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Trapezprofile im Hochbau
DIN 18807-3/A1 Stahltrapezprofile Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung; Änderung A1
Vom Dezembe 2002
(AllMBl. Nr. 15 vom 20.12.2002 S. 1087)
ICS 91.010.30; 91.080.10
Veröffentlichung:
Änderungen von DIN 18807-3:1987-06
DIN 18807-3:1987-06 wird wie folgt ergänzt:
Der erste Absatz im Abschnitt 1 ist wie folgt zu ergänzen:
Diese Norm regelt in gleicher Weise die Verwendung von Kassettenprofiltafeln, die beispielhaft in DIN 18807-1/A1:2001-05, Bilder 1.1 und 2.1, dargestellt sind. Regelungen, die ausschließlich Kassettenprofiltafeln betreffen, werden in dieser Änderung angegeben.
Abschnitt 2 wird wie folgt ergänzt.
Für Kassettenprofiltafeln gilt:
Für die Nennblechdicke gilt: tN ≥ 0,75
Abschnitt 3.1.1 wird wie folgt ergänzt:
Kassettenprofiltafeln sind keine Einzelbauteile im Sinne von DIN 1055-4:1986-08, Abschnitt 5.2.2
Abschnitt 3.2 wird wie folgt ergänzt:
Für Kassettenprofiltafeln gilt folgendes:
Die charakteristischen Querschnitts- und Tragfähigkeitswerte sind nach DIN 18807-2:1987-06 in Verbindung mit DIN 18807-2/A1:2001-05 zu ermitteln. Kassettenprofiltafeln sind nicht für die Aufnahme von Normalkräften vorgesehen.
Abschnitt 3.3.3 wird wie folgt ergänzt: Für Kassettenprofiltafeln gilt: Beanspruchung quer zur Profiltafelebene: Beim Tragsicherheitsnachweis von Kassettenprofiltafeln dürfen Reststützmomente nicht berücksichtigt werden.
Wenn für freitragende Randkassetten keine charakteristischen Tragfähigkeitswerte bekannt sind, darf der Nachweis mit den auf 80 % reduzierten Tragfähigkeiten eines Einzelsteges der gekoppelten Längsränder der Kassettenprofiltafeln des Mittenbereichs geführt werden.
Die Außenschale muss bezüglich ihrer aussteifenden Wirkung mindestens den bei den Versuchen nach DIN 18807-2:1987-06 vorhandenen Verhältnissen entsprechen.
Beanspruchung in der Profiltafelebene
Es gelten die nachfolgenden Regelungen für den Dachschub und für die Abtragung der Eigenlast der Außenschale bei Wänden:
Kassettenprofiltafeln dürfen zur Abtragung des Dachschubes aus der Dachneigung ohne weiteren Nachweis herangezogen werden, wenn folgende Kriterien eingehalten sind:
Beim Nachweis der Verbindungen ist der Dachschub zu berücksichtigen.
Ein Nachweis der Kassettenprofiltafeln für die Abtragung der Eigenlast der Außenschale ist bis zu einem Bemessungswert der Flächenlast von 0,23 kN/m2 einschließlich gegebenenfalls vorhandener Distanzprofile nicht erforderlich. Die zulässigen Abstände der Verbindungen der Außenschale bzw. Distanzprofile mit den Kassettenprofiltafeln und der Kassettenprofiltafeln untereinander in den Stegen sind einzuhalten. Beim Nachweis der Verbindungen der Kassettenprofiltafeln mit der Unterkonstruktion ist diese Eigenlast jedoch zu berücksichtigen.
Anstelle der Regelung in Abschnitt 3.3.3.8 gilt folgendes:
Es gilt DIN 18800-2:1990-11, Element 309.
Zur Ermittlung der Drehbettung aus der Verformung des Anschlusses darf Cυ ,A,k = 1,7 kNm/m angesetzt werden, sofern kein genauer Nachweis erbracht ist.
Abschnitt 3.3.5 wird wie folgt ergänzt:
Für Kassettenprofiltafeln gilt:
Nur direkt neben den Stegen angeordnete Verbindungen dürfen rechnerisch berücksichtigt werden. Für die Tragfähigkeitswerte je Verbindung, die im Abstand von maximal 75 mm vom Steg angebracht sein muss, gelten die 0,7fachen zugelassenen Werte, sofern kein besonderer Nachweis erfolgt.
Abschnitt 3.5 darf für Kassettenprofiltafeln nicht angewendet werden. Biegesteife Stöße nach 3.5, Bild 4 sind nicht zulässig. Überdeckungen dürfen dementsprechend bei Kassettenprofiltafeln nicht als statisch wirksam angesetzt werden.
Abschnitt 3.6 wird wie folgt ergänzt:
Die Kassettenprofiltafeln dürfen planmäßig als Schubfeld herangezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für den Tragsicherheitsnachweis gilt:
Für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis gilt:
T | 1 | ||
γS = |
| ≤ |
|
2 × S | 750 |
Dabei ist:
Td | Bemessungswert des vorhandenen Schubflusses (γF = 1,50) |
T | vorhandener Schubfluss (γ F = 1,00) |
TR,k | charakteristischer Wert des aufnehmbaren Schubflusses
|
γS | Gleitwinkel des Schubfeldes (siehe auch DIN 18807-1:1987-06, Abschnitts) |
S | Schubsteifigkeit
|
γM = 1,33 | Teilsicherheitsbeiwert |
L | Schubfeldlänge (parallel zur Spannrichtung der Kassettenprofiltafeln). |
B | Schubfeldbreite |
b | Breite des profilierten anliegenden Gurtes |
es, esl | Abstand der Verbindungselemente im Kassettenlängsstoß in den schmalen Gurten der Kassettenprofiltafeln (es) und gegebenenfalls in den Stegen (esl) |
eL ≤ 300 mm | Abstand der Verbindungen an den Längsrändern des Schubfeldes (parallel zur Spannrichtung der Kassettenprofiltafeln) |
tN | Nennblechdicke der Kassettenprofiltafeln |
E | Elastizitätsmodul des Stahls |
IzG ≥ 0,010 mm4/mm | Trägheitsmoment des profilierten breiten, an der Unterkonstruktion anliegenden Gurtes der Kassettenprofiltafeln bezüglich der schwachen Hauptachse dieses Gurtquerschnittes |
FQ,k, FQl,k | Charakteristischer Wert der übertragbaren Querkraft eines Verbindungselementes im Kassettenlängsstoß in den schmalen Gurten der Kassettenprofiltafeln (FQ,k = 2 × zul FQ) und gegebenenfalls in den Stegen (FQl,k = 2 × zul FQl) |
zul FQ, zul FQl | zulässige übertragbare Querkraft (entsprechend den maßgebenden Normen oder bauaufsichtlichen Zulassungen). |
Abschnitt 4.1.2 wird wie folgt ergänzt:
Bei Verwendung von Kassettenprofiltafeln für die Ausbildung von Schubfeldern ist die ordnungsgemäße und funktionsgerechte Ausführung, insbesondere die Herstellung der Verbindungen der Kassettenprofiltafeln untereinander und mit der Außenschale sowie mit der Unterkonstruktion, in einem Protokoll festzuhalten und von dem Montageleiter zu bestätigen.
Abschnitt 4.1.4 ist für Kassettenprofiltafeln nicht anzuwenden.
Abschnitt 4.1.5 wird wie folgt ergänzt:
Kassenttenprofiltafeln dürfen bei größeren als den ermittelten Grenzstützweiten während und nach der Montage nur mit lastverteilenden Elementen, wie z.B. Holzbohlen mit einem Querschnitt von 4 × 24 cm und einer Länge von > 3,0 m, begangen werden.
Im Abschnitt 4 ist folgender Abschnitt einzufügen:
4.1.6 Aufbauschema von Kassettenprofiltafel-Konstruktionen
Ein Kassettendach ist als zweischaliges Dach mit einer auf den Kassettenprofiltafeln aufliegenden Schale (z.B. Trapezprofile) auszuführen, eine Kassettenwand als Wand mit hinterlüfteter Außenschale (siehe DIN 18807-1/A1:2001-05, Bilder 1.1 und 2.1).
Abschnitt 4.4.2 wird im ersten Absatz wie folgt ergänzt:
Die Kassettenprofiltafeln sind an jedem Auflager mit der Unterkonstruktion entsprechend den statischen Erfordernissen, mindestens aber mit je 2 Verbindungselementen in Stegnähe zu verbinden.
Abschnitt 4.5.2 wird wie folgt ergänzt:
Kassettenprofiltafeln sind miteinander in den Stegen im Abstand von höchstens 1000 mm zu verbinden, bei
Dächern im Abstand von höchstens 800 mm. Dabei gilt:
Die anliegenden Gurte der Außenschale (z.B. Trapezprofiltafeln) sind mit jedem der schmalen Gurte
(Obergurte) der Kassettenprofiltafeln zu verbinden. Die Auswahl der Verbindungselemente (z.B. Bohrschrauben, gewindefurchende Schrauben oder Blindniete) richtet sich nach der Art der äußeren Schale.
Bei der Anordnung und Ausbildung der Verbindungen mit der Außenschale sind folgende Forderungen zu erfüllen:
HINWEIS Im Hinblick auf die optimale Erfüllung beider Forderungen kann eine versetzte Anordnung der Verbindungselemente von Vorteil sein.
Diese Bestimmungen gelten auch für Randkassetten.
Sind durch Versuche charakteristische Werte der Widerstandsgrößen der Kassettenprofiltafeln für indirekt über Distanzprofile
aufgebrachte Außenschalen ermittelt, so gelten vorgenannte Regelungen entsprechend.
Abschnitt 4.6 wird wie folgt ergänzt:
Bei Verbindung der Kassettenprofiltafeln gilt:
Querstöße müssen immer von der Unterkonstruktion unterstützt werden (vgl. DIN 18807-1/A1:2001-05, Bild 2.1). Biegesteife Stöße nach Abschnitt 3.5, Bild 1, sind nicht zulässig. Eine konstruktive Überdeckung in Spannrichtung ist nicht erforderlich.
Abschnitt 4.8.1 wird wie folgt ergänzt:
Für Kassettenprofiltafeln gilt:
Auswechsel- und Verstärkungsprofile sind so einzubauen, dass die vorhandene Profilgeometrie der Kassettenprofiltafeln - auch an den Befestigungsstellen an der Unterkonstruktion - nicht deformiert wird.
Abschnitt 4.8.3 ist für Kassettenprofiltafeln nicht anzuwenden.
Abschnitt 4.9.1 wird wie folgt ergänzt:
Für Kassettenprofiltafeln gilt:
Für Dächer oder Wände bei Aufenthaltsräumen und solchen Anwendungen, bei denen Kondenswasserbildung vermieden werden muss, darf diese Bauart nur mit Wärmedämmaßnahmen angewendet werden. Der Aufbau der Kassettenprofiltafel-Konstruktion (äußere Schale, Dicke der Wärmedämmung, thermische Trennung) ist so zu wählen, dass die Wärmedämmung nicht durchfeuchtet werden kann.
In baulichen Anlagen; bei denen DIN 4108 und/oder die Bestimmungen der Wärmeschutzverordnung zu beachten sind, müssen die Stöße (Längs- und Querstöße) der Kassettenprofiltafeln zur Vermeidung von Tauwasser im Innern der Dach- oder Wandkonstruktion und zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste durch Einbau geeigneter Stoffe gegen Konvektion gedichtet werden. Diese Maßnahme empfiehlt sich, da ansonsten infolge der Luftundichtigkeit im Bereich der Längsstöße eine verstärkte Verschmutzung erwartet werden muss.
ENDE