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Regelwerk

Zulassungsgrundsätze für die Prüfung und Beurteilung
von raumluftunabhängigen Ölfeuerstätten *

Vom Juli 2002
(DIBt Mitteilungen Nr. 6/2002 S. 187 vom 17.12.02)


1. Geltungsbereich

Diese Zulassungsgrundsätze gelten für die Prüfung und Beurteilung von raumluftunabhängigen Ölfeuerstätten, soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen und den im Abschnitt 3 beschriebenen Feuerstättentypen entsprechen. Die Feuerstätten, die in den Anwendungsbereich der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz fallen und CE-kennzeichenpflichtig sind, bedürfen aufgrund der Bauregelliste B Teil 2 für die von der Maschinenrichtlinie nicht abgedeckten Anforderungsbereiche nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes als Verwendbarkeitsnachweis zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

2. Zulassungsverfahren

Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Nachweis der Verwendbarkeit des Bauprodukts durch den Antragsteller erbracht wird. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller beizubringen.

Hierzu gehören insbesondere:

3. Begriffe

Raumluftunabhängige Feuerstätten sind Feuerstätten, die die für die Verbrennung erforderliche Luft nicht dem Aufstellraum der Feuerstätte entnehmen. Die raumluftunabhängigen Feuerstätten ohne oder mit motorischen Bauteilen sind Feuerstätten, die erhöhte Dichtheitsanforderungen erfüllen und daher unabhängig von Rauminhalt und Lüftung ihrer Aufstellräume betrieben werden dürfen. Die raumluftunabhängigen Ölfeuerstätten werden nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftzuführung wie folgt unterschieden.

Typ OC32x1:
Feuerstätte mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher mit Verbrennungsluftzufuhr- und Abgasabführung senkrecht über Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich. Die Verbrennungsluftleitung senkrecht aus dem Freien und die Abgasanlage sind Bestandteil der Feuerstätte.
Note: Die Klassifizierung der Feuerstätten wird in Anlehnung an den CEN-Report 1749 durchgeführt.

Typ OC33x:
Feuerstätte mit Gebläse vor dem Brenner mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung senkrecht über Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich. Die Verbrennungsluftleitung senkrecht aus dem Freien und die Abgasanlage sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC42x:
Feuerstätte mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System (LAS). Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC43x:
Feuerstätte mit Gebläse vor dem Brenner zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System (LAS). Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC52x:
Feuerstätte mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher mit getrennter Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung.

Die Mündungen befinden sich in unterschiedlichen Druckbereichen. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und die Abgasanlagen sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC53x:
Feuerstätte mit Gebläse vor dem Brenner mit getrennter Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in unterschiedlichen Druckbereichen. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und die Abgasanlage sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC62x:
Feuerstätte mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher, vorgesehen für den Anschluss an eine nicht mit der Feuerstätte geprüften Verbrennungsluftzufuhr- und Abgasabführung.

Typ OC63x:
Feuerstätte mit Gebläse vor dem Brenner, vorgesehen für den Anschluss an eine nicht mit der Feuerstätte geprüften Verbrennungsluftzufuhr- und Abgasabführung.

Typ OC82x:
Feuerstätte mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher zum Anschluss an eine Abgasanlage (Unterdruckbetrieb).

Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück sind Bestandteil der Feuerstätte.

Typ OC83x:
Feuerstätte mit Gebläse vor dem Brenner zum Anschluss an eine Abgasanlage (Unterdruckbetrieb). Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück sind Bestandteil der Feuerstätte.

4. Anforderungen

1. Für Feuerstätten gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit unter Lüftungsbedingungen auch für den raumluftunabhängigen Betrieb die generellen Anforderungen der einschlägigen Normen der Feuerstätten für den raumluftabhängigen Betrieb; für den Nachweis der Betriebs- und Brandsicherheit unter Nutzungsbedingungen des raumluftunabhängigen Betriebes müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

Tabelle 1: Maximale Leckraten

PrüfgegenstandLuftumspülung des AbgaswegsMaximale Leckraten m3/h
Feuerstätte mit Verbrennungsluftzu-/Abgasführung, einschließlich der vom Hersteller vorgesehenen Verbindungenvollkommen5
nicht vollkommen1
Feuerstätte mit einer Anschlussverbindung zur Verbrennungsluftzu-/Abgasführungvollkommen3
nicht vollkommen0,6
Abgasabführung, nicht vollkommen luftumspült, mit allen ihren Verbindungen, ausgenommen der oben geprüften Verbindungen0,4
Verbrennungsluftzuführung, mit allen ihren Verbindungen, ausgenommen der oben geprüften Verbindungen2

Die Feuerstätten müssen gegenüber dem Aufstellraum dicht sein.

Wenn unter den Prüfbedingungen von 5.1 die in Tabelle 1 angegebenen Leckraten nicht überschritten werden.

2. Die Druckwiderstände in der Verbrennungsluftleitung sollen 10 Pa nicht überschreiten, wobei eine stabile Gebläsekennlinie vorhanden sein muss. Der Druckwiderstand in der Verbrennungsluftleitung darf höher sein, wenn der Hersteller der Feuerstätte für diesen Fall die sichere Betriebsweise nachweist.

3. Wenn bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte die Verbrennungsluft vorgewärmt wird, darf eine Temperatur der Verbrennungsluft von 60 °C nicht überschritten werden, bei einer Bezugstemperatur von 20 °C. Die Temperatur der Verbrennungsluft darf höher sein, jedoch aus brandschutztechnischen Gründen nicht mehr als 85 °C, wenn der Hersteller der Feuerstätte für diesen Fall eine sichere Betriebsweise nachweist.

4. Der Aufsatz eines Luft-Abgas-Systems, auch einfach belegt, muss neben seiner mechanischen, thermischen und chemischen Beständigkeit sicherheitstechnisch und funktionstechnisch sicherstellen, dass

gegeben ist.

4a. Bei Feuerstätten der Typen OC62x und OC63x darf bei Rezirkulation die CO-Konzentration im Abgas 1 000 ppm bei 0 % O2 nicht überschreiten.

5. Die für die feuerungstechnische Bemessung der Abgasanlage (Abgasleitung, Luft-Abgas-System) erforderlichen Werte sind für die raumluftunabhängige Betriebsweise zu ermitteln.

6. In den Kondensationsfeuerstätten anfallendes Kondensat ist ordnungsgemäß abzuleiten. Hierfür sind die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder und die Satzungen der örtlichen Entsorgungsunternehmen maßgebend. In die Aufstell- und Bedienungsanleitung sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.

7. Die Feuerstätten müssen für die Wartung zugänglich sein und eine Reinigungsmöglichkeit des Abgasweges aufweisen. Die Dichtheit von raumluftunabhängigen Feuerstätten muss auch nach mehrmaliger Wartung sichergestellt sein.

Diese Anforderung ist vom Hersteller der Feuerstätte entweder durch konstruktive Maßnahmen oder Angaben in der Aufstell- und Bedienungsanleitung gegebenenfalls bei jeder Wartung zu erneuernden Dichtelementen zu erfüllen.

5. Prüfungen

5.1 Dichtheit der Feuerstätte

Der Prüfaufbau muss alle vom Hersteller angegebenen Verbindungsstellen umfassen zwischen

Die maximale Länge der Verbrennungsluftzu-/Abgasabführung ist in die Prüfung einzubeziehen, wenn Undichtheiten auch entlang der Verbrennungsluftzu-/Abgasabführung auftreten können.

Entsprechend der Installationsanleitung darf die Wanddurchführung, die Verbindung zur Windschutzeinrichtung oder die weitere Verbindung des Anschlussstückes abgedichtet werden. Entsprechend der Wahl des Herstellers wird die Prüfung der Feuerstätte und der Verbrennungsluftzu-/ Abgasabführung getrennt oder zusammengebaut durchgeführt.

Der Prüfgegenstand nach Tabelle 1 muss an einer Seite an eine Druckluftquelle angeschlossen und die andere Seite abgedichtet werden. Der Prüfdruck muss mindestens 0,5 mbar betragen.

Bei Kesseln mit Ventilator, bei denen der Abgasweg nicht vollständig von der Verbrennungsluft umspült ist, wird der Prüfdruck um den höchsten Druck erhöht, der zwischen Verbrennungskreis, Ummantelung der Feuerstätte oder der Verbrennungsluftzu-/Abgasabführung und der Atmosphäre auftreten kann, gemessen in Beharrungszustand und bei Nennwärmebelastung und mit den längsten vom Hersteller angegebenen Verbrennungsluftzu-/Abgasabführungen.

Es wird geprüft, ob die Anforderungen von 4. Nr. 1 erfüllt werden.

5.2 Stabilität der Gebläsekennlinie

Die Funktion des Brenners in Verbindung mit der/dem vom Hersteller angegebenen Verbrennungsluftleitung/Verbindungsstück ist zu prüfen.

Hierbei ist das Anfahrverhalten nach DIN EN 267, Abschnitt 6.7.4 und die Qualität der Verbrennungsgase nach DIN EN 267, Abschnitt 5.5 unter Berücksichtigung des Leistungsbereiches der Feuerstätte zu prüfen.

5.3 Verbrennungslufttemperatur

Die Verbrennungslufttemperatur unmittelbar vor dem Brenner bzw. Gebläse ist im Beharrungszustand bei Nennwärmeleistung zu messen. Ein rechnerischer Nachweis ist nach prEN 13384-1 zulässig.

5.4 Rezirkulation von Abgasen und Witterungseinfluss

Bei einer Windanströmung von 30 Grad von unten bis 30 Grad von oben muss der Aufsatz sicherstellen, dass

Die Prüfungen sind nach EN 483 durchzuführen.

5.4a Bei Feuerstätten OC62x und OC63x ist bei minimaler und maximaler Belastung jeweils 10 % des Abgasmassenstromes der Verbrennungsluft beizumischen.

5.5 Abgaswertetripel

Das Abgaswertetripel ist für die Feuerstätten, bei denen das Verbindungsstück Bestandteil der Feuerstätte ist, am Ende des Verbindungsstückes zu ermitteln.

5.6 Prüfung der Feuerstätte auf Betriebs- und Brandsicherheit

Für die der der die eine sichere Betriebsweise ist maximal zulässige Temperatur Sicherheitseinrichtungen und maximal zulässige Bereich für Luftüberschusszahl im Hinblick auf die Verbrennungsgüte, die Emissionen und die Brennsicherheit maßgebend.

Die sichere Betriebsweise ist für die ungünstigste zulässige Anordnung der Verbrennungsluftleitung und Abgasleitung nachzuweisen.

Die Feuerstätte ist entsprechend ihrem Typ und ihrer Betriebsweise zu prüfen. Im Falle der Vorwärmung der Verbrennungsluft ist sie mit maximaler Verbrennungslufttemperatur zu prüfen. Die Prüfung der

Funktionssicherheit von Feuerstätten erfolgt in Anlehnung an die einschlägige Feuerstättennorm.

6. Kennzeichnung

Das Typenschild muss neben den in den einschlägigen Normen enthaltenen Anforderungen mindestens folgende zusätzliche Angabe enthalten:

7. Übereinstimmungsnachweis

Im Rahmen der eigenen Produktionskontrolle ist die Dichtheit der Feuerstätte zu prüfen. Art und Häufigkeit der Eigenüberwachung müssen in der Zulassung bestimmt werden.

Der Nachweis der Übereinstimmung der Feuerstätten mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung soll durch das vom DIBt in der Zulassung festgelegte Verfahren erfolgen.

Fußnoten

* Anmerkung: Die Zulassungsgrundsätze für die Prüfung und Beurteilung von raumluftunabhängigen Ölfeuerstätten wurden auf der 18. Sitzung des Sachverständigenausschusses "Feuerungsanlagen" am 25. und 26. Juni 2002 in Stuttgart beschlossen

1 Die Zusatzkennzeichnung "x" besagt, dass die Feuerstätte die erhöhten Dichtheitsanforderungen erfüllt.

ENDE