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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes *

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 385)



Erläuterungen

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2009 (GVBl S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird der Fußnotenhinweis "1)" gestrichen; der entsprechende Text wird aufgehoben.

2. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Art. 41 folgende Fassung:

"Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen".

3. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Worte "in Gebäuden" eingefügt.

b) In Nr. 15 werden nach dem Wort "bedürfen" ein Komma und die Worte "sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind" eingefügt.

4. In Art. 4 Abs. 2 werden die Worte "ist im Geltungsbereich" durch die Worte "sind im Geltungsbereich" ersetzt.

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben."

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Vorbauten" wird das Wort "untergeordnete" eingefügt.

bbb) Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
 insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m, in Anspruch nehmen,"a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen,"

.

bb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. untergeordnete Dachgauben, wenn

a) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und

b) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist."

c) In Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Gesamtlänge der Grundstücksgrenze" durch die Worte "Länge der Grundstücksgrenze" ersetzt.

5a. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

6. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 ..werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

7. Die Überschrift des Art. 41 erhält folgende Fassung:

altneu
 Nicht an Sammelkanalisationen angeschlossene Anwesen"Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen".

8. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) In Abs. 4 Satz 10 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"es genügt ein Fahrkorb zur Aufnahme eines Rollstuhls."

c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, bei Anlagen nach Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs."Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen oder bei Anlagen nach Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."

9. In Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "im Geltungsbereich" durch die Worte "einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich" ersetzt.

10. In Art. 56 Satz 2 werden nach den Worten "keiner Baugenehmigung" ein Komma und das Wort "Abweichung" eingefügt.

11. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. b

b Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu 9 rn2,
bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu
3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

wird gestrichen.

bbb) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b.

bb) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

"3. folgende Energiegewinnungsanlagen:

a) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche,
bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

b) Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,".

cc) Die bisherigen Nrn. 3 bis 10 werden Nrn. 4 bis 11.

dd) Nach Nr. 11 (neu) wird folgende neue Nr. 12 eingefügt:

"12. Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern,".

ee) Die bisherigen Nrn. 11 und 12 werden neue Nm. 13 und 14.

ff) Nach Nr. 14 (neu) wird folgende Nr. 15 eingefügt:

"15. Fahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,".

gg) Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 16 und 17.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. Werbeanlagen,"6. Werbeanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,"

.

bb) In Nr. 8 wird nach dem Wort "Friedhöfe" ein Komma angefügt.

cc) Es wird folgende Nr. 9 angefügt:

"9. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren".

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sonderbauten" durch die Worte "Gebäude, die Sonderbauten sind" ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2" durch die Worte "Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 3" ersetzt.

12. In Art. 60 Satz 1 werden die Worte "genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter Art. 59 fallen," durch das Wort "Sonderbauten" ersetzt.

13. Art. 61 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 61 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" führen darf,
  2. wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; einzutragen ist, wer
    1. als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" zu führen berechtigt ist und
    2. eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat;

Art. 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 braucht nicht nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder"Ingenieurin" führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für

  1. Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
  2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 12 m freie Stützweite,
  3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,
  4. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
  5. Behelfsbauten und Nebengebäude,
  6. Gewächshäuser,
  7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

  1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,
  2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,
  3. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens drei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,
  4. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
  5. Ingenieur oder Ingenieurin der Fachrichtung Innenausbau ist und eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, für die Planung von Innenräumen und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
  6. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden.

(5) Wer die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt, ist bauvorlageberechtigt, wenn er in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis einschließlich 30. September 1974 als Entwurfsverfasser Bauvorlagen gefertigt hat oder unter seiner Verantwortung hat fertigen lassen, im Sinn des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 unterschrieben und bei der zuständigen Behörde im Freistaat Bayern eingereicht und diese Voraussetzungen innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat. Diese erteilt ihm über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung. ;Zuständige Behörde ist die Regierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung hat.

(6) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 5 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

"Art. 61 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für

  1. freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen,
  2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m2,
  3. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  4. Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  5. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik oder den Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.

(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

  1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,
  2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,
  3. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, AB1 L 255 S. 22, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, AB1L 311 S. 1) oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,
  4. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
  5. Ingenieurin oder Ingenieur der Fachrichtung Innenausbau ist und eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, für die Planung von Innenräumen und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden; Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,
  6. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden; Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer

  1. auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" - Ingenieurgesetz - IngG - (BayRS 702-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), erfüllt oder einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweist und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Art. 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt.

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(7) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 tatsächlich erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Abs. 5 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 können über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(9) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(10) Für Bauvorlageberechtigte, die weder Mitglied der Bayerischen Architektenkammer noch der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind, gilt Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauKaG entsprechend."

14. Art. 62 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste eingetragen ist, für die Art. 6 BauKaG entsprechend gilt; zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung sind auch staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs berechtigt, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen, sowie Bauvorlageberechtigte nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 Halbsatz 1 erstellt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

  1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen ist,
  2. einem Prüfsachverständigem für Brandschutz.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 Nr. 2 erstellt werden. Die Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 braucht nicht nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

"(2)"Der Standsicherheitsnachweis muss bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, erstellt sein von
  • Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen,
  • im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung von staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (Art. 61 Abs. 3), wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,
  • im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6.

Der Brandschutznachweis muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, erstellt sein von

  1. für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben,
  2. Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen.

Tragwerksplaner nach Satz 1 erster Spiegelstrich und Brandschutzplaner nach Satz 2 Nr. 1 müssen unter Beachtung des Art. 61 Abs. 5 Sätze 3 und 4 in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen sein, für die Art. 6 BauKaG entsprechend gilt; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gelten Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der nach Satz 3 zuständigen Stelle einzureichen ist."

c) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Fläche" gestrichen.

15. Art. 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "nach § 31 BauGB" und die Worte "über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB" gestrichen.

b) In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen."

16. Art. 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die von Fachplanern nach Art. 51 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

17. In Art. 65 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Baugenehmigungsverfahrens" das Wort "schriftlich" eingefügt.

18. Art. 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "an Stelle der Nachbarbeteiligung nach Abs. 1 Sätze 1 bis 5" werden gestrichen.

b) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:

"verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden Abs. 1 und 3 keine Anwendung."

18a. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind."Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt."

19. Art. 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Zu den fliegenden Bauten zählen auch die Fahrgeschäfte.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

20. Art. 73 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Genehmigungsfreistellung" werden ein Komma und das Wort "Anzeige" sowie nach dem Wort "Art." die Worte "57 Abs. 5, Art." eingefügt.

bb) In Nr. 1 wird nach dem Wort "übertragen" das Wort "sind" eingefügt.

b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "und diesen Bediensteten die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind" eingefügt.

21. Art. 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

altneu
 Die Bauaufsichtsbehörde, der Prüfingenieur, das Prüfamt oder der Prüfsachverständige überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen" Die Bauaufsichtsbehörde sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 der Prüfingenieur, das Prüfamt oder der Prüfsachverständige überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen".

bb) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 2 Satz 3" durch die Worte "Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei Bauvorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 , ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerbliche Lagergebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m2, ist der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 auch für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich. Benennt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde einen anderen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1, ist dieser nach Satz 1 verantwortlich."(3) Bei Bauvorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 auch für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich; benennt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde einen anderen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1, ist dieser verantwortlich. 2Ein verantwortlicher Tragwerksplaner im Sinn des Satzes 1 ist nicht erforderlich bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblichen Lagergebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und
  1. nicht mehr als 500 m2 oder
  2. nicht mehr als 1600 m2, wenn sie statisch einfach sind."

22. Art. 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

"2. vorsätzlich unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 macht,".

b) Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.

§ 2 Änderung des Baukammerngesetzes

Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird der Fußnotenhinweis

"1) " gestrichen; der entsprechende Text wird aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Art. 34 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Art. 35 wird Art. 34.

3. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Bewerberinnen und Bewerber sowie eingetragene Architektinnen und Architekten sind verpflichtet, die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Änderungen zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind."

4. In Art. 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "und 8" durch die Worte "bis 9" ersetzt.

5. In Art. 7 Abs. 3 werden die Worte "bis 8" durch die Worte "bis 9" ersetzt.

6. Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

7. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Schlichtungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Schlichtungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig."

8. Art. 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der jeweiligen Kammer bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. "(4) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Eintragungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Eintragungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig."

9. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. Dienstleistungsempfängern und den zuständigen Behörden Informationen und Kontaktdaten gemäß Art. 22, 27 und 28 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) zur Verfügung zu stellen."

10. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Satz 4" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gegen in das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 eingetragene Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Art. 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen und nur, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine bzw. unzureichende Maßnahmen ergriffen hat."

11. Art. 34

Art. 34 Übergangsvorschriften

(1) Die in Art. 15 Abs. 1 bestimmte fünfjährige Amtsdauer der Vertreter gilt erstmals für die im Jahr 2011 gewählten Vertreterversammlungen. `Entsprechendes gilt für die fünfjährige Amtszeit des Vorstands nach Art. 17 Abs. 1 und der Mitglieder des Eintragungsausschusses nach Art. 22 Abs. 4.

(2) In die Liste der Stadtplaner ist auf Antrag auch einzutragen, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten der Stadtplanerin oder des Stadtplaners im Sinn des Art. 3 Abs. 4 ausgeübt hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestellt abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 auf Vorschlag der Kammern die Beisitzerinnen und Beisitzer eines vorläufigen gemeinsamen Eintragungsausschusses, der Eintragungen in die Stadtplanerliste vornehmen kann. `Die Amtszeit dieser Personen endet mit der Bestellung der Mitglieder des gemeinsamen Eintragungsausschusses nach Art. 22 Abs. 4.

wird aufgehoben.

12. Der bisherige Art. 35 wird Art. 34.

§ 3 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen."(3) Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2Ist in den Fällen des Art. 18 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft bedingte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 BayBO und die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein."

2. In Art. 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "der Bayerischen Bauordnung (BayBO)" durch das Wort "BayBO" ersetzt.

3. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben."

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

*) §§ 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).