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DIN 18025-1 - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer Planungsgrundlagen
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Barrierefreie Wohnungen

Stand 12/1992


Veröffentlicht: (StAnz. He Nr. 11 vom 14.03.1994 S. 841)

1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Norm gilt für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Wohnheimen, Aus- und Umbautart sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen und Wohnheime.

Sie gilt sinngemäß -. entsprechend dem individuellen Bedarf - für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen.. Eigentumswohnanlagen und Eigenheimen.

Rollstuhlbenutzer - auch mit Oberkörperbehinderunger - müssen alle zur Wohnung gehörenden Räume und alle den Bewohnern der Wohnanlage gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume befahren können. Sie müssen grundsätzlich alle Einrichtungen innerhalb der Wohnung und alle Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohnanlage nutzen können. Sie müssen In die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein.

Die in den Anmerkungen enthaltenen Empfehlungen sind besonders zu vereinbaren.

Anmerkung:
Benachbarte, nicht für Rollstuhlbenutzer bestimmte Wohnungen sowie alle den Bewohnern der Wohnanlage gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume und Einrichtungen sollten neben den Anforderungen nach dieser Norm den Anforderungen nach DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

2 Begriffe

2.1 Einrichtungen

Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Wohnungsnutzer eingebracht werden. (Aus: DIN 18022/11.89).

2.2 Bewegungsflächen für den Rollstuhlbenutzer

Bewegungsflächen für den Rollstuhlbenutzer sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.

Bewegungsflächen dürfen sich überlagern (siehe Bild 6). Die Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.

3 Maße der Bewegungsflächen

3.1 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:

3.2 Bewegungsflächen, 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm tief sein:

3.3 Bewegungsflächen, 150 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:

3.4 Bewegungsflächen, 120 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit sein:

3.5 Bewegungsfläche neben Klosettbecken

Die Bewegungsfläche muß links oder rechts neben dem Klosettbecken mindestens 95 cm breit und 70 cm tief sein. Auf einer Seite des Klosettbeckens muß ein Abstand zur Wand oder zu Einrichtungen von mindestens 30 cm eingehalten werden (siehe Bild 4).

3.6 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen

Vor handbetätigten Türen sind die Bewegungsflächen nach den Bildern 10 oder 11 zu bemessen.

4 Türen

Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben (siehe Bilder 10, 11 und 12).

Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen. Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen siehe Abschnitt 3.6.

Untere Türanschläge und -schwellen siehe Abschnitt 5.2.

Anmerkung:
Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben.

5 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe

5.1 Stufenlose Erreichbarkeit

Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.

Alle nicht rollstuhlgerechten Wohnungen innerhalb der Wohnanlage müssen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder einer Rampe stufenlos erreichbar sein.

5.2 Untere Türanschläge und -schwellen

Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.

5.3 Aufzug

Der Fahrkorb des Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen:

Bei Bedarf muß der Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet werden können.

BedienungsTABLEau und Haltestangen siehe Bilder 21 bis 24. Für ein zusätzliches senkrechtes BedienungsTABLEau gilt DIN 15325.

Bewegungsflächen vor den Fahrschachttüren siehe Abschnitt 3.1 und Bild 12.

Lichte Breite der Fahrschachttüren siehe Abschnitt 4.

Anmerkung:
Im Fahrkorb sollte gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung angebracht werden.

5.4 Rampe

Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6% betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe Ist ohne Quergefälle auszubilden.

An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Hohe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm In den Plattformbereich waagerecht hineinragen (siehe Bilder 7, 8 und 9).

Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern siehe Abschnitte 3.1 und 3.4.

6 Besondere Anforderungen an Küche, Sanitärraum, zusätzliche Wohnfläche, Freisitz, Rollstuhlabstellplatz und Pkw-Stellplatz

6.1 Küche

Herd, Arbeitsplatte und Spüle müssen uneingeschränkt unterfahrbar sein. Sie müssen für die Belange des Nutzers in die ihm entsprechende Arbeitshöhe montiert werden können. Zur Unterfahrbarkeit der Spüle ist ein Unterputz- oder. Flachaufputzsiphon erforderlich.

Zusätzlich gilt DIN 18022.

Bewegungsflächen vor Kücheneinrichtungen siehe Abschnitt 3.2.

Anmerkung:
Herd, Arbeitsplatte und Spüle sollten übereck angeordnet werden können (siehe Bild 19).

6.2 Sanitärraum (Bad, WC)

Der Sanitärraum (Bad, WC) ist mit einem rollstuhlbefahrbaren Duschplatz auszustatten. Das nachträgliche Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Badewanne im Bereich des Duschplatzes muß möglich sein (siehe Bild 3).

Der Waschtisch muß flach und unterfahrbar sein; ein Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorzusehen.

Der Waschtisch muß für die Belange des Nutzers In die Ihm entsprechende Höhe montiert werden können.

Die Sitzhöhe des Klosettbeckens, einschließlich Sitz, muß 48 cm betragen. Im Bedarfsfall muß eine Höhenanpassung vorgenommen werden können.

Der Sanitärraum muß eine mechanische Lüftung nach DIN 18017 Teil 3 erhalten.

Zusätzlich gilt DIN 18022.

Bewegungsflächen vor und neben Sanitärraumeinrichtungen siehe Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.5.

Besondere Anforderungen an die Sanitärraumtür siehe Abschnitt 4.

In Wohnungen für mehr als drei Personen ist ein zusätzlicher Sanitärraum nach. DIN 18022 mit mindestens einem Waschbecken und einem Klosettbecken vorzusehen.

6.3 Zusätzliche Wohnfläche

Für den Rollstuhlbenutzer ist bei Bedarf eine zusätzliche Wohnfläche vorzusehen. Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich hierdurch im Regelfall um 15 m2. 1)

6.4 Freisitz

Anmerkung: Jeder Wohnung soll ein mindestens 4,5 m2 großer Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet werden.

Bewegungsfläche auf dem Freisitz siehe Abschnitt 3.1.

6.5 Rollstuhlabstellplatz

Für jeden Rollstuhlbenutzer ist ein Rollstuhlabstellplatz, vorzugsweise im Eingangsbereich des Hauses oder vor der Wohnung, zum Umsteigen vom Straßenrollstuhl auf den Zimmerrollstuhl vorzusehen. Der Rollstuhlabstellplatz muß mindestens 190 cm breit und mindestens 150 cm tief sein (siehe Bild 15).

Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz siehe Abschnitt 3.2.

Zur Ausstattung eines Batterieladeplatzes für Elektrorollstühle ist DIN VDE 0510 Teil 3 zu beachten.

6.6 Pkw-Stellplatz

Für jede Wohnung Ist ein wettergeschützter Pkw-Stellplatz oder eine Garage vorzusehen.

Bewegungsfläche vor einer Längsseite des Kraftfahrzeuges siehe Abschnitt 3.2.

Anmerkung:
Der Weg zur Wohnung sollte kurz und wettergeschützt sein.

7 Wände, Decken, Brüstungen und Fenster

Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.

Anmerkungen:
Brüstungen in mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung und von Freisitzen sollten ab 60 cm Höhe durchsichtig sein.
Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoß sollten einbruchhemmend ausgeführt werden.

8 Bodenbeläge

Bodenbeläge im Gebäude müssen rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z.B. zu Hauseingang, Garage, Müllsammelbehälter) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten.

9 Raumtemperatur

Die Heizung von Wohnungen und gemeinschaftlich zu nutzenden Aufenthaltsräumen ist für eine Raumtemperatur nach DIN 4701 Teil 2 zu bemessen.

Die Beheizung muß je nach individuellem Bedarf ganzjährig möglich sein, z.B. durch eine Zusatzheizung.

10 Fernmeldeanlagen

In der Wohnung Ist zur Haustür eine Gegensprechanlage mit Türöffner vorzusehen.

Fernsprechanschluß muß vorhanden sein.

11 Bedienungsvorrichtungen

Bedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter, häufig benutzte Steckdosen, Taster, Sicherungen; Raumthermostat, Sanitärarmaturen, Toilettenspüler, Rolladengetriebe, Türdrücker, Querstangen zum Zuziehen von Drehflügeltüren, Öffner von Fenstertüren, Bedienungselemente automatischer Türen, Briefkastenschloß, Mülleinwurföffnungen) sind in 85 cm Höhe anzubringen.

Bedienungsvorrichtungen müssen ein sicheres und leichtes Zugreifen ermöglichen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein.

Heizkörperventile müssen in einer Höhe zwischen 40 cm und 85 cm bedient werden können. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits anzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben (Siehe Bild 13). Sanitärarmaturen sind als Einhebel-Mischbatterien mit Temperaturbegrenzern und schwenkbarem Auslauf vorzusehen.

Die Tür des Sanitärraumes muß abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein. Hauseingangstüren, Brandschutztüren zur Tiefgarage und Garagentore müssen kraftbetätigt und manuell zu öffnen und zu schließen sein.

An kraftbetätigten Türen müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden werden oder gesichert sein. Schalter für kraftbetätigte Drehflügeltüren sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen.

Bild 1. Bewegungsfläche im Bereich des DuschplatzesBild 2. Bewegungsfläche vor der Einstiegseite der BadewanneBild 3 Bewegungsfläche Duschplatz; alternativ: Badewanne
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Bild 4. Bewegungsfläche vor und neben dem KlosettbeckenBild 5. Bewegungsfläche vor dem WaschtischBild 6. Beispiel der Überlagerung der Bewegungsflächen im Sanitärraum

Bild 7. Rampe (Rampenlänge > 600 cm)

Bild 8. Rampe, Längsdarstellung

Bild 9. Rampe, Querdarstellung

Bild 10. Bewegungsfläche vor DrehflügeltürenBild 11. Bewegungsfläche vor SchiebetürenBild 12. Lichte Maße des Aufzugsfahrkorbs und
Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren
Bild 13. Bewegungsfläche neben BedienungsvorrichtungBild 14. Bewegungsfläche neben Treppenauf- und AbgängeBild 15. Platzbedarf für den Rollstuhlabstellplatz und Bewegungsfläche
Bild 16. Bewegungsfläche vor einer Längsseite des Bettes des RollstuhlbenutzersBild 17. Bewegungsfläche vor einer Längsseite des Bettes des Nicht-RollstuhlbenutzersBild 18. Bewegungsfläche in einer zweizeiligen Küche
Bild 19. Bewegungsfläche in einer übereck angeordneten KücheBild 20. Bewegungsfläche vor einer Längsseite des KraftfahrzeugsBild 21. Höhenlage und Ansicht des BedienungsTABLEaus

*) Bei zweireihiger Anordnung der Taster oberste Reihe höchstens 100 cm

Bild 22. Tiefenlage des BedienungsTABLEausBild 23. Querschnitt des horizontal angeordneten BedienungsTABLEaus und der Haltestange
Bild 24. Anordnung der Taster auf dem BedienungsTABLEau, Schrift und Tasterrand erhaben

Zitierte Normen und andere Unterlagen

DIN 4701 Teil 2Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden; Tabellen, Bilder, Algorithmen
DIN 15325Aufzüge; Bedienungs-, Signalelemente und Zubehör; ISO 4190-5, Ausgabe 1987 modifiziert
DIN 18017 Teil 3Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster, mit Ventilatoren
DIN 18022Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau; Planungsgrundlagen
DIN 18025 Teil 2Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen
DIN VDE 0510 Teil 3Akkumulatoren und Batterieanlagen; Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge

Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II (WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.1990 (BGBl. I, 1990 Nr. 42 S.1730-1756), zu beziehen DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DITR), Postfach 1107, 1000 Berlin 30. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1990 (BGBl. I S. 1277), zu beziehen DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DITR), Postfach 1107, 1000 Berlin 30.

Weitere Normen

DIN 1356 Teil 1(z.Z. Entwurf) Bauzeichnungen; Grundregeln, Begriffe
DIN 15306Aufzüge; Personenaufzüge für Wohngebäude; Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
DIN 15309Aufzüge; Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge; Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
DIN 18017 Teil 1Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster; Einzelschachtanlagen ohne Ventilatoren
DIN 18024 Teil 1Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen; Straßen, Plätze und Wege
DIN 18024 Teil 2Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen; Öffentlich zugängige Gebäude
DIN 18064Treppen; Begriffe

Frühere Ausgaben

DIN 18025 Teil 1: 01.72

Änderungen

Gegenüber der Ausgabe Januar 1972 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Der Inhalt wurde überarbeitet und den Bedürfnissen des Rollstuhlbenutzers entsprechend angepaßt.

Internationale Patentklassifikation

E 04 H 1/00

1) Siehe § 39 Abs. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz und § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz.

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