Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Zulassungsgrundsätze für die Prüfung und Beurteilung
von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe
*

Vom Juli 2002
(DIBt Mitteilungen Nr. 6/2002 S. 185 vom 17.12.02)



1. Geltungsbereich

Diese Zulassungsgrundsätze gelten für die Prüfung und Beurteilung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe, soweit die Feuerstätten der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen; sie gelten auch für Feuerstätten mit motorischen Bauteilen, die in den Anwendungsbereich der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz fallen und CE-kennzeichenpflichtig sind und aufgrund der Bauregelliste B Teil 2 für die von der Maschinenrichtlinie nicht abgedeckten Anforderungsbereiche nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen.

2. Zulassungsverfahren

Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Nachweis der Verwendbarkeit des Bauprodukts durch den Antragsteller erbracht wird. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller beizubringen.

Hierzu gehören insbesondere:

3. Begriffe

Raumluftunabhängige Feuerstätten sind Feuerstätten, die die für die Verbrennung erforderliche Luft nicht dem Aufstellraum der Feuerstätte entnehmen. Die raumluftunabhängigen Feuerstätten ohne oder mit motorischen Bauteilen sind Feuerstätten, die erhöhte Dichtheitsanforderungen erfüllen und daher unabhängig von Rauminhalt und Lüftung ihrer Aufstellräume betrieben werden dürfen.

Die raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe werden nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftversorgung wie folgt unterschieden:

Typ FC41x:
Feuerstätte ohne Gebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System (LAS). Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ FC42x:
Feuerstätte mit Abgasgebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ FC43x:
Feuerstätte mit Verbrennungsluftgebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ FC51x:
Feuerstätte ohne Gebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ FC52x:
Feuerstätte mit Abgasgebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ FC53x:
Feuerstätte mit Verbrennungsluftgebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

4. Anforderungen

Für Feuerstätten, wie z.B.

gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit unter Lüftungsbedingungen auch für den raumluftunabhängigen Betrieb die generellen Anforderungen der einschlägigen Normen der Feuerstätten für den raumluftabhängigen Betrieb; für den Nachweis der Betriebs- und Brandsicherheit unter Nutzungsbedingungen des raumluftunabhängigen Betriebes müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

1. Die Feuerstätten müssen selbsttätig dicht schließende Türen haben. Gleichwertige Lösungen sind zulässig.

2. Die Dichtheit der Feuerstätten einschließlich der erforderlichen Anschlussleitungen für die Verbrennungsluft und für das Verbindungsstück muss im Anlieferungszustand nach mechanischer Belastung und nach thermischer Belastung bei einer Druckdifferenz von 10 PA im Innern der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum ermittelt werden. Hierbei darf die maximale Leckrate 2,0 m3/h betragen. Wenn an Heizgas- und abgasberührten Teilen größere punktförmige Undichtheiten festgestellt werden, ist der Hersteller darauf hinzuweisen.

3. Die CO-Konzentration im Abgas darf, bezogen auf 13 Vol.% CO2-Gehalt, max. 1200 ppm betragen. Höhere Werte für die CO-Konzentration bzw. für die Leckrate sind zulässig, wenn das Produkt aus CO-Konzentration (ppm) und der Leckrate (m2/h) den Wert 2400 nicht überschreitet. Dies gilt

für die Nennwärmeleistung und die vom Hersteller vorgegebene kleinste Teillast. Bei der Ermittlung dieser Werte ist die größte Länge der Verbrennungsluftleitung und deren jeweils vorgesehene Anordnung wie z.B.

  1. Verbrennungsluftleitung vom Freien zur Feuerstätte oder
  2. Verbrennungsluftleitung vom Luft-Abgas-Schornstein zur Feuerstätte zu berücksichtigen.

4. Die für die feuerungstechnische Bemessung der Abgasanlage (Schornstein, Luft-Abgas-Schornstein) erforderlichen Werte sind für die raumluftunabhängige Betriebsweise zu ermitteln.

5. Prüfungen

5.1 Dichtheit im Anlieferungszustand

Die Dichtheit der Feuerstätte im Anlieferungszustand einschließlich der mitgelieferten Bauteile für die Anschlussleitung, für die Verbrennungsluft und des Verbindungsstücks ist zu ermitteln. Die Leckraten sind bei drei verschiedenen Überdrucken zwischen 5 und 15 PA zu messen. Die Leckrate bei einem Überdruck von 1 0 PA ist aus den Ergebnissen zu bestimmen und anzugeben.

5.2 Dichtheit nach mechanischer Beanspruchung

Die Feuerraumtür, Fülltür und Aschekastentür sind einer mechanischen Belastung zu unterziehen. Für die Beschickungstür sind 6000 Öffnungen/Schließungen vorzunehmen. Für die Aschekastentür sind 1000 Lastspiele erforderlich. Nach dieser mechanischen Belastung ist die Dichtheit nach 5.1 zu ermitteln.

5.3 Prüfung der Feuerstätte auf Betriebs- und Brandsicherheit einschließlich Dichtheit nach thermischer Belastung

Die Feuerstätte ist entsprechend ihres bestimmungsgemäßen Betriebes mit der Verbrennungsluftleitung vom Freien oder von einem Luft-Abgas-Schornstein zu betreiben. Die sicherheitstechnische Prüfung der Feuerstätte erfolgt nach den Feuerstättennormen für raumluftabhängig betriebene Feuerstätten. Im Rahmen der Prüfung sind das Abgaswertetripel und der CO-Gehalt im Abgas zu ermitteln. Die notwendigen Förderdrücke für diese Betriebsweise sind bei Nennwärmebelastung und bei Teillast nach Herstellerangabe zu ermitteln. Nach der thermischen Belastung ist die Dichtheit der Feuerstätte erneut nach 5.1 zu bestimmen.

6. Kennzeichnung

Das Typschild muss neben den in den einschlägigen Normen enthaltenen Anforderungen mindestens folgende zusätzliche Angaben enthalten:

7. Übereinstimmungsnachweis

Im Rahmen der eigenen Produktionskontrolle ist die Dichtheit der Feuerstätte zu prüfen. Art und Häufigkeit der Eigenüberwachung müssen in der Zulassung bestimmt werden.

Der Nachweis der Übereinstimmung der Feuerstätten mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung soll durch das vom DIBt in der Zulassung festgelegte Verfahren erfolgen.

* Anmerkung: Die Zulassungsgrundsätze für die Prüfung und Beurteilung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe wurden auf der 18. Sitzung des Sachverständigenausschusses "Feuerungsanlagen" am 25. und 26. Juni 2002 in Stuttgart beschlossen.

ENDE