Lieferantenwechsel akzeptierbar.

Die notifizierte Stelle überprüft die Dokumentation so weit, wie es die Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, für notwendig hält. In Zweifelsfällen ist auf die Zulassungsstelle zu verweisen.

Wenn ein Bestandteil eines Brandschutzprodukts durch einen anderen ersetzt wird, ist sicherzustellen, dass der neue Bestandteil keine negativen Auswirkungen auf die Leistung oder die Nutzungsdauer dieses Produkts hat.

8.3 Dokumentation

Die für die Erteilung der ETA zuständige Zulassungsstelle hat die nachfolgenden Angaben bereitzustellen. Die unten aufgeführten Angaben bilden zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission angegebenen Anforderungen

Diese Angaben sind zu Anfang von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Im Folgenden ist ausgeführt, um welche Art von Angaben es sich handelt:

(1) Die ETA

Siehe Kapitel 9 dieser Leitlinie.

In der ETA ist anzugeben, welcher Art alle zusätzlichen (ggf. vertrauliche) Angaben sind.

(2) Zugrunde liegender Herstellungsprozess

Der Herstellungsprozess ist in ausreichenden Einzelheiten zu beschreiben, um die vorgeschlagenen Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle zu stützen.

(3) Produkt- und Materialspezifikationen Diese können Folgendes umfassen:

Detaillierte Angaben hierzu sind in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

(4) Prüfplan der WPK

Der Hersteller und die Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt, müssen sich auf einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) einigen.

Ein so abgestimmter WPK-Prüfplan ist erforderlich, da vorliegende Normen für Qualitätsmanagementsysteme (Leitpapier B, EN ISO 9001 usw.) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt, und da sie nicht die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen angeben können.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist einzuhalten. Dies schließt die Kontrolle von Eigenschaften während der Herstellung mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Kontrollen am fertigen Produkt.

Die entsprechend dem Mandat zu beachtenden Eigenschaften sind Feuerwiderstand bzw. Brandverhalten. Sie werden mindestens zweimal jährlich durch Untersuchung/Messung der einschlägigen Merkmale der Brandschutzprodukte anhand folgender .Liste kontrolliert:

Werden Baustoffe/Bestandteile vom Lieferanten nicht in Übereinstimmung mit abgestimmten Verfahren hergestellt und geprüft, müssen sie ggf. vor ihrer Annahme geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller unterzogen werden.

Detaillierte Angaben hierzu sind in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

8.4 CE-Kennzeichnung und Information

8.4.1 Allgemeines

Die ETA muss Angaben zur CE-Kennzeichnung und zum Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie der Begleitangaben (auf dem Bausatz bzw. den Bestandteilen selbst, einem auf dem Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten) enthalten.

Nach dem Leitpapier D der Europäischen Kommission über die CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den das Symbol "CE" begleitenden Angaben um Folgende:

8.4.2 Beispiel

"CE"-Kennzeichnung

Kennnummer der notifizierten Stelle

Name und Adresse des Herstellers oder seines im Europäischen
Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten sowie des Werkes,
in dem das Produkt hergestellt wurde.

Die letzten beiden Ziffern des Jahres,
in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Nummer des EG-Konformitätszertifikats (wenn relevant)

Nummer der ETA Verweis auf ETAG

Relevante Leistungsmerkmale bzw. Bezeichnungscode.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt der ETA

9.1.1 Muster-ETA

Das Muster der ETA muss auf der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 236 vom 27. August 1997 - basieren.

In Abschnitt II.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in der ETA aufgenommen werden:

"In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

Die ETA wird für das Brandschutzprodukt/den Bausatz auf der Grundlage von abgestimmten Daten/Angaben erteilt, die bei der Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, hinterlegt sind und die das beurteilte und bewertete Produkt bzw. den Bausatz identifizieren. Änderungen des Brandschutzprodukts/des Produktionsablaufs/des Bausatzes, die dazu führen können, dass die hinterlegten Daten/Angaben nicht mehr zutreffen, sind der Zulassungsstelle vor Einführung der Änderungen anzuzeigen. Die Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt hat, wird entscheiden, ob solche Änderungen Einfluss auf die ETA und damit auf die Gültigkeit der auf der Grundlage der ETA erfolgten CE-Kennzeichnung haben, und wenn ja, ob eine weitere Beurteilung und/oder Änderungen an der ETA erforderlich sind."

9.1.2 Checkliste für die ausstellende Stelle

Durch das ETA-Format ist der allgemeine Inhalt festgelegt.

9.1.2.1 Geltungsbereich

Geltungsbereich der ETA, Beschreibung des Brandschutzprodukts, Spezifikation von Bestandteilen und der vorgesehene Verwendungszweck. Es ist eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen Bestandteilen, die von der ETA erfasst werden und solchen, die nicht beurteilt wurden (z.B. die lediglich als Teil eines zusammengefügten und geprüften Systems identifiziert wurden). In der ETA ist anzugeben, für welche Verwendungszwecke der Bausatz beurteilt wurde (siehe Abschnitt 2.2.2 in dieser ETA-Leitlinie).

Die ETA muss folgenden Hinweis enthalten:

"Der Nutzer des Produkts muss sicherstellen, dass die durchgeführte Dauerhaftigkeitsbeurteilung für die örtlichen Nutzungsbedingungen relevant ist."

9.1.2.2 Nutzungsdauer

Hinweis zur angenommenen Nutzungsdauer.

9.1.2.3 Identifizierung der Materialien

Die ETA soll Informationen und/oder Verweise enthalten, die es erlauben, dort, wo es notwendig ist - z.B. bei der Bescheinigung der Konformität (siehe Kapitel 8, Abschnitt 8.2.3.2 "Zertifizierung, Bewertung der Konformität - System 1"), Marktüberwachung, Beschwerden oder Unfällen - festzustellen, dass die in Verkehr befindlichen Produkte oder die Produkte, die in Verkehr gebracht werden sollen, mit dem zugelassenen und in der ETA beschriebenen Produkt übereinstimmen. -

Wenn solche Angaben/Verweise vertraulicher Natur sind, so sind sie den von der Zulassungsstelle verwalteten ETA-Unterlagen sowie, falls notwendig, den einschlägigen Unterlagen beteiligter notifizierter Stellen beizufügen.

Diese Angaben/Verweise werden auch bei jeder Erneuerung der ETA zu Hilfe genommen.

Art, Umfang und Bandbreite der Angaben richten sich nach den Abschnitten zur Identifizierung in Kapitel 5 dieser ETAG.

9.1.2.4 Leistung

Der technische Teil der ETA muss Angaben zu den in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Punkten enthalten, und zwar in der Reihenfolge der entsprechenden wesentlichen Anforderungen sowie mit Verweis auf diese.

Für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/Aussage/Beschreibung aufführen oder angeben, dass der Nachweis bzw. die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde.

9.1.2.5 Zeichnungen

Die ETA muss Schnittzeichnungen des Brandschutzprodukts einschließlich aller erforderlichen Abmessungen und Toleranzen enthalten.

Die Zeichnungen dienen dazu, den allgemeinen Aufbau des Bausatzes zu verdeutlichen, d.h.

In diesen Zeichnungen des Bausatzes können die Materialspezifikationen auch direkt angegeben werden.

Auf Verlangen des Herstellers können einige Bemessungsdetails durch Verwendung neutraler Teile in den Zeichnungen vertraulich gehalten werden, vorausgesetzt, die Zulassungsstelle ist nicht der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu notwendigen Angaben im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Bausatzes und die von der notifizierten Stelle ausgeführte Bewertung der Konformität steht.

9.1.2.6 Montage

Die ETA soll ebenfalls Montagedetails, welche die Zulassungsstelle, wie in Kapitel 7 dieser Leitlinie beschrieben, als erwähnenswert erachtet, enthalten, darüber hinaus Details zur maximalen hinnehmbaren Durchbiegung im Tragwerk sowie Details zu allen besonderen Risiken, die im Laufe der Beurteilung erkannt wurden.

Das können Anforderungen sein hinsichtlich des Unterbaus, der Montage der Elemente und der Fugen vor Ort einschließlich Befestigung am Unterbau, Verankerung usw.; siehe auch Abschnitt 7.3. Der letztgenannte Punkt kann ggf. auch Aspekte enthalten wie die Notwendigkeit, Kontakt mit anderen Materialien zu vermeiden.

9.1.2.7 Instandhaltung und Reparatur

Es müssen die grundlegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zum Erreichen der Mindestnutzungsdauer und der Leistung erforderlich sind, angegeben werden; siehe auch Abschnitt 7.4.

9.2 Zusätzliche Angaben

9.2.0 Allgemeines

In der ETA ist anzugeben, ob der notifizierten Stelle für die Bewertung der Konformität zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Angaben vorgelegt werden müssen oder nicht.

Es liegt im Ermessen des Herstellers, ob er diese Daten in der ETA angibt.

9.2.1 Zusätzliche Angaben zur Verwendung von EUROCODES

9.2.1.1 Horizontale Brandschutzbekleidung (aus prENV 13381-1)

Die Referenzbeziehung zwischen Zeit und Temperatur innerhalb des Hohlraums zwischen der horizontalen Brandschutzbekleidung und der Stützdecke;

Art und Dicke der Stützdecke;

Verlaufskurve des Mittelwerts der vier einzelnen, auf den Stahlplatten befindlichen Kontaktthermoelemente;

oder

Verlaufskurve des Mittelwerts der vier einzelnen, neben den Stahlplatten befindlichen Plattenthermometer.

9.2.1.2 Vertikale Brandschutzbekleidung (aus ENV 13381-2)

Die Referenzbeziehung zwischen Zeit und Temperatur innerhalb des Hohlraums zwischen der vertikalen und der äußeren Brandschutzbekleidung;

Art und Dicke der äußeren Brandschutzbekleidung;

Verlaufskurve des Mittelwerts der vier einzelnen, auf den Stahlplatten befindlichen Kontaktthermoelemente;

oder

Verlaufskurve des Mittelwerts der vier einzelnen, neben den Stahlplatten befindlichen Plattenthermometer.

9.2.1.3 Schutz von Betonbauwerken (aus ENV 13381-3)

Für Betonplatten und/oder Betonträger:

9.2.1.4 Schutz von Stahlbauwerken (aus ENV 13381-4)

Zur Beurteilung der experimentellen Ergebnisse mit dein Differenz-gleichungsverfahren:

Zur Beurteilung der experimentellen Ergebnisse mit dem numerischen Regressionsanalyseverfahren:

Zur Beurteilung der experimentellen Ergebnisse mit Hilfe eines Kurvendiagramms:

Es sind eine Reihe von Tabellen und Diagrammen zu den in EN 13501-2 4 aufgeführten Feuerwiderstandsdauern anzugeben. Jede Tabelle bzw. jedes Diagramm muss die Mindestdicke des Brandschutzmaterials zeigen, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Bemessungstemperaturen von 350 °C, 400 °C, 450 °C, 500 °C, 550 °C, 600 °C, 650 °C, 700 °C, 750 °C und gegebenenfalls auch höher bei den Stahlträgern mit Profilfaktoren (Am/V-Werte) bei Intervallen von 20 m-1 nicht überschritten werden.

Beschränkungen der direkten Anwendung des Beurteilungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Bandbreite von Profilfaktoren, Bemessungstemperaturen, Dicken, Feuerwiderstandsdauern und drei- bzw. vierseitigem Schutz.

9.2.1.5 Schutz von Verbundplatten mit Profilblechen aus Stahl (aus ENV 13381-5)

9.2.1.6 Schutz von betonverfüllten Stahlverbundsäulen (aus ENV 13381-6)

9.2.1.7 Schutz von Holzbauwerken (aus ENV 13381-7)

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 Allgemeine Begriffe (Begriffsbestimmungen, Erläuterungen, Abkürzungen)Anhang A

Diese allgemeinen Begriffe sollen in der vorliegenden Form eingeführt und in allen ETA-Leitlinien durchgehend verwendet werden. Sie beruhen auf der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/ EWG und den Grundlagendokumenten in der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG vom 28. Februar 1994. Sie sind auf Punkte und Aspekte begrenzt, die für die Zulassungsarbeit relevant sind. Sie bestehen teilweise aus Begriffsbestimmungen und teilweise aus Erläuterungen.

1 Bauwerke und Bauprodukte

1.1 Bauwerke (und Teile davon) (GD 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochhaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)

1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten von vorgefertigten Systemen oder Anlagen ein.)

1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass

1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(Hinweis: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den Verwendungszweck im Sinne der BPR.)

1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.

1.6 System (Leitfaden des technischen Lenkungsausschusses der EOTA)

Teil des Bauwerks, der hergestellt wird durch

2 Leistungen

2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)

Bedeutet, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Hinweis: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.)

2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkungen).

2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Artikel 3.1).

2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Nach Möglichkeit sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich) sowie Verfahren für die Auswertung von Baustellenerfahrungen und Nachweise sind zusammen mit Erfüllungskriterien entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen oder in entsprechenden, in solchen Spezifikationen enthaltenen Hinweisen anzugeben.

2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)

Nutzungsbedingungen des Bauwerks, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromechanische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.

2.6 Klassen oder Stufen Mir wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20.2A der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

3 ETAG-Format

3.1 Anforderungen (an das Bauwerk) (ETAG-Format 4)

Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.

3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksbemessungen heißen hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungspriifung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Arbeiten "Überwachungsprüfung" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung".

3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umsetzung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der jeweiligen Produkte.

Spezifikationen können ggf. auch für den Zweck des Nachweises bestimmter Bemessungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Arbeiten und für die Konformitätsbescheinigung formuliert werden.

4 Nutzungsdauer

4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Teilen davon) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Pflege- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgungskosten und Umweltaspekte.

4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.

4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Bewirtschaftungskosten) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit eines Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.

5 Konformität

5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

5.2 Identifizierung (eines Produkts)

Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

6 Zulassungs- und notifizierte Stellen

6.1 Zulassungsstelle

Eine Stelle, die nach Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen in (einem) bestimmten Bauproduktbereich(en) notifiziert wurde. All diese Stellen müssen Mitglied der nach Anhang 11.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.

6.2 Notifizierte Stelle

Eine Stelle, die nach Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Durchführung spezifischer Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte (Zertifizierungsstelle, Überwachungsstelle oder Prüfstelle) ernannt worden ist. All diese Stellen sind automatisch Mitglied in der Gruppe der notifizierten Stellen.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:
ACBescheinigung der Konformität
KEGKommission der Europäischen Gemeinschaften
CENEuropäisches Komitee für Normung
BPRBauproduktenrichtlinie (CPD)
EGEuropäische Gemeinschaft
EFTAEuropäische Freihandelsassoziation
ENEuropäische Norm
WPKWerkseigene Produktionskontrolle
GDGrundlagendokumente der BPR
ISOInternationale Organisation für Normung
StABStändiger Ausschuss für das Bauwesen (SCC) der EG
Hinsichtlich der Zulassung:
EOTAEuropäische Organisation für Technische Zulassungen
ETAEuropäische technische Zulassung
ETAGLeitlinie für die europäische technische Zulassung
TBLenkungsausschuss der EOTA
UEAtcEuropäische Union für das Agröment im Bauwesen
Allgemeines:
TCTechnisches Komitee
WGArbeitsgruppe

 

.

 Anhang B


Zitierte Normen:
EN ISO 140-3:1995Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen in Prüfständen
EN ISO 354:2003Akustik - Messung der Schallabsorption in Hallräumen
EN 20140-10:1992Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 10: Messung der Luftschalldämmung kleiner Bauteile in Prüfständen
EN ISO 717-1:1996Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung
EN ISO 717-2:1997Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 2: Trittschalldämmung
EN ISO 140-6:1998Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 6: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Prüfständen
EN ISO 8990:1996Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten
EN ISO 10211-1:1995Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren
EN ISO 10211-2:2001Wärmebrücken im Hochbau - Berechnung der Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Linienförmige Wärmebrücken
EN ISO 11654:1997Akustik - Schallabsorber für die Anwendung in Gebäuden - Bewertung der Schallabsorption
EN ISO 6946:1996Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren
EN ISO 9001:2000Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen
EN 12086:1997Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 12524:2000Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte
EN 12664:2001Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Trockene und feuchte Produkte mit mittlerem und niedrigem Wärmedurchlasswiderstand
EN 12667:2001Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
EN 12939:2001Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Dicke Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
EN ISO 12572:2001Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 13501-1:2002Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
ENV 13381-2:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages von konstruktiven Membranen zum Feuerwiderstand - Teil 2: Vertikal angeordnete Brandschutzbekleidungen
ENV 13381-3:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages von konstruktiven Membranen zum Feuerwiderstand - Teil 3: Brandschutzmaßnahmen für Betonbauteile
ENV 13381-4:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages zum Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen - Teil 4: Brandschutzmaßnahmen für Stahlbauteile
ENV 13381-5:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages zum Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen - Teil 5: Brandschutzmaßnahmen für profilierte Stahlblech/ Beton-Verbundkonstruktionen
ENV 13381-6:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages zum Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen - Teil 6: Brandschutzmaßnahmen für betonverfüllte Stahlverbund-Hohlstützen
ENV 13381-7:2002Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrages zum Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen - Teil 7: Brandschutzmaßnahmen für Holzbauteile
Zitierte Normentwürfe:
prEN ISO 14683:1999Wärmebrücken im Hochbau - Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient - Vereinfachte Verfahren und Anhaltswerte
prENV 13381-1Prüfverfahren zur Bestimmung des Beitrags von konstruktiven Membranen zum Feuerwiderstand - Teil 1: Vertikale Schutzmembranen (in Deutschland zurückgezogen seit 23. August 2004)
(pr)EN 13501Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

 

________________

* Im folgenden Text der Leitlinie ist der Begriff "Brandschutzprodukte" sinngemäß auf die Unterbegriffe "Brandschutzbeschichtungen" und "Brandschutzbekleidungen" anzuwenden.

** Anmerkungen:

Nur wenn die oben genannten zwei Optionen nicht alle erforderlichen Angaben zu den geforderten Leistungsmerkmalen (Tabelle 4.1) enthalten, muss die CE-Kennzeichnung von zusätzlichen Angaben zu den Leistungsmerkmalen begleitet werden.

1) Diese Liste kann bei Bedarf um weitere Anwendungsbereiche erweitert werden.

2) Derzeit befinden sich die Normen EN 13501-2, -3 und -4 im Entwurfsstadium. Sie können erst nach ihrer Veröffentlichung und nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen Entscheidungen der Kommission verwendet werden.

3) Derzeit befinden sich die Normen EN 13501-2, -3 und -4 im Entwurfsstadium. Sie können erst nach ihrer Veröffentlichung und nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen Entscheidungen der Kommission verwendet werden.

4) Derzeit ist EN 13501-2 ein Normentwurf. Die Norm kann erst nach ihrer Veröffentlichung und nur in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission verwendet werden.

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