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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung und weiterer Rechtsverordnungen

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 27.07.2009 S. 332)



Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2009 (GVBlS. 218), Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, BayRS 2132-2-1), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), und Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I) wird wie folgt geändert:

1. § 8 erhält folgende Fassung:

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  § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höherer Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsfähigkeit mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. Nm. 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung

  1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
  2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,
  3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstand von 5 cm

erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

  1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können.

. (2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn

  1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikationen in der Produktbezeichnung angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten

  1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
  2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen des Abs. 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.

Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden."

2. In § 12 Abs. 4 werden die Worte "in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg" durch die Worte "in Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg" ersetzt.

§ 2 Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Absatz 2" durch die Worte "Abs. 1" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben."

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

3. In § 14 Abs. 3 und 4 werden die Worte "verantwortlichen Sachverständigen" jeweils durch das Wort "Prüfsachverständigen" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Für geschlossene Großgaragen können im Einzelfall von den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne gefordert werden."

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6.1 werden die Worte "NF 1" durch das Wort "Gastfläche" ersetzt.

b) In Nr. 6.2 werden die Worte "1 Stellplatz je 5 - 20 m2 NF 1" durch die Worte "1 Stellplatz je 20 m2 NF 1" ersetzt.

§ 3 Änderung der Bauvorlagenverordnung

Die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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 der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,"4. bei Sonderbauten der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,"

2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Vorhabens" durch das Wort "Bauvorhabens" ersetzt.

3. In § 9 Satz 1 wird das Wort "Vorhaben" durch das Wort "Bauvorhaben" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "Halbsatz 1" gestrichen.

5. In § 16 werden die Worte "Art. 80 Abs. 1 Nr. 5" durch die Worte "Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt.

§ 4 Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (BGBl III 7632-1), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)" durch die Worte " § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

2. § 13 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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 Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken."Es genügt eine stichprobenartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung."

3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "der" die Worte "Verwirklichung der" eingefügt.

§ 5 Änderung der Beherbergungsstättenverordnung

In § 14 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) vom 2. Juli 2007 (GVBl S. 538, BayRS 2132-1-19-I), geändert durch § 5 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847), werden nach den Worten "Art. 79 Abs. 1" die Worte "Satz 1" eingefügt.

§ 6 Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird vor dem Wort "Gänge" das Wort "offene" eingefügt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Zwischen Türen und Stufen oder Rampen müssen Absätze von mindestens 90 cm liegen."

3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird das Komma gestrichen.

4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Rückenlehne" durch das Wort "Rückenlehnen" ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Beleuchtungsstürme" durch das Wort "Beleuchtungstürme" ersetzt.

6. Dem § 40 Abs. 6 wird folgender Satz 5 angefügt: "5 Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayBO bleibt unberührt."

7. § 47 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sollen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 vor mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsräume genehmigt sind oder nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, ist dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen."Sollen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 vor mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, ist dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen; dies gilt nicht f ür die D urchf ührung von Veranstaltungen in Räumen, die als Versammlungsräume genehmigt sind, wenn die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt."

8. In § 48 werden die bisherigen Nrn. 6a bis 20 zu Nrn. 7 bis 25.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.