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DIN 18024-2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten Planungsgrundlagen
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Barrierefreies Bauen
Stand 11/1996
Veröffentlicht: MBl. Nds. Nr. 25 vom 13.08.2003 S. 533
Diese Norm entstand im NABau-Gremium 0.1.11.00 "Barrierefreies Bauen". Sie ersetzt die Ausgabe 1976-04.
Der Beirat des NABau - siehe Beschluß 8/1995 - fordert die weitere Vereinfachung der Norm, die Absenkung auf Mindeststandards" und - gerade bei Planungsnormen - die mögliche Zusammenfassung von Normen gleichen oder ähnlichen Inhalts. Das NABau-Gremium "Barrierefreies Bauen" hat bereits auf seiner Sitzung am 19. und 20. Januar 1995 beschlossen, alle vier Normen zum Thema "Barrierefreies Bauen" zu einer Norm (DIN 18030) zusammenzufassen. An dieser Vorlage wird gearbeitet.
Änderungen
Gegenüber der Ausgabe April 1976 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
1 Anwendungsbereich
Diese Norm dient der Planung, Ausführung und Einrichtung von öffentlich zugängigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von Arbeitsstätten, und von deren Außenanlagen. Sie ist sinngemäß auf bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen anzuwenden.
Diese baulichen Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. Das gilt insbesondere für
Diese Norm gilt nicht für Krankenhäuser.
Die Bewegungsflächen sind nach dem Mindestplatzbedarf der Rollstuhlbenutzer bemessen. Die Anforderungen an die Orientierung entsprechen auch den Bedürfnissen Blinder und Sehbehinderter.
Die Abschnitte 11 bis 16 enthalten zusätzliche Planungsgrundlagen für Räume, Bewegungsflächen und Einrichtungen, die im Regelfall ausschließlich Rollstuhlbenutzern dienen.
Die Formulierungen mit "sollte" sind Empfehlungen, die besonders zu vereinbaren sind.
2 Normative Verweisungen
Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation.
DIN 5035-2:1990-09
Beleuchtung mit künstlichem Licht - Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien
DIN 15325:1990-12
Aufzüge - Bedienungs-, Signalelemente und Zubehör - ISO 4190-5, Ausgabe 1987 modifiziert
DIN 18022:1989-11
Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau - Planungsgrundlagen
DIN 18025-1:1992-12
Barrierefreie Wohnungen - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen
ZH 1/571 (jetz BGR 181)
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr 1
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:
3.1 Einrichtungen
Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Nutzer eingebracht werden.
(Nach DIN 18022:1989-11)
3.2 Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.
4 Maße der Bewegungsflächen
4.1 Allgemeines
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren (siehe 4.7). Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.
4.2 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muß mindestens. 150 cm breit und 150 cm tief sein:
4.3 Bewegungsflächen, 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm tief sein:
4.4 Bewegungsflächen, 150 cm breit
Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:
Bild 1: Bewegungsfläche vor Treppenauf- und -abgängen (aus: DIN 18025-1:1992-12)
Bild 2: Rampe (Rampenlänge 600 cm) (aus: DIN 18025-1:1992-12)
Bild 3: Rampe, Längsdarstellung (aus: DIN 18025-1:1992-12)
4.5 Bewegungsflächen, 120 cm breit
Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit sein:
4.6 Bewegungsflächen, 90 cm breit
Die Bewegungsfläche muß mindestens 90 cm breit sein: - in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen, - auf Nebenwegen.
4.7 Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und mindestens 150 cm tief (siehe Bild 7). Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern.
4.8 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen
Vor handbetätigten Türen sind die Bewegungsflächen nach den Bildern 5 oder 6 zu bemessen (siehe DIN 18025-1)
5 Maße der Begegnungsflächen
Mehr als 1500 cm lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.
6 Türen
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben (siehe Bilder 5, 6 und 7).
Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen.
Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.
Hauseingangstüren, Brandschutztüren und Garagentore müssen kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein.
An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden.
Rotationstüren sind nur dann vorzusehen, wenn auch Drehflügeltüren angeordnet werden.
Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen siehe 4.8. Untere Türanschläge und -schwellen siehe 7.2. Bedienungsvorrichtungen siehe Abschnitt 17.
Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben.
7 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe
7.1 Stufenlose Erreichbarkeit
Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.
7.2 Untere Türanschläge und -schwellen
Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
7.3 Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen:
Bedienungstableau und Haltestangen siehe Bilder 8 bis 11. Für ein zusätzliches senkrechtes Bedienungstableau gilt DIN 15325, ausgenommen 5.2 von DIN 15325:1990-12. Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren siehe 4.7. Lichte Breite der Fahrschachttüren siehe Abschnitt 6.
Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden.
Orientierungshilfen siehe Abschnitt 18.
7.4 Rampe
Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6% betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.
An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen (siehe Bilder 2, 3 und 4).
Bild 4: Rampe, Querdarstellung
(aus: DIN 18025-1:1992-12)
Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern siehe 4.1 und 4.4.
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden.
8 Treppe
An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen.
Orientierungshilfen siehe Abschnitt 18.
Bewegungsflächen neben Treppen siehe 4.4 und 4.7. Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein. Stufenunterschneidungen sind unzulässig.
9 Bodenbeläge
Bodenbeläge im Gebäude müssen nach ZH 1/571 rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.
Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z.B. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten.
10 Wände und Decken
Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.
11 Sanitärräume
In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen.
Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten:
Rechts und links neben dem Klosettbecken sind mindestens 95 cm breite und mindestens 70 cm tiefe und vor dem Klosettbecken mindestens 150 cm breite und mindestens 150 cm tiefe Bewegungsflächen vorzusehen (siehe Bild 12). Die Sitzhöhe (einschließlich Sitz) sollte 48 cm betragen. 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muß sich der Benutzer anlehnen können.
Bild 5: Bewegungsfläche vor Drehflügeltüren (aus: DIN 18025-1:1992-12) | Bild 6: Bewegungsfläche vor Schiebetüren (aus: DIN 18025-1:1992-12) | Bild 7: Lichte Maße des Aufzugsfahrkorbs und Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren (aus: DIN 18025-1:1992-12) |
Bild 8. Höhenlage und Ansicht des Bedienungstableaus (aus: DIN 18025-1 :1992-12) | Bild 9: Tiefenlage des Bedienungstableaus (aus: DIN 18025-1:1992-12) Maße in cm | Bild 10: Querschnitt des waagrecht angeordneten Bedienungstableaus und der Haltestange (aus: DIN 18025-1:1992-12) |
Bild 11: Anordnung der Tastatur auf dem Bedienungstableau, Schrift und Tasterrand erhaben(aus: DIN 18025-1:1992-12)
Taster mit runder geometrischer Form - statt rechteckiger - sind alternativ zulässig.
*) Bei 2reihiger Anordnung der Taster oberste Reihe höchstens 100 cm.
Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein.
Der Abstand zwischen den Klappgriffen muß 70 cm, ihre Höhe 85 cm betragen (siehe Bild 12).
Die Spülung muß beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne daß der Benutzer die Sitzposition verändern muß.
Je ein Toilettenpapierhalter muß an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein.
Ein voll unterfahrbarer Waschtisch mit Unterputz- oder Flachaufputzsyphon ist vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein. Kniefreiheit muß in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. Der Waschtisch ist mit einer Einhebelstandarmatur oder mit einer berührungslosen Armatur auszustatten (siehe auch Abschnitt 17).
Vor dem Waschtisch ist eine mindestens 150 cm tiefe und mindestens 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen (siehe Bild 12).
Bild 12: Bewegungsfläche vor und neben dem Klosettbecken, zwischen Haltegriffen und vor dem Waschtisch
Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht sowohl aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht.
Ein Einhandseifenspender muß über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein.
Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein.
Der Handtrockner muß anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muß 150 cm tief und 150 cm breit sein.
Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallauffang mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muß anfahrbar und mit einer Hand bedienbar sein. Bewegungsfläche vor dem Abfallauffang siehe 4.5.
Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und mit einer zusätzlichen, 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden.
Sanitärräume, z.B. in Raststätten, Sportstätten, Behinderteneinrichtungen, sollten mit einer 200 cm langen und 90 cm breiten Klappliege in 50 cm Höhe und einem klappbaren Wickeltisch, mindestens 50 cm breit und 50 cm tief, in 85 cm Höhe ausgestattet sein.
Bewegungsfläche siehe 4.3.
12 Sport-, Bade-, Arbeits- und Freizeitstätten
12.1 Zusätzliche Anforderungen an Toilettenkabinen bzw. Duschkabinen
12.2 Umkleidebereiche
In Arbeitsstätten, Sport- und Badestätten und in Therapieeinrichtungen ist mindestens ein Umkleidebereich für Rollstuhlbenutzer vorzusehen.
Bewegungsflächen siehe Abschnitt 4.
12.3 Schwimm- und Bewegungsbecken
Schwimm- und Bewegungsbecken sind mit geeigneten technischen Ein- und Ausstiegshilfen, z.B. Lifte, Rutschen, auszustatten. Abstellplätze für Rollstühle sind in Abhängigkeit von der jeweils gewählten ein- und Ausstiegshilfe vorzusehen.
Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz siehe Abschnitt 4.
12.4 Hygieneschleuse, Durchfahrbecken
Hygieneschleusen sind mit beidseitigen Handläufen in 85 cm Höhe auszustatten.
Rampen von Durchfahrbecken sind nach 7.4 zu bemessen.
12.5 Rollstuhlabstellplatz
Rollstuhlabstellplätze sind vorzugsweise im Eingangsbereich vorzusehen. Ein Rollstuhlabstellplatz muß mindestens 190 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz siehe 4.3 (siehe Bild 13). Maße in cm
Bild 13: Platzbedarf für den Rollstuhlabstellplatz und Bewegungsfläche (aus: DIN 18025-1:1992-12)
13 Versammlungs-, Sport- und Gaststätten
Plätze für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 95 cm breit und 150 cm tief sein.
1 %, mindestens jedoch 2 Plätze, sind für Rollstuhlbenutzer vorzusehen.
Je nach Bedarf sind weitere Plätze vorzusehen.
Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz vorzusehen.
14 Beherbergungsbetriebe
Es sind 1 %, mindestens jedoch 1 Zimmer, nach DIN 18025-1 zu planen und einzurichten.
Jedes rollstuhlgerechte Gästezimmer muß mit Telefon ausgestattet sein.
In rollstuhlgerechten Gästezimmern sollten alle Geräte (z.B. Vorhänge, Türverriegelung) fernbedienbar sein.
15 Tresen, Serviceschalter und Verkaufstische
Zur rollstuhlgerechten Nutzung sollte die Höhe von Tresen, Serviceschaltern und Verkaufstischen 85 cm betragen.
Bei mehreren gleichartigen Einrichtungen ist mindestens ein Element in dieser Höhe anzuordnen und unterfahrbar auszubilden. Kniefreiheit muß in 30 cm Tiefe in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein.
16 Pkw-Stellplätze
1 % der Pkw-Stellplätze, mindestens jedoch 2 Stellplätze, müssen nach DIN 18025-1 gestaltet sein (siehe auch 4.3 dieser Norm). In der Nähe des Haupteinganges ist ein Stellplatz für einen Kleinbus, Höhe mindestens 250 cm, Länge 750 cm, Breite 350 cm, vorzusehen.
In Parkhäusern und Tiefgaragen sollten rollstuhlgerechte Stellplätze in der Nähe der Aufzüge liegen; bei allen anderen Gebäuden unmittelbar am Haupteingang.
17 Bedienungsvorrichtungen
Bedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfaßbare Gestaltung leicht erkennbar sein.
Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muß abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen.
Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben (siehe Bild 14).
Bild 14: Bewegungsfläche neben Bedienungsvorrichtungen
Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluß sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslose Armaturen und mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufarmatur maximal 45 °C betragen. Notrufschalter in Sanitärräumen oder Toilettenräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (z.B. Zugschnur) erreichbar sein.
18 Orientierungshilfen, Beschilderung
Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.
Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, daß Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z.B. durch Hell/Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen, bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN 5035-2 ist vorzusehen.
Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z.B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden.
Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschoßebenen anzubringen. Personenaufzüge mit mehr als zwei Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten.
Anhang A (informativ) Literaturhinweise
DIN 18025-2
Barrierefreie Wohnungen - Planungsgrundlagen
DIN 24970
Dienstleistungsautomaten - Klassifikation und Begriffe
DIN 24972
Dienstleistungsautomaten - Anforderungen an Betätigungs- und Anzeigeelemente
DIN 30791-2
Transportkette - Fahrausweis - Begriffe TRA 1300 Vereinfachter Personenaufzug 2
1) Herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag KG, Köln
2) Herausgegeben vom Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V., zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag KG, Köln
ENDE |